Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-18

Landgericht Köln 11 S 343/17 vom 16.10.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 269 C 71/17 vom 09.08.2017)

1. In einem der streitigen Schadenfälle ist der unfallbedingte Aufschlag wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters erstattungsfähig.
2. Dieser pauschale Aufschlag wird mit 20 Prozent bemessen.
3. Durch eine Unfallsituation veranlasste erforderliche Mehrleistungen des Vermieters können im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Mietpreises oder mit der Flexibilität der Laufzeit des Mietvertrages stehen.
4. Es wird die Rechtsauffassung aufgegeben, dass die Erstattungsfähigkeit des unfallbedingten Aufschlages allein von einer Eil- und Notsituation abhängig zu machen ist.
5. Für Einwendungen, die erbrachten unfallbedingten Mehrleistungen seien nicht erforderlich gewesen, trägt der Schädiger die Beweislast.
6. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt dann, wenn das Geschädigtenfahrzeug der Gruppe 1 zuzuordnen ist und daher keine gruppenkleinere Vermietung möglich ist.
7. Jeder Fall für sich einer Sammelklage ist eine eigene Angelegenheit und demzufolge sind jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren und Auslagenpauschalen angefallen.

Zusammenfassung: In einem Verfahren am Landgericht Köln hat die Berufungskammer nach intensiver Diskussion in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zum Pauschalaufschlag abgeändert und ist hierzu auf die Linie des OLG Köln eingeschwenkt. Konkret wurde in einem von zwei Fällen der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen, auch wenn es sich nicht um einen Fall der Eil- und Notsituation handelte.

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsansichten zur Erstattungsfähigkeit des Pauschalaufschlages sind vielfältig und häufig nicht auf BGH-Linie. Laut BGH ist der Aufschlag zu geben, wenn für die Ersatzmobilität des Geschädigten Mehrleistungen erforderlich sind. Die tatsächlich beim Vermieter entstehenden kalkulatorischen Mehrkosten sind dabei egal für die Frage der Höhe des Aufschlages. 20 Prozent sind gängig. Der BGH vom 19.01.2010: "Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen (...). Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet." Trägt der Kläger nachvollziehbar vor, dass eine Ersatzmobilität bestimmte Leistungen des Vermieters erforderte, die als unfallbedingt gelten können, ist der Aufschlag zu gewähren. Ein Zusammenhang zur Eilbedürftigkeit ist nicht ersichtlich, wenngleich die Eilbedürftigkeit selbst bereits ein Grund für einen Aufschlag darstellt. Das Landgericht Köln wurde nun davon überzeugt, dass auch die Zwischenfinanzierung des Mietpreises durch den Vermieter und die Herausgabe eines Ersatzfahrzeuges ohne konkrete Kenntnis des Miet-Endes einen Aufschlagsgrund darstellen.