Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-18

Amtsgericht Hannover 438 C 9886/16 vom 16.04.2017

1. Der Klage der Geschädigten wegen restlicher Mietwagen- und Rechtsanwaltskosten wird stattgegeben.
2. Nach § 249 Abs 2 Satz 1 BGB ist die Beklagte zum Ersatz der erforderlichen Geldbeträge verpflichtet, für deren Höhe die beglichene Mietwagenrechnung ein entscheidendes Indiz ist.
3. Ist die Mietwagenrechnung bezahlt, ist die Geschädigte so zu stellen, als wäre der Unfall nicht geschehen und hat der Schädiger die gesamte Rechnung zu erstatten.
4. Ausnahmsweise ist davon Abstand zu nehmen, wenn für die Geschädigte klar erkennbar gewesen wäre, dass die in Rechnung gestellten Preise laienerkennbar überhöht gewesen sind.
5. Auch nach einer alternativen Schätzung anhand von Tabellenwerken ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der restlichen Mietwagenforderungen.

Zusammenfassung: Das Gericht stützt sich auf die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten. Nach geltendem Schadenersatzrecht kann dieser zum Marktpreis einen Ersatzwagen anmieten und sofern er die Rechnung selbst bezahlt, kommt dieser eine erhebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit und Erstattungsfähigkeit des Rechnungsbetrages zu, wenn der Betrag nicht so dermaßen überzogen ist, dass ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch das nicht bezahlt hätte.

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Amtsgericht Hannover 438 C 9886/16 vom 16.04.2017


Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Amtsgericht Hannover im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 24.03.2017 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 794,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2016 zu bezahlen.

2.    Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.05.2016 zu zahlen.

3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


Tatbestand

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfallereignis vom 21.03.2016 geltend. Die Forderung betrifft ausschließlich restliche Mietwagenkosten. Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin ist eine Privatperson, die Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer des Unfallgegners.

Infolge des Unfalls hat die Geschädigte und Klägerin für 15 Tage einen Mietwagen der Klasse 6 in Anspruch genommen. Hierfür sind der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 2.003,97 € in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte hat vorgerichtlich hierauf einen Betrag in Höhe von 793,73 € geleistet. Die Klägerin macht mit der Klage wegen dieses Schadens noch einen Betrag in Höhe von 794,31 € gelten. Bei dem verunfallten Fahrzeug in dieser Sache handelte es sich um einen VW Golf IV, der in die Mietwagenklasse 6 einzusortieren ist. Die Klägerin mietete einen Golf Variant, der ebenfalls in diese Mietwagenklasse einzugruppieren ist.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähige und erforderliche Betrag vorgerichtlich bereits ausgeglichen ist. Die Beklagte meint, dass weitere Schadensersatzansprüche daher nicht bestehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in der erkannten Höhe. Vorliegend steht die Höhe von Mietwagenkosten in Streit. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Beklagte zum Ersatz des erforderlichen Geldbetrages verpflichtet. Die Haftung der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Ersatzpflicht umfasst im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs auch Kosten eines Mietwagens, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2013, 1870/1871, ständige Rechtsprechung). Über den dabei maßgeblichen Betrag ist vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Mietwagenrechnung kommt dabei entscheidende Indizwirkung zu, wenn die Rechnung an die Geschädigte gerichtet ist und diese die Rechnung selbst begleichen muss. Dann nämlich steht bei der Schadensregulierung im Vordergrund, dass die Geschädigte so zu stellen ist, wie sie stehen würde, wenn das schädigende Ereignis ausgeblieben wäre. Der Unfallgegner hat in diesen Konstellationen dem Unfallgeschädigten grundsätzlich die gesamte Rechnung zu erstatten. Nur ausnahmsweise sind von diesem Betrag Abzüge zu machen, wenn für den Geschädigten beispielsweise klar erkennbar gewesen ist, dass die ihm in Rechnung gestellten Preise so dermaßen überzogen sind, dass kein vernünftig wirtschaftlich handelnder Mensch eine solche Rechnung bezahlen würde. Die Voraussetzung für eine Rechnungskürzung liegt bei dem hier entscheidenden Sachverhalt nicht vor. Bereits aus diesem Grunde ist der Klage mithin vollumfänglich stattzugeben.

Aber auch wenn man für den hier in Rede stehenden Fall einen Normaltarif schätzen wollte, wäre die Klage begründet.

 Bei einer solchen Schätzung können Tabellenwerke wie die „Schwacke-Liste“ oder „Mietpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes herangezogen werden. Da beide Listen jeweils unterschiedliche Schwäche aufweisen, kann sich jedoch auch die Bildung des arithmetischen Mittels beider Listen als geeignete Grundlage für die Schätzung des Schadens anbieten. Der Heranziehung des Mittels steht dabei nicht entgegen, dass die Listen für sich betrachtet Schwächen aufweisen, die abzumildern gerade Sinn der Heranziehung ist; letztlich hält das Gericht eine komplexe Schadensberechnung wie die Bildung des Mittels als Grundlade der Schätzung für besser geeignet als die isolierte Heranziehung einer der Listen, die notwendig deren Nachteile in vollem Umfang übernehmen muss (dazu auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802/803).

Die Eignung des Mittels beider Listen zur Ermittlung des Schadens steht vorliegend nicht im Zweifel. Die Eignung ist dann zu klären, wenn konkrete Tatsachen nahelegen, dass die Defizite des einen oder anderen Werks sich im konkreten Fall erheblich auswirken. Solche Tatsachen sind hier nicht dargetan. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote vermögen Zweifel am arithmetischen Mittel der Listen als Schätzgrundlage nicht zu begründen, da sie in verschiedener Hinsicht keine vergleichbare Situation abbilden.

Zunächst ist schon nicht sichergestellt, dass die Angebote sich auf die konkret angemietete Fahrzeuggruppe beziehen, da sie lediglich eine Fahrzeugklasse und Beispielfahrzeuge benennen, binnen derer bzw. zwischen denen bedeutende Unterschiede bestehen können; ein Anspruch besteht aber grundsätzlich auf einen „gleichwertigen Ersatzwagen“ (BGH NJW 2013, 1870/1872). Weiter ist die Anmietsituation insofern nicht vergleichbar, als sie Angebote von einer Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge an verschiedenen Standorten sowie von einer im Voraus feststehenden Laufzeit und von einer Buchung über das Internet ausgehen, während die Geschädigte hier darauf angewiesen war, am Standort des beschädigten Fahrzeugs bzw. in dessen Nähe Ersatz zu erlangen und zwar dies für einen Zeitraum, der zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend feststand. Darüber hinaus ist auch die Höhe der Selbstbeteiligung unterschiedlich bzw. unterscheidet sich von der durch Geschädigte konkret vereinbarte Selbstbeteiligung.

In Anwendung der Methode des arithmetischen Mittels ergäbe sich ein Anspruch ebenfalls in der ausgeurteilten Höhe:

Abrechnungszeitraum:   15 Tage
Abrechnungsintervall:    7 Tage

Erstattungsfähige Grundkosten:

Grundtarif:

Schwacke Liste: 792,36 €
Haftungsreduzierung: 385,78 €
Erstattungsfähiger Tagestarif: 166,67 €
Erstattungsfähige Kosten: 2.353,03 €

Fraunhofer Liste: 253,03 €
Erstattungsfähiger Tagestarif: 36,15 €
Erstattungsfähige Kosten: 542,21 €

Arithmetisches Mittel: 1.447,62 €
Abzug Eigenersparnis: 72,38 €
Erstattungsfähige Grundkosten: 1.375,24 €

Erstattungsfähige Zusatzkosten:
Winterreifen Tagespreis: 12,55 €
Bringkosten: 15,01 €
Abholkosten: 15,01 €
Erstattungsfähige Zusatzkosten: 218,51 €

Ergebnis:
Erstattungsfähige Gesamtkosten: 1.593,51 €
Abzüglich gezahlter Beträge: 793,73 €
Begründete Klageforderung: 799,78 €


Bei der Berechnung war mit der Klägerin davon auszugehen, dass ein klassengleiches Fahrzeug angemietet worden ist, sodass ein Abzug von ersparten eigenen Aufwendungen vorzunehmen war. Die Kosten für die Haftungsreduzierung und die Winterreifen waren in Ansatz zu bringen, weil sie der Geschädigten auch so in Rechnung gestellt worden sind.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 247, 249, 286,  288 BGB. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus § 249 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in  §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Die aus dem Streit um Sachverständigenkosten bekannte Frage der bereits vom Geschädigten bezahlten Rechnung und der sich daraus ergebenden Auswirkung auf die Beweis- und Vortragslast der Streitparteien, ist hier auf die in Streit stehenden Mietwagenkosten bezogen worden. Hat der Geschädigte bezahlt, liegt es am Gegnerversicherer,  zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht verstoßen hat, sich schadenmindernd zu verhalten.