ADAC mit unverständlicher Zurückhaltung

Der ADAC als erster Ratgeber für Autofahrer äußert sich regelmäßig auch zu Themen der Schadenregulierung. Aufgrund der Vielzahl seiner Mitglieder kommt seinen Aussagen eine hohe Bedeutung zu. Ein aktueller Beitrag auf der ADAC-Seite wirft Fragen auf:

https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/unfallabwicklung/unfall-in-deutschland/

Zum Mietwagenthema wird nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es Probleme mit dem Gegnerversicherer geben kann, wenn Mietwagenkosten abgerechnet werden. Meist liegt das aber eher am Versicherer, der die Rechnung nicht bezahlen möchte und nicht am Vermieter, der einen zu hohen Betrag abgerechnet hat. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Mietwagen gibt es auch gar nicht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Marktpreis zu erstatten ist. Ein Marktpreis bildet sich immer durch mehrere Angebote, die niedriger und höher sein können. Den Durchschnitt hat die Rechtsprechung jedenfalls für erforderlich und damit erstattungsfähig angesehen.

Fragwürdig sind die ADAC-Hinweise gleich zu Beginn der Veröffentlichung. Denn der ADAC weiß sehr genau, dass Geschädigte extrem häufig Schwierigkeiten haben, ihre Schadenkosten vom Gegnerversicherer zeitnah und vollständig ausgezahlt zu bekommen. Da wird an den Rechnungen herumgestrichen, "was das Zeug (nicht) hält". Da wird verzögert, sich dumm gestellt und letztlich der Versuch unternommen, den aufgeklärten und den unerfahrenen oder nachgiebigen Geschädigten voneinander zu trennen wie die Spreu vom Weizen. Mit den einen kann man es machen und bei den andere merkt man, dass man lieber bezahlen sollte. Und deshalb hätte ein eindeutiger Hinweis des ADAC in die erste Zeile gehört: "Nehmen Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem unverschuldeten Unfall einen spezialisierten Rechtsanwalt, denn sonst werden Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ärger und weniger Schadenersatz bekommen!".

Statt dessen steht da zu Beginn: "Melden Sie Ihre Schadenersatzansprüche umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung." Das eben sollten Sie nicht allein und ungeschützt tun, denn dann hängen Sie im Netz des Schadenmanagements des Gegner-Versicherers. Dann will er Ihnen vorschreiben, wer Ihren Schaden schätzt, Ihnen den eigenen Gutachter und den Anwalt ausreden, eine super geeignete Werkstatt aufschwatzen und den Mietwagenanbieter "empfehlen".

Letztlich gilt: Fragen Sie Ihren Anwalt! Der wird diese hier geschriebenen Zeilen bestätigen.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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