Urteile zur Verjährung der Ursprungsforderung

Das Thema greift weiter um sich. Mit dem AG Heinsberg und dem LG Düsseldorf und dem AG Stuttgart haben nach dem OLG Stuttgart drei weitere Gerichte für die Verjährung der Mietzinsforderung entschieden und sodann auch nicht gesehen, dass das für die Geltendmachenung des Schadenersatzanspruches völlig irrelevant ist.

Beispielhaft das AG Stuttgart (41 C 5142/17 vom 28.03.2018):

"Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin darauf berufen, dass den Geschädigten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Mietwagenkosten kein weiterer Schaden mehr entstehen kann, weil die klägerische Forderung gegenüber den Geschädigten nunmehr verjährt ist. Die Unfallgeschädigten sind im Hinblick auf die lhnen gemäß S 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht auch gehalten, sich hierauf gegenüber der Klägerin zu berufen, vergleiche OLG Stuttgart, a.a.O.

Vorliegend wurden sämtliche Arrmietvorgänge im Jahr 2014 vorgenommen. Die Bearbeitung der Schadensfälle durch die Beklagte war spätestens nach zwei Monaten definitiv beendet. Danach war der Geschädigte wieder in der Zahlungspflicht. Dies infolge der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Mieter, dem Geschädigten, dass der Geschädigte durch die Abtretung nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit ist, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit und Höhe leistet, was unstreitig der Fall war. Hieraus folgt, dass die Verjährung über den Zeitraum von längstens zwei Monaten gehemmt war."

Das AG Stuttgart wertet das "wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit und Höhe leistet" als beendet zum Zeitpuntk der Zahlungsverweigerung des Versicherers, anstatt, wie es richtig wäre, bis zum Ende der Durchsetzung aus abgetrettenem Recht mit der Klage, um die es ja gerade geht.

Zudem zur Erinnerung: Der Schaden des Geschädigten liegt in der entzogenen Mobilität und nicht in der Rechnungshöhe der Mietwagenkosten. Insofern kann ein Verjähren der Mietzinsforderung keine Relevanz für die Frage haben, ob aus abgetretenem Recht geklagt werden kann, wenn die Mietzinsforderung bereits verjährt sein sollte.

 

Richtig entschieden haben diese Gerichte (mit den entsprechenden Auszügen aus den Urteilen):

AG Siegburg (128 C 181/18 vom 01.02.2019)

"Der aufgezeigte Schaden besteht auch nach Ablauf des Jahres 2018. Dabei kann bereits dahinstehen, ob der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht überhaupt gehalten ist, sich gegenüber Ansürochen Dritter auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Denn die die Verjährung der Ansprüche aus dem Mietvertrag (...) ist gemäß § 205 BGB gehemmt. (...) Nach herrschender Meinung führt die Leistung erfüllungshalber dazu, dass die ursprüngliche Forderung gestundet ist. ..."

AG Waiblingen (7 C 934/17, vom 27.04.2018)

"Die Vergütungsforderung der Klägerin gegenüber dem Geschädigten aus dem geschlossenen Mietvertrag über zwei Kraftfahzeuge ist aber nicht verjährt. Die Verjährung wurde durch eine Stundung gehemmt. Eine Stundung liegt im Streitfall darin, dass der Geschädigte seine Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte lediglich erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten hat. In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber liegt regelmäßig eine Stundung, die die Verjährung hemmt (BGH NJW 2012, 996)."

AG Gummersbach (16 C 409/17, vom 20.06.2018)

"Schließlich ist und war die Klägerin nicht gehalten, gegenüber dem Mietwagenunternehmen die Einrede der Verjährung zu erheben. Verjährung der Forderung war und ist noch nicht eingetreten. Nach dem unbestritteten Vortrag der Klägerin hat sie ihren Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Fa ... Automobile GmbH abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt in der Annahme einer Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31(91), die gemäß § 205 BGB die Verjährung inter partes hemmt (BGH Beschl. v. 22.11.2011 - VII ZR 65/11, BeckRS 2012, 02819)."

LG Köln (11 S 482/17, Beschlüsse vom 26.02.2018 und vom 17.04.2018)

"Es kann hier auch entgegen der Auffassung der Berufung dahinstehen, ob der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht überhaupt gehalten ist, sich gegenüber Ansprüchen Dritter (hier der Klägerin) auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Denn die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten aus dem Mietvertrag vom 13.11.2014 ist gemäß § 205 BGB gehemmt. Die Klägerin hat sich zur Sicherung ihres Mietzinsanspruches die Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte mit Vertrag vom 17.10.2014 sicherungshalber abtreten lassen. Es handelt sich bei der hier sicherungshalber erfolgten Abtretung um eine Leistung erfüllungshalber, das heißt, der Gläubiger - hier die Klägerin - erhält bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit. Nach herrschender Meinung führt die Leistung erfüllungshalber dazu, dass die ursprüngliche Forderung gestundet ist, wobei die Stundung entweder mit der Befriedigung des Gläubigers aus dieser Forderung oder dadurch endet, dass der Versuch der anderweitigen Befriedigung misslingt (Palandt/Grüneberg, BGB, § 364 Rz. 8)."

"Die vorgelegte Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt die Auffassung der Kammer. Denn auch nach Auffassung dieses Gerichts besteht jedenfalls bei der Abtretung als Leistung erfüllungshalber ein die Verjährung hemmendes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners. Im hier zu entscheidenden Fall ist aber von einer solchen Abtretung auszugehen, denn aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der jeweiligen Abtretungserklärungen folgt, dass die Leistung nicht lediglich sicherungshalber, sondern erfüllungshalber erfolgen sollte; dies aus folgenden Gründen:

Eine Abtretung erfüllungshalber ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dann anzunehmen, wenn sich der Gläubiger aus den abgetretenen Ansprüchen nicht nur befriedigen durfte, sondern es auch sollte (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11 -, Rn. 11, juris). So liegen die Dinge hier. Schließlich hat die Gläubigerin der abgetretenen Ansprüche diese hier auch gerichtlich geltend gemacht."

AG Stuttgart 43 C 5515/17 vom 17.04.2018

"Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand der Verjährung greift nicht durch. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, gegenüber dem Mietwagenunternehmer die Einrede der Verjährung zu erheben. Unterlässt er dies, kann er von dem Schädiger auch keinen Ersatz der Mietwagenkosten verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - VII ZR 266/14 -, BGHZ 208, 372-384, Rn.29).

Allerdings ist hier zu beachten, dass hier nicht die Geschädigten klagen, sondern das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht. Bei den in Rede stehenden Abtretungen handelt es sich in jeder Hinsicht um Leistungen der Geschädigten erfüllungshalber, da die Klägerin nicht gewillt sein wird, Bonitätsrisiken zu tragen, § 365 BGB. Dies gilt hier in besonderem Maße, da sich die Abtretung auf künftige Forderungen beziehen, deren Höhe zum Zeitpunkt der Abtretung noch gar nicht feststand. Die Abtretung erfolgte auch nicht nur sicherungshalber, weil sich die Klägerin nach den Vereinbarungen mit den Geschädigten aus den abgetretenen Ansprüchen befriedigen sollte und nicht nur lediglich durfte.

aa) In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber liegt jedoch regelmäßig eine Stundung der ursprünglichen Forderung, die entweder mit der Erfüllung oder dadurch endet, dass der Versuch der anderweitigen Befriedigung misslingt (vgl. statt vieler: Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 364, Rn. 8, m.w.N.).

bb) Das Gericht verkennt nicht, dass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Gläubiger auf die Rechte aus einem bereits eingetretenen oder drohenden Verzug verzichten will. Es verkennt ferner nicht, dass die Auslegung einer solchen Abtretungserklärung vielfach ergeben wird, dass keine Stundung, sondern ein vorübergehender Ausschluss der Klag- oder Vollstreckbarkeit gewollt ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 364, Rn. 8).

(1) Ein solcher nur vorübergehender Ausschluss der Einleitung prozessualer Maßnahmen gegen die Geschädigten kann in den Abtretungserklärungen nicht gesehen werden. Vielmehr zeigt die Anweisung der Geschädigten an die Versicherung bzw. den regulierenden Rechtsanwalt, den Schadensbetrag an die Autovermietung zu zahlen, dass sich die Beteiligten dahingehend verständigt haben, dass primär die Beklagte in Anspruch genommen werden soll. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass ausweislich des letzten Absatzes der Abtretungserklärung eine Inanspruchnahme der Geschädigten erst erfolgen soll, wenn eine Leistung der Beklagten nicht in angemessener Zeit und Höhe zu erwarten ist.

(2) Die Beteiligten haben somit ein Stillhalteabkommen abgeschlossen (pactum de non petendo). Die Mietzinsforderungen wurden bislang noch nicht in klägerinseits begehrter Höhe erfüllt. Die Klageerhebung zeigt auch, dass die Klägerin an dem Versuch ihrer (primären) Befriedigung durch Leistung der beklagten Haftpflichtversicherung weiter festhält.

cc) Dem entspricht es dann auch, dass die geschädigten Zedenten der Schadensersatzansprüche in Fällen einer Abtretung erfüllungshalber gerade nicht verpflichtet sind, unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht gegenüber der klägerischen Zessionarin die Verjährung mietvertraglicher Ansprüche einzuwenden; im Gegenteil: Es wäre in dieser Konstellation in der Tat treuwidrig und widersprüchlich (§ 242 BGB), wenn sie im Falle eines Stillhalteabkommens nun die Verjährungseinrede erheben könnten, um nicht selbst auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben. Insoweit ist das Interesse der Geschädigten, von der Inanspruchnahme der Mietzinsforderungen nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist verschont zu bleiben, weitaus geringer zu gewichten, als das Interesse der Klägerin, an der sekundären Inanspruchnahme der Zedenten der jeweiligen Schadensersatzforderungen. Diesen ist bereits bei der Anmietung der jeweiligen Fahrzeuge bewusst, dass sie nur im Falle des Ausbleibens der Leistung der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden können. Man würde die Geschädigten überbevorteilen, wenn man ihnen zum einen die Gelegenheit gäbe, die Leistung mit der Begründung zu verweigern, die Haftpflichtversicherung des Schädigers müsse zunächst erfolglos in Anspruch genommen werden, und ihnen zusätzlich die Möglichkeit offenhält, sich der späteren Inanspruchnahme mit der Berufung auf die zwischenzeitlich erfolgte Verjährung zu entziehen. Für eben diese Fälle sieht § 205 BGB die Verjährungshemmung vor, die gem. § 205 Abs. 1 Satz 1 BGB in allen (Un-)Fällen noch nicht beendet ist."

Bitte fragen Sie uns bei Hilfebedarf. Wir müssen hier alles richtig machen, um eine Lawine negativer Urteile gegen die Klage aus abgetretenem Recht bei älteren Forderungen und langandauernden Prozessen zu verhindern.