Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-18

 

Landgericht Hannover 17 S 10/17 vom 16.05.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 468 C 14528/15 vom 26.05.2016)

1. Die Listen von Schwacke und Fraunhofer sind trotz erheblicher Differenzen beide grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen (Verweis auf BGH und OLG Celle).
2. Der Bundesgerichtshof hat die SchwackeListe als nicht rechtsfehlerhaft bestätigt und die FraunhoferListe auch nicht als geeigneter angesehen.
3. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Beklagten behauptete Allgegenwärtigkeit der günstigen Preise nicht stimmt.
4. Telefonauskünfte stellen lediglich tagesaktuelle Preise dar und Zeugenaussagen zerstreuten eher die Zweifel an der kritisierten Schätzgrundlage.
5. Der Geschädigte muss nicht von vornherein einen Degressivtarif wählen, nur weil sich - ex post betrachtet - die Mietdauer von einer Woche ergeben hat.
6. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten erforderlicher Nebenleistungen wie des Haftungsausschlusses sind schadenersatzrechtlich nicht zu beanstanden, nicht jedoch Kosten wintertauglicher Bereifung.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Anwendung der Mittelwert-Methode aus den Listen und begründet das sehr ausführlich mit konkretem Bezug auf die Angriffe der Beklagten gegen die Verwendung der SchwackeListe. Kosten für Nebenleistungen Kasko, Zweitfahrer und Navigationsgerät werden zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Der Vortrag der Beklagten zur Erschütterung der Anwendbarkeit der SchwackeListe wurde - nach einer Beweisaufnahme - als unsubstantiiert zurückgewiesen. Die vorgelegten Beispiele seien nicht geeignet, die Anwendung (auch) der SchwackeListe zu verhindern. Rückwirkend konnte die Beklagte nicht aufzeigen, dass die behaupteten Angebote für den Geschädigten verfügbar und die Preise abrufbar gewesen seien. Das Berufungsgericht verlangt für den Einzelfall dann trotzdem, dass die Beklagte den Nachweis führen möge, dass behauptete minimale Internetpreise passgenau örtlich und zeitlich vorgetragen werden. Diese Auffassung überzeugt nicht, weil sie (a) die Systematik der Schätzgrundlagen verkennt und (b) den vorgelegten Angeboten zu wenig Beachtung schenkt in Bezug auf die gewichtige Fragen, unter welchen Bedingungen solche Internetangebote und auch Telefonangebote realisierbar sind und welche Fahrzeug-Merkmale die Angebote kennzeichnen.
a): Die Systematik einer Preisliste im Sinne einer statistischen Erhebung ist mehr als ein Durchschnittsbetrag. Das Gericht verkennt, dass die Minimalpreise aus der Gerichtsakte zwar unter den Durchschnittswerten einer Liste liegen mögen, doch vom Statistiker bei der Berechnung eines Durchschnittes trotzdem berücksichtigt worden sind. Damit stehen diese Minimalwerte nicht im Widerspruch zum durchschnittlichen Marktpreis laut Liste und können daher auch kein Argument gegen die Richtigkeit des Durchschnittes sein. Und bereits die fortwährenden Unstimmigkeiten der von Fraunhofer behaupteten Durchschnitts- und Maximalpreise im Vergleich zu tatsächlich vorzufindenden (teils weit) höheren Internetpreisen lässt erkennen, dass die Ergebnisse der Fraunhofer-Methode noch nicht einmal für Internetpreise realistisch sind.
b): Und hier liegt das zweite Problem der Urteilsbegründung: Das Gericht sieht über die Bedingungen der Angebote hinweg, die die Beklagte vorgelegt hat. Da es sich um Internetpreise oder Telefon-Angebote handelt, sind die Kosten durch den Mieter vorzufinanzieren, eine Sicherheit muss gestellt werden, eine Kartenzahlung ist notwendig, das Rückgabedatum muss bekannt sein usw. Das konkrete Fahrzeug ist zudem mit dem verunfallten Fahrzeug mangels Detailangaben nicht vergleichbar. Diese Bedingungen sind für Geschädigte nach einem Unfall nicht realistisch bzw. das Angebot für sie nichts wert. Sie können diese Fahrzeuge nicht anmieten und ihren Mobilitätsbedarf nach einem Unfall damit nicht decken. Insofern sind auch die dort abgebildeten Preise für sie Teil eines Sondermarktes. Das trifft auf Fraunhofer-Werte ebenso zu wie auf die üblicherweise vorgelegten Internet-Screenshots.