Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-18

Amtsgericht Koblenz 161 C 2500/16 vom 27.09.2017 

1. Die klägerische Forderung nach einer Erstattung des Normaltarifes durch Vergleich mit dem Mittelwert aus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel ist zuzusprechen.
2. Die Anwendung der Schwacke-Werte wurde vom BGH ausdrücklich nicht beanstandet.
3. Laut Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Nebenleistungen für Zustellung, Abholung und Zusatzfahrer erforderlich gewesen und Nebenkosten demzufolge zu erstatten.
4. Kosten der Haftungsreduzierung auf eine niedrige Selbstbeteiligung sind ebenso ertsattungsfähig.
5. Auf den Grundpreis des Ersatzfahrzeuges ist ein unfallbedingter Aufschlag von 20 % vorzunehmen, wenn die Anmietung binnen einer Woche nach dem Unfall erfolgte.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei Vermietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Koblenz wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten den SchwackeListe-Automietpreisspiegel an. Nebenkosten sind zuzusprechen, sofern die Nebenleistungen erforderlich gewesen sind. In begründeten Fällen wird ein 20%iger Aufschlag auf den Grundtarif zugesprochen.

 

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Amtsgericht Koblenz 161 C 2500/16 vom 27.09.2017

IM NAMEN DES VOLKES



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzschluss bis zum 08.09.2017

für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.082,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 508,60 € seit dem 25.07.2015 und aus 574,00 € seit dem 18.05.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 248,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2016 zu zahlen.

2.    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von·10 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus zwei Fahrzeug-Mietverträgen. Anlass der Anmietungen waren folgende zwei Verkehrsunfälle:

1.    Schadenfall XXX GmbH
Verkehrsunfall vom 02.06.2015 in Vallendar, Dauer der Anmietung eines Mietwagens: 06.06. bis 12.06.2015

2.    Schadenfall XXX
Verkehrsunfall vom 18.03.2016 in Koblenz, Dauer der Anmietung des Mietfahrzeuges: 11.04. bis 19.04.2016.

Die Fahrzeuge der Unfallgegner der vorerwähnten Kunden der Klägerin waren zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % für die dem Kunden der Klägerin unfallbedingt entstandenen Schäden haften.

Die Klägerin hat in den vorgenannten Fällen eine Abrechnung der Mietwagenkosten auf der Grundlage des sog. Schwacke-Automietpreisspiegels vorgenommen und dabei neben dem jeweiligen Normaltarif auch einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20,00 € sowie diversen Nebenkosten in Ansatz gebracht.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird vollumfänglich Bezug genommen auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen in der Klageschrift vom 30.11.2016.

Auf die klägerseits vorgerichtlich geltend gemachten Mietwagenkosten leistete die Beklagte vorgerichtlich folgende Teilzahlungen:

1. Schadenfall XXX GmbH
     Mietwagenkostenforderung     1.022,02 €
     vorgerichtlich gezahlte                513,42 €
     noch offen:                                 508,60 €


2. Schadenfall XXX
    Mietwagenkostenforderung    1.311,40 €
    vorgerichtlich gezahlte               576,00 €
    noch offen                                735,40 €

Eine weitergehende Schadenregulierung hat die Beklagte trotz wiederholter vorgerichtlicher Aufforderung der Klägerin, die dabei auch anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, abgelehnt.

Die noch offenen Mietzinsforderungen in Höhe von insgesamt 1.253,00 € sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.253,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 508,60 € seit dem 25.07.2015 und aus 744,40 € seit dem 18.05.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 248,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien überhöht. Eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel sei nicht zulässig, da geeignete Alternativangebote vorliegen würden, aus denen sich niedrigere Grundmietpreise ergeben würden als die Preise in den jeweils am Schwacke-Mietpreisspiegel orientierten Rechnungen der Klägerin. Im Übrigen seien die Mietwagenkosten in den streitgegenständlichen Fällen niedriger, wenn sie nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel berechnet würden.

Der klägerseits geltend gemachte, unfallbedingte Aufschlag von jeweils 20 % sei nicht ersatzfähig.

Gleiches gelte für die zusätzlichen Kosten für die Vollkasko-Versicherung.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ausdrücklich auf sämtliche, von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 07.06.2017 (BI. 130 d. A.) Beweis darüber erhoben, ob die klägerseits behaupteten Nebenkostenpositionen „Kosten für Zustellung und Abholung das Mietfahrzeugs“ sowie „Zusatzfahrer“ tatsächlich angefallen sind, durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Angaben der Zeugen XXX vom 22.06.2017 (Bl. 138 d. A.) und XXX vom 11.07.2017 (B. 158 d. A.).


Entscheidungsgründe:



Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.082 60 € aufgrund der Verkehrsunfallereignisse vom 02.06.2015 und vom 19.04.2016 zu, für die die Beklagte jeweils dem Grunde nach zu 100 % als Kfz-Haftpflichtversicherer nach §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG haftet. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen sich in dem zuerkannten Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.

Die klägerseits abgerechneten Mietwagenkosten sind - mit Ausnahme des pauschalen Aufschlages von 20 % im Schadenfall XXX - angemessen und als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen. Sie übersteigen insbesondere nicht die nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweils entsprechende PLZ-Gebiet angemessenen Beträge.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Geschädigter vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Diesen als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels. Dieser stellt nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Der Bundesgerichtshof hat die Schätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausdrücklich als nicht zu beanstandende richterliche Schätzung gemäß § 287 ZPO bewertet. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage erscheinen dem Gericht demgegenüber als nicht durchgreifend.

In den streitgegenständlichen Schadenfällen XXX GmbH und XXX wurde klägerseits der jeweilige Grundpreis nach der Schwacke-Liste zutreffend berechnet.

In beiden Fällen kommt kein Abzug für ersparte Eigenkosten in Betracht, weil die jeweils verunfallten Fahrzeuge der Geschädigten in einer höheren Schadensklasse einzustufen sind als die jeweils abgerechneten Mietwagen.

Dass die in den streitgegenständlichen Fällen abgerechnete Nebenkosten tatsächlich angefallen und als erforderlich anzusehen sind, hat sich durch die Beweisaufnahme bestätigt.

Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen XXX und XXX steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die klägerseits jeweils in Ansatz gebrachte Kostenpauschale für die Zustellung sowie Abholung des jeweiligen Mietfahrzeugs angefallen ist und erforderlich war. Gleiches gilt im Schadenfall XXX auch für die Kostenposition „Zusatzfahrer“. Die Zeugin XXX hat bestätigt, dass ihr verunfalltes Fahrzeug auch von ihrem Ehegatten genutzt worden war.

Daneben sind auch nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Kosten für eine Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von weniger als 500,00 € - wie in den vorliegenden Fällen - erstattungsfähig.

Der pauschale Aufschlag von 20 % auf den Grundpreis war der Klägerin lediglich im Fall XXX zuzusprechen. Insoweit hat die Klägerin konkret dargetan, dass unfallspezifische Leistungen erbracht wurden, welche einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen (§ 287 ZPO).

Demgegenüber kann die Klägerin im Fall XXX keinen Zuschlag von 20 % auf den Grundpreis verlangen, da die Geschädigte nicht binnen Wochenfrist nach dem Unfall einen Mietwagen genommen hat (vgl. OLG Koblenz, NJW 2015, 1615). Da die Geschädigte erst einige Wochen nach dem Unfallereignis den Mietwagen anmietete, ist davon auszugehen, dass diese nicht eilbedürftig war. Unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht war es der Geschädigten mithin zumutbar, ein Fahrzeug zu einem kostengünstigeren Tarif anzumieten.

Folglich hat im Schadenfall XXX die Position „pauschaler Aufschlag 20 %“ in Höhe von 161,40 € bei der Schadenberechnung unberücksichtigt zu bleiben.

Die übrigen, mit der Klage geltend gemachten Schadenpositionen kann die Klägerin von der Beklagten in vollem Umfang beanspruchen.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 248,00 € ergeben sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert 1.253,00 €.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht wendet in ständiger Rechtsprechung die SchwackeListe an. Der dagegen gerichtete Beklagtenvortrag blieb ohne Erfolg. Das Bestreiten der Erforderlichkeit und des Anfallens von Nebenleistungen führte zur Beweisaufnahme und in der Folge zum Zusprechen der entstandenen Kosten. Das Gericht hat einen pauschalen Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und Risiken vom Zeitablauf abhängig gemacht. Wird binnen einer Woche nach Unfall angemietet, wird auch der Aufschlag gegeben. In einem solchen Fall geht das Gericht wohl davon aus, dass der Geschädigte ein günstigeres Angebot finden würde, die BGH-konforme Begründung der Vorfinanzierung durch den Vermieter bleibt dabei leider unberücksichtigt.

Hinweis: Es ist bisher nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist.