Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-18

Amtsgericht Stuttgart 43 C 5515/17 vom 17.04.2018

1. Aufgrund vorgerichtlicher Teilabrechnungen hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Anmietungen anerkannt und kann nun im Prozess auch die Anmietdauer nicht mehr mit Erfolg bestreiten.
2. Geltend gemacht werden kann der ortsübliche Normaltarif, den das Gericht mittels der SchwackeListe schätzt.
3. Im Fall höherwertiger Vermietung im Vergleich zum Geschädigtenfahrzeug orientiert sich die Schätzung an der Mietwagengruppe des beschädigten Fahrzeuges unter Abzug einer Eigenersparnis von 10 %.
4. Gegen die Anwendbarkeit von Schätzgrundlagen haben die Parteien keine konkreten Tatsachen aufgezeigt.
5. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Tarifen.
6. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
7. Eine Abtretung des Schadenersatzanspruches erfüllungshalber hemmt die Verjährung der Mietzinsforderung. Deshalb ist der Anspruch des Vermieters gegen den Geschädigten nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung durch den Geschädigten gegenüber der Zessionarin wäre sogar treuwidrig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht in mehreren Fällen die geforderten Restbeträge aus dem jeweils abgetretenen Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten zu. Den Einwand der Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung weist das Gericht mit ausführlicher Begründung zurück. Es zeigt im Gegenteil auf, dass sich der Geschädigte hierauf wegen Treuwidrigkeit gegenüber dem Vermieter nicht berufen könnte. Die Höhe des Normaltarifes der ortsüblichen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe geschätzt, ebenso wie die Kosten für vereinbarte und erforderliche Nebenleistungen.

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Amtsgericht Stuttgart 43 C 5515/17 vom 17.04.2018


Im Namen des Volkes


URTEIL



In dem Rechtsstreit

XXX
Klägerin

gegen

XXX
Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Stuttgart durch den Richter XXX am 17.04.2018 aufgrund des Sachstands vom 12.03.2018 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin

-    einen Betrag von 404,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen;

-    einen Betrag von 306,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen;

-    einen Betrag von 388,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen;

-    einen Betrag von 345,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen;

-    einen Betrag von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Beschluss


Der Streitwert wird auf 1.595,29 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus fünf Verkehrsunfällen.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Neben der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist zwischen den Parteien streitig, ob sich die Beklagte auf die zwischenzeitlich zwischen den Geschädigten und dem Mietwagenunternehmen eingetretene Verjährung der Mietzinsforderungen berufen und geltend machen kann, dass es der Klägerin an einem Schaden aus den abgetretenen Ansprüchen ermangelt.

1. Verkehrsunfall vom 04.02.2014 in Essen:

Die Geschädigte mietete in der Zeit vom 10.02.2014 - 14.02.2014 ein klassengleiches Ersatzfahrzeug (Gr. 5) zum Preis von 812,95 € brutto an und trat ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab (Anl. K2 BI. 12 f. d.A.). Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 01.04.2014 einen Betrag in Höhe von 300,00 € und lehnte eine weitere Zahlung ab (Anl. K3 BI. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 27.05.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.06.2014 erfolglos zur Regulierung des Restbetrages auf (Anl. K4 BI. 16 ff. d.A.).

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr ein Restbetrag in Höhe von 404,93 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €.

2. Verkehrsunfall vom 25.04.2014 in Hürth:

Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 28.04.2014 - 06.05.2014 ein klassengleiches Ersatzfahrzeug (Gr. 7) zum Preis von 1.051,26 € brutto an und trat ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab (Anl. K5 BI. 18 ff. d.A.). Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 25.04.2014 einen Betrag in Höhe von 592,44 € und lehnte eine weitere Zahlung ab (Anl. K6 BI. 21 d.A.). Mit Schreiben vom 14.04.2016 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.04.2016 erfolglos zur Regulierung des Restbeitrages auf (Anl. K7 BI. 22 f. d.A.).

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr ein Restbetrag in Höhe von 306,46 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €.

3. Verkehrsunfall vom 16.01.2014 in Bad Oldesloe:

Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 03.03.2014 - 06.03.2014 ein Ersatzfahrzeug (verunfalltes Fahrzeug Gr. 8 / angemietetes Fahrzeug Gr. 7) zum Preis von 913,96 € brutto an und trat ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab (Anl. K8 BI. 24 ff. d.A.). Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 21.03.2014 einen Betrag in Höhe von 324,98 € und lehnte eine weitere Zahlung ab (Anl. K9 BI. 27 d.A). Mit Schreiben vom 07.05.2015 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.05.2015 erfolglos zur Regulierung des Restbetrages auf (Anl. K10 BI. 28 f. d.A.).

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr einen Restbetrag in Höhe von 388,25 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €.

4. Verkehrsunfall vom 28.01.2014 in Hamburg:·

Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 10.02.2014 - 15.02.2014 ein klassengleiches Ersatzfahrzeug (Gr. 5) zum Preis von 764,75 € brutto an und trat ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab (Anl. K11 BI. 30 ff. d.A.). Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 17.03.2014 einen Betrag in Höhe von 305,00 € und lehnte eine weitere Zahlung ab (Anl. K12 BI. 33 d.A.). Mit Schreiben vom 04.06.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.06.2018 erfolglos zur Regulierung des Restbetrages auf (Anl. K13 BI. 35 f. d.A.).

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr einen Restbetrag in Höhe von 345,65 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €.

5. Verkehrsunfall vom 25.09.2014 in Hamburg:

Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 27.10.2014 - 04.11.2014 ein Ersatzfahrzeug (verunfalltes Fahrzeug Gr. 7 / angemietetes Fahrzeug Gr. 6) zum Preis von 423,53 € Netto an und trat ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab (Anl. K14 BI. 37 ff. d.A.). Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 19.11.2014 einen Betrag in Höhe von 256,30 € und lehnte eine weitere Zahlung ab (Anl. K15 BI. 40 d.A.). Mit Schreiben vom 21.01.2015 (Anl. K16 BI. 41 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.02.2015 erfolglos zur Regulierung des Restbetrages auf (Anl. K16 BI. 41 f. d.A.).

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr einen Restbetrag in Höhe von 150,00 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €.

Die Abtretungsvereinbarungen haben jeweils folgenden Wortlaut:

„Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherer aus dem bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung STARCAR ab.

Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.

Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit und Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet.“

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor und führt aus:

Die erforderlichen Mietwagenkosten seien nach der Schwacke-Liste 2014 zu ermitteln. Sämtliche in Rechnung gestellte Nebenkosten seien entstanden und entsprächen der Schwacke-Nebenkostentabelle.

Darüber hinaus seien die Mietzinsforderungen gegenüber den Geschädigten nicht verjährt, da aufgrund der Abtretung erfüllungshalber jeweils Stundungsvereinbarungen mit diesen bestünden, aufgrund derer die Verjährung gemäß § 205 BGB gehemmt sei. Darüber hinaus wäre es seitens der Geschädigten treuwidrig, sich auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der Mietzinsansprüche gegenüber der Klägerin zu berufen.

Die Klägerin beantragt,

wie für Recht erkannt.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie trägt im Wesentlichen vor und führt aus:

Sie bestreitet, dass die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges erforderlich gewesen sei, da sich die Mietverträge zur Fahrleistung während der Anmietzeitraums ausschweigen würden.

Sie bestreitet, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach der Schwacke-Liste berechnet worden seien.

Sie ist der Meinung, soweit in einzelnen Rechnungen eine winterfeste Bereifung abgerechnet worden sei, sei diese nicht erstattungsfähig, da die Kosten für die Winterbereifung bereits im Grundmietzins enthalten seien.

Auch seien Kosten für einen Zusatzfahrer nicht erstattungsfähig, da es sich hierbei um einen mittelbaren Drittschaden handle.

Darüber hinaus müsse sich die Klägerin jeweils eine Eigenersparnis der Unfallgeschädigten in Höhe von 10 % anrechnen lassen.

Ferner ist sie der Ansicht, der Umstand, dass die Mietzinsforderungen der Klägerin gegen die Geschädigten mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt seien, habe zur Folge, dass sich die Mieter im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht als Unfallgeschädigte gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung berufen müssen. Werde dies unterlassen, könne der Schädiger die Leistung von Schadensersatz ihnen gegenüber verweigern. Aufgrund der fehlenden Durchsetzbarkeit der Mietzinsansprüche fehle es daher an einem erstattungsfähigen Schaden auf Seiten der Geschädigten, sodass auch der Klägerin aus abgetretenem Recht keine weitergehenden Ansprüche mehr zustünden.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.02.2018 das schriftliche Verfahren angeordnet (BI. 109 d.A.)


Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage ist begründet

I.

1.    Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.595,29 € aus §§ 7, 18 StVG, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG.

a) Zwischen den Parteien steht im Streitfall namentlich die Erforderlichkeit der Anmietung der jeweiligen Mietwägen als solches fest. Denn die Beklagte hat dieselbe im Rahmen ihrer Abrechnungsschreiben vom 01.04.2014 (Anl. K3 BI. 15 d.A.), 25.04.2014 (Anl. K6 BI. 21 d.A.), 21.03.2014 (Anl. K9 BI. 27 d.A.), 17.03.2014 (Anl. K12 BI. 33 d.A.), 21.01.2015 (Anl. K15 B1.40 d.A.) nebst entsprechender Zahlungen anerkannt.

aa) Insoweit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Urt. v. 19.11.2008 - VI ZR 293/05, NJW-RR 2009, 382, Tz. 9), von Folgendem auszugehen: Die Regulierungszusage hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Februar 2013 - 1 U 130/12 -, Rn. 38 m.w.N, juris). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

bb) So liegen die Dinge auch hier. Die Beklagte hat, nachdem ihr gegenüber die Mietwagenkosten in Form der Rechnungen geltend gemacht worden waren, unbestritten Abrechnungsschreiben verfasst und darin ausdrücklich erklärt, dass sie die Mietwagenkosten abrechne. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte die eingereichten Mietwagenkosten-Rechnungen geprüft und danach pauschal grundsätzlich akzeptiert und allein in der Höhe gewisse Abzüge vorgenommen hat.

(1) Bei der gebotenen Auslegung unter gebührender Berücksichtigung der Interessenlage beider Seiten und der Umstände aller Einzelfälle konnte die Klägerin die entsprechenden Regulierungszusagen nach alledem allein dahin verstehen, dass die Beklagte mit dem Ziel, die durch die jeweiligen Unfälle begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisse jedenfalls teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, diese insofern feststellen wollte, als sie den jeweiligen Anspruch auf Bezahlung der Mietwagenrechnungen - mit Ausnahme des zugrunde gelegten Unfallersatz-Tarifs anerkenne (zum Ganzen vgl. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Februar 2013 - 1 U 130/12 -, Rn. 47, m.w.N., juris).

(2) Entsprechend dem genannten Ziel, das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit zu entziehen, folgt aus dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis in der Regel eine Präklusion für den Schuldner in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht und zwar mit solchen Einwendungen, die er bei Abgabe des kausalen Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete (OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Februar 2013 - 1 U 130/12 -, Rn. 51, juris).

(3) Folglich kann die Beklagte die von der Klägerin im Rahmen der Mietwagenabrechnungen mitgeteilte Anmietungsdauer sowie die Erforderlichkeit der Anmietung als  solche nicht mehr mit Erfolg bestreiten, nachdem sie einen Teil der Kosten ausdrücklich übernommen und ihrer eigenen Berechnung zugrunde gelegt, sondern auch im Übrigen nicht beanstandet, vielmehr pauschal abrechnet und dabei lediglich einen abweichenden Normalpreis-Tarif in Ansatz gebracht hat (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.)

b) Darüber hinaus hat die Klägerin substantiiert unter Vorlage der jeweiligen Screenshots aus ihrem System (Anl. K19 BI. 91 d.A.; Anl. K20 BI. 92 d.A.; Anl. K21 BI. 93 d.A.; Anl. K22 BI. 94 d.A.; Anl. K23 BI. 95 d.A.) zu den jeweiligen Fahrleistungen der Geschädigten vorgetragen. Die Beklagte ist diesem Vortrag auch nicht hinreichend entgegengetreten.

c) Die Klägerin kann in den Schadensfällen den ortsüblichen Normaltarif geltend machen.

aa) Das Amtsgericht Stuttgart verkennt nicht, dass der Geschädigte nicht alleine gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif angemietet hat, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind.

bb) Allerdings kann ein Geschädigter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietwagenpreis verlangen kann. Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger (Normal-) Tarif zugänglich war, vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.4.2011 -VI ZR 300/09.

Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf einen Unfallersatztarif. Das Vorliegen einer Eil- oder Notsituation kann nicht festgestellt werden.

d) Den ortsüblichen Normaltarif schätzt der erkennende Tatrichter gemäß § 287 ZPO anhand der Schwacke-Liste, so auch Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27. November 2013 - 13 S 99/13 und Landgericht Stuttgart, Urteil vom 4.6.2014 - 13 S 205/13 sowie Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14. April 2016 - 5 S 183/15).

aa) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde geleitet hat. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarifs“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet (gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkt. Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter weder gehindert seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder der anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils die Anwendung der Schwacke-Liste und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel der Vorzug eingeräumt, vergl. BGH Urt. v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09.

bb) Ein Abschlag auf den Schwacke-Tarif zur Annäherung an den Fraunhofer Tarif ist nicht geboten, weil der Geschädigte - von der Eil-oder Notsituation abgesehen - einen pauschalierten Aufschlag auf den Normaltarif nicht verlangen kann und weil mit den höheren Schwacke-Tarifen die sonstigen unfallbedingten Zusatzkomponenten als abgegolten zu betrachten sind, vergleiche Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27. November 2013 - 13 S 99/13.

cc) In den Fallkonstellationen, in denen ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugklasse angemietet wurde als derjenigen, in die das geschädigte Fahrzeug einzugruppieren ist, dann aber fahrzeugklassenniedriger abgerechnet wurde, bemisst sich der Schadensersatz nach der Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs abzüglich der Eigenersparnis in Höhe von 10 %, da keine geringere Fahrzeugklasse angemietet wurde, unabhängig davon, was tatsächlich abgerechnet wurde. Wurde eine geringere Fahrzeugklasse angemietet im Vergleich zu der, der das geschädigte Fahrzeug angehört, so entfällt ein Abzug für Eigenersparnis (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14. April 2016 - 5 S 183/15). Nebenleistungen wie die Kosten für die Haftungsbeschränkung, Kosten für Zustell- und Abholdienste und Winterreifen etc. sind vom Schädiger zu ersetzen, vergleiche Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27. November 2013 - 13 S 19/13.

dd) Konkrete Tatsachen wonach, sich die vom Tatrichter angewandte Schätzungsgrundlage als mangelhaft erweist und sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkt, haben die Parteien nicht vorgetragen.

ee) Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der vorstehend zitierten landgerichtlichen Rechtsprechung nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Normaltarif nach Schwacke und nicht der Unfallersatztarif geltend gemacht wird, vergleiche Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27. November 2013 - 13 S 99/13.

e) Dies führt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte die Eingruppierung des klägerischen Fahrzeugs nicht bestritten hat, zu folgendem Ergebnis:

1. Verkehrsunfall vom 04.02.2014 in Essen:

Die Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 5 Tage unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegel 2014, arithmetisches Mittel unter Annahme der Mietwagenklasse 5 im Postleitzahlengebiet 452** (geschädigtes Fahrzeug Klasse 5, angemietetes Fahrzeug Klasse 5) einen Betrag i.H.v. 479,47 € beanspruchen (1 x Dreitagespauschale zu 305,75 €, 2 x Tagespauschale zu je 113,50 €). Aufgrund klassengleicher Anmietung war ein Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen (53,28 €). Hinzuzurechnen sind die sich ebenfalls aus der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014 ergebenden Nebenkosten. In Bezug auf den streitgegenständlichen Anmietzeitraum ergeben sich Zustell- und Abholkosten i.H.v. 57,50 €, Kosten für die Haftungsbeschränkung in Höhe von insgesamt 96,15 € sowie Kosten für den Zusatzfahrer i.H.v. 68,00 € und Kosten für Winterreifen i.H.v. 57,95 €, sodass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 759,07 € ergibt. Da die Beklagte lediglich 300,00 € gezahlt hat, war der Klägerin der volle Klagebetrag hieraus i.H.v. 404,93 € zuzusprechen.

2. Verkehrsunfall vom 25 04.2014 in Hürth:

Die Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 9 Tage unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegel 2014, arithmetisches Mittel unter Annahme der Mietwagenklasse 7 im Postleitzahlengebiet 508** (geschädigtes Fahrzeug Klasse 7, angemietetes Fahrzeug Klasse 7) einen Betrag i.H.v. 816,68 € beanspruchen (1 x Wochenpauschale zu 636,78 €, 2 x Tagespauschale zu je 135,32 €). Aufgrund klassengleicher Anmietung war ein Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen (90,74 €). Hinzuzurechnen sind die sich ebenfalls aus der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014 ergebenden Nebenkosten. In Bezug auf den streitgegenständlichen Anmietzeitraum ergeben sich Zustell- und Abholkosten i.H.v. 57,50 €, Kosten für die Haftungsbeschränkung in Höhe von insgesamt 198,45 € sowie Kosten für den Zusatzfahrer i.H.v. 122,40 € und Kosten für ein Navigationsgerät in Höhe von 85,50 €, sodass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 1.280,53 € ergibt. Da die Beklagte lediglich 592,44 € gezahlt hat, war der Klägerin der volle Klagebetrag hieraus i.H.v. 306,46 € zuzusprechen.

3. Verkehrsunfall vom 16.01.2014 in Bad Oldesloe:

Die Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 4 Tage unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegel 2014, arithmetisches Mittel unter Annahme der Mietwagenklasse 8 im Postleitzahlengebiet 220** (geschädigtes Fahrzeug Klasse 8, angemietetes Fahrzeug Klasse 7) einen Betrag i.H.v. 661,56 € beanspruchen (1 x Dreitagespauschale zu 480,75 €, 1 x Tagespauschale zu 180,81 €). Aufgrund klassenniedriger Anmietung waren keine Abschläge vorzunehmen. Hinzuzurechnen sind die sich ebenfalls aus der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014 ergebenden Nebenkosten. In Bezug auf den streitgegenständlichen Anmietzeitraum ergeben sich Zustell- und Abholkosten i.H.v. 57,50 €, Kosten für die Haftungsbeschränkung in Höhe von insgesamt 105,80 € sowie Kosten für Winterreifen in Höhe von 46,36 €, sodass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 871,22 € ergibt. Da die Beklagte lediglich 324,98 € gezahlt hat, war der Klägerin der volle Klagebetrag hieraus i.H.v. 388,25 € zuzusprechen.

4. Verkehrsunfall vom 28.01.2014 in Hamburg:

Die Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 5 Tage unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegel 2014, arithmetisches Mittel unter Annahme der Mietwagenklasse 5 im Postleitzahlengebiet 220** (geschädigtes Fahrzeug Klasse 5, angemietetes Fahrzeug Klasse 5) einen Betrag i.H.v. 436,03 € beanspruchen (1 x Dreitagespauschale zu 279,10 €, 2 x Tagespauschale zu je 102,60 €). Aufgrund klassengleicher Anmietung war eine Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen (48,45 €). Hinzuzurechnen sind die sich ebenfalls aus der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014 ergebenden Nebenkosten. In Bezug auf den streitgegenständlichen Anmietzeitraum ergeben sich Zustell- und Abholkosten i.H.v. 57,50 €, Kosten für die Haftungsbeschränkung in Höhe von 96,15 €, Kosten für Winterreifen in Höhe von 57,95 € sowie Kosten für den Zusatzfahrer in Höhe von 68,00 €, sodass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 715,63 € ergibt. Da die Beklagte lediglich 305,00 € gezahlt hat, war der Klägerin der volle Klagebetrag hieraus i.H.v. 345,65 € zuzusprechen.

5. Verkehrsunfall vom 25.09.2014 in Hamburg:

Die Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens für 5 Tage unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegel 2014, arithmetisches Mittel unter Annahme der Mietwagenklasse 7 im Postleitzahlengebiet 220** (geschädigtes Fahrzeug Klasse 7, angemietetes Fahrzeug Klasse 6) einen Betrag i.H.v. 634,09 € beanspruchen (1 x Dreitagespauschale zu 365,41 €, 2 x Tagespauschale zu 134,34 €). Aufgrund klassenniedriger Anmietung waren keine Abschläge vorzunehmen. Hinzuzurechnen sind die sich ebenfalls aus der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2014 ergebenden Nebenkosten. In Bezug auf den streitgegenständlichen Anmietzeitraum ergeben sich Kosten für die Haftungsbeschränkung in Höhe von 110,25 €, Kosten für den Zusatzfahrer in Höhe von 68,00 sowie Kosten für ein Navigationsgerät in Höhe von 47,50 €, sodass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 859,84 € ergibt. Abzüglich der Umsatzsteuer (163,37 €) sind der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten mithin erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 696,47 € netto entstanden. Da die Beklagte lediglich 256,30 € gezahlt hat, war der Klägerin der volle Klagebetrag hieraus i.H.v. 150,00 € zuzusprechen.

f) Die Kosten für den Zusatzfahrer sowie die wintertaugliche Bereifung sind entgegen der Ansicht der Beklagten erstattungsfähig.

aa) Die Kosten für die Winterausrüstung ist in allen Fällen erstattungsfähig, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Dies war in den Anmietfällen 1, 3 und 4 der Fall.

bb) Eine kostenpflichtige Zweitfahrerberechtigung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig, da die Fahrzeuge regelmäßig nicht nur von dem offiziellen Halter und Eigentümer genutzt, sondern auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Ein Geschädigter darf während der Anmietungsdauer eine umfassende Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeuges auch zugunsten Dritter erwarten. Aus versicherungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen der Kosten der Zusatzversicherung, lassen sich die Vermieter die zweite Fahrerberechtigung typischerweise zusätzlich vergüten. Insoweit reicht es für die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich aus, dass die Klagepartei vorträgt, dass in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt wurden, das beschädigte Fahrzeug auch durch den zweiten Fahrer genutzt worden ist oder genutzt werden sollte (OLG Celle, Urt. v. 28.02.2012 - 14 U 49/11).

g) Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand der Verjährung greift nicht durch. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, gegenüber dem Mietwagenunternehmer die Einrede der Verjährung zu erheben. Unterlässt er dies, kann er von dem Schädiger auch keinen Ersatz der Mietwagenkosten verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - VII ZR 266/14-, BGHZ 208, 372-384, Rn. 29). Allerdings ist hier zu beachten, dass hier nicht die Geschädigten klagen, sondern das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht. Bei den in Rede stehenden Abtretungen handelt es sich in jeder Hinsicht um Leistungen der Geschädigten erfüllungshalber, da die Klägerin nicht gewillt sein wird, Bonitätsrisiken zu tragen, § 365 BGB. Dies gilt hier in besonderem Maße, da sich die Abtretung auf künftige Forderungen beziehen, deren Höhe zum Zeitpunkt der Abtretung noch gar nicht feststand. Die Abtretung erfolgte auch nicht nur sicherungshalber, weil sich die Klägerin nach den Vereinbarungen mit dem Geschädigten aus den abgetretenen Ansprüchen befriedigen sollte und nicht nur lediglich durfte.

aa) In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber liegt jedoch regelmäßig eine Stundung der ursprünglichen Forderung, die entweder mit der Erfüllung oder dadurch endet, dass der Versuch der anderweitigen Befriedigung misslingt (vgl. statt vieler: Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 364 Rn. 8 m.w.N.).

bb) Das Gericht verkennt nicht, dass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Gläubiger auf die Rechte aus einem bereits eingetretenen oder drohenden Verzug verzichten will. Es verkennt ferner nicht, dass die Auslegung einer solchen Abtretungserklärung vielfach ergeben wird, dass keine Stundung, sondern ein vorübergehender Ausschluss der Klag- oder Vollstreckbarkeit gewollt ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 264 Rn. 8).

(1) Ein solcher nur vorübergehender Ausschluss der Einleitung prozessualer Maßnahmen gegen die Geschädigten kann in den Abtretungserklärungen nicht gesehen werden. Vielmehr zeigt die Anweisung der Geschädigten an die Versicherung bzw. dem regulierenden Rechtsanwalt, den Schadensbetrag an die Autovermietung zu zahlen, dass sich die Beteiligten dahingehend verständigt haben, dass primär die Beklagte in Anspruch genommen werden soll. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass ausweislich des letzten Absatzes der Abtretungserklärung eine Inanspruchnahme der Geschädigten erst erfolgen soll, wenn eine Leistung der Beklagten nicht in angemessener Zeit und Höhe zu erwarten ist.

(2) Die Beteiligten haben somit ein Stillhalteabkommen abgeschlossen (pactum de non petendo). Die Mietzinsforderungen wurden bislang noch nicht in klägerinseits begehrter Höhe erfüllt. Die Klageerhebung zeigt auch, dass die Klägerin an dem Versuch ihrer (primären) Befriedigung durch Leistung der beklagten Haftpflichtversicherung weiter festhält.

cc) Dem entspricht es dann auch, dass die geschädigten Zedenten der Schadensersatzansprüche in Fällen einer Abtretung erfüllungshalber gerade nicht verpflichtet sind, unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht gegenüber der klägerischen Zessionarin die Verjährung mietvertraglicher Ansprüche einzuwenden; im Gegenteil: Es wäre in dieser Konstellation in der Tat treuwidrig und widersprüchlich (§ 242 BGB), wenn sie im Falle eines Stillhalteabkommens nun die Verjährungseinrede erheben könnten, um nicht selbst auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben. Insoweit ist das Interesse der Geschädigten, von der Inanspruchnahme der Mietzinsforderungen nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist verschont zu bleiben, weitaus geringer zu gewichten, als das Interesse der Klägerin, an der sekundären Inanspruchnahme der Zedenten der jeweiligen Schadensersatzforderungen. Diesen ist bereits bei der Anmietung der jeweiligen Fahrzeuge bewusst, dass sie nur im Falle des Ausbleibens der Leistung der generischen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden können. Man würde die Geschädigten überbevorteilen, wenn man ihnen zum einen die Gelegenheit gäbe, die Leistung mit der Begründung zu verweigern, die Haftpflichtversicherung des Schädigers müsse zunächst erfolglos in Anspruch genommen werden, und ihnen zusätzlich die Möglichkeit offenhält, sich der späteren Inanspruchnahme mit der Berufung auf die zwischenzeitlich erfolgte Verjährung zu entziehen. Für eben diese Fälle sieht § 205 BGB die Verjährungshemmung vor, die gem. § 205 Abs. 1 Satz 1 BGB in allen (Un-)Fällen noch nicht beendet ist.

2.     Die Nebenforderungen rechtfertigen sich jeweils unter Verzugsgesichtspunkten.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht setzt sich sehr intensiv mit der Frage auseinander, ob der Schadenersatzspruch aufgrund einer behaupteten Verjährung der Mietzinsforderung noch besteht. Das Argument der Beklagten lautet: Wenn der Mieter als Geschädigter wegen Verjährung nicht mehr mit der Mietzinsforderung belastet ist, dann habe er auch keinen Schaden mehr, der abgetreten vom Vermieter eingeklagt werden könnte. Das Amtsgericht Stuttgart verwirft diese Auffassung mit überzeugender Begründung. Das Hauptargument lautet, dass die Abtretung erfüllungshalber des Schadenersatzanspruches durch den Geschädigten an den Vermieter die Forderung stundet und damit die Verjährung hemmt. Damit teilt es die in dieser Frage von Anfang an vom BAV vertretene Auffassung. Das Gericht weist zusätzlich darauf hin, dass der Geschädigte nicht nach § 254 BGB verpflichtet ist, dem Vermieter gegenüber die Einrede der Verjährung zu erheben, da dies treuwidrig und widersprüchlich wäre (§ 242 BGB).