Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-18

Amtsgericht Betzdorf 3 C 403/17 vom 07.02.2018

1. Der Schädiger hat als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.
2. Als Grundlage der Schätzung des am Markt ortsüblichen Normaltarifes nach § 287 ZPO kann der Modus aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel verwendet werden.
3. Das von der Beklagten vorlegte Internetangebot ist mit der konkreten Vermietung nicht vergleichbar und kann daher keine Zweifel an der Anwendung der Schwackeliste begründen.
4. Der Geschädigte hatte keine Pflicht, sich aus Gründen der Schadenminderung vor der Anmietung anderweitig nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
5. Kosten der weitgehenden Reduzierung der Haftung für Fahrzeugschäden, für wintertaugliche Bereifung und für die Erlaubnis des Fahrens durch einen weiteren Fahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das AG Betzdorf verurteilt die Haftpflichtversicherung zur Zahlunng der restlichen Mietwagenkosten. Zur Schätzung des ortsüblichen Normaltarifes wendet es die Schwackeliste an und weist den dagegen gerichteten Vortrag der Beklagten zurück.

==================

Amtsgericht Betzdorf 3 C 403/17 vom 07.02.2018


IM NAMEN DES VOLKES



Urteil




In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Mietwagenkosten

hat das Amtsgericht Betzdorf durch die Richterin XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018 für Recht erkannt:

1.    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 774,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.08.2017 zu zahlen.

2.    Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten könne die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Tatbestand

Die Parteien streiten um übrige Erstattungsansprüche wegen Mietwagen- und Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 17.03.2017 in Windeck-Kohlberg. Dabei wurde das Fahrzeug der Kundin der Klägerin, ein Mercedes Benz E 250 BlueEfficiency 7 G-Tronic mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt. Die Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall liegt unstreitig bei der Beklagten.

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin in Folge des Verkehrsunfalles in der Zeit vom 17.03.2017 bis einschließlich 23.03.2017 ein Ersatzfahrzeug der Klasse 8 zum Normaltarif bei der Klägerin an.

Für die Mietwagennutzung stellte die Klägerin am 24.03.2017 einen Betrag in Höhe von 1.434,16 € in Rechnung. Die Beklagten zahlten auf die Rechnung bislang unstreitig 565,25 €. Die Klägerin verfolgt mit der Klage indes nur die Zahlung weiterer 774,75 €.

Die Klägerin trägt vor,

der in Rechnung gestellte Betrag für den angemieteten Wagen sei ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin meint,

dies ergebe sich schon daraus, dass der Mietpreis innerhalb des in der Schwacke-Liste (Postleitzahl 515, Kategorie „Modus“ mit Vollkaskoversicherung und Selbstbeteiligung unter 500 €, Winterbereifung, einschließlich Zusatzfahrer) genannten Preises für den Zeitraum von 7 Tagen in Höhe von 1.340,00 € liegt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 774,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

De Beklagten tragen vor,

die Geschädigte habe problemlos ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 8 für 7 Tage zu einem Preis von 529,84 € anmieten können. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Angebot der Firma Sixt. Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf die Klageerwiderung vom 19.12.2017 (Blatt 28 ff. d. A.) verwiesen. Dieses Angebot sei auch bei einer Anmietung unmittelbar nach dem Unfall für die Geschädigte verfügbar gewesen und sei hinsichtlich der Konditionen vergleichbar mit dem mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrag.

Die Beklagten meinen,

die Schwacke-Liste könne nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden. Vielmehr verdiene der Fraunhofer-Marktpreisspiegel den Vorrang.

Die Klage ist den Beklagten am 24.10.2017 zugestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die wechselseitigen Schriftsätze zwischen den Parteien nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage ist begründet.

1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung übriger Mietwagenkosten in Höhe von 774,75 € gemäß § 7, § 18 StVG in Verbindung mit § 249 BGB.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des zu ersetzenden Schadens hinsichtlich der Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges.

Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Geschädigte war danach berechtigt, eine Anmietung mit Vollkaskoversicherung mit geringer Selbstbeteiligung abzuschließen.

Die Geschädigte war weiterhin berechtigt, einen zusätzlichen Fahrer in den Mietvertrag einzuschließen.

Das Ersatzfahrzeug wurde im Zeitraum vom 17.03.2017 bis 23.03.2017 angemietet. Eine Winterbereifung war in diesem Zeitraum noch erforderlich, da im März noch jederzeit mit winterlichen Straßenverhältnissen gerechnet werden muss.

Die von der Klägerseite geltend gemachten Kosten für die Anmietung eines Fahrzeuges mit den oben genannten Konditionen sind auch überwiegend gerechtfertigt. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Tarif. Dieser Tarif kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

Auf Grundlage der Schätzung kann der Schwacke-Mietpreisspiegel im maßgebenden Postleitzahlgebiet im gewichteten Mittel („Modus“) verwendet werden. Nur wenn sich für den Tatrichter im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, die ihn daran zweifeln lassen, dass die Schwacke-Liste die üblichen und erforderlichen Preise bezogen auf den zu entscheidenden Einzelfall wiedergibt, ist er gehalten, seine besonders freigestellte Schätzung nach § 287 ZPO auf andere geeignete Grundlagen zu stützen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urteil vom 02. Februar 2015 -12 U 1429/13-, juris, Rn. 14 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH).

Das von der Beklagtenseite vorgelegte Angebot ist indes nicht geeignet, die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage zu erschüttern. Eine Vergleichbarkeit des Angebotes mit dem von dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrag oder den Angaben in der Schwacke-Liste ist nicht gegeben. Im Einzelnen:

Das von den Beklagten mit der Anlage B 2 vorgelegte Angebot der Firma Sixt (BI. 34 ff. der Akte) lässt insbesondere nicht erkennen, wo der dort ausgewählte Mietwagen zur Verfügung steht. Die Beklagten tragen vor, dass ein Preisvergleich zwischen verschiedenen Anbietern in einer Großstadt zumutbar sei. Vorliegend wurde der Mietwagen jedoch in einer ländlichen Region benötigt, in der nicht die gleiche Anmietsituation wie in einer Großstadt besteht.

Die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten gemäß der als Schätzungsgrundlage herangezogenen Schwacke-Liste (Gruppe „Modus“) für die Fahrzeugklasse 8 im Postleitzahlengebiet 515 belaufen sich auf 983,00 €.

Zusätzlich durfte die Klägerin die Kosten für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung der Kasko­Versicherung, die Winterbereifung und für den Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 51,00 € pro Tag für die gesamte Mietdauer von 7 Tagen, mithin in Höhe von 357,00 € geltend machen.

Von diesem Betrag in Höhe von 1.340,00 € musste die Geschädigte sich auch nicht 10 % des Anmietpreises im Wege des Vorteilsausgleichs für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da sie ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 02. Februar 2015 - 12 U 1429/13 -, juris, Rn. 20 mit Verweis auf Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 36). Damit ist nach der Schwacke-Liste ein Mietpreis vorliegend in Höhe von 1.340,00 € brutto als ortsüblich und angemessen anzusehen.

Hierauf haben die Beklagten bereits einen Betrag in Höhe von 565,25 € bezahlt, sodass die Klageforderung noch offen ist.

Der Geschädigten ist auch kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. Unabhängig davon, ob die Geschädigte sich zwischen dem Unfallzeitpunkt und der Anmietung über günstigere Konditionen bei anderen Anbietern etwa im Internet hätte informieren müssen, ist dies abzulehnen. Denn die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, dass eine solche „kleine“ Recherche der Geschädigten im Rahmen ihrer individuellen Erkenntnismöglichkeiten überhaupt zu einem günstigeren Vergleichsangebot geführt hätte.

2.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz von Verzugszinsen gemäß § 286, § 288 BGB. Dies gilt sowohl für die Hauptforderung als auch für die beanspruchten Rechtsanwaltskosten. Die Beklagten befinden sich mit der Hauptforderung durch die Zahlungsaufforderung vom 18.02.2015 in Verzug. Die Zinsforderung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 291 BGB.

3.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

==================

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine einfache und auf nahezu jeden anderen Fall übertragbare Weise an. Die Schwackeliste ist grundsätzlich anwendbar. Denn deren Erhebungsmethode ist höchstrichterlich anerkannt. Will die Haftpflichtversicherung erreichen, dass statt dessen eine andere Liste zur Schätzung des Normaltarifes herangezogen wird, reicht es nicht aus, Internetangebote vorzulegen, deren Inhalte nicht hinreichend vergleichbar mit der konkreten Leistung des Autovermieters sind. Die damit verbundene allgemeine Behauptung der Beklagten, der Geschädigte hätte problemlos günstiger mieten können, erschüttert die Anwendung der Schwackeliste nicht.