Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-17

Landgericht Lübeck 1 S 63/16 vom 28.10.2016

1. Das Berufungsgericht bestimmt den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen von EurotaxSchwacke und Fraunhofer (§ 287 ZPO).
2. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote und den dazu aufgestellten Behauptungen ins Blaue hinein erschüttern die Schätzgrundlage nicht.
3. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % erforderlich.
4. Anzuwenden ist der arithmetische Mittelwert einer Liste, da es beim Modus zu Verzerrungen kommen kann.
5. Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung unter 500 Euro sind anfallende Mehrkosten zu erstatten.
6. Kosten für andere Nebenleistungen wie Winterreifen, Anhängerkupplung, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind der Schwackeliste zu entnehmen.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet in ständiger Rechtsprechung die Methode des Mittelwertes der Schätzlisten an. Anders als die Beklagte meint, befindet sich nicht die Anwendung der Fraunhoferliste, sondern allenfalls die Anwendung der Mittelwert-Methode aus beiden Listen im Vordringen. Auf den Normaltarif ist bei einer Vermietung nach einem Unfall ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen. Das Berufungsgericht hat sich darüber hinaus sehr detailliert mit den Beweislastregeln rund um die Mietwagenkostenerstattung befasst und es der Beklagten auferlegt, die Zugänglichkeit zu günstigeren Angeboten zu beweisen, wenn sie den erforderlichen Betrag nicht bezahlen will.

 

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Landgericht Lübeck 1 S 63/16 vom 28.10.2016
(Vorinstanz Amtsgericht Reinbek 11 C 578/13)


Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX


hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck durch den Präsidenten des Landgerichts XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2016 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das am 10. Juni 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reinbek, 11 C 578/13, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 637,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe



Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 637,97 € aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Demgemäß kann der Geschädigte grundsätzlich nur den sog. Normal-Tarif verlangen, der im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO unter Heranziehung der Mietpreisspiegel von Schwacke und Fraunhofer bestimmt werden kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa BGH Urteile vom 14. Februar 2006, VI ZR 126/05, VersR 2006, 669, 670 vom 12. Juni 2007, VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144 vom 26. Juni 2007, VI ZR 163/06, VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.). Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt.

Vorliegend hat das Amtsgericht in Entsprechung der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 20. Dezember 2013, 1 S 87/13, SchlHA 2014, 58; vom 07. März 2014, 1 S 1/14; vom 23. Januar 2015, 1 S 85/14; vom 30. Januar 2015, 1 S 82/14, jeweils n.v.), zu deren Änderung der vorliegende Fall sowie insbesondere die von der Beklagten angeführten anderslautenden Entscheidungen keinen Anlass geben, den Normaltarif anhand des arithmetischen Mittelwerts aus dem gewichteten Mittelwert des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits sich ergebenden Werte gem. § 287 ZPO ermittelt. Diese Methode („Fracke“) ist bereits vom BGH gebilligt worden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2010, VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251) und entspricht - insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung - einer im Vordringen befindlichen Auffassung (zuletzt OLG Celle, Urteil vom 13. April 2016, 14 U 127/15; OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2016, 9 U 142/15; weiter: KG, Urteil vom 08. Mai 2014, 22 U 119/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 2013, 1 U 130/12; OLG Köln, Urteil vom 01. August 2013, 15 U 9/12; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, jeweils zitiert nach juris). Angesichts der Differenzen beider Tabellen und der Kritik, die an beiden Werken jeweils von dem Lager der Gegner geübt wird, erscheint es angemessen und gerecht, beide in gleichrangiger Weise anzuwenden. Denn es lässt sich nicht überzeugend begründen, warum eine von beiden Tabellen der Vorzug gebührt. Beide haben Schwächen und Stärken. So würde man letztlich auch konkreten Angriffen auf eine der Listen Rechnung tragen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es auch bei konkreten Angriffen auf eine Tabelle nicht zwingend der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Vielmehr kann der Tatrichter diesen Angriffen und Zweifeln an der Tabelle im Rahmen seines Schadensschätzungsrechts dadurch Rechnung tragen, dass er sie mit Ab- oder Zuschlägen anwendet (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, VI ZR 316/11, MDR 2013, 334). Indem beide Listen nur noch zur Hälfte angewandt werden, wird ein solcher Abschlag von ihr von vornherein vorgenommen, so dass es auf die Frage, ob ausreichend konkrete Angriffe vorliegen und wie auf diese zu reagieren ist, nicht mehr ankommt. Die Berechnung erfolgt dabei unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich herausgegeben werden, da es für die ortsüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (vgl. BGH, Urteil vom 02. Februar 2010, VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 ff.). Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 2011, 13 U 108/10, RuS 2011, 536 ff.). Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind - z. B. Editorial Schwacke 2012, Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012, Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.). Die Fraunhofer-Tarife enthalten ausweislich der Erläuterungen zu dem entsprechenden Marktpreisspiegel (vgl. z. B. für das Jahr 2009 auf Seite 18) bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750,00 € und 950,00 €. Demgegenüber erfassen die Schwacke-Tarife seit der Ausgabe 2011 eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von üblicherweise 500,00 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rund 1.000,00 €. Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500,00  € vereinbart worden ist, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten und deshalb - wie auch sonstige andere Nebenleistungen (z.B. Winterreifen, Anhängerkupplung, Abholung/Zustellung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät) - außerhalb der zu ermittelnden arithmetischen Mittelwerte in die Berechnung aufzunehmen. Diese sind sodann der Schwacke-Liste zu entnehmen, da der Fraunhofer-Mietpreisspiegel solche Nebenkostentabellen nicht enthält (OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 a.a.O.; KG, Urteil vom 08. Mai 2014, a.a.O.). Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Sodann ist dergestalt zu verfahren, dass der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln, Urteil vom 11. August 2010, 11 U 106/09, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.). Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 ff.), erscheint vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802 ff.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht den Normaltarif nicht ganz zutreffend aufgrund der insoweit zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste 2011 und dem Fraunhofer- Mietpreisspiegel 2011 ermittelt. Anders als die Kammer in ihrer auch von dem Amtsgericht zitierten Rechtsprechung hat das Amtsgericht nicht den 1-Tageswert anhand des (von der tatsächlichen Anmietdauer umfassten) größten Zeitabschnitts der Tabellenwerke ermittelt, sondern unmittelbar die Tarife der ausgewiesene Zeitabschnitte zugrunde gelegt. Tatsächlich ergibt sich bei der Berechnungsmethode der Kammer ein Wert von 989,94 €. Aus der Schwacke-Liste 2011 ergibt sich ein Mittelwert von 667,92 € (Wochentarif) für ein Fahrzeug der Klasse 5. Damit ergibt sich ein Betrag pro Tag von 667,92 € : 7 = 95,42 €, so dass sich für 15 Tage der Preis von 95,42 € x 15 = 1.431,26 € ergibt und nicht, wie das Amtsgericht angenommen hat, von 1.449,64 €. Aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel ergibt sich ein Mittelwert für diese Fahrzeugkategorie für eine Woche von 256,02 €, so dass sich ein 1-Tageswert von 256,02 € : 7 = 36,57 € ergibt. Für 15 Tage errechnet sich ein Betrag von 36,57 € x 15 = 548,61 €. Das arithmetische Mittel beträgt sodann 548,61 € + 1.431,26 € = 1.979,87 € : 2 = 989,94 €.

Auf die so ermittelten Mietwagenkosten war vorliegend ein pauschaler Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung vorzunehmen (§ 287 ZPO). Nach der Rechtsprechung der Kammer rechtfertigen die unfallspezifischen Kostenfaktoren und Risiken einer Unfallanmietung einen pauschalen Aufschlag von 20 % (Kammerurteil vom 30. Januar 2015, 1 S 82/14 n.v.; OLG Köln, Urteil vom 18. März 2011, 19 U 145/10, NZV 2011, 450). Für die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des erhöhten Unfallersatztarifes kommt es nicht auf die konkrete Situation und Kalkulation des Vermieters an. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den höheren Mietpreis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 02. Februar 2010, VI ZR 7/09, zitiert nach juris Tz. 10). Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob dem Geschädigten die Mehrleistungen zu Gute gekommen sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 249 Rn. 33 unter Zitierung von BGH Urteil vom 18. März 2011, 19 U 145/10, NJW 2008, 2910; Urteil vom 02. Februar 2010, VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445). Ob und in welchem Umfang die unfallspezifischen Faktoren kostenerhöhend sich auswirken, ist vom Tatrichter unter Anwendung von § 287 ZPO festzustellen. Der Vortrag der Klägerin zu den hier anfallenden höheren Kosten in der Situation einer „Unfallanmietung“ veranlasst die Kammer im Rahmen ihres Schadensschätzungsermessens, welches auch für die haftungsausfüllende Kausalität Anwendung findet, hier gegenüber dem Normaltarif gerechtfertigte Mehrkosten in Höhe eines Zuschlages von 20 % anzunehmen. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen aber in Rechnung stellen. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä. zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005, VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26. Juli 2006, 21 S 290/04, zitiert nach juris: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung). Ein solcher Aufschlag, unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger NZV 2006, 1, 5). Einer Beweisaufnahme hierüber bedurfte es nicht, da es gerade nicht auf die konkrete Situation ankommt. Zwar kann einschränkend verlangt werden, dass der Geschädigte den Mietwagen in einer spezifischen Unfallsituation angemietet hat, da es anderenfalls an der notwendigen Unfallursächlichkeit der erhöhten Kosten fehlen würde (OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, 5 U 44/10, NZV 2010, 614). Hierfür ist es aber ausreichend, wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - das Ersatzfahrzeug am Unfalltag angemietet hat (Kammer a.a.O.). Mit einer solchen ad-hoc-Anmietung nimmt der Geschädigte im Übrigen auch eine den Unfallersatztarif rechtfertigende spezifische Zusatzleistung dieses Tarifs in Anspruch. Es bedurfte weder eines Vortrages der Klägerin noch eines entsprechenden Beweises dazu, dass der Geschädigte zu einer Vorfinanzierung etc. nicht im Stande war. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 19. Januar 2010, VI ZR 112/09, Tz. 8 zitiert nach juris). Ebenso wenig kommt es im Streitfall darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten räumlich und zeitlichen Situation bei zumutbarer Anstrengung ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich gewesen wäre. Hierauf kommt es im Rahmen der von dem Geschädigten zu beweisenden Erforderlichkeit erst dann an, wenn aus betriebswirtschaftlichen Gründen keine unfallspezifischen kostenerhöhenden Faktoren vorlägen. In einem solchen Fall kann der Geschädigte gleichwohl die erhöhten Sätze des Unfallersatztarifs verlangen bzw. die Frage nach der Rechtfertigung des Unfallersatztarifs offen bleiben. Insoweit stehen „betriebswirtschaftliche Rechtfertigung“ und „Zugänglichkeit“ im Verhältnis der Alternativität zueinander, was die Feststellung der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs angeht (Vuia, NJW 2008, 2369). In einem Fall, wie dem Vorliegenden, in dem der Unfallersatztarif zur Herstellung im Sinne von § 249 BGB gerechtfertigt ist, kann demgegenüber der Schädiger seine Ersatzpflicht nur dadurch reduzieren, dass er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (Palandt/Grüneberg a.a.O.). Dies ist indessen eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB und demgemäß von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2008, VI ZR 2343/07; Urteil vom 19. Januar 2010, VI ZR 112/09, Tz. 11 jeweils zitiert nach juris). Die Beklagte hat eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Zeugen XXX indessen weder darzulegen noch zu beweisen vermocht. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es hierfür darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation ohne Weiteres ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 02. Februar 2010, VI ZR 139/08, Tz. 18 zitiert nach juris). Insoweit oblag es der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich dies ergeben hätte, etwa weil der Geschädigte bei der Klägerin zu einem günstigeren Tarif hätte anmieten können. Auf diesen Vortrag bzw. diese Feststellungen kann nicht verzichtet werden, weil der Geschädigte ohne Kenntnis des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet hat. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat (BGH a.a.O.).

Vorliegend hat die Beklagte lediglich konkrete günstigere Internetangebote anderer Vermieter aus dem Zeitraum vom 06. Januar 2015 bis 21. Januar 2015 vorgelegt, also fast 3 ½ Jahre nach dem tatsächlichen Unfall und der tatsächlichen Anmietung (22. September 2011). Diese sind nicht geeignet aufzuzeigen, dass dem Geschädigten in concreto ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre. Es ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht behauptet worden, dass in der konkreten Anmietsituation seinerzeit tatsächlich ein entsprechendes Fahrzeug zu den angebotenen Konditionen verfügbar gewesen wäre (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. April 2016 a.a.O.). Die Behauptung, dass diese Tarife auch zum Unfallzeitpunkt dem Geschädigten grundsätzlich zugänglich gewesen wären, ist im Übrigen unsubstantiiert und erfolgt erkennbar ins Blaue. Es erscheint schon fernliegend, dass die Preise dieser Mietwagenunternehmen in der Zeitspanne von September 2011 bis Januar 2015 gleich geblieben sein sollen (OLG Celle a.a.O.). Dass es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein und bei den insoweit gemachten Beweisangeboten demgemäß um unzulässige Ausforschungsbeweise handelt, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass - wie der Kammer aus vorgehenden Verfahren bekannt ist - die  Beklagte vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten immer wieder auf identische Art in einem identisch aufbereiteten Schriftsatz unter Vorlage von Internetangeboten von Mitbewerbern vorträgt. Obwohl es sich jedes Mal um andere Anmietzeitunkte und -standorte handelt, wird gleichzeitig immer behauptet, dass die Tarife der vorgelegten Internetangebote auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung entsprochen hätten. Dass dies nicht sein kann und demgemäß ohne konkreten Anhalt behauptet wird, ist mit den Händen zu greifen. Daran vermag auch nicht der ebenfalls pauschale Vortrag, es seien maximal die Preissteigerungen des statistischen Bundesamtes im Bereich Verkehr eingetreten, etwas zu ändern. Konkrete Zahlen werden insoweit nicht genannt, was aber notwendig gewesen wäre, um die Vergleichbarkeit der Internetangebote mit dem Tarif des hier in Rede stehenden Mietvertrages konkret beurteilen zu können. Die Statistik des statistischen Bundesamtes im Bereich Verkehr erfasst überdies eine Vielzahl von Segmenten, wie Anschaffungskosten im Bereich von Gebraucht und Neuwagen, unterschiedlichste Sparten, wie Fahrräder und auch die Preise von Bahnen, Bussen und Flugverkehr zählen hierzu, bei denen die Automietbranchen nur einen Teil ausmacht. Dies macht deutlich, dass auch diese Behauptung, die konkret auf die Mitbewerber der Klägerin abzielen soll, ersichtlich ins Blaue aufgestellt wurde.

Ob die vorgenannten Internetangebote hinreichend sind, um konkrete Mängel an der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage oder genauer gesagt an der Anwendung von „Fracke“ aufzuzeigen, kann dahinstehen, da - wie ausgeführt - diesen Bedenken bereits durch die Anwendung der „Fracke-Methode“ Rechnung getragen wurde. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass diese insoweit nicht hinreichend wären (OLG Celle a.a.O.). Darüber hinaus hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Internetangebote mit dem von dem Geschädigten abgeschlossenen Mietvertrag nicht vergleichbar sind, weil in den Internetangebote die Mietzeit von vornherein begrenzt war, indem ein fester Rückgabetermin gebucht wurde.

Es ergibt sich demnach bei einem Normaltarif von 989,94 € ein Aufschlag von 197,90 €, so dass sich der zu ersetzenden Schaden zunächst auf 989,94 € + 197,90 € = 1.187,84 € berechnet.

Zutreffend weist die Berufung allerdings darauf hin, dass das Amtsgericht den von ihm selbst für abzugsfähig gehaltenen Betrag von 10 % von dem Normaltarif für ersparte Eigenaufwendungen bei der konkreten Berechnung nicht vorgenommen hat. Von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten von 1.187,84 € € ist somit ein Betrag von 98,99 € in Abzug zu bringen, so dass ein Schadensersatzanspruch von 1.088,85 € verbleibt.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht darüber hinaus Zusatzkosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von unter 500,00 € gemäß der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste 2011 in Höhe von 23,55 € pro Tag x 15 Tage = 353,25 € zugesprochen. Derartige Zusatzkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie im konkreten Fall erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind (AG Frankfurt, Urteil vom 09. August 2012, 29 C 1287/11, zitiert nach juris). Zu der tatsächlichen Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von unter 500,00 € hat das Amtsgericht indessen keine tragfähigen Feststellungen getroffen. Es hat auf Seite 6, letzter Absatz, lediglich die Feststellung zu der Vereinbarung eines Selbstbehalts mit der „Versicherung“ von unter 500,00 € getroffen. Tatsächlich wurden die Zeugen XXX auch nur nach dem Versicherungsschutz des verunfallten Fahrzeuges befragt. Sodann geht das Amtsgericht jedoch überraschenderweise auf Seite 7, erster Absatz, seiner Entscheidung davon aus, dass eine weitere Reduzierung des Selbstbehalts nicht bewiesen sei, obwohl dies sich nur auf den mit dem Mietwagenunternehmen vereinbarten Selbstbehalt beziehen kann. Laut dem Mietvertrag vom 22. September 2011 (Anlage 1, BI. 17 d.A.) ist lediglich eine „CDW/Haftungsreduzierung lt. gültiger Preisliste“ vorgesehen und angekreuzt. Die als Anlage K 2 (BI. 18 d.A.) eingereichte, ab dem 01. Januar 2011 gültige Preisliste der Klägerin sieht zum einen einen Versicherungsschutz „Vollkasko-/CDW-Grundschutz mit 650,00 € Selbstbeteiligung“ bei einem Fahrzeug der Größe 5 von 26,00 € pro Tag und zum anderen „Optional für alle Gruppen: erweiterter Vollkasko-/CDW-Schutz bei einer Reduzierung des Selbstbehalts“ vor. Dabei sieht die Reduzierung der Selbstbeteiligung unterschiedliche Preise für unterschiedlich hohe Reduzierungen der Selbstbeteiligung vor. Dem Mietvertrag lässt sich indes weder entnehmen, ob neben dem ebenfalls zusätzlich zu buchenden Grundschutz überhaupt eine zusätzliche Reduzierung der Selbstbeteiligung noch in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Es kann daher nur angenommen werden, dass mit dem Mietvertrag lediglich der Grundschutz mit einer Selbstbeteiligung von 650,00 € vereinbart wurde. Die hierfür zu zahlende Vergütung kann jedoch nicht zusätzlich im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangt werden, da eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von bis zu 500,00 € bereits in dem Normaltarif der Schwacke-Liste 2011 enthalten ist (LG Bonn, Urteil vom 21. März 2013, 8 S 267/12, Schaden-Praxis 2013, 364). Dasselbe würde letztlich gelten, wenn man eine zusätzliche Reduktion der Selbstbeteiligung als vereinbart ansehen würde. Denn mangels Bestimmung der Höhe des Selbstbehalts im Mietvertrag müsste dann von dem geringsten (reduzierten) Selbstbehalt lt. gültiger Preisliste ausgegangen werden, also in Höhe von 500,00 €, der - wie ausgeführt - bereits in dem Normaltarif der Schwacke-Liste 2011 enthalten ist. Die Vereinbarung eines reduzierten Selbstbehalts von unter 500,00 € ergibt sich auch nicht, wenn man im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB des Mietvertrages die Abtretungserklärung vom selben Tag (Anlage K4, BI. 20 d.A.) berücksichtigt. Dort findet sich nur bei den Angaben zu dem verunfallten Fahrzeug die Angabe, dass dieses mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € vollkaskoversichert sei. Einen zureichenden Schluss auf die Vereinbarung eines gleichwertigen Vollkaskoschutzes für das Ersatzfahrzeug lässt dies nicht zu. Die Ausfüllung des als „Abtretung und Zahlungsanweisung - Unfall-Kurzbericht und Hinweise zur Tarifwahl“ von der Klägerin für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Dokuments durch einen ihrer Mitarbeiter unter Abfrage der einzusetzenden Daten von der abtretenden Person sowie die anschließende Unterzeichnung durch diese, lässt aus Sicht eines verobjektivierten Empfängers nicht den Schluss darauf zu, die Zeugin wolle die dort angekreuzten Ausstattungen ihres eigenen verunfallten Fahrzeuges rechtsverbindlich - bei einer entsprechenden zusätzlichen Vergütungspflicht - auch bei dem Mietfahrzeug vereinbaren. Für einen durchschnittlichen Kunden enthält dieses Dokument lediglich Angaben, die für die von ihm mit der Unterschrift unter dieses Dokument in Auftrag gegebene Abwicklung der Mietwagenkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nötig sind, nicht aber eine Ergänzung oder Konkretisierung des Inhalts des Mietvertrages. Dies folgt bereits aus der Überschrift „Abtretung und Zahlungsanweisung - Unfall-Kurzbericht und Hinweise zur Tarifwahl“ sowie aus dem weiteren Inhalt. Dabei beziehen sich die „Hinweise zur Tarifwahl“ ausweislich des nachfolgenden Textes nur auf die beiden Sätze: „Hiermit bestätige ich, dass ich von XXX darauf hingewiesen worden bin, dass bei Anmietung eines Kraftfahrzeuges unterschiedliche Tarife zur Auswahl stehen. Diese Unterschiede sind mir hinsichtlich der Tarifhöhe, Kilometer-Begrenzung und ggfs. auch der Notwendigkeit zur Zahlung eines Vorschusses erläutert wurden.“. Sie haben also nichts mit dem tatsächlichen Inhalt des Mietvertrages bzw. den beauftragten zusätzlichen Leistungen zu tun. Vielmehr dient dies - ähnlich der weiteren Angaben - bereits von vornherein dem Haftpflichtversicherer den Einwand abzuschneiden, dem Autovermieter treffe ein Aufklärungsverschulden gegenüber dem Kunden und dient daher der Abwicklung gegenüber der Versicherung. Unterhalb des Unterschriftsfeldes für den abtretenden Kunden befindet sich des Weiteren ein Textfeld, dass von dem jeweiligen Haftpflichtversicherer auszufüllen ist. Erkennbar ist von der Klägerin beabsichtigt, bei der Abwicklung der Mietwagenkosten dieses mit den Daten des Kunden ausgefüllte und von diesem unterzeichnete Dokument unmittelbar an die Haftpflichtversicherung zu schicken, die sodann mit dem nachfolgenden Textfeld ihre Eintrittspflicht und Zahlung an die Klägerin bestätigen soll. Der Sinn der Angaben zur Ausstattung des verunfallten Fahrzeuges liegt somit darin, den zedierten Schadenersatzanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung zu begründen. Denn Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Zusatzkosten für besondere Ausstattungsmerkmale des Mietfahrzeuges ist es, dass das verunfallte Fahrzeug diese Merkmale ebenfalls aufwies. Insoweit setzt die Erstattungsfähigkeit solcher Zusatzkosten zweierlei voraus: Zum einen ihre mietvertragliche Vereinbarung sowie deren tatsächliche Gewährung und zum anderen die Ausstattung des Unfallfahrzeuges selbst mit diesen Ausstattungsmerkmalen. Die Erklärung in der Abtretungserklärung dient somit allein der Erfüllung der letzteren Voraussetzung und deren Begründung gegenüber dem Haftpflichtversicherer, sagt aber nichts darüber aus, ob auch die erste Voraussetzung erfüllt ist. Diese soll - insbesondere nach der eigenen zweistufigen bzw. zweiaktigen Vorgehensweise, mittels Mietvertrag auf der einen und Abtretungsvereinbarung auf der anderen Seite, der Klägerin - durch den Inhalt des Mietvertrages erfüllt und belegt werden. Ein Erfahrungssatz, dass der Kunde eines Mietwagenunternehmens vertraglich auch immer die Zusatzmerkmale, die sein verunfalltes Fahrzeug aufweist, vereinbaren will, lässt sich keineswegs aufstellen. Ein Geschädigter, dessen verunfalltes Fahrzeug beispielsweise ein Autotelefon - auch dies kann in der Abtretungserklärung angekreuzt werden - aufwies, hat nicht automatisch den Geschäftswillen ein solches auch bei dem - möglicherweise nur kurze Zeit benötigten Mietfahrzeug - vereinbart wissen will. Aus dem Umstand, dass ein Kunde der Klägerin - im Wege der bereits erwähnten zweiaktigen Vorgehensweise der Klägerin - auch einen schriftlichen Mietvertrag mit auszufüllenden und anzukreuzenden Feldern, die tatsächlich auch ausgefüllt werden - unterzeichnet bzw. unterzeichnen soll, kann sowohl der Mieter als auch der Empfänger seiner Erklärung nicht den Schluss ziehen, dass die in dem Mietvertrag nicht genannten Leistungen nunmehr mit der Abtretungsanzeige beauftragt würden. Vielmehr kann der Kunde, für das Mietwagenunternehmen erkennbar, davon ausgehen, dass das zusätzlich zu dem gewählten Tarif zu Vergütende auch in den Vertrag mit aufgenommen werde. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei beiden Dokumenten um von der Klägerin gestellten AGB handelte, bei denen die Auslegungsregel des § 305b Abs. 2 BGB gilt, wonach Unklarheiten bei ihrer Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Der Umstand, dass wie von den vorformulierten Dokumenten auch vorgesehen, sie teilweise handschriftlich ergänzt worden sind, ändert insoweit an ihrem Gesamtcharakter als AGB und somit an der Anwendbarkeit von § 305b Abs. 2 BGB nichts. Letztlich trägt die Klägerin das Erklärungsrisiko. Ergibt sich aus den von ihr verwandten und vorformulierten Dokumenten, die von einer ihrer Mitarbeiter ausgefüllt wurden, nicht hinreichend klar der von ihr beanspruchte Inhalt, geht dies zu ihren Lasten. Es wäre ihr insoweit ein leichtes gewesen, den Mietvertrag selbst klar und unmissverständlich auszufüllen. Das Risiko, dass sie dies nicht getan hat, muss - soweit es um die den Verbraucher belastende Vergütung geht - von ihr getragen werden und nicht von dem Kunden. Aus den vorgenannten Gründen verfängt auch das von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten in dem Kammertermin vorgebrachte Argument, wenn der Verbraucher tatsächlich einen Schaden mit dem Mietfahrzeug erleide, würden die Gerichte urteilen, dass dieser von der Vereinbarung eines Selbstbehalts habe ausgehen dürfen, nicht. Denn hier trägt wiederum die Klägerin das Erklärungsrisiko, was zur Folge hat, dass die ihr nachteilige Auslegungsmöglichkeit, nämlich die wirksame Vereinbarung eines Selbstbehalts, eingreift. Insofern muss die Auslegung bei beiden Sachverhaltskonstellationen keineswegs deckungsgleich sein.

Der Umstand, dass die Klägerin gegenüber dem Geschädigten ausweislich ihrer als Anlage K 3 (BI. 19 d.A.) eingereichten Rechnung eine zusätzliche Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € abgerechnet hat, ist unerheblich. Dies vermag weder die Berechtigung einer solchen Abrechnung gegenüber dem Geschädigten noch die Erstattungsfähigkeit dieses Rechnungspostens gegenüber dem Schädiger zu begründen. Ein Vermögensschaden ist dem Geschädigten insoweit nur dann entstanden, wenn eine entsprechende Forderung begründet wurde und diese auch erforderlich war. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 09. Oktober 2007, VI ZR 27/07, NJW 2007, 1420. Zwar hat der BGH hierin ausgeführt, dass es für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs im Allgemeinen nicht darauf ankomme, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Begründet wird dies mit einem Hinweis auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Aufwand in Geld verlangen kann, ohne dass dieser tatsächlich angefallen sein muss. Dieser Gesichtspunkt einer fiktiven Abrechnungsmöglichkeit kann bei den Zusatzkosten nicht gelten. Wäre dies so, dann könnte der Unfallgeschädigte zusätzlich zu den reinen Mietwagenkosten immer auch den Aufwand für einen erweiterten Vollkaskoschutz verlangen, ohne dass ein solcher von dem Mietwagenunternehmen überhaupt gewährt wurde. Dasselbe würde hinsichtlich anderer Zusatzleistungen, wie Winterreifen, Zweitfahrer, Bring- und Abholzuschläge etc. gelten. Ein vergleichbares Problem existiert insoweit bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Abrechnung fiktiver Verbringungskosten und UPE-Zuschläge. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten wird von der wohl h.M. bejaht, wenn bei einer Reparatur bei einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 249 Rn. 14 m.w.N., str.). Legt man diesen Maßstab auch für die hier in Rede stehende Problematik zugrunde, ist eine Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine zusätzliche Reduzierung des Selbstbehalts von unter 500,00 € üblicherweise bei Mietwagenunternehmen anfällt. Das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, dass es sich - auch nach der Preisliste der Klägerin - um eine optionale Zusatzleistung handelt, die ausdrücklich zusätzlich gebucht werden muss sowie ferner daraus, dass in den Tabellen von Schwacke und Fraunhofer in den Normaltarifen, die ja gerade die üblichen Kosten repräsentieren sollen, nur die Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit einem höheren Selbstbehalt enthalten sind.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten für einen Zusatzfahrer nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste 2011 zugesprochen. Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der von einigen Gerichten vertretenen Ansicht, bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung seien auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich (so aber z. B. OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, 5 U 44/10, NZV 2010, 614 Rn. 12 bis 15 und LG Karlsruhe, VVR 2010, 346 Rn. 17, jeweils zitiert nach juris). Denn dadurch würden in unzulässiger Weise abstrakte mit konkreten Betrachtungsweisen vermengt werden (OLG Celle, Urteil vom 29. November 2012 a.a.O. Rn. 62; KG, Urteil vom 08. Mai 2014, 22 U 119/13, a.a.O., Rn. 9; LG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2014, 7 0 143/13, Rn. 120; gegen eine „Rosinenpickerei“ insoweit zutreffend auch LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011, 1 S 285/10, Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist. Nur dann, wenn der Rechnungsendbetrag aus der Mietwagenrechnung die Summe der nach Schwackeliste erstattungsfähigen Kosten übersteigt, wäre insoweit eine Kürzung angezeigt, da ansonsten das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot verletzt wäre. Denn der Schwacke-Automietpreisspiegel bildet angesichts der breiten Datenerhebung eine gemittelte Mischkalkulation der befragten Mietwagenunternehmen ab, so dass - wenn man die Erhebung und die vorgeschlagene Lesart ernst nimmt - nur eine Korrektur anhand des Rechnungsgesamtbetrages in Betracht kommt. Anderenfalls würden Zufälligkeiten in der Gesamtkalkulation - wie etwa: das Mietwagenunternehmen ist im Grundtarif besonders günstig, gleicht dies aber durch teurere Nebenkosten aus - zu Kürzungen führen, was jedoch im Ergebnis auf ein „Rosinenpicken“ der Haftpflichtversicherer hinauslaufen würde (AG Köln, Urteil vom 06. Oktober 2015, 268 C 96/15, zitiert nach juris). Auch hier ist im Übrigen die Parallele zu einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung zu ziehen. Dort kann der Geschädigte zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung wählen, sogar zwischen ihnen noch während eines Rechtsstreits wechseln, er kann sie aber nicht nach Art einer „Rosinentheorie“ vermischen (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O.). Insoweit gilt ein Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung (LG Saarbrücken, Urteil vom 15. Mai 2015, 13 S 12/15, NZV 2015, 547).

Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht der Klägerin die Kosten für das Abholen und Bringen (nach der Schwacke-Liste) in Höhe von 51,48 € zu erkannt. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von der Kammer zugrunde zu legenden Feststellungen 1. Instanz, sind diese Kosten tatsächlich angefallen und waren erforderlich, da das Fahrzeug dem Geschädigten nach Hause gebracht und von  ihm sodann zur Reparaturwerkstatt, nicht zur Klägerin, zurückgebracht wurde. Das die Inanspruchnahme eines Taxis günstiger gewesen wäre, hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Schwacke-Mietpreisspiegel (15 Tage)                1.431,26 €

Fraunhofer-Mietpreisspiegel (15 Tage)                  548,61 €

Mittelwert                                                       989,94 €

20 % Aufschlag                                               197,99 €

abzgl. 10 % ersparte Eigenaufwendungen            98,99 €

1.088,94 €
Die Klägerin kann zusätzlich noch folgende Beträge ersetzt verlangen

Zusatzfahrer (nach der Schwacke-Liste)               206,55 €

Kosten für das Abholen und Bringen
(nach der Schwacke-Liste)                                  51,48 €

Summe                                                        1.349,97 €


Abzüglich der Zahlung von 712,00 € steht der Klägerin noch ein Betrag in Höhe von 637,97 € zu.

Der hierauf bezogene Zinsantrag ist aus Verzug (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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Bedeutung für die Praxis: Die Mittelwertmethode, die die Berufungskammer in ständiger Rechtsprechung anwendet, soll beiderseitige Bedenken gegen eine Schätzgrundlage ausgleichen. Trotzdem nicht nachlassende Angriffe der Beklagten gegen die Schwackeliste weist das Gericht vor allem deshalb zurück, weil die Argumente unkonkret und ins Blaue hinein aufgestellt sind. Das Gericht berechnet aus dem Wochenpreis einer Liste einen Tageswert und multipliziert diesen mit der Anzahl der Miettage. Das lässt unberücksichtigt, dass der Vermieter in der Regel ad hoc vermietet und das Mietende nicht kennt. Tagespreise oder zumindest die Anwendung von Tages-, 3-Tages- und Wochentarifen je nach Mietdauer wären statt dessen nachvollziehbar. Die Begründung des Gerichtes trägt in diesem Punkt nicht, denn es ist nicht so, dass im Mietwagenmarkt Reservierungen oder Mieten grundsätzlich kostenfrei abgebrochen oder abgesagt werden können. Die Prüfung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen Besonderheiten der Unfallsituation kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen des Vermieters für den Unfallgeschädigten allgemein einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen. Als rechtfertigende Gründe kommen in Betracht die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls wegen Haftungsquote, die Auslastungsminderung wegen kurzfristiger Anmietungen und unbekanntem Rückgabezeitpunkt, fehlende Sicherheiten, ein erhöhter Verwaltungsaufwand, Umsatzsteuervorfinanzierung usw. Zur Zugänglichkeit findet das Gericht eine ebenso deutliche Position: Der Geschädigte muss nicht von sich aus vortragen oder Beweis dafür anbieten, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war (§ 254 BGB). Ebenso muss er nicht beweisen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war, sofern sich der Tarif im Rahmen der erforderlichen Kosten des Normaltarifes und inklusive eines Aufschlages bewegt. Es hätte statt dessen die Beklagte beweisen müssen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif für eine vergleichbare Leistung bekannt und verfügbar gewesen ist, sofern sie erreichen möchte, dass der erforderliche Betrag nicht erstattet zu werden braucht. Zur Höhe der erstattungsfähigen Beträge für Nebenleistungen wird die häufig anzutreffende Rosinenpickerei abgelehnt, bei der die jeweils günstigeren Werte aus der Rechnung oder aus der Liste genommen werden. Das Gericht lehnt das ab, nimmt damit in korrekter Weise eine Betrachtung des Gesamtpreises und nicht nur von Einzelwerten vor und verwendet wenn zum Normaltarif, dann auch zu den Nebenkosten die Werte aus der Liste.

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