Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-18

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 67/18 vom 17.10.2018

1. Die Abtretung erfüllungshalber führt zur Stundung der Grundforderung des Vermieters gegen den Mieter.
2. Die Stundung wirkt fort, wenn der Inhaber der abgetretenen Forderung in unverjährter Zeit gegen den Versicherer vorgeht.
3. Eine Stundung hemmt die Verjährung, solange der Geschädigte aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung vorübergehend zur Verweigerung der Leistung gegenüber dem Vermieter berechtigt ist.
4. Der besonders freigestellte Tatrichter kann den Schwacke-Mietpreisspiegel zur Schätzung der Mietwagenkosten heranziehen.
5. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetscreenshots ist kein ausreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt günstigere Angebote ignoriert hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes auf, das die Klage abgewiesen hatte, weil die Mietzinsforderung inzwischen verjährt und der Schaden somit  entfallen sei. Die Forderung des Vermieters gegen den Mieter ist nicht verjährt. Das Gericht wendet die SchwackeListe an.

Bedeutung für die Praxis: Die Thematik ist weiterhin von großer Bedeutung für den Erfolg von Mietwagenklagen. Die Einrede der Verjährung der Ursprungsforderung gibt es noch immer regelmäßig. Manche Gerichte sind verunsichert, auch wenn mit dem Aufsatz von Munte in der DAR 20/18 Seite 536 ff. eine hilfreiche Entscheidungsunterstützung für die Gerichte vorliegt. Auch das Landgericht Frankenthal hat erkannt, dass der Schlüssel in der Stundung der Mietzinsforderung gegen den Mieter liegt und den Versuch des Haftpflichtversicherers zurückgewiesen, die Klage wegen vermeintlichem Wegfalls des Schadens zu torpedieren.