Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-18

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3069/17 vom 13.11.2017

1.    Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird das arithmetische Mittel des SchwackeListe-Automietpreisspiegel angewandt.
2.    Die angefallenen Zusatzkosten für erforderliche Nebenleistungen Zusatzfahrer, Winterreifen und erweiterte Vollkaskoversicherung sind zu erstatten.
3.    Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, da der Beklagten ein Nachweis eines ohne Weiteres zugänglichen günstigeren Mietwagenangebotes nicht gelungen ist.
4.    Die von der Beklagten benannte Zeugin konnte sich an das konkrete Telefongespräch nicht mehr erinnern, ausweislich der Unterlagen lag der genannte Preis bei lediglich 40 Euro netto pro Tag.
5.    Dieser dem Geschädigten genannt Preis ist kein konkretes Angebot, sondern gilt beim eintrittspflichtigen Versicherer lediglich als Orientierungspreis und damit als interne Obergrenze der Maximal-Kostenerstattung.
6.    Der Orientierungspreis, mit dem der Geschädigte zur Anmietung bei einem Kooperationspartner gezwungen werden soll, ist ein Rumpfpreis, der übliche erstattungsfähige Nebenkosten nicht enthält.

Zusammenfassung: Anders als der Haftpflichtversicherer sieht das Amtsgericht Berlin keine Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund telefonischer Preisvorgabe an den Geschädigten. Damit kommt es auf den Normaltarif an, der mittels der SchwackeListe-Automietpreisspiegel geschätzt wird.

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Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3069/17 vom 13.11.2017


Im Namen des Volkes



URTEIL



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 123, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2017 durch die Richterin XXX

für    Recht   erkannt

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 304,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe



Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist zweifelsfrei unzulässig, weil die Berufungsbeschwer von 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) für keine Seite erreicht ist und Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 511, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO) nicht vorliegen.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB zum Ersatz der aus dem Unfall vom 01.11.2015 in Salzgitter entstandenen Schäden in Gestalt von Mietwagenkosten abzüglich der vorprozessual bereits gezahlten 142,80 EUR verpflichtet.

Der Kläger betreibt eine Autovermietung. Geschädigter aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist Herr XXX mit einem PKW, welcher unstreitig der Mietwagenklasse 5 zuzuordnen ist. Dieser ist durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt worden. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Mietwagenkosten hat der Geschädigte seine Ersatzansprüche mit Sicherungsabtretung vom 10.11.2015 (Anlage K 2 - BI. 8 d. A.) an den Kläger abgetreten.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Geschädigten aus dem vorgenannten Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Grundsätzlich steht dem Geschädigten auch ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für den reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeugs zu. Der Höhe nach kann der Kläger von der Beklagten Ersatz von Mietwagenkosten für 3 Tage vom 10.11.2015 bis·12.11.2015 entsprechend der nachfolgenden Berechnung verlangen:

Normaltarif (arithmet. Mittel der
3-Tagespauschale für Mietwagenklasse 5)                  370,48 EUR

Zusatzfahrer für 3 Tage (gem. arithm. Mittel)              42,87 EUR

Winterreifen für 3 Tage, (gem. arithm. Mittel)             37,68 EUR

Vollkaskoversicherung für 3 Tage (gem. arithm. Mittel) 59,49 EUR

Insgesamt brutto                                                  510,52 EUR

Abzug für ersparte Eigenaufwendungen
i. H. v. 10 % des Gesamttarifs                                 -51,05 EUR

Abzüglich bereits regulierter Mietwagenkosten         -142,80 EUR

REST                                                                  316,67 EUR


Die Höhe der Mietwagenkosten schätzt das Gericht nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2015, § 287 ZPO. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14.10.2011 - VI ZH 308/07 - juris und Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 -, juris). Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08, juris Rn. 12). In der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Geschädigten liegt dann regelmäßig ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, so dass nur die Mietwagenkosten ersatzfähig sind, die dem Geschädigten bei Wahrnehmung des Alternativangebots entstanden wären (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15 -, Rn. 12, juris).

Hier ist es der Beklagten im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, ein „ohne weiteres“ zugängliches, konkretes Mietwagenangebot an den Geschädigten XXX nachzuweisen. Die bei der Beklagten tätige Zeugin XXX gab bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 (Sitzungsniederschrift BI. 63 ff. d.A) an, keine Erinnerung mehr an das mit dem Geschädigten geführte Telefongespräch am 02.11.2015 zu haben. Ausweislich ihrer Aufzeichnungen konnte sie jedoch aussagen, dass sie dem Geschädigten einen sogenannten Orientierungspreis von 40,00 EUR netto pro Tag der Fahrzeuganmietung genannt hatte. Dieser Orientierungspreis stellt nach den Angaben der Zeugin nicht das konkrete Angebot einer mit der Beklagten in Verbindung stehenden Mietwagenfirma an den Geschädigten dar. Vielmehr bietet die Beklagte insoweit nur die Vermittlung an. Der sogenannte Orientierungspreis ist vielmehr die durch die Beklagte festgelegte Obergrenze für die (freiwillige) Kostenübernahme durch die Beklagte und wird durch ein Softwareprogramm errechnet, in welchem die Daten der Schwackeliste und der Fraunhofer Liste sowie zweier Mietwagenunternehmen hinterlegt sind. Nach Aussage der Zeugin XXX werden Nebenkosten nur sehr eingeschränkt bei der Ermittlung dieses Orientierungspreises berücksichtigt. So würde beispielsweise die Haftungsreduzierung unter 500,00 EUR nur gewährt, wenn das Fahrzeug des Geschädigten selbst eine Kaskoversicherung mit einer Haftungsbeteiligung unter 500,00 EUR habe. Winterreifen seien in diesem Orientierungspreis auch zur Wintersaison nicht enthalten. Die Nebenkosten für einen Zusatzfahrer würden nur dann erstattet, wenn dieser mit vollem Namen und Adresse selbst im Mietvertrag angegeben werde, was regelmäßig nicht der Fall sei.

Die Beklagte konnte daher mit dem von ihr angebotenen Beweismittel, der Vernehmung der Zeugin XXX, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dem Geschädigten sei ein „ohne weitere“ zugängliches konkretes Mietwagenangebot unter Berücksichtigung seiner konkreten Bedürfnisse, hier der Zurverfügungstellung von Winterreifen und der Zulassung eines Zusatzfahrers nebst Vollkaskoversicherung, gemacht worden. Dem Geschädigten kann daher auch nicht vorgeworfen werden, ein solches Angebot unter Verletzung seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlagen zu haben.

Der insoweit erstattungsfähige Normaltarif war daher durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen und kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2015 ermittelt werden; so hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.10.2008 (Az. VI ZR 308/07) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des - als gewichtetes Mittel anerkannten - Schwacke­Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Derartige - aus konkreten Tatsachen hergeleitete - Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

Die Kosten für die urkundlich nachgewiesene Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug sind ebenfalls erstattungsfähig. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel als eine adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 -, juris Rn. 12). Die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind auch dann ersatzfähig, wenn das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte ist bei Inanspruchnahme eines Mietwagens einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, dass eine entsprechende Versicherung rechtfertigt (BGH, a.a.O.).

Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen war in Höhe von 10 % des Gesamt­Nettomietpreises in Ansatz zu bringen (vergleiche KG, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 -, juris Rn. 19 und 22), da der Geschädigte ein klassengleiches Fahrzeug angemietet hat.

Die geltend gemachten Kosten aus der außergerichtlichen Rechtsverfolgung stehen dem Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 zu (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94). Sie sind nach dem berechtigten Gegenstandswert (BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 73/04, zitiert nach juris, LS), hier in Höhe von 510,50 EUR, erstattungsfähig. Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer hatte den Geschädigten angerufen und auf ein Angebot seines Kooperationspartners und dessen Tagespreis hingewiesen. Mehr war der Versicherer auch nicht bereit zu zahlen mit dem Hinweis auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten. In der mündlichen Verhandlung stellte sich durch Zeugenbefragung der Sachbearbeiterin der Versicherung allerdings heraus, dass es sich bei dem genannten Preis nicht um den Endpreis handelte. Das bedeutete, dass die Preisvorgabe die maßgeblichen Leistungen des Vermieters nicht umfasste und damit nicht vergleichbar war mit dem tatsächlich in Anspruch genommenen Ersatzmietwagen inkl. aller Nebenleistungen. Der genannte Preis war zudem ein Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Wichtig dabei ist es, dass das Gericht in korrekter Weise die Frage beantwortet hat, ob dem Geschädigten nachweislich ein ohne Weiteres zugängliches und vergleichbares günstigeres Angebot vorgelegen hat. Das war aus mehreren Gründen nicht der Fall. Es zeigt sich, dass Versicherer mit falschen Angaben versuchen, Geschädigte in die Ecke eines Verstoßes gegen § 254 BGB zu führen.