Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-18

 

Landgericht Düsseldorf 11 O 367/14 vom 16.03.2018
1. Die Kammer legt die SchwackeListe als Schätzgrundlage zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten zugrunde.
2. In den fünf zu entscheidenden Fällen hat die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gegen die Tauglichkeit der SchwackeListe vorgebracht.
3. Es fehlt an der Darlegung und einem Beweisangebot, zu welchem Preis, wann und wo die Geschädigten zum Unfallzeitpunkt eine vergleichbare Leistung hätten günstiger anmieten können.
4. Anderenorts erbrachte Gutachten aus anderen Verfahren sind lediglich unkonkreter Vortrag und daher unerheblich.
5. Einen Abzug für Eigenersparnis bemisst die Kammer ebenso nach den konkreten Werten der Firma Schwacke.
6. Wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters bei der Vermietung nach einem Unfall erscheint ein unfallbedingter Aufschlag von 20 Prozent angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf wendet - anders als das OLG Düsseldorf - wieder die SchwackeListe an. Zur Begründung heißt es, dass die Beklagte es versäumte, den vom BGH geforderten konkreten Sachvortrag zu liefern, weshalb nach ihrer Auffassung die SchwackeListe nicht angewendet werden könne. Auf den Normaltarif gewährt das Gericht einen 20%igen unfallbedingten Aufschlag und die Erstattung der Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

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Landgericht Düsseldorf 11 O 367/14 vom 16.03.2018


IM NAMEN DES VOLKES



URTEIL




In dem Rechtsstreit

XXX
Klägerin

gegen

XXX
Beklagte

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund mündlicher Verhandlung vom 01.03.2018

durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.578,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.11.2014, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage restliche - streitige - Mietzinsansprüche aus fünf Fahrzeugmietverträgen gegen die Beklagte geltend. Anlass der einzelnen Anmietungen war jeweils ein Verkehrsunfall. Die Fahrzeuge der Unfallgegner der Kunden der Klägerin waren zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haltpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach durch die Beklagte ist unstreitig.

Die Klägerin ließ sich in allen fünf Anmietungen eine Abtretung der Forderung erfüllungshalber erteilen.

1.    Schadenfall XXX

Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.03.2013 in Hemer geltend. Die Mietdauer war vom 19.03.2013 bis zum 02.04.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 3 und eine gruppengleiche Anmietung im Zugangsbereich 586** Hemer. Die Rechnung belief sich auf 1.550,21 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 476,32 EUR. Die Klägerin lässt sich für 14 Tage eine Eigenersparnis von je 3,61 EUR und damit insgesamt 50,54 EUR anrechnen. Mit der Klage macht sie einen Betrag von 1.023,35 EUR geltend.

Bei der Bemessung des Mietzinses wurden als Nebenkostenpositionen eine erweiterte Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung einen Selbstbehalt von 0,00 EUR, die Zweitfahrerin XXX, eine Winterpauschale und eine Zustellgebühr berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung weicht um 3,4 % von einem nach der Schwacke-Liste berechneten Mietpreis ab, wobei insoweit Mehrtagespauschalen zugrunde gelegt wurden.

2.    Schadenfall XXX

Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.09.2013 in Sehlde geltend. Die Mietdauer war vom 13.09.2013 - 04.10.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 7 und eine gruppengleiche Anmietung im Zugangsbereich 313** Sehlde bei einer ad hoc Anmietung. Die Rechnung belief sich auf 3.174,60 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 1.072,32 EUR. Die Klägerin lässt sich für 22 Tage eine Eigenersparnis von je 7,53 EUR und damit insgesamt 165,66 EUR anrechnen. Mit der Klage macht sie einen Betrag von 1.936,62 EUR geltend.

Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgte am Unfalltag und es war zunächst zu bewerten, ob eine Abrechnung auf Totalschadensbasis in Betracht komme. Dies wurde mit Gutachten vom 17.09.2013 bestätigt, das Gutachten lag dem Rechtsanwalt des Zedenten am 19.09.2013 vor. Der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges erfolgte am 04.10.2013. Der für dieses Fahrzeug mit Ausstattung vom Kraftfahrtbundesamt herausgegebene Code lautet 7118/AAL. Dieser ist nach der Schwacke Net der Mietwagenklasse 7 zugeordnet.

Bei der Bemessung des Mietzinses wurden als Nebenkostenpositionen eine Standardhaftungsbefreiung in der Vollkaskoversicherung und Zustell- und Abholkosten berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung weicht um 17,37 % von einem nach Schwacke-Liste berechneten Mietpreis ab, wobei insoweit Mehrtagespauschalen berücksichtigt wurden.

3.    Schadenfall XXX

Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 06.03.2013 in Essen geltend. Die Mietdauer war vom 07.03.2013 bis zum 15.03.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 8 und eine gruppengleiche Anmietung im Zugangsbereich 453** Essen. Die Rechnung belief sich auf 1.536,50 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 658,39 EUR. Die Klägerin lässt sich für 8 Tage eine Eigenersparnis von je 11,26 EUR und damit insgesamt 90,08 EUR anrechnen. Mit der Klage macht sie einen Betrag von 780,03 EUR geltend.

Bei der Bemessung des Mietzinses wurden als Nebenkostenpositionen eine Standardhaftungsbefreiung, eine Winterpauschale und Zustell- und Abholkosten berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung weicht um 20 % von einem nach der Schwacke-Liste berechneten Mietpreis ab, wobei insoweit Mehrtagespauschalen zugrunde gelegt wurden.

4.    Schadenfall XXX
 
Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.09.2013 in Kerpen geltend. Die Mietdauer war vom 19.09.2013 bis zum 03.10.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 2 und eine gruppengleiche Anmietung im Zugangsbereich 501* Kerpen. Die Rechnung belief sich auf 1.616,66 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 573,88 EUR. Die Klägerin lässt sich für 14 Tage eine Eigenersparnis von je 2,97 EUR und damit insgesamt 41,58 EUR anrechnen. Mit der Klage macht sie einen Betrag von 1.001,20 EUR geltend.

Bei der Bemessung des Mietzinses wurden als Nebenkostenpositionen eine erweiterte Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 150,00 EUR und Zustell- und Abholkosten berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung weicht um 14,3 % von einem nach der Schwacke-Liste berechneten Mietpreis ab, wobei insoweit Mehrtagespauschalen zugrunde gelegt wurden.

5.    Schadenfall XXX GbR

Insoweit macht die Klägerin Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 21.08.2013 in Leverkusen geltend. Die Mietdauer war vom 21.08.2013 bis zum 10.09.2013. Es handelte sich um die Mietwagenklasse 8 und eine gruppentiefere Anmietung im Zugangsbereich 422* Wuppertal bei einer ad hoc Anmietung. Die Rechnung belief sich auf 2.261,82 EUR, die Beklagte zahlte hierauf 1.424,98 EUR. Mit der Klage macht die Klägerin einen Betrag von 1.023,35 EUR geltend.

Bei der Bemessung des Mietpreises wurden als Nebenkostenpositionen eine erweiterte Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 150,00 EUR, die Zweitfahrerin XXX und Zustell­ und Abholkosten berücksichtigt. Die Mietwagenrechnung liegt unter einem nach Eurotax Schwacke berechneten Mietpreis.

Die Klägerin behauptet, die Mietpreise seien erforderlich, ortsüblich und angemessen. Es sei jeweils kein - deutlich - preisgünstigerer Mietpreis als der gegenständliche unter den einschlägigen Anmietbedingungen auf dem Markt verfügbar gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich um Anmietungen mit offenem Mietzeitende und unbegrenzten Kilometern handelte. Die Eurotax Schwacke Liste bilde eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der Mietpreise.

Hinsichtlich des Schadensfalls 2 sei eine Anmietzeit von 22 Tagen erforderlich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.578,04 EUR nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der Anmietdauer im Fall 2. Ferner ist sie der Ansicht, der verunfallte Mazda 6 Kombi Active im Fall 2 sei in die Mietwagenklasse 6 einzustufen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Fraunhofer-Marktpreisspiegel sei bei der Bestimmung des ortsüblichen und angemessenen Mietpreises zugrunde zu legen.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig übersandten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.



Entscheidungsgründe



Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.023,35 EUR im Fall 1 zu.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Bei Bestimmung des ortsüblichen Mietpreises hat die Kammer im Rahmen einer Ermessensausübung die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die Bestimmung des für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge erforderlichen Geldbetrages zugrunde gelegt.

Ausgangspunkt der Schätzung ist hierbei zunächst, dass sowohl der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als auch die Schwacke-Liste jeweils taugliche Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO darstellen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine dieser Schätzgrundlagen im konkreten Fall erschüttert worden wäre (BGH NJW 2013, 1539), etwa durch Verweis auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf deren Stationen am Sitz der Klägerin und einem Vortrag, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015, Az.: 21 S 342/14).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die zu einer Erschütterung der Schwacke-Liste als taugliche Schätzgrundlage führen könnten. Das vorgelegte Gutachten, welches durch das Amtsgericht Fritzlar eingeholt wurde (BI. 26 ff. GA) ist für die vorliegenden Fälle nicht von Relevanz. Darüber hinaus hat die Beklagte Angebote für einen VW Polo vorgelegt (BI. 95 ff. GA). Aus den Angeboten ist bereits nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Konditionen ein Fahrzeug hätte angemietet werden können, insbesondere auch um welchen konkreten Fahrzeugtyp es sich handelt. Eine Vergleichbarkeit mit den streitgegenständlichen Fällen ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere kann ein VW Polo nach unbestrittenem Klägervortrag je nach Ausstattung in unterschiedliche Mietwagenklassen eingeordnet werden. Ferner fehlt es auch an konkretem Vortrag, dass eine Anmietung zu einem Preis in entsprechender Größenordnung auch zum Unfallzeitpunkt hätte erfolgen können.

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-1 U 42/15 ergibt sich keine andere Beurteilung. Soweit der dortige Senat in dieser Entscheidung den Vorzug des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zwar auch mit grundsätzlichen Bedenken an der Erhebungsmethode der Schwacke-Liste begründet, beschränkt er diese Zweifel zum einen auf den Mietwagenmarkt im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk und begründet seine Entscheidung letztlich damit, dass im dortigen Einzelfall die Schwacke-Liste von der  Beklagten als Schätzgrundlage erschüttert worden ist.

Die hiesigen Anmietungen erfolgten hingegen nicht im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk, ferner hat die Beklagte gerade die Schätzgrundlage nicht erschüttert.

Dementsprechend hat die Kammer als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste zur Bestimmung der ortsüblichen und angemessenen Mietpreise herangezogen. Der von der Klägerin berechnete Preis entspricht dieser - mit einer geringfügigen Abweichung - sodass diese durch die Kammer nach § 287 ZPO als ortsüblich und angemessen geschätzt werden.

Auch in Bezug auf die Eigenersparnis hält die Kammer den Rückgriff auf die Schwacke-Liste - wie von der Klägerin vorgenommen - als Schätzgrundlage für angemessen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.

2.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VV in Höhe von 1.936,62 EUR im Fall 2 zu.

Auch insoweit legt die Kammer als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste zugrunde. Der geltend gemachte Mietpreis weicht von dieser um 17,37 % ab. Die Kammer geht jedoch im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO davon aus, dass im Rahmen eines Unfallersatztarifs ein Aufschlag von 20 % auf den nach der Schwacke-Liste geschätzten Normaltarif angemessen ist, sodass hiervon auch der Klageanspruch erfasst ist.

Die Besonderheiten eines solchen Tarifs rechtfertigen mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä. - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008 VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, juris Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Kalkulation des konkreten Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern eine generelle Betrachtung vorzunehmen. Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Allein auf das Vorliegen einer Eil- oder Notsituation kommt es daher nicht entscheidend an. Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 - VI ZR 161/05, juris Rn. 9). Die Kammer folgt weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (ebenso: LG Bonn, Urteil vom 17. Juli 2012 - 8 S 30/12 -, Rn. 11, juris).

Soweit die Beklagte 2 die Erforderlichkeit der Anmietdauer von 22 Tagen bestreitet, so ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Die Klägerin hat die Anmietdauer im Einzelnen begründet und dargelegt. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Gleiches gilt für das Bestreiten der Mietwagenklasse. Auch diese wurde substantiiert von der Klägerin dargelegt und von der Beklagten nicht ausreichend bestritten.

Auch in Bezug auf die Eigenersparnis hält die Kammer den Rückgriff auf die Schwacke-Liste - wie von der Klägerin vorgenommen - als Schätzgrundlage für angemessen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.

3.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 780,03 EUR im Fall 3 zu.

4.

Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.

Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.001,20 EUR im Fall 4 zu.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

5.

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG in Höhe von 1.023,35 EUR im Fall 5 zu.

Von der Beklagten wurden die jeweils berücksichtigten Zusatzkosten nicht bestritten, sodass diese, wie von der Klägerin vorgetragen, zugrunde gelegt wurden.

6.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Es ist nicht bekannt, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Doch sind die Ausführungen des Erstgerichtes interessant und werden daher hiermit veröffentlicht. Trotz eindeutig erscheinender Vorgabe des OLG-Senates in Düsseldorf kommt das Landgericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen Mietwagenkosten mittels SchwackeListe zu schätzen sind. Denn die Beklagte trägt lediglich vor, Fraunhofer sei anzuwenden, legt dazu - nicht vergleichbare - Internetangebote und sachfremde Gutachten vor und verweist auf das OLG. Das macht die Kammer nicht mit. Dazu beruft sie sich auf Passagen aus den OLG-Ausführungen, dass sich dessen Rechtsprechung auf die örtlichen Gegebenheites des OLG-Bezirks und nicht auf Fälle aus anderen Regionen beziehen und hakt dort ein, wo das OLG behauptet, der Beklagtenvortrag habe in seinen Fällen die Anwendung der SchwackeListe erschüttern können. Da das in dem hier am Landgericht zu entscheidenden Fall anders war, hat das Gericht folgerichtig die SchwackeListe angewendet.

Hinweis: Zu der Frage, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist uns nichts bekannt.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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