Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-18

Amtsgericht Achern 2 C 71/18 vom 07.08.2018

1. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, noch ist die Forderung nicht bestimmbar, daher ist die Abtretung des Schadenersatzanspruches wirksam vereinbart.
2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe 2017 bestimmt.
3. Lediglich allgemeinen und nicht auf den Fall bezogenen Angriffen auf eine Schätzgrundlage muss der Tatrichter nicht nachgehen.
4. Ergebnisse der Fraunhofer-Liste sind keine geeignete Schätzgrundlage, weil sie internetlastig und nicht auf den regionalen Markt bezogen erhoben worden ist.
5. Dass es günstigere Angebote als zum Mittelwert der SchwackeListe gibt, steht der Anwendung einer Schätzgrundlage nach § 287 nicht entgegen.
6. Eine Abstufung des Mietfahrzeuges aufgrund des Fahrzeugalters ist nicht geboten, da ein Anspuch auf ein vergleichbares Fahrzeug besteht.
7. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung sind zu erstatten, abzüglich 5 % Eigenersparnis auf den Grundpreis

Zusammenfassung: Das Gericht geht den eindeutigen Weg der Schätzung mittels SchwackeListe und begründet das damit, dass der BGH trotz der laut gewordenen Kritik an Schwacke festgehalten hat und eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Auffassung lediglich dann erforderlich ist, wenn der Schädiger konkreten Sachvortrag zu angeblichen Mängeln und deren Auswirkungen erbringt.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte kommt leider  ziemlich genau zum 10. Geburtstag des RDG noch mit dem Einwand, dass die Abtretung der Schadenersatzforderung an den Vermieter und die Durchsetzung direkt beim Versicherer ein Rechtsverstoß sei. Ohne sodann tief in den Listenstreit einzusteigen, erledigt das Gericht die Beantwortung der Frage nach der anwendbaren Schätzgrundlage mit dem allgemeinen Blick auf die hervorstechenden Eigenschaften der Listen, ergänzt um den Grundsatz "wenn die Prozesspartei nicht konkret werden kann, bleibt es dabei". Wichtig erscheint die Aussage, dass niedrige vorgelegte Beispielwerte den Schwacke-Mittelwert nicht infrage stellen.