Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-17

Landgericht Itzehoe 9 S 90/14 vom 20.01.2017

1. Das Urteil des Erstgerichtes wird auf die Berufung der Klägerin hin aufgehoben und weiterer Schadenersatz aus 2011 zugesprochen.
2. Dem Berufungsgericht ist es nicht verwehrt, den Prozessstoff inhaltlich zu überprüfen und neu zu bewerten.
3. Die Anwendung eines Mittelwertes aus den Liste von Fraunhofer und Schwacke ist der erstinstanzlichen Schätzung mittels Fraunhofer vorzuziehen.
4. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass dieser Weg ungeeignet wäre. Vorgelegte Beispiele sind viele Jahre jünger und betreffen nicht den konkreten Anmietort. Die Anmietdauer ist ex ante vorgegeben, der Leistungsumfang nicht vollständig und die Beispiele mithin nicht vergleichbar.
5. Die Ermittlung der Gesamtforderung erfolgt durch Addition der 3-Tages-Pauschale und des Wochentarifes.
6. Kosten für Nebenleistungen für wintertaugliche Bereifung, Haftungsreduzierung und Zustellen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgericht Itzehoe korrigiert eine erstinstanzliche Schätzung, die allein auf Basis der Fraunhoferliste vorgenommen wurde und wendet stattdessen den Mittelwert der Listen an. Nebenkosten werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht den populären Mittelweg und verweist auf die Argumentation des OLG Celle. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote zur Durchsetzung ausschließlich der Fraunhoferliste weist das Gericht zurück. Es begründet das mit dem Zeitpunkt der dort abgebildeten Angebote, dem unvollständigen Leistungsinhalt und dem fehlerhaften Anmietort. Die Argumentation der Kläger, dass auch die Anmietbedingungen unpassend sind, da der Geschädigte der hier unterstellten Vorfinanzierung nicht entsprechen konnte, hält das Gericht nicht für entscheidungserheblich. Das erscheint fraglich, denn die auf den Screenshots abgebildeten Internetangebote setzen die Vorfinanzierung voraus, die der Geschädigte nicht leisten konnte. Insofern wäre das ebenso ein durchschlagendes klägerisches Argument.

 

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Landgericht Itzehoe 9 S 90/14 vom 20.01.2017
(Vorinstanz Amtsgericht Pinneberg 73 C 180/12)

Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe durch den Vizepräsidenten des Landgerichts XXX, den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX und die Richterin XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 für Recht erkannt:

Das am 18.11.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pinneberg - 73 C 180/12 - wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 612,25 € festgesetzt.



Gründe



I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 10.12.2010 gegen 07:30 Uhr in Pinneberg, ereignete.

Es wird zunächst in vollem Umfang auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend stellt die Kammer Folgendes fest: Hinsichtlich der Anlagen B 1-3 (BI. 55-57 d.A.) recherchierte die Beklagte Mietwagenangebote für den Zeitraum Februar 2014 für das Postleitzahlengebiet 22***.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin ständen keine über den bereits von der Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 572,00 € hinausgehenden Mietwagenkosten zu.

Die Klägerin hätte zwar einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Dieser sei jedoch auf einen Betrag in Höhe von 566,61 € beschränkt.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasse zwar die Erstattung von Mietwagenkosten für 13 Tage, jedoch nicht die tatsächlich angefallenen, sondern nur die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach Schätzung des Amtsgerichts betragen diese 566,61 €. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2011 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (nachfolgend Fraunhofer Marktpreisspiegel 2011) als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden könne. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Anwendung dieses Marktpreisspiegels 2011 gingen fehl. Die Schwacke-Liste sei hingegen schon aufgrund der zugrundeliegenden Methodik als Grundlage der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet. Die von der Beklagten vorgelegten Mietwagenangebote seien ungeeignet, in die Schätzung des Gerichts einzufließen.

Aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel 2011 ergebe sich für das Postleitzahlengebiet 22*** und die Mietwagenklasse drei ein Mittelwert für den Wochenpreis in Höhe von 210,50 €. Für 13 Tage errechne sich folglich ein Betrag in Höhe von 390,93 €. Es werde ein pauschaler Aufpreis in Höhe von 15 % (58,64 €) hinzugerechnet, da die Anmietung noch am Unfalltag erfolgte. Zudem stehe der Klägerin ein Aufpreis für eine Winterbereifung in Höhe von 130,00 € und eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Mietwagens in Höhe von 50,00 € zu. Hinsichtlich der Haftungsbeschränkung sei kein Aufschlag zu gewähren, da diese bereits bei der Datenerhebung des Fraunhofer-Instituts berücksichtigt worden sei. Von dieser Summe seien ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 %, abzuziehen (62,96 €).

Die Klägerin greift mit ihrer form- und fristgerecht angebrachten Berufung das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg in Höhe eines Teilbetrages der Klagabweisung von 612,25 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 an.

Die Klägerin macht geltend, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der von der Geschädigten bei der Klägerin angemietete Tarif nicht dem marktüblichen Normaltarif entspreche und die entstandenen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 BGB nicht erforderlich seien. Das Berufungsgericht sei nicht gehindert, eine eigene Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO an die des Amtsgerichts zu stellen. Die Urteilsbegründung des Amtsgerichts stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Landgerichts Itzehoe. Die Schwacke-Liste sei in Kenntnis der Erhebungsmethoden vom Bundesgerichtshof als geeignete Schätzgrundlage anerkannt worden. Besondere Umstände, aufgrund derer die Schwacke-Liste in dem konkreten Fall ungeeignet seien, benenne das Amtsgericht nicht. Der Fraunhofer Marktpreisspiegel sei hingegen ungeeignet. Zum einen würde die den Zahlen zugrundeliegende Erhebung alleine bei sechs Großanbietern über Internet erfolgen. Zum anderen seien die ermittelten Mietwagenpreise alle Preise, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich sei. Der Fraunhofer Marktpreisspiegel sei keinesfalls besser als Schätzungsgrundlage für die Erforderlichkeit der Mietwagenpreise geeignet.

Bei einem zwischen der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer Marktpreisspiegel gebildeten Mittelwert für die Mietwagenklasse drei und dem Postleitzahlbereich 254**, zuzüglich 15 % Aufschlag für die unfallbedingten Besonderheiten der Anmietung, einem Abzug von 5 % Eigenersparnis, zuzüglich einer Haftungsreduzierung, Winterbereifung und Zustellung/Abholung ergebe sich für eine Mietdauer von 13 Tagen ein angemessener Mietwagenpreis in Höhe von 1.184,25 €. Abzüglich der bereits gezahlten 572,00 € ergebe sich eine Restforderung in Höhe von 612,25 €.

Für diese Berechnungen seien die Tabellen, welche im Schadenszeitpunkt - im Jahre 2010-, Geltung hatten, heranzuziehen und nicht, wie es das Amtsgericht gemacht habe, die aus dem Jahre 2011.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 24.11.2014 zum Az. 73 C 180/12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 612,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.


Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil mit Schriftsatz vom 24.03.2015. Sie ist der Auffassung, dass es dem Landgericht verwehrt sei, die Schätzung des Amtsgerichts inhaltlich zu überprüfen. Das richterliche Schätzungsermessen im Rahmen des § 287 ZPO sei berufungsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar. Das Gericht müsse nur einzelfallbezogenen Bedenken gegen die ausgewählte Schätzungsgrundlage nachgehen. Auch habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Fraunhofer Marktpreisspiegel grundsätzlich geeignet sei, als Schätzung zu dienen. Die von der Beklagten genannten Angebote könnten auch ohne Kreditkarte angemietet werden und ohne Vorauszahlung. Es seien auch die Erhebungen aus dem Jahre 2011 anzuwenden und nicht die aus dem Jahre 2010, da die Erhebung jeweils im Frühjahr erfolge und der Unfall sich im Dezember ereignet habe. Die Erhebung aus dem Frühjahr 2011 liege daher zeitlich näher an dem unfallrelevanten Zeitpunkt und reflektiere besser die Preisstruktur im Dezember 2010.

Die Berechnung der Klägerin bei Anwendung des arithmetischen Mittels zwischen dem Mietpreisspiegel Fraunhofer und der Schwacke-Liste sei zu rügen. Es sei in der Schwacke-Liste 2011 bereits die Haftungsreduzierung enthalten, eine weitere Haftungsreduzierung für eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € sowie die Kosten für Winterreifen seien nicht erstattungsfähig. Auch ein Aufschlag in Höhe von 15 % aufgrund der unfallbedingten Mehrleistung sei nicht gerechtfertigt. Eine solche sei in dem Mietvertrag nicht ausgewiesen. Es liege auch keine unfallbedingte Not- oder Eilsituation vor, die Mehrkosten im Einzelfall rechtfertigen könnte.

Das Amtsgericht hätte zudem die von der Beklagten recherchierten Mietwagenalternativangebote berücksichtigen müssen und hätte Beweis erheben müssen.

Der Beklagtenvertreter beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 Schriftsatznachlass zu dem klägerischen Schriftsatz vom 07.12.2016.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.

2.

Die Berufung hat auch in der Sache zum Teil Erfolg.

In Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.12.2010 aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB in Verbindung mit § 398 BGB in Höhe von 472,58 €.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Parteien streiten über die Höhe der im Sinne des § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten. Ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten besteht, soweit der Geschädigten erforderliche Mietwagenkosten von über 572,00 € entstanden sind. In dieser Höhe sind die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten durch vorprozessuale Leistung der Beklagten gemäß § 362 BGB erloschen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO, jeweils mwN).

Dass der Geschädigten konkret kein günstigerer Mietwagentarif als der von der Klägerin in Rechnung gestellte Tarif zugänglich war, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen schon nicht, dass die Geschädigte überhaupt Vergleichsangebote eingeholt hat. Das von der Klägerin vorgelegte Vergleichsangebot datiert vom 29. Dezember 2010.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Erforderlichkeit der von der Klägerin berechneten Preise gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs und damit des Normaltarifes unterliegt nach § 287 ZPO dem tatrichterlichen Ermessen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Berufungsgericht im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09-, juris Rn. 22). Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Es ist daher möglich, dass das Landgericht entsprechend dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine eigene Schätzung vornimmt.

Sowohl bei dem Fraunhofer Marktpreisspiegel als auch der Schwacke-Liste handelt es sich grundsätzlich um zur Schadensschätzung geeignete Hilfsmittel. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens den Normaltarif nicht nur auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste im Postleitzahlengebiet des Geschädigten, sondern auch nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel oder nach dem arithmetischen Mittel beider geeigneter Hilfsmittel ermitteln kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 18.5.2010 - VI ZR 293/08 sowie vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09, jeweils zitiert nach juris). Die Kammer ist der Auffassung, dass das arithmetische Mittel von dem Fraunhofer Marktpreisspiegel und der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für den erstattungsfähigen Normaltarif am geeignetsten ist. Beide Listen haben ihre Schwächen, welche gerade durch das Bilden des arithmetischen Mittels angemessen ausgeglichen werden können (so auch OLG Celle, Urteil vom 15.03.2016 - 14 U 127/15 - juris Rn. 30f.).

„Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 25  sowie - VI ZR 7/09, aaO Rn. 19)“ (BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09, zitiert nach juris).

Konkrete Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass die genannten Marktpreisspiegel in dem streitgegenständlichen Fall als Schätzgrundlage ungeeignet wären, hat die Beklagte, entgegen ihrer Auffassung, nicht aufgezeigt.

Die von der Beklagten ermittelten und als Anlage B 1-3 vorgelegten Angebote wurden im Februar 2014 ermittelt. Alle drei Beispiele beziehen sich auf das Postleitzahlengebiet 22***. Die Schätzung muss jedoch auf Basis des Postleitzahlengebietes 254** bzw. 25*** erfolgen. Sowohl der Anmietungsort als auch der Schadensort und der Wohnort der Geschädigten liegen in dem Postleitzahlengebiet 254** und nicht in dem Bereich 22***. Maßgebend ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Dies ist der Ort, an dem das Ersatzfahrzeug benötigt wird, um die Mobilität wiederherzustellen, z.B. die Reparaturwerkstatt, bei der das beschädigte Fahrzeug abgegeben wird. Deshalb ist für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 -, juris Rn. 11). Die Werkstatt liegt ausweislich der Rechnung (Anlage K 12) im Postleitzahlenbereich 254xx. Die Geschädigte hat den Mietwagen dort übernommen. Die durch die Beklagte ermittelten Vergleichsangebote bestimmen zudem vor der Anmietung die Mietdauer. Die Tatsache, dass dieser Tarif jederzeit verlängerbar sein soll, macht die Tarife nicht vergleichbar. Es wird zudem der Zustellungs- und Abholservice nicht mit angeboten. Die vorgelegten Angebote sind mithin nicht geeignet, die Schätzungsgrundlagen zu erschüttern. Sie sind nicht hinreichend vergleichbar mit der tatsächlichen Anmietsituation.

Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 07.12.2016 gemachten Ausführungen zu den Alternativ-Angeboten sind nicht entscheidungserheblich. Auf die Frage, ob die angebotenen Preise auch ohne Kreditkarte und ohne Vorauszahlung zur Verfügung gestanden hätten, kommt es vorliegend nicht an. Vielmehr sind die Angebote aus den oben aufgeführten Gründen ungeeignet, die Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Der Beklagten war daher weder zu diesen Ausführungen noch zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.2016 insgesamt Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO sind nicht erfüllt. Zum einen wurde der Schriftsatz der Klägerin am 07.12.2016 bei Gericht eingereicht und am 09.12.2016 an den Beklagtenvertreter per Fax übersendet, so dass die Wochenfrist des § 132 ZPO gewahrt wurde. Zum anderen enthält der Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.2016 nur zu einem geringen Teil neues Vorbringen, welches nicht entscheidungsrelevant ist. Dies gilt für die Ausführungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Winterreifen, der Kosten für eine Haftungsreduzierung sowie für einen Aufschlag für die Anmietung am Unfalltag.

Die Schätzung der Kammer im Rahmen des § 287 ZPO hinsichtlich der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten erfolgt auf Basis des arithmetischen Mittel des Fraunhofer Mietpreisspiegels 2010 und der Schwacke-Liste 2010.

Der Erhebungszeitraum für den Fraunhofer Mietpreisspiegel 2010 war 12.04.-23.08.2010 und für die Ausgabe 2011 28.03.-31.07.2011. Auch der Erhebungszeitraum für die Schwacke-Liste ist von April bis August des jeweiligen Jahres. Es ist daher naheliegender, die im Unfallzeitpunkt geltenden Marktspiegel anzuwenden, deren Erhebungen nur ca. 3,5 Monate zuvor beendet wurden.

Die Berechnungsgrundlage für den Mietpreis für eine Dauer von 13 Tagen muss nach Überzeugung der Kammer auf Basis eines Wochentarifs und zweier drei-Tages-Tarife erfolgen. Eine Berechnung auf Grundlage des Wochentarifes, wie es die Prozessbevollmächtigten vorgenommen haben, erscheint der Kammer ungeeignet, da ein Wochentarif besonders günstig ist und bei einer Anmietdauer von 13 Tagen gerade nicht für 13 Tage angeboten wird. Dafür spricht auch, dass tatsächlich ein Wochentarif für sieben Tage und sechs Tagestarife abgerechnet wurden.

Hinsichtlich der Nebenkosten vertritt die Kammer folgende Rechtsauffassungen:

Die Kosten für eine Bereifung mit Winterreifen ist grundsätzlich erstattungsfähig, soweit diese angefallen sind und nicht über die Nebenkosten der zeitlich geltenden Schwacke-Liste hinausgehen (OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 2016 - 15 U 27/16 -, juris Rn. 8-13). Der Unfall erfolgte im Dezember. Das Fahrzeug der Geschädigten verfügte über Winterreifen. Es ist zwar richtig, dass der Autovermieter grundsätzlich die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeuges schuldet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese besondere Ausstattung nicht gesondert berechnet werden kann (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11, juris Rn. 25). Diese Zusatzberechnung war 2010 auch üblich (Schwacke 2010/Stiftung Warentest 2010).

Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt bei einer Selbstbeteiligung von 500,00 € zumindest dann, wenn der Geschädigte selber eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € hatte (so auch OLG Celle, a. a. O.). Eine „erweiterte“ Haftungsreduzierung, wie sie von der Klägerin geltend gemacht wird, erscheint jedoch nicht erforderlich. In der Schwacke-Liste 2010 ist die Vollkaskoversicherung nicht enthalten. Diese Kosten werden im Rahmen der Nebenkosten beziffert. Der dort ermittelte Betrag beinhaltet Vollkaskoversicherungen mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 - 1.500,00 €. Dies ergibt sich auch aus dem Vorwort der Schwacke-Liste 2012. Es erscheint daher angemessen, die dort veranschlagten Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung zu erhöhen. Die Kammer schätzt diesen Zuschlag auf 20 % Mehrkosten im Verhältnis zu dem in der Schwacke-Liste 2010 ermittelten arithmetischen Mittel der Kosten der Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 - 1.500,00 €.

Auch die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges sind erstattungsfähig, soweit diese angefallen sind. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Geschädigte den Mietwagen der Autovermietungsstation in Hamburg bei der Werkstatt in Rellingen übernommen  und auch wieder abgegeben hat. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich. Der Höhe nach kann eine Erstattung nur bis zu dem arithmetischen Mittelwert der Schwacke-Liste 2010 verlangt werden.

Die Klägerin macht in der Berufungsbegründung die Erstattung der Mietwagenkosten auf Basis  der Mietwagenklasse drei geltend. Diese entspricht der Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeuges, so dass nach Auffassung der Kammer eigene Ersparnisse abzuziehen sind. Der Höhe nach hält die Kammer 10 % für angemessen. Ein solcher Abzug wird vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 05.03.2013 gebilligt (Az: VI ZR 245/11).

Ein Aufschlag aufgrund der Anmietung am Unfalltag erscheint vorliegend nicht sachgemäß. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Geschädigte aufgrund ihrer individuellen Situation (mangelnde Liquidität) keinen günstigeren Mietwagen erlangen konnte. Es ist nicht ausreichend, dass die Geschädigte keine Kreditkarte besitzt und dass die Anmietung am Unfalltag selber erfolgte (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 -, juris Rn. 16-22). In der Rechnung vom 23.12.2010 wird auch der Normaltarif abgerechnet (Anlage K 3).

Auf der Basis dieser Rechtsauffassung schätzt die Kammer die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 BGB auf 1.044,58 €. Diesem Betrag liegt folgende Berechnung zugrunde:

Schwacke-Liste 2010 für das Postleitzahlengebiet 254xx :  1.190,26 €

475,44 (Wochentarif) + 457,34 (2x3-Tages-Tarif) = 932,78 €

Haftungsreduzierung (Vollkasko) bei Schwacke 2010 gesondert zu berechnen: 135,62 (Wochentarif) + 121,86 (2x3-Tages-Tarif) = 257,48 €


Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2010 für das Postleitzahlengebiet 25xxx : 544,33 €

231,49 (Wochentarif) + 312,84 (2x3-Tages-Tarif) = 544,33 €


Arithmetisches Mittel : 867,30 €

(1.190,26 € + 544,33 €) : 2 = 867,30 €


Abzüglich 10 % Eigenersparnis : 86,73 €


Ergebnis : 780,57 €


Nebenkosten jeweils nach der Schwacke-Liste 2010, da diese nur dort beziffert sind:

-     Zuzüglich 20 % der Haftungsreduzierung für eine Selbstbeteiligung von 500,00 € statt 500,00 - 1.500,00 €: 257,48 € * 0,2 = 51,50 €

-    Winterreifen 11,71 € pro Tag: 13 x 11,71 € = 152,23 €

-    Zustellungs- und Abholungspauschale jeweils 30,14 €: 2 x 30,14 € = 60,28 €

GESAMT : 1.044,58 €

Von den erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.044,58 € zahlte die Beklagte vorprozessual 572,00 €.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und besteht seit dem 19.02.2011.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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