Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-17

Amtsgericht Montabaur 10 C 496/16 vom 09.02.2017

1. Zur Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann die Schwackeliste-Automietpreisspiegel herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken.
2. In der Behauptung, es wären günstigere Tarife möglich gewesen - in Verbindung mit dem Verweis auf die Fraunhofer-Liste - liegt kein konkreter Sachvortag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu erschüttern.
3. Vorgelegte Internetangebote sind nicht mit den konkreten Anmietbedingungen vergleichbar, da sie von einer festen Mietdauer ausgehen und auf ihnen kein vergleichbarer Gesamtpreis ersichtlich ist.
4. In Ansatz gebrachte Kosten für Nebenleistungen sind in Bezug auf eine weitergehende Haftungsreduzierung, die Eintragung eines zweiten Fahrers und die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges erstattungsfähig.
5. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist der vom Kläger geltend gemachte Aufschlag von 10 Prozent auf den Normaltarif erstattungsfähig.
6. Für die Ersparnis von Eigenkosten werden 5 Prozent in Abzug gebracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur folgt dem Berufungsgericht LG Koblenz und wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwackeliste an. Die Einwände der Beklagten werden zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzuaddiert und ein Eigenersparnisabzug von 5 Prozent vorgenommen.

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Amtsgericht Montabaur 10 C 496/16 vom 09.02.2017


IM NAMEN DES VOLKES

Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Mietwagenkosten

hat das Amtsgericht Montabaur durch die Richterin am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 26.01.2017 bei Gericht eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, restliche Mietwagenkosten in Höhe von 607,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2016 aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 08.11.2015 zu zahlen und die Klägerin insoweit freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand



Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 08.11.2015 auf der BAB A 3 kurz vor dem Parkplatz XXX ereignet hat. Die Klägerin hat im Anschluss an den Verkehrsunfall ein Mietauto angemietet. Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagtenseite aufgrund des Unfallgeschehens ist zwischen den Parteien unstreitig.

Aufgrund des Verkehrsunfalls wurde das Fahrzeug der Geschädigten Marke Hyundai I 30, 80 kW, Klasse 3 beschädigt. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 19.11.2015 bis 25.11.2015 ein Fahrzeug VW Golf Variant mit täglicher Rückgabemöglichkeit angemietet. Die Mietwagenkosten wurden sodann durch die XXX ein Fahrzeug der Klasse 3 mit Rechnung vom27.11.2015 in Höhe eines Betrages von 1.142.40 € abgerechnet.

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage der Schwacke-Liste von ihr berechnete Mietwagenkosten in Höhe von 1.035,36 € geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 4 (BI. 18 d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat einen Betrag von 342,48 € gezahlt, so dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren nunmehr den Restbetrag von 692,88 € fordert.

Die Klägerin trägt vor,

die von ihr in Ansatz gebrachte Schwacke-Liste stelle eine geeignete Schätzgrundlage dar. Dass ihr, der Geschädigten, tatsächlich preiswertere Angebote zugänglich gewesen seien, werde von der Beklagten nicht vorgetragen. Diese habe keine konkreten Umstände dargelegt, wonach die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage erschüttert worden sei. Am Ort der Vermietung in Sulzbach habe kein günstigeres vergleichbares Angebot vorgelegen. Auch die in Ansatz gebrachten Nebenkosten seien nach Schwacke-Liste ebenfalls ersatzfähig. Das Unfallauto sei neben der Klägerin von weiteren Personen benutzt worden. Auch die Kosten der Vollkaskoversicherung seien erstattungsfähig. Das Gleiche gelte für die Kosten für Winterreifen und für Zustellung und Abholung. Außerdem sei ein pauschaler Aufschlag von 10 % aufgrund der speziellen Leistungen der Vermietfirma gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Anmietung sei die Haftungsfrage noch nicht geklärt und auch die Dauer der Anmietung noch nicht bekannt gewesen. Außerdem sei der Mietzins von der Autovermietung vorfinanziert und das Fahrzeug der Klägerin ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt worden. Dafür, dass ein klassengleiches Fahrzeug angemietet worden sei, sei allenfalls eine Eigenersparnis in Höhe von 5 % in Abzug zu bringen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, XXX restliche Mietwagenkosten in Höhe von 692,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.02.2016 aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 08.11.2015 zu zahlen und die Klägerin insoweit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

die Anmietung sei zu günstigeren Tarifen möglich gewesen. So ergebe sich auf der Grundlage der Erhebung des Fraunhofer Instituts für eine Woche ein Betrag von 182,77 €. Bei der Firma Europcar sei eine Anmietung zu 279,90 € sowie bei der Firma Sixt zu 282,82 € möglich gewesen. Die Klägerin habe hier Preisvergleiche einholen müssen. Ein pauschaler Aufschlag von 10 % sei nicht gerechtfertigt, da keine Eil- oder Notsituation vorgelegen habe. Außerdem habe die Klägerin ein klassengleiches Fahrzeug angemietet, wofür ein Abzug von 10 % vorzunehmen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 607,88 € XXX gemäß den §§ 7 StVG, 115 VVG.

Die Beklagte ist aufgrund des zugrundeliegenden Unfallgeschehens unstreitig zu 100 % einstandspflichtig. Aufgrund dieser Einstandspflicht steht der Klägerin ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zu.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB gehören zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei einem Verkehrsunfall die erforderlichen Mietwagenkosten, die für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges oder einer Ersatzbeschaffung anfallen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren möglichen ist der wirtschaftlichere Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis verlangt werden kann.

Die nach Maßgabe dieser Kriterien ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges können im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht aufgrund falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Vorhandene Listen und Tabellen, wie z. B. der Schwacke-Mietpreisspiegel, im Postleitzahlenbereich des Geschädigten können herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken.

Im vorliegenden Fall ergeben sich keine berechtigten Zweifel daran, dass die von der Klägerin zugrunde gelegte Schwacke-Liste als Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Schwacke-Liste hier ungeeignet ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten „Internetangeboten“, mit denen die Beklagte aufzeigen will, dass für den Zeitraum von einer Woche Fahrzeuge zu einem Mietpreis im Bereich von 280,00 € anmietbar gewesen wären.

Die vorgelegten Internetangebote von Europcar und Sixt sind nicht mit den Anmietbedingungen vergleichbar. Sämtliche, von der Beklagten vorgelegten Angebote gehen insoweit von einer festen Mietdauer aus. Wie sich diese Angebote darstellen, wenn das Mietende offen ist oder ob eine Anmietung unter diesen Voraussetzungen zu diesen Konditionen überhaupt möglich ist, lässt sich den beiden Angeboten nicht entnehmen. Auch ergibt sich aus den Angeboten in keiner Weise, ob und wenn ja welche Nebenleistungen in dem Angebot zugrunde gelegten Gesamtpreis enthalten sind. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass diese Angebote auch am Wohnort der Klägerin tatsächlich verfügbar waren. Vor diesem Hintergrund ist eine Vergleichbarkeit mit dem durch die Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag nicht gegeben.

Zweifel an der Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage ergeben auch nicht aus der von der Beklagtenseite zitierten Studie des Fraunhofer Instituts. Sie weist vielmehr Abweichungen in der Erhebungsmethode auf. Die Studie des Fraunhofer Instituts differenziert z. B. nur nach zwei Ziffern des Postleitzahlengebietes und erfasst daher eine weniger breite Anzahl von Anbietern.

Das Gericht hat daher auch im vorliegenden Fall die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage herangezogen. Konkrete Einwände gegen die Art und Weise der Berechnung der Grundmietkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels durch die Klägerin hat die Beklagte nicht erhoben.

Auch die in Ansatz gebrachten Nebenkosten sind im Wesentlichen erstattungsfähig.

Bezüglich der Kosten für Zustellung und Abholung sind insoweit entsprechende Nebenkosten der Schwacke-Liste zu erstatten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war. Die tatsächliche Zustellung und Abholung des Mietwagens ist insoweit von der Klägerseite dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden.

Auch die Kosten für den Zusatzfahrer sind von der Beklagten zu tragen. Im vorliegenden Fall sollte ausweislich des Mietvertrages der Mietwagen auch von einer weiteren Fahrerin mit Führerschein gefahren werden.

Die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind ebenfalls erstattungsfähig und zwar unabhängig davon, ob das beschädigte Auto gleichfalls entsprechend versichert war. Es besteht hier grundsätzlich auch nach Auffassung des Gerichts ein schutzwürdiges Interesse des Mietwagenkunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietautos nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal das Mietauto in der Regel neuer und höherwertiger ist als das verunfallte Auto. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Geschädigte Anspruch auf eine selbstbeteiligungsfreie Vollkaskoversicherung hat.

Lediglich die Kosten für Winterreifen werden seitens des erkennenden Gerichts nicht als erstattungsfähig angesehen. Gemäß § 2 Abs. 3 a StVO dürfen Fahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden. Da von diesem zum Anmietzeitpunkt regelmäßig auszugehen ist, konnte das angemietete Fahrzeug nur mit Winterreifen genutzt werden. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür nach Auffassung des Gerichts nicht zu leisten.

Der vorgenommene Aufschlag in Höhe von 10 % ist ebenfalls als gerechtfertigt anzusehen.

Bei einer unfallbedingten Mietwagenanmietung kommt unter Umständen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Die tatsächliche Prüfung, ob dieser pauschale Aufschlag zuzubilligen ist oder nicht, ist hierbei darauf beschränkt, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein diesen Mehrpreis rechtfertigen.

Die Klägerin hat im vorliegenden Fall substantiiert dargelegt, welche besonderen unfallspezifischen Kostenfaktoren und Risiken (so unter anderem Vorfinanzierung, Bonitätsrisiko, Forderungsausfallrisiko, Fahrzeugvorhaltung, erhöhter Verwaltungsaufwand) bei ihr in den hier in Frage stehenden Fällen bzw. auch generell anfallen würden bzw. angefallen sind. Die Beklagte ist der Richtigkeit dieses Vortrages in der Folge nicht entgegengetreten.

Somit hat die Klägerin die von der Rechtsprechung geforderten spezifischen Leistungen, die bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen Mehrpreis rechtfertigen, substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Sie ist somit berechtigt, einen pauschalen Aufschlag in Ansatz zu bringen. Ein entsprechender Aufschlag kann in einer Größenordnung von10 % bis 30 % liegen. Der im vorliegenden Fall in Ansatz gebrachte Aufschlag von 10 % ist daher als gerechtfertigt anzusehen.

Da im Übrigen die Klägerin unstreitig ein klassengleiches Fahrzeug angemietet hat, sind sodann von den Mietwagenkosten Beträge für die Eigenersparnis abzuziehen, wobei das Gericht ein Abzug in Höhe von 5 % als ausreichend ansieht. Dabei ist zu sehen, dass das Fahrzeug der Klägerin mit 80 kW in die Mietwagengruppe 3 eingeordnet und der Mietwagen dann auch entsprechend abgerechnet wurde. Mit dem besagten Mietwagen ist sodann lediglich eine Strecke von rund 250 km zurückgelegt worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nach Auffassung des Gerichts ein Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 5 % ausreichend.

Auf der Grundlage der Berechnung der Klägerseite gemäß Anlage K 4 (BI. 18 d. A.) sind daher nach Auffassung des Gerichts lediglich 71,68 € netto für die Winterreifen in Abzug zu bringen. Damit errechnen sich berechtigte Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 950,06 € brutto. Abzüglich des bereits von der Beklagtenseite gezahlten Betrages in Höhe von 342,48 € verbleibt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 607,58 €. Insoweit war der Klage stattzugeben.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht, so dass es gerechtfertigt war, die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird 692,88 € festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass unfallbedingt Mehrkosten entstanden sind, die aus Sicht des Geschädigten auch erforderlich gewesen sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vermieter die Kosten vorfinanziert hat, weil der Geschädigte dazu nicht in der Lage gewesen ist, dass er ein zusätzliches Bonitätsrisko tragen muss, weil zum Beispiel bei Beschädigungen des Fahrzeuges oder grob fahrlässigem Verhalten des Mieters ein Schadenersatz gegenüber dem Vermieter unwahrscheinlich ist, weil wegen ungeklärter Haftung zum Anmietzeitpunkt ein Forderungsausfall droht und weil er für kurzfristige Nachfragen von Unfallgeschädigten eine komplette Flotte aller Mietwagengruppen vorhalten muss, um auf eine solche Nachfrage vorbereitet zu sein. Dem ist das Gericht gefolgt. Nicht nachvollziehbar begründet erscheint es, dass das Gericht die Kosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung für nicht erstattungsfähig hält. Die Begründung ist aus anderen Verfahren bekannt: Vermieter hätten das Fahrzeug verkehrssicher auszurüsten. Dem ist auch zu folgen. Doch hat das nichts mit der Frage zu tun, ob in einem Fall, dass eine solche Bereifung benötigt wird, die Kosten dafür auch berechnet werden können. Es gibt keine Vorschriften, die es Unternehmen verbieten, Teile des Entgeltes separat auszuweisen. Ein Beispiel ist die Umsatzsteuer, die sogar verpflichtend extra ausgewiesen sein muss. Die Alternative wäre ja nicht, die durch Umrüstung und Anschaffung weiterer vier Räder entstehenden Kosten nicht zu verlangen, sondern sie in den Grundpreis einzurechnen.