Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-18

Landgericht Bonn 8 S 120/18 vom 24.08.2018, Beschluss
(Vorinstanz Amtsgericht Siegburg 108 C 187/17)

1. Ein Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen seiner Wahlfreiheit bei der Schadenbeseitigung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn er marktübliche Preise überschreitet.
2. Die von der Beklagten benannten Preise sind Sonderkonditionen, erhältlich durch Vermittlung der Beklagten.
3. Die Einschränkung der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten kann nicht von internen Verträgen des Schädigers abhängen.
4. Ein Verschulden des Geschädigten besteht auch grundsätzlich nicht, eine falsche Reparaturwerkstatt ausgewählt zu haben, die eine Reparatur zu lange durchgeführt habe.

Zusammenfassung: Die Vorwürfe des Schädigers gegen den Unfallgeschädigten in Bezug auf ein Mitverschulden durch Wahl des Vermieters und der Werkstatt werden zurückgewiesen. Ein Hinweis auf günstige Mietangebote ist dann nicht relevant, wenn es sich um Sonderkonditionen, vereinbart zwischen einem Vermieter und dem eintrittspflichtigen Versicherer, handelt.

Bedeutung für die Praxis: Die Auseinandersetzungen zur Frage des Vorgehens bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen, wenn der Versicherer sich bei dem Geschädigten telefonisch oder per Brief mit einem Preis-Hinweis auf einen kooperierenden Vermieter gemeldet hat, halten unvermindert an (Zitate aus 45 Urteilen und Beschlüssen hier: https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2811-mietwagenhinweis-des-haftpflichtversicherers-aktuelle-urteile-zu-254-bgb-2.html). Versicherer gehen davon aus, sie könnten dem Geschädigten irgendeinen nicht überprüfbaren Preis nennen und dieser müsste sich danach richten. Eine der wichtigsten Fragen dabei ist die, ob es sich nachweislich um einen Marktpreis handeln muss oder wie heute üblich um einen internen Preis, der mit einem Kooperationspartner ausgehandelt wurde. Das Landgericht Bonn hat das nun eindeutig beantwortet. Es muss sich um einen Marktpreis handeln. Damit ist der Geschädigte frei in seiner Entscheidung, dieses Angebot zu ignorieren und ein Ersatzfahrzeug am Mietmarkt anzumieten.

Hinweis: Die Beklagte hat die Berufung nach diesem Hinweis zurückgenommen.