Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-18

Oberlandesgericht Celle 14 U 45/17 vom 20.07.2017

1. Der Hinweis der Beklagten trägt nicht, ein Mittelwert aus mehreren Erhebungen sei kein tatsächlicher Marktpreis aus einer empirischen Schätzgrundlage mehr.
2. Auch praktische Erwägungen sprechen nicht für die Anwendung lediglich der Werte der Fraunhoferliste.
3. Vorgelegte Internetangebote aus dem Anmietzeitraum sind kein konkreter Sachvortrag, da die zugrundeliegenden Angebote nicht mit der Anmietsituation vergleichbar sind.
4. Eine Auswahl von lediglich Internetangeboten ist keine hinreichend repräsentative Umfrage und sagt daher nichts über den Normaltarif-Marktpreis aus.
5. Vorgelegte Internetangebote bestätigen Fraunhofer schon deshalb, weil sie vergleichbar erhoben wurden.
6. Vorgelegt werden ergebnisorientiert die günstigsten Angebote, ohne Beachtung der Vorbuchungsfrist und der Bestimmtheit der Mietdauer.

Zusammenfassung: Das OLG Celle festigt seine Linie der Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall. Auf die unverminderten Angriffe der Haftpflichtversicherer reagiert das Gericht mit Verweis auf ältere Entscheidungen und konkretisiert seine Auffassung zu den Internetscreenshots. Es bleibt dabei: beide Schätzgrundlagen haben Mängel und nur der Mittelwert aus beiden kann nach Ansicht des Senates zur Anwendung kommen.

 

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Oberlandesgericht Celle 14 U 45/17 vom 20.07.2017
(Vorinstanz Landgericht Hannover 2 O 285/15 vom 23.01.2017)

Beschluss


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX am 20. Juli 2017 beschlossen:

I.     Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.874,63 € festgesetzt.

II.     Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III.     Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Gründe:


I.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

1.    Auch der vorliegende Rechtsstreit bietet keine hinreichenden Gründe dafür, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die Mietwagenkosten nach der sogenannten „Fracke-Methode", d. h. dem arithmetischen Mittel aus Schwacke und Fraunhofer, gemäߧ 287 ZPO zu schätzen, abzuweichen.

a)    So spricht nicht allgemein gegen die Berechnung des Normaltarifs aufgrund des arithmetischen Mittels beider Erhebungen, dass damit letztlich Abstand von dem Ansatz genommen würde, als Grundlage für den Schadensersatzanspruch den tatsächlichen Marktpreis anhand einer empirischen Schätzgrundlage zu ermitteln (Oberlandesgericht Düsseldorf DAR 2015, 311 ff. - juris Rn. 51). Nach bisheriger Überzeugung des Senats können gerade durch das Bilden des arithmetischen Mittels die Schwächen beider Schätzgrundlagen angemessen ausgeglichen werden.

Wegen der - hinreichend ausdiskutierten - Vor- und Nachteile beider Erhebungsmethoden kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (BB 2011, 2114 - juris Rdnr. 39 ff.) genommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind trotz teilweiser nicht unerheblicher Schwächen der jeweiligen Listen bzw. Methode, sowohl die Schätzung nach der Schwacke-Liste als auch nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet, ebenso aber auch die Schätzung nach der vom Senat bislang favorisierten Fracke-Methode (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 -. juris). Da beide Listen lediglich als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von den sich aus beiden Tabellen ergebenden Tarifen z. B. durch Zu- und Abschläge abweichen, mithin auch durch Bildung des rechnerischen Mittelwerts. Dabei wird im Rahmen des § 287 ZPO in Kauf genommen, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH, NJW 1964, 589).

Gegen die Berechnung des Normaltarifs auf diesem Wege können auch nicht entscheidend praktische Erwägungen angeführt werden (so OLG Düsseldorf a. a. 0. - juris Rn. 52). Zwar setzt die vom erkennenden Senat angewendete Methode voraus, dass die Anwender (Versicherungen, Rechtsanwälte und Gerichte) über beide Listen verfügen. Das dürfte aber selbstverständlich sein. Zudem benötigen alle Beteiligten auch dann beide Listen, wenn ein Gericht im Regelfall nur eine der beiden Tabellen bevorzugt, um nämlich die Einwendungen der Gegenseite sowie die Aussagekraft eventueller vorgelegter Vergleichsangebote prüfen zu können Die Berechnung des arithmetischen Mittels ist zwar für die Beteiligten mit einem gewissen Mehraufwand verbunden, der aber dem Sinn und Zweck des Gesetze keineswegs entgegensteht. § 287 ZPO will zwar allgemein die Feststellung des Schadensumfangs erleichtern. Diesem Ziel wird aber gerade dadurch angemessen entsprochen, dass eine einheitliche Schätzmethode angewendet werden kann und es dadurch dem Geschädigten erspart bleibt, den vollen Beweis zu führen.

b)    Die von der Beklagten konkret vorgelegten Angebote von Mitbewerbern der Klägerin sind trotz der zeitlichen Nähe zu den Anmietzeiträumen auch im vorliegenden Fall letztlich nicht zur Erschütterung der vom Senat angewendeten Schätzgrundlage geeignet. Sie sind nämlich nicht hinreichend mit der jeweiligen tatsächlichen Anmietsituation vergleichbar.

Die Beklagte hat nur auf Internet-Anfragen von großen Anbietern (hier Fa. Avis, Europcar, Hertz und Sixt) verwiesen. Damit hat sie jedoch nicht im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2013, 1539 ff. - juris Rn. 12) hinreichend dargelegt, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich deutlich günstiger gewesen sein könnte als der aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelte Normaltarif. Die vorgelegten Angebote sind zur Bildung eines Durchschnittspreises schon deswegen nicht geeignet, weil die Beklagte lediglich Angebote von vier großen Unternehmen vorlegt, andere Anbieter aber nicht abgefragt hat. Insoweit liegt eine hinreichend repräsentative Umfrage nicht vor. Dabei müssen nämlich die Befragten so ausgewählt werden, dass sie die gesamte zu befragende Gruppe repräsentieren. Um das zu erreichen, müssten die Befragten ausgewogen ausgewählt, d. h. nicht nur große Internetanbieter, sondern z. B. auch kleinere örtliche Anbieter einbezogen werden. Die - zulässige - Auswahl einer Teilgesamtheit ist so vorzunehmen, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt und sicher auf die Verhältnisse der Gesamtmasse geschlossen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, d. h. ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild der Gesamtheit darstellt (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, www.wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2214/ repräsentativerhebung-v13.html). Ob dies der Fall ist, ist auch im vorliegenden Fall mangels entsprechenden Vorbringens nicht erkennbar, erscheint aufgrund der Auswahlkriterien aber auch als zweifelhaft.

Im Übrigen dürften die von der Beklagten vorgelegten Angebote schon allein deshalb eine größere Nähe zu den Werten nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel aufweisen (müssen), weil sie auf einer vergleichbaren „Erhebungsmethode“ (Einholung von Internetangeboten von ausschließlich großen, überregionalen Anbietern) beruhen. Insoweit bestehen erhebliche Bedenken gegen die Aussagekraft dieser „Vergleichs“-Angebote zu der Frage, ob und inwieweit die Fraunhofer­Tabelle den realen Markt wirklichkeitsgetreuer abbildet als andere Schätzmethoden.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass damit gleichwohl auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten „Vergleichs"-Angebote auf den ersten Blick eine erkennbar größere Nähe zu den Werten nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bleibt. Dies allein rechtfertigt aber nicht, den Mittelwert aus dieser Erhebung als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen. Anderenfalls würde dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass in Prozessen der vorliegenden Art von den Haftpflichtversicherern vorgelegten Angebote ergebnisorientiert die günstigsten Anbieter berücksichtigen werden und zudem zwei wesentliche Besonderheiten der Erhebungsmethode nach Fraunhofer unberücksichtigt bleiben, nämlich die Vorbuchungsfrist sowie die unbestimmte Mietdauer. Ob in den konkreten Fällen des vorliegenden Verfahrens eine kurzfristige Anmietung erfolgt ist, ist für die Frage der generellen Vorzugswürdigkeit einer der beiden Listen ohne Bedeutung.

Auch wenn der Senat sich nicht der Erkenntnis verschließt, dass die Preise der Schwacke-Liste die tatsächliche Marktsituation in einigen Fällen nicht hinreichend realistisch wiedergibt, ist die Folge hiervon aber keineswegs, dass damit zugleich die Fraunhofer-Liste als bessere oder überlegenere Schätzgrundlage anzuwenden wäre. Die vorstehend aufgeführten Mängel der Erhebungsmethode nach Fraunhofer (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, a. a. O.) und der Beklagten treten deshalb nicht völlig zurück (so auch LG Nürnberg-Fürth DAR 2011, 589 ff. - juris Rn. 13).

Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Schätzmethode auf der Grundlage des arithmetischen Mittels von Fraunhofer- und Schwacke-Liste fest.

2.    Zwar rügt die Beklagte zu Recht, dass das Landgericht - dem Vortrag der Klägerin folgend - für den Fall 3 falsche Zahlen dem Tabellenwerk des Fraunhofer Marktpreisspiegels 2012 für das PLZ-Gebiet 41, Gruppe 6, Preis für 7 Tage entnommen hat. Denn das Landgericht hat anstatt den Preis in Höhe von 281,11 € für 7 Tage aus dem PLZ-Gebiet 41, den Preis in Höhe von 286,82 € für 7 Tage aus dem PLZ-Gebiet 42 entnommen, was bei Anwendung der Fracke-Methode zu einer Beschwer der Beklagten von 3,10 € im konkreten Fall führt.

Allerdings wirkt sich der Fehler insgesamt nicht aus, da das Landgericht auch in den Fällen 1, 7, 8, 10, 11, 12 und 13 (teils Rechenfehler der Klägerin übernehmend) jeweils fehlerhaft gerechnet hat:

a)    Fall 1:
Aufgrund der zwischenzeitlich unstreitigen Nebenkosten ist der Normaltarif nach der sogenannten Fracke-Methode wie folgt zu berechnen:

Schwackepauschale für 7 Tage: 577,85 €, mithin pro Tag 82,55 €,
mithin für 14 Tage:  1.155,70 €
Fraunhoferpauschale für 7 Tage: 232,04 €, mithin pro Tag 33,15 €,
mithin für 14 Tage:  464,08 €
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (1.155,70 + 464,08)/2 =    809,89 €
Nebenkosten insgesamt: 308,56 (Reduzierung VK-SB 14 x 18,30 € =  256,20 €
Kosten für Zustellung u. Abholung: 2 x 26,18 € = 52,36 €)
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  brutto 1.118,45 €
Da die Geschädigte Vorsteuerabzugsberechtigt war,
waren im Fall 1 nur die Nettokosten zugrunde zu legen, mithin nur: 939,87 €
Abzüglich ersparte Eigenleistungen: 5 % von 939,87 € =   46,99 €
Normaltarif:  892,88 €
bereits gezahlt:  608,00 €
offene Forderung:  284,88 €
LGU:  252,65 €
offene Forderung:  32,23 €


b)    Fall 3:   
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (750,16 + 321,27)/2 =  535,71 €
Nebenkosten insgesamt:  210,20 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  745,91 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:  37,40 €
Normaltarif:  708,62 €
bereits gezahlt:  366,52 €
offene Forderung:  342,10 €
LGU:  345,20 €
überzahlte Forderung:  3,10 €

c)    Fall 7:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (399,03 + 10,67)/2 =  304,85 €
Nebenkosten insgesamt:  178,48 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  483,33 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:  24,17 €
Normaltarif:  459,16 €
bereits gezahlt:  398,00 €
offene Forderung:  61,16 €
LGU:  102,16 €
überzahlte Forderung:  41,00 €

d)    Fall 8:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (1.775,19 + 543,20)/2 =   1.159,19 €
Nebenkosten insgesamt:   318,76 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  brutto 1.477,95 €
Abzüglich Umsatzsteuer:  235,97 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung von 1241,98 €:  62,10 €
Normaltarif:   1.179,88 €
bereits gezahlt:  600,30 €
offene Forderung:  579,58 €
LGU:   536,98 €
offene Forderung:   42,60 €

e)    Fall 10:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (898,95 + 414,33)/2 =   656,64 €
Nebenkosten insgesamt:  287,56 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  944,20 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:  47,21 €
Normaltarif:  896,99 €
bereits gezahlt:  593,81 €
offene Forderung:  303,18 €
LGU:  304,13 €
überzahlte Forderung:  0,95 €

f)    Fall 11:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (1.335,00 + 665,65)/2 =  1.000,33 €
Nebenkosten insgesamt:  194,06 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  1.194,39 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:  59,72 €
Normaltarif:  1.134,67 €
bereits gezahlt:  608,34 €
offene Forderung: 526,33 €
LGU:  527,28 €
überzahlte Forderung:  0,95 €

g)    Fall 12:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (1.205,29 + 536,99)/2 =  871,14 €
Nebenkosten insgesamt:  506,58 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  1.377,72 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:  68,89 €
Normaltarif:  1.308,83 €
bereits gezahlt:  714,00 €
offene Forderung:  594,83 €
LGU:  595,78 €
überzahlte Forderung:  0,95 €

h)    Fall 13:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (553,19 + 304,36)/2 =  428,77 €
Nebenkosten insgesamt:  140,92 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:   569,69 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:   28,48 €
Normaltarif:  541,21 €
bereits gezahlt:   397,46 €
offene Forderung:  143,75 €
LGU:  144,70 €
überzahlte Forderung:  0,95 €

In der Summe hat das Landgericht der Klägerin mithin 26,93 € zu wenig zugesprochen, so dass die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet sein dürfte.

II.

Die Beklagte sollte nach alledem erwägen, aus Kostengründen ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass sich im Fall einer Rücknahme der Berufung die anfallenden Gerichtskosten deutlich ermäßigen würden.

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OLG Celle 14 U 45/17 vom 28.08.2017
(Vorinstanz Landgericht Hannover 2 O 285/15 vom 23.01.2017)

Beschluss



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX


hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX am 28. August 2017 einstimmig beschlossen:

I.    Der Tenor zu Ziffer 1. des am 23. Januar 2017 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (2 O 285/15) wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.044,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 284,88 € seit dem 25. Mai 2013, aus 376,19 € seit dem 3. März 2013, aus 342,10 € seit dem 22. Februar 2013, aus 219,51 € seit dem 1. März 2013, aus 730,03 € seit dem 24. April 2013, aus 246,31 € seit dem 25. April 2013, aus 61,16 € seit dem 23. März 2013, aus 579,58 € seit dem 27. Juni 2013, aus 491,79 € seit dem 23. August 2013, aus 303,18 € seit dem 7. Juni 2013, aus 526,33 € seit dem 21. Juni 2013, aus 594,83 € seit dem 25. September 2013, aus 143,75 € seit dem 1. November 2013 und aus 144,81 € seit dem 15. November 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.    Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

III.    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.    Das Urteil des Landgerichts Hannover und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:


I.

Das angefochtene Urteil war von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wegen offenkundiger Schreib- bzw. Rechenfehler in den Fällen 1, 3, 7, 8, 10, 11, 12 und 13 im Tenor zu Ziffer 1. sowie in den Entscheidungsgründen (Seite 16 bis 22 LGU) zu korrigieren:

a)    Fall 1:
Schwackepauschale für 7 Tage: 577,85 €, mithin pro Tag 82,55 €,
mithin für 14 Tage:  1.155,70 €,
Fraunhoferpauschale für 7 Tage: 232,04 €, mithin pro Tag 33,15 €,
mithin für 14 Tage:  464,08 €
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (1.155,70 + 464,08)/2 =   809,89 €
Nebenkosten insgesamt: (Reduzierung VK-SB 14 x 18,30 € =  256,20 €
Kosten für Zustellung u. Abholung: 2 x 26,18 € = 52,36 € 
Summe Mittelwert und Nebenkosten:   brutto 1.118,45 €
Da die Geschädigte Vorsteuerabzugsberechtigt war,
waren im Fall 1 nur die Nettokosten zugrunde zu legen, mithin nur: 939,87 €
Abzüglich ersparte Eigenleistungen: 5 % von 939,87 € =  46,99 €
Normaltarif:  892,88 €
bereits gezahlt:  608,00 €
offene Forderung:  284,88 €
LGU:  252,65 €
offene Forderung:  284,88 €

b)    Fall 3:   
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (750,16 + 321,27)/2 =  535,71 €
Nebenkosten insgesamt:  210,20 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  745,91 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:  37,40 €
Normaltarif:  708,62 €
bereits gezahlt:  366,52 €
offene Forderung:  342,10 €

c)    Fall 7:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (399,03 + 10,67)/2 =  304,85 €
Nebenkosten insgesamt:   178,48 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  483,33 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:   24,17 €
Normaltarif:   459,16 €
bereits gezahlt:   398,00 €
offene Forderung:  61,16 €

d)    Fall 8:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (1.775,19 + 543,20)/2 =  1.159,19 €
Nebenkosten insgesamt:  318,76 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  brutto 1.477,95 €
Abzüglich Umsatzsteuer:   235,97 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung von 1.241,98 €:  62,10 €
Normaltarif:   1.179,88 €
bereits gezahlt:  600,30 €
offene Forderung:   579,58 €

e)    Fall 10:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (898,95 + 414,33)/2 =  656,64 €
Nebenkosten insgesamt:  287,56 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:   944,20 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:   47,21 €
Normaltarif:   896,99 €
bereits gezahlt:   593,81 €
offene Forderung:   303,18 €

f)    Fall 11:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (1.335,00 + 665,65)/2 =  1.000,33 €
Nebenkosten insgesamt:  194,06 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  1.194,39 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:  59,72 €
Normaltarif:  1.134,67 €
bereits gezahlt:   608,34 €
offene Forderung:  526,33 €

g)    Fall 12:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (1.205,29 + 536,99)/2 =  871,14 €
Nebenkosten insgesamt:  506,58 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  1.377,72 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:  68,89 €
Normaltarif:  1.308,83 €
bereits gezahlt:  714,00 €
offene Forderung:  594,83 €

h)    Fall 13:
Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer: (553,19 + 304,36)/2 =  428,77 €
Nebenkosten insgesamt:  140,92 €
Summe Mittelwert und Nebenkosten:  569,69 €
Abzüglich 5 % ersparte Eigenleistung:  28,48 €
Normaltarif:  541,21 €
bereits gezahlt:  397,46 €
offene Forderung: 143,75 €

Bei vorstehender richtiger Berechnung ergibt sich im Fall 1 ein der Klägerin über das angefochtene Urteil hinaus zuzusprechender Betrag in Höhe von 32,23 €, im Fall 3 ein weniger zuzusprechender Betrag von 3,10 €, im Fall 7 ein weniger zuzusprechender Betrag von 41,00 €, im Fall 8 ein der Klägerin über das angefochtene Urteil hinaus zuzusprechender Betrag in Höhe von 42,60 €, im Fall 10, 11, 12 und 13 jeweils ein weniger zuzusprechender Betrag von 0,95 €, so dass der Klägerin in der Summe insgesamt 26,93 € mehr zuzusprechen sind.

Die Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO verstößt auch nicht gegen § 308 ZPO, da die Klägerin in erster Instanz insgesamt nicht mehr beantragt hat, als ihr in Summe zugesprochen wird.

Eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO kann auch - ohne dass die Klägerin das Urteil mit einem Rechtsmittel angefochten hat - erfolgen. Denn insoweit erfolgt keine Verschlechterung der Rechtsposition der Beklagten aufgrund der allein von ihr eingelegten Berufung, sondern eine Korrektur eines offenkundigen Schreib- bzw. Rechenfehlers, der von Amts wegen jederzeit möglich ist und damit auch durch das Berufungsgericht erfolgen kann (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 319 Rn. 22 m. w. N.).

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Wegen des Sach- und Streitstandes und zur Begründung nimmt der Senat nach nochmaliger kritischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 20. Juli 2017 Bezug.

Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. August 2017 erschüttert die Erwägungen des Senats nicht.

1.    Soweit die Beklagte meint, dass mangels Rechtsmittels der Klägerin hinsichtlich der Fälle 1 und 8 offene Forderungen der Klägerin nicht mehr berücksichtigt werden dürften und die Berufung daher wegen des Fehlers im Fall 3 in Höhe von 3,10 € Erfolg habe, hat sich der Senat hiermit bereits in seinem Beschluss vom 20. Juli 2017 auseinandergesetzt. Auf diesen wird, ebenso wie auf die o. g. Gründe unter Ziffer 1. Bezug genommen.

2.     Der Senat  hat sich auch mit der von der Beklagten vertretenen Auffassung, die „Fracke-Methode“ führe nicht dazu, dass der ortsübliche Normaltarif ermittelt werde, ausführlich in seinem Beschluss vom 20. Juli 2017 auseinandergesetzt. Die mit Schriftsatz vom 21. August 2017 vorgetragenen Einwendungen hat der Senat bereits berücksichtigt. Sie bieten daher keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

III.

Danach ist die Berufung der Beklagten offensichtlich unbegründet. Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, war die Berufung wie angekündigt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO).

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht ist inzwischen recht häufig mit der Frage der erstattungsfähigen Mietwagenkosten konfrontiert. Nachdem es vor einiger Zeit so schien, als würde die Linie des OLG Düsseldorf gefallen, ist die derzeitige Mittelwert-Rechtsprechung mit diesem Urteil weiter gefestigt. Das Gericht grenzt sich mit abermaligem Hinweis auf das OLG Düsseldorf von der dortigen Fraunhofer-Rechtsprechung ab. Der Senat argumentiert noch eine Spur konkreter als bisher. Weder sprechen praktische Erwägungen für die Anwendung nur der Fraunhofer-Werte, noch überzeugen die Internet-Beispiele der Beklagten. Im Gegenteil, diese Beträge werden als unzulässige Verkürzung des Marktes auf lediglich ein Segment angesehen. Da die Versicherer methodisch wie Fraunhofer recherchieren, kann auch nur ein Fraunhofer-Ergebnis dabei herauskommen. Der Markt ist aber mehr als die Internetangebote zu Sonderbedingungen wie Vorbuchung oder feststehende Mietdauer.

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Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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