Verwendung von eigenen Internet-Screenshots in Mietwagen-Akten bei Gericht

Bringt der Kläger eigene Screenshots in Gerichtsverfahren dort ein, wo sich ein Gericht auf eine Verwendung lediglich der Fraunhofer-Werte festgelegt hat, kommen Gerichte mit ihrer Argumentation ins Straucheln. Gerichte versuchen, den Klägervortrag entweder zu ignorieren oder ihn als unkonkret beiseite zu schieben. Die Begründung des Gerichtes, warum Fraunhofer durch Internetscreenshots, die nicht mit den Fraunhofer-Werten in Einklang zu bringen sind, nicht erschüttert sein soll, trägt in keiner Weise. So geschehen zuletzt am Landgericht Potsdam. Es ist zu vermuten, dass lediglich die festgelegte Linie des Gerichtes gehalten werden soll. Rechtsprechung in einer angemessenen Form, die konkrete Argumente der klagenden Partei prüft und berücksichtigt, dass sich möglicherweise lediglich ein ehrbarer Unternehmer gegen eine ungerechtfertigte Behandlung durch Haftpflichtversicherer durchsetzen muss, um als Unternehmen am Markt zu bestehen, ist das nicht.

Warum sind die Internetbeispiele relevant?
Die Internetangebote, die Kläger aus dem Internet ziehen und dem Gericht vorlegen, sind teilweise mehrfach höher als Fraunhofer-Mittelwerte und liegen zumeist auch über den Fraunhofer-Maximalwerten. Und wenn das massenhaft festzustellen ist, kann das nicht ignoriert werden.

Beispiel:

Fraunhofer Gr. 1 in Düsseldorf 2017 Wochenpreis Mittelwert 139 Euro, Maximum 146 Euro;
Tatsächlicher Preis Europcar-Internet am 05.07.2018 mit lediglich begrenzten Kilometern, Haftungsreduzierung „premium“ 612,38 Euro (auf Basis 6-Tages-Preis 524,90 Euro)

-> Die Internet-Realität liegt also beim 3- bis 4-fachen der Fraunhofer-Maixumwerte, eigentlich kein Wunder, wenn man weiß, dass Fraunhofer nur 3 Stationen im PLZ-Gebiet 40 berücksichtigt hat (betrifft u.a. acht Städte mit ca. 1 Million Einwohnern, nachzuschlagen auf Seite 94 der Ausgabe 2017).

Warum werden die Argumente nicht berücksichtigt?
Das Gericht bewertet diese Internetbeispiele dann möglicherweise falsch. Denn es geht dem Kläger mit seinen Internetbeispielen nicht um den Nachweis, dass es zum Anmietzeitpunkt auch teuere Angebote gegeben hat. Das ist sowieso klar, wenn mit einem Mittelwert einer Liste geschätzt wird. Der Kläger verfolgt mit diesen Beispielen einen anderen Ansatz. Er will stattdessen aufzeigen, dass genau zu den Bedingungen, nach denen Fraunhofer die in seinem Vorwort genannten Anbieter befragt hat, Preise nachweisbar sind, die in keiner Weise zu den Ergebnissen der Fraunhofer-Studie passen. Damit ist nachgewiesen, dass sich die allgemeinen Kritikpunkte gegen Fraunhofer konkret und erheblich auf den zu entscheidenden Fall auswirken, selbst wenn das Datum des Screesnhots nicht hundertprozentig zum Fall der konkreten Vermietung passt. Denn der hohe Preis stellt einen erheblichen Widerspruch zur Fraunhofer-Liste dar, der jeden Tag des Jahres betrifft, auch wenn Vermieter und deren Anwälte nicht jeden Tag Screenshots fertigen können.

Warum weichen die Werte so sehr ab?
Warum die Werte so sehr abweichen, kann niemand - außer die Fraunhofer-Autoren - konkret beantworten. Das muss der Kläger auch nicht. Da muss sich Fraunhofer erklären bzw. die Schädigerseite oder das Gericht muss die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste grundsätzlich verneinen. Vermutlich liegt die Begründung für die Abweichungen in den allgemeinen Problemen, mit denen die Vermieter-Seite seit 2008 gegen Fraunhofer argumentiert (Auswirkungen der unterstellten Vorbuchungsfrist, Unregelmäßigkeiten bei den Fahrzeugen, Mehrfachnennungen, unklare Methode, PLZ-Vergröberung, unklare Stationsauswahl, …). Aber jedenfalls sind die Anfragebedingungen der Internetscreenshots der Kläger identisch zu den Internetbedingungen, mit denen Fraunhofer in seiner Befragung vorgeht (Kaution, Internetpreis, Zwang zur Vorfinanzierung, Zahlung per elektronischem Zahlungsmittel, …).

Fraunhofer ist mit solchen Klägerargumenten erledigt
Daher führen die erheblichen Abweichungen zwingend dazu, die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage abzulehnen. Das Landgericht Potsdam hat allerdings argumentiert, dass die vorgelegten Beispiele keine Aussagekraft hätten, da nicht konkret am Anmietzeitpunkt und am Anmietort nachgewiesen wurde, dass die hohen Internetpreise gegolten hätten. Also wäre Fraunhofer anwendbar. Diese Sichtweise berücksichtigt jedoch nicht, dass es nicht um einen Einzelfall geht, wenn ein Gericht eine grundlegende Sichtweise als gefestigte Rechtsprung etabliert hat oder etablieren will. Weil klägerseits zwar mit exorbitant höheren Internetpreisen argumentiert wurde, die aber (lediglich geringfügig: Berlin statt Potsdam in der korrekten Woche, Potsdam nur eine Woche daneben, jeweils die korrekte Fahrzeuggruppe) örtlich und zeitlich abwichen, sah das Landgericht in der Berufung die Gesamtausgabe Fraunhofer des kompletten Jahres als nicht erschüttert an.

Das würde bedeuten, dass wenn die Vermietung ein Woche vorher stattgefunden hätte, Fraunhofer erschüttert wäre, obwohl die Werte der Liste das komplette Jahr gelten und Gerichte sie auf Fälle verschiedener Monate anwenden. Das kann nur als grober Unfug und Fehlurteil bezeichnet werden. Der Einzelrichter wollte die Linie der Berufungskammern gegen alle konkreten Argumente halten.

Die Kläger müssen dranbleiben und den Gerichten erklären, dass es nicht auf den Einzelfall ankommt. Sondern eine Sammlung guter Argumente die ganze Liste ad absurdum führt und das Gericht seine Haltung grundsätzlich überprüfen muss.