Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-18

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 23/16 vom 28.11.2017

1. Zwischen den Streitparteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Absatz gleichartiger Dienstleistungen innerhalb desselben Verbraucherkreises und als Mitbewerberin ist die Klägerin aktivlegitimiert.
2. Die Zulassung zur Vermietung angebotener Fahrzeuge als Selbstfahrervermietfahrzeug ist eine Marktverhaltensvorschrift und ein Verstoß dagegen ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern zu beeinträchtigen.
3. Die Beklagte hat gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie einen Pkw vermietet hat, der nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war.
4. Unerheblich ist es, wenn die Vermietung unterhalb der Marktpreise abgerechnet wird oder kostenlos erfolgt.
5. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens, die Abmahnkosten und die Kosten der testweisen Anmietung zu zahlen.

Zusammenfassung: Das Brandenburgische OLG hat sich eingehend mit den Marktverhaltensvorschriften nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 und § 13, Abs. 2 Satz 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung auseinandergesetzt. Dem Autovermieter wird es gegen Androhung von Zwangsmaßnahmen verboten, weiterhin Fahrzeuge an Selbstfahrer zu vermieten, die nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind.

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Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 23/16 vom 28.11.2017
(Vorinstanz Landgericht Frankfurt (Oder) 12 O 180/15 vom 29.01.2016)


IM NAMEN DES VOLKES



Urteil




In dem Rechtsstreit

XXX
Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

XXX
Klägerin und Berufungsbeklagte,


hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2017 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX,
den Richter am Oberlandesgericht XXX und
die Richterin am Oberlandesgericht XXX

für  R e c h t  erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 180/15 - wird zurückgewiesen; klarstellend wird der Tenor in Satz 1 des angefochtenen Urteils neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers zu vermieten und/oder vermieten zu lassen, wenn diese Fahrzeuge ausweislich des Fahrzeugscheines nicht als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ zugelassen oder - alternativ - nicht auf den Mieter zugelassen sind.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:



I.

Die Parteien streiten über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch einschließlich der Kosten der Abmahnung und derjenigen der Feststellung des Wettbewerbsverstoßes.

Beide Parteien betreiben ein Autohaus mit Werkstatt. Streitig ist, ob die Klägerin daneben als Autovermieterin gewerblich tätig ist. Beide Parteien bieten ihren Werkstattkunden an, Fahrzeuge vorübergehend - im Regelfall für die Dauer der Reparatur - als Ersatzwagen zu mieten.

Die Klägerin ließ durch ihren Mitarbeiter XXX bei der Beklagten am 18.03.2015 zum Test einen Pkw als Werkstattersatzwagen anmieten. Die Beklagte händigte dem Testmieter ein Fahrzeug aus, welches in den Zulassungsunterlagen ohne den Vermerk „Selbstfahrervermietfahrzeug“ eingetragen war.

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte handele nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 6 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 S. 2 FZV wettbewerbswidrig, indem sie einen nicht als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ zugelassenen Pkw mietweise zur Verfügung gestellt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.    es unter Ordnungsmittelandrohung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers zu vermieten und/oder vermieten zu lassen, wenn diese Fahrzeuge ausweislich des Fahrzeugscheines nicht als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ zugelassen oder - alternativ - nicht auf den Mieter zugelassen sind,

2.    an sie Kosten der Anmietung in Höhe von 231,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

3.    an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses und einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Da die Klägerin eine gewerbliche Autovermietung betreibe, fehle es für den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß an einem relevanten Wettbewerbsverhältnis. Die in Rede stehenden Vorschriften der FZV stellten zudem keine Marktverhaltensregeln dar, sie seien auf eine gelegentliche Fahrzeugüberlassung im Rahmen des Kundendienstes eines Autohauses auch nicht anzuwenden.


Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der den Satz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz übersteigenden Zinsforderung stattgegeben. Dabei hat es den Unterlassungsausspruch dahin gefasst, dass der Beklagten die im Klageantrag bezeichneten Handlungen verboten werden.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Unterlassung und Kostenerstattung. Die Parteien seien Mitbewerber, die Fahrzeugvermietung erfolge auch dann gewerbsmäßig, wenn das Entgelt nicht kostendeckend sei. Die Beklagte verstoße gegen §§ 6 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 2 FZV, indem sie nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassene Kraftfahrzeuge an Selbstfahrer vermiete. Dieses Verhalten sei nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. unlauter, denn bei den genannten Vorschriften der FZV handele es sich um Regeln, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Zulassung von Kraftfahrzeugen als Selbstfahrervermietfahrzeuge diene im Zusammenhang mit der insoweit verkürzten Frist zur Hauptuntersuchung der Sicherheit der Marktteilnehmer. Die Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungs- und Abmahnkosten seien nach §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beanstandet unzureichende Berücksichtigung ihres Sachvorbringens betreffend das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses und Rechtsfehler bei der Beurteilung einer unlauteren Wettbewerbshandlung. Ergänzend trägt die Beklagte vor, die von ihr ihren Kunden zur Verfügung gestellten Werkstattersatzfahrzeuge seien nicht länger als insgesamt 360 Tage zugelassen und in dieser Zeit auch für Selbstfahrer versichert.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Kla9e insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht, denn sie ist unbegründet. Das Urteil unterliegt allein einer klarstellenden Neufassung im Unterlassungsausspruch, und zwar dahin, dass die Verurteilung der Beklagten dem Klageantrag der Klägerin entsprechend als Unterlassungsverpflichtung gefasst wird.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der Testanmietungs- und Abmahnkosten zugesprochen. Die Ansprüche stehen der Klägerin nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 9, 13 UWG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F., §§ 3, 3a UWG n.F. i.V.m. §§ 6 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 2 FZV zu.

1.)    Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die dagegen erhobenen Einwände der Berufung greifen nicht durch.

1.1)    Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht.

1.2)    Die Klägerin und die Beklagte sind Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit geschäftliche Handlungen vornehmen, indem sie mit Kraftfahrzeugen handeln, Kraftfahrzeugreparaturen ausführen und ihren Kunden Kraftfahrzeuge zum vorübergehenden Gebrauch überlassen, § 2 Abs. 1 Nr. und Nr. 6 UWG.

1.3)    Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Ein solches ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherpreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGHZ 168, 314; BGH, GRUR 2014, 1114). Das ist hier der Fall. Die von der Klägerin beanstandete Vermietung eines Kraftfahrzeugs als Ersatzwagen ohne dessen Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug kann den dieselbe Dienstleistung betreffenden Absatz der Beklagten im Hinblick auf den mit der Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug einhergehenden Aufwand behindern. Ferner kann eine Absatzbehinderung im Hinblick auf den späteren Verkauf eines als Selbstfahrervermietfahrzeug verwendeten, aber nicht anhand der Zulassungsunterlagen als solches erkennbaren Fahrzeugs eintreten. Unerheblich ist deshalb, ob die Klägerin auch noch in der Branche der Fahrzeugvermietung gewerblich tätig ist.

2.)    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig ist. Das ist im Hinblick auf die hier maßgebliche Gesetzeslage unproblematisch, weil mit der Neuregelung des Rechtsbruchstatbestands des § 4 Nr. 11 UWG a.F. durch § 3a UWG n.F. eine Änderung der Rechtslage nicht bewirkt worden ist (vgl. BGH GRUR 2016, 954).

3.)    Der Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F., §§ 3, 3a UWG n.F., i.V.m. §§ 6 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 2 FZV begründet, denn die Beklagte hat mit dem inkrimierten Verhalten einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitwerbern spürbar zu beeinträchtigen.

3.1)    Die Beklagte hat gegen §§ 6 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 S. 2 FZV verstoßen, indem sie dem Testmieter der Klägerin einen Pkw als Selbstfahrer vermietet hat, ohne dass diese Verwendung zuvor der Zulassungsbehörde anzeigt wurde und in Fahrzeugpapieren eingetragen war.

3.1.1)    Nach § 3 Abs. 1 Satz·1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Gemäß § 15 Abs. 4 FZV sind im Antrag auf Zulassung zur Speicherung in den Fahrzeugregistern besondere Fahrzeugdaten anzugeben, dazu gehört gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift die Verwendung des Fahrzeugs zur Vermietung an Selbstfahrer. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 FZV hat derjenige, der ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird.

Auf Grund dieser Vorschriften besteht die Verpflichtung, die Verwendung eines Fahrzeugs zur Vermietung an Selbstfahrer auf öffentlichen Straßen vor Beginn jener Verwendung der Zulassungsbehörde anzuzeigen, welche dies in den Fahrzeugregistern und Fahrzeugpapieren vermerkt. Im Falle einer gewerbsmäßigen Vermietung an Selbstfahrer besteht diese Anzeigepflicht unverzüglich nach Beginn des Gewerbebetriebs.

3.1.2)    Mit der entgeltlichen Überlassung eines Fahrzeug an den Mitarbeiter XXX der Klägerin am 18.03.2015 zum Zwecke der Benutzung als Selbstfahrer hat die Beklagte gegen die ihr nach §§ 6 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 S. 2 FZV obliegenden Pflichten verstoßen, weil sie diese Fahrzeugverwendung nicht zuvor der Zulassungsbehörde angezeigt hat. Die Fahrzeugüberlassung ist im Sinne gewerbsmäßiger Vermietung erfolgt, denn bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung als Reparaturersatzwagen ist die Beklagte im Rahmen ihres Gewerbebetriebs zu Zwecken eines fortdauernden Absatzes von Waren oder Dienstleistungen mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden.

3.2)    Die Vorschriften der §§ 6 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 2 FZV stellen Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG a.F. und § 3a UWG n.F. dar.

3.2.1)    Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGHZ 173, 188). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse (z.B. Gesundheit oder Sicherheit) gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (vgl. BGH, GRUR 2016, 513).

3.2.2)    Die Vorschriften der §§ 6 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 S. 2 FZV dienen in diesem Sinne jedenfalls auch dem Schutz der Verbraucher im Rahmen ihrer Marktteilnahme.

Die FZV dient der Umsetzung der RL 1999/37/EG vom 29.04.1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABI. L 138, S. 57), geändert zuletzt durch die RL 2014/46/EG vom 03.04.2014 (ABI. L 127, S. 129). Die Richtlinie bezweckt unter anderem, in dem betroffenen Bereich den freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten und betrügerische Praktiken zu bekämpfen sowie die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr (Erwägungsgründe 1, 2, 4 und 9 der RL 1999/37 /EG).

Die hier in Rede stehende Eintragung in den Zulassungsdokumenten schützt die wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer insofern, als ein den Marktwert wesentlich bestimmendes Merkmal (Nutzung eines Fahrzeugs durch ständig wechselnde Fahrer) vermerkt ist. Hinzu kommt der Umstand, dass Fahrzeuge, die ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, nach § 29 StVZO i.V.m. Nr. 2.2. Anl. VIII zu § 29 StVZO in einem verkürzten Zyklus alle zwölf Monate der Hauptuntersuchung unterzogen werden müssen. Die Eintragung der Vermietung an Selbstfahrer in den Zulassungsdokumenten dient ersichtlich auch der Sicherstellung dieser Verpflichtung, welche ihrerseits die Gewährleistung der Fahrzeugsicherheit bezweckt. Die Sicherheit eines für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs berührt im Hinblick auf den Handel mit Kraftfahrzeugen auch die Interessen der Marktteilnehmer durch Abschluss von Austauschverträgen (ähnlich KG Berlin, GRUR-RR 2007, 400 und Beschluss v. 12.09.2006 - 5 U 100/06 unveröffentlicht).

Der Einwand der Beklagten, die von ihr den Kunden zur Verfügung gestellten Vorführ- bzw. Kundenersatzfahrzeuge, bei denen es sich ausnahmslos um Neuwagen handele, würden nach Maßgabe einer Herstellerdirektive spätestens innerhalb von 270 Tagen weiterveräußert oder nach spätestens 360 Tagen als Gebrauchtwagen in das Händlersortiment aufgenommen, verfängt nicht. Auch wenn ein Fahrzeug nicht die volle Zeit von zwölf Monaten zur Vermietung an Selbstfahrer verwendet worden ist, greift der verkürzte Zyklus der Hauptuntersuchung ein und liegt ein für den Markt maßgebliches, weil wertbestimmendes Merkmal vor.

3.3)    Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern ist gegeben, denn eine fehlende Eintragung der Verwendung eines Fahrzeugs zur Vermietung an Selbstfahrer ist geeignet, im Falle einer späteren Veräußerung desselben den jeweiligen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

4.)    Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Kosten der Testanmietung und die Abmahnkosten als erstattungsfähig angesehen, §§ 9, 12 Abs. 1 S. 2 1 UWG (zur Erstattungsfähigkeit der Testkosten vgl. BGH GRUR 2016, 730). Die Höhe der zuerkannten Beträge ist nicht zu beanstanden und wird von der Berufung auch nicht angegriffen. Die Zinsentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

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Bedeutung für die Praxis: Nach allgemeiner Einschätzung ist davon auszugehen, dass in der Kfz-Branche eine erhebliche Zahl von Kraftfahrzeugen vermietet werden, die nicht korrekt zugelassen sind. Von der Zulassungsverpflichtung umfasst sind auch so genannte Werkstattersatzwagen und die Vermietung von Vorführfahrzeugen. Dass es sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt, wird erkennbar, wenn Gerichte nach Wettbewerbsverfahren von 250.000 Euro Strafandrohung oder Haft sprechen. Auch wenn die Erstattung von Schadenersatzforderungen nach Unfallersatzvermietungen durch einen Haftpflichtversicherer nicht aus dem Grund verweigert werden kann, dass ein Mietfahrzeug nicht korrekt zugelassen ist, ist es wettbewerbsrechtlich unlauter und abmahnfähig. Wehrt sich ein ertappter Vermieter in Unkenntnis der Problematik, entstehen erhebliche Kosten. Mit einem Blick auf die HU-Plakette ist es häufig auch recht einfach, die fehlerhafte Zulassung zu erkennen und den unlauter handelnden Wettbewerber ausfindig zu machen. Insofern ist jedem Vermieter dringend zu empfehlen, seine Vermiet-Fahrzeuge korrekt zuzulassen und auf einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verzichten. Denn durch einen solchen Wettbewerbsverstoß kann sogar die Nutzungsmöglichkeit von roten Kennzeichen in Gefahr geraten. Die Zulassungsstellen knüpfen die Ausgabe von Überführungskennzeichen an die Zuverlässigkeit des Unternehmens und geben einen Vertrauensvorschuss, der durch einen wettbewerbsrechtlich relevanten Zulassungsverstoß bei Selbstfahrervermietfahrzeugen infrage gestellt sein kann.