Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-18

Landgericht Stuttgart 5 S 191/17 vom 08.03.2018, Beschluss

1. Einschränkende Details der Schwacke-Erhebungsmethode verhindern die Anwendbarkeit der Werte der SchwackeListe nicht.
2. Die Fraunhoferliste ist aufgrund erheblicher methodischer Nachteile der Erhebung nicht vorzugswürdig.
3. Die Unterstellung einer Vorbuchungsfrist und die Fokussierung auf Internetanbieter stehen der Realität der Mobilitätsnachfrage nach einem Unfall entgegen.
4. Nicht allen Bevölkerungsgruppen sind mit Internetbuchungen, Onlinebanking und Zahlungsvorgänge mit Kreditkarten vertraut und nicht allen ist dies zumutbar.
5. Die Orientierung am Schwackewert ist sachgerecht, weil die Anwendung der Fraunhoferwerte im Fall eines höheren örtlichen Preisniveaus zwangsweise zu Beweisschwierigkeiten des Geschädigten führen würde.
6. Ein Sachverständigenbeweis ist hier kein geeignetes Beweismittel.
7. Vorgelegte konkrete Alternativangebote sind mit der streitgegenständlichen Anmietung nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil per Beschluss zurück. Die Anwendung der SchwackeListe durch das Amtsgericht Stuttgart wird bestätigt. Die Versuche des Haftpflichtversicherers allgemein die Fraunhoferliste gegenüber der SchwackeListe als vorzugswürdig hinzustellen, waren nicht erfolgreich. Auch der Versuch des konkreten Sachvortrages mittels Internet-Screenshots half da nichts, denn diese waren mit der konkreten Anmietung zur Ersatzmobilität nicht vergleichbar. Das Gericht hat auch allgemeine Erwägungen bzgl. der Erhebungsmethoden angeführt, die aus seiner Sicht für die SchwackeListe und gegen die Werte der Fraunhoferliste sprechen.

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Landgericht Stuttgart 5 S 191/17 vom 08.03.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart 41 C 1242/17 vom 19.07.2017)



BESCHLUSS




In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen ausstehender restlicher Mietwagenkosten

hat das Landgericht Stuttgart – 5. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht XXX am 08.03.2018 beschlossen:


1.    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.07.2017, Aktenzeichen 41 C 1242/17, wird zurückgewiesen.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.    Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.398,45 EUR festgesetzt.


Gründe



Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.07.2017, Aktenzeichen 41 C 1242/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung der Beklagten vom 12.01.2018 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Der Berufungsführerin ist zwar zuzugeben, dass in den Postleitzahlengebieten im Großraum Stuttgart die Schwacke-Liste eine deutlich geringere Anzahl an Nennungen verzeichnet ist als in der Fraunhofer-Liste. Auch ist bekannt, dass die Mietwagenpreise in der Schwacke-Liste möglicherweise deshalb erkennbar höher sind als die in der Fraunhofer-Liste, weil die Erhebung bei Schwacke offen unter Angabe des Zwecks der Erhebung erfolgt. Gleichwohl ist nach Einschätzung der Kammer die Schwacke-Liste als die besser geeignete Schätzgrundlage heranzuziehen. Ein wesentlicher Nachteil der Fraunhofer-Liste besteht darin, dass diese jedenfalls in nicht unerheblichem Umfang auf internetbasierte Angeboten beruht und eine Vorbestellungsfrist von einer Woche zugrunde legt.

Typischerweise benötigt ein Geschädigter nach dem Unfallgeschehen sofort ein Ersatzfahrzeug mit flexibler Mietdauer, da er nicht absehen kann, wie lange die Reparatur oder Ersatzbeschaffung in Anspruch nehmen wird. Dass Mietwagenfirmen für einen Mietwagen, der sofort zur Verfügung steht und damit im Fuhrpark der Autovermietung vorgehalten werden muss, einen höheren Mietpreis berechnen als für ein Fahrzeug, dessen Verfügbarkeit sie über mehrere Tage disponieren können, ist wirtschaftlich nachvollziehbar. Die Berücksichtigung von geringeren Mietwagenkosten für ein Fahrzeug, das mit einer Vorbestellungsfrist von einer Woche angemietet wird, erscheint somit sachgerecht.

Hinzu kommt, dass die über das Internet buchbaren Angebote nicht von allen Altersgruppen und Bevölkerungsschichten in gleicher Weise in Anspruch genommen werden und teilweise Vorbehalte gegenüber einer Bezahlung mit Kreditkarte oder über das onlinebanking bestehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2016 – Az. 1 U 231/14, Beck RS 2016, 17627 Rdnr. 12). Einem Geschädigten kann auch nicht generell abverlangt werden, dass er eine etwa vorhandene Kreditkarte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges einsetzen muss (OLG Köln, Urteil vom 08.11.2011 – Az. 15 U 54/11, Rdnr. 14, zitiert nach juris). Ein internetbasiertes Angebot ist jedoch für einen Geschädigten regelmäßig nur buchbar, wenn er die Zahlung per Kreditkarte oder über onlinebanking vornimmt.

Schließlich ist auch zum Schutz des Geschädigten eine Orientierung am Schwacke-Mietpreisspiegel sachgerecht (OLG Frankfurt, a.a.O.). Einem Geschädigten, der auf die niedrigen Preisen der Fraunhofer-Liste verwiesen wird, wird es kaum gelingen, im Nachhinein ein höheres örtliches Mietpreisniveau nachzuweisen. Dagegen hat der Haftpflichtversicherer, der regelmäßig zeitnah über das Unfallgeschehen informiert wird, die Möglichkeit, den Geschädigten auf einen ohne weiteres zugänglichen, günstigeren Tarif hinzuweisen (OLG Frankfurt, a.a.O.).

Soweit die Berufungsführerin zum Beweis, dass die von ihr erstinstanzlich vorgelegten Mietwagenangebote sofort verfügbar gewesen seien, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, war diesem Beweisantritt nicht zu folgen. Der Sachverständigenbeweis ist kein geeignetes Beweismittel, um den Nachweis zu führen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum vom 05.03. bis zum 24.03.2016 bei den von der Beklagten genannten Autovermietungen ein Mietwagen sofort zur Verfügung gestanden hätte. Um diesen Beweis zu führen, ist kein sachverständiges Fachwissen erforderlich, sondern die Feststellung und der Nachweis von Tatsachen, etwa durch Zeugenbeweis.

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 05.12.2017 war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht betont seine ständige Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten und weist darauf hin, davon auch in diesem Fall nicht abweichen zu wollen. Der Beklagtenvortrag wird als unkonkret zurückgewiesen. Die Beklagte hatte Internet-Screenshots vorgelegt, um nachzuweisen, dass dem Geschädigten günstigere Angebote offengestanden hätten. Hierzu ist anmerkend darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Mittelwertes einer Schätzgrundlage per se voraussetzt, dass es auch günstigere Angebote gegeben haben muss, weshalb dem Geschädigten - wenn er in diesem Preisniveau anmietet - weder ein Verstoß gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schaden vorzuwerfen ist noch die klägerische Schadenersatzforderung nach § 249 BGB als überhöht anzusehen ist. Die Behauptungen der Beklagten sind dabei teilweise absurd. So versucht sie, die SchwackeListe wegen zu geringer Anzahl der Nennungen in der Stadt Stuttgart zu diskreditieren und verweist auf eine erheblich höhere Datenanzahl bei Fraunhofer. Wer in die Listen schaut, erkennt, dass das Gegenteil richtig ist: 137 Stationen im Landgerichtsbezirk bei Schwacke (2016) und maximal 31 Stationen bei Fraunhofer (2016) sind die Grundlage der jeweiligen Mittelwerte. Auch wenn das Landgericht Schwacke bevorzugt, geht es in einer wichtigen Frage den Versicherern auf den Leim. Diese behaupten immer wieder, die Daten in Schwacke würden aufgrund einer Befragung bei Vermietern zusammengetragen, die zur Manipulation der Preisnennungen einlädt. Das läuft unter der Formulierung "offene Erhebung". Das ist jedoch blanker Unsinn. Schwacke stützt sich schon seit vielen Jahren nicht mehr auf Erhebungsbögen, in denen Vermieter ihre Preise eintragen können. Das war so in 2003, als im übrigen auch die Versicherer die veröffentlichten Werte noch für anwendbar hielten, denn erst die Liste 2006 wurde angegriffen. Heute werden von Schwacke die gedruckten offiziellen Preislisten der Vermieter angefordert und mit vorliegenden und zeitnah recherchierten Informationen zum Beispiel im Internet oder aus früheren Jahren abgeglichen, um Auffälligkeiten zu finden und in solchen Fällen Manipulationen gar nicht zuzulassen. Schwacke äußert sich im Vorwort ausführlich zu seiner Vorgehensweise, um die Korrektheit der Daten sicherzustellen.

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