Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-18

Amtsgericht Ludwigslust 43 C 27/16 vom 01.06.2017

1. Die Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, dass es sich um eine unzulässige Teilklage handelt.
2. Mietvertrag und Abtretung sind hinreichend bestimmt und enthalten den Verwies auf die Leistung und die Preisliste.
3. Eine Verpflichtung zur vorhergehenden Zahlung des Geschädigten an den Vermieter ergibt sich aus der Abtretung nicht.
4. Ein erstattungsfähiger Normaltarif kann auf der Grundlage der SchwackeListe Automietpreisspiegel geschätzt werden.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für die Reduzierung der Haftung unter 500 Euro Selbstbeteiligung, Winterreifenkosten und Zusatzfahrer-Erlaubnis sind hinzuzurechnen.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht folgt dem Versicherer in einer Reihe von Streitpunkten nicht und wendet zur Schätzung des Normaltarifes von Grundpreis und Nebenleistungen die SchwackeListe an.

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Amtsgericht Ludwigslust 43 C 27/16 vom 01.06.2017


Im Namen des Volkes



Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)




In dem Rechtsstreit

XXX
Klägerin

gegen

XXX
Beklagte

hat das Amtsgericht Ludwigslust durch den Richter am Amtsgericht XXX aufgrund des Sachstands vom 22.03.2017 für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zuzüglich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 124,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2016 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.



Entscheidungsgründe



Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich nicht um eine unzulässige Teilklage. Die Klägerin hat mit der Klage ihre Forderung hinreichend konkretisiert. Eine besondere Aufteilung ist nicht erforderlich, wenn ein Teil eines einheitlichen Schadens geltend gemacht wird (BGH NZG 2012, 711 Rn. 12).

Die Klage ist aus abgetretenem Schadensersatzanspruch nach §§ 7 StVG, 823, 398, 249 BGB, 115 VVG auch begründet.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer der XXX Schadenersatz für einen Fahrzeugschaden anlässlich eines Verkehrsunfalls in Crivitz am 17.10.2012 zu leisten hat.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte der Klägerin aus abgetretenem Schadenersatzanspruch in vollem Umfang für die erfolgte Anmietung eines VW Crafter über einen Zeitraum von 15 Tagen Schadenersatz leisten muss.
   
Sowohl der Mietvertrag vom 17.10.2012 (Bl. 19, Anlage K1) wie auch die Abtretungserklärung vom gleichen Datum (Bl. 22, Anlage K4) ist hinreichend bestimmt (hierzu vgl. OLG Koblenz MRW 2015, 15 ff.), da einerseits in der Abtretungserklärung Datum und Ort des Schadenfalls samt Schadennummer, Name und Anschrift der Geschädigten sowie der Schädigerin und ihres Versicherers angegeben ist und zum anderen der Mietvertrag die Angabe des amtlichen Kennzeichens des vermieteten Fahrzeugs, die Angabe „Tarifart: Normaltarif“, die Angabe des Zeitraums der Vermietung („17.10.2012 – 31.10.2012“) sowie die Angabe „Der Mietpreis ist ein Tages-, Wochen- oder Pauschaltarif; er richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste“ enthält. Der zu zahlende Preis ergibt sich daher aus der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste „Normaltarif 2012“ des Vermieters.

Aus der Formulierung „Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren /dessen Haftpflichtversicherung … erfüllungshalber an die Autovermietung XXX ab“ lässt sich nicht die Voraussetzung entnehmen, dass die Geschädigte zunächst etwas gezahlt hat (vgl. nur AG Krefeld, Urteil vom 13. Februar 2017 – 2 C 361/16 -, juris, m.w.N.).

Die Geschädigte hatte im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs nach § 249 BGB Anspruch auf Bereifung mit Winterreifen, da das beschädigte Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war und der Unfall sich in der zweiten Hälfte des Oktobers ereignete (vgl. AG Bad Homburg DV 2016, 284).

Die Forderung ist fällig, da die Klägerin der XXX den streitgegenständlichen Betrag in Rechnung gestellt hat (siehe Anlagen K3 und K8, Bl. 21, 85).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergleiche zuletzt BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09 nach juris)kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Betrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Der insoweit erstattungsfähige Normaltarif kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.10.2008, VI ZR 308/07 ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des als gewichtetes Mittel anerkannten Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlenbereich des Geschädigten ermitteln kann (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02. Januar 2017 – 106 C 3107/16 - , juris, m.w.N.).

Erstattungsfähig waren mithin unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisliste für das Mietjahr 2012 unter Berücksichtigung des Postleitzahlengebietes 190, wie von der Klägerin bereits zutreffend ermittelt, unter Zugrundelegung einer 15-Tagesmiete bereits ein Grundpreis in Höhe von 1.584,87 € zuzüglich weiterer Nebenkosten in Höhe von 88,24 € wegen Haftungsreduzierung bei einer Selbstbeteiligung unter 500 €, in Höhe von 126,05 € wegen Winterreifen, in Höhe von 113,45 € wegen eines Zusatzfahrers; nicht streitgegenständlich sind hingegen weitere Kosten in Höhe von (nach Schwacke) 38,66 € für Zustellung und Abholung. Da die hier geltend gemachten Mietwagenkosten auch nach Abzug unterhalb der Werte der Schwacke-Mietpreisliste liegen, bestehen im Hinblick auf deren Erstattungsfähigkeit insgesamt keine Bedenken.

Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde, ist kein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen (vgl. AG Pirna DV 2016, 281).

Die Klage ist da der Mahnbescheid am 28.12.2015, mithin vor dem 31.12.2015, beantragt wurde und demnächst zugestellt wurde, nicht verjährt, §§ 195, 199, 204 Nr. 3 BGB, 167 ZPO.

Die Nebenforderung sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet gemäß §§ 286 ff., 288, 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 7, § 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegend.

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Bedeutung für die Praxis: Immer wieder bestreiten Versicherer alles irgend Mögliche wohl in der Hoffnung, hierdurch einen Zufallstreffer an einem Amtsgericht zu landen. Auch dieses Gericht musste sich mit ungewöhnlichen Argumenten des Versicherers auseinadersetzen, wie mit der Frage, ob es unzulässig ist, nur einen Teil der Gesamtforderung einzuklagen. In der Mietwagenfrage geht das Gericht den Schwacke-Weg inklusive der Nebenkosten.

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