Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 3141/16 vom 26.01.2017

1. Die Ermittlung des erstattungsfähigen Mietpreises kann das Gericht auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwackeliste-Automietpreisspiegel vornehmen.
2. Die Beklagte zeigt mit ihrem Verweis auf niedrigere Werte der Fraunhoferliste keine konkreten Mängel auf, die eine Ungeeignetheit der Schwackeliste vermuten ließen.
3. Die von ihr vorgelegten Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den Anmietzeitraum und sind nicht mit den konkret erforderlichen Leistungen der Autovermietung vergleichbar. Es ist auch nicht ersichtlich, ob eine Vorbuchungsfrist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Vorfinanzierung notwendig oder weitere Kosten und Auflagen beachtlich gewesen wären.
4. Die Internetangebote unterstellen zudem eine bereits zu Beginn bekannte Mietdauer, die im Fall der Vermietung nach einem Unfall jedoch offen bleibt.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf der Verletzung seiner Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten zu machen, da sich eine solche Pflicht nur ergeben kann, wenn die Höhe des vertraglich vereinbarten Tarifes weit über den Vergleichspreisen liegt.

Zusammenfassung: Der Klage der Autovermietung aus abgetretenem Recht wird in Bezug auf die Mietwagenkosten vollständig stattgegeben. Das Amtsgericht wendet die Schwackeliste an, weist den Vortrag der Beklagten zur Angemessenheit der Werte der Fraunhoferliste und zu Internet-Beispielen mit ausführlicher Begründung zurück. Kern der Begründung sind die Hinweise, warum die Internetangebote keinen konkreten Sachvortrag darstellen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Berlin sieht viele Gründe, warum die in diesem Fall vorgelegten Internetbeispiele keinen konkreten Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste darstellen können. Dies sind die offene Mietdauer, die Notwendigkeit der Betrachtung des Endpreises inkl. der erforderlichen Zusatzleistungen (wie der Zusatzfahrer), der falsche Zeitraum, die nicht übereinstimmenden oder nicht erkennbaren sonstigen Bedingungen wie Km-Grenzen, Vorbuchungsfristen und die Notwendigkeit einer Vorfinanzierung. Abschließend weist das Gericht die Beklagte darauf hin, dass das Kammergericht in Berlin, anders als die Beklagte meint, keine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes geschaffen habe. Das höchste Berliner Gericht für solche schadenrechtlichen Sachverhalte habe lediglich eine Mittelwert-Entscheidung nicht beanstandet. Damit sei auch aus Sicht des Kammergerichtes eine Anwendung der Schwackeliste denkbar.

 

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Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 3141/16 vom 26.01.2017

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 4, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren durch den Richter XXX

f ü r    R e c h t    e r k a n n t:


1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 659,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen.
2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3.    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand


Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in Bezug auf Mietwagenkosten geltend.

Am 20. April 2016 war das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug von Frau XXX an einem Unfall in Berlin beteiligt, bei dem das Fahrzeug von Herrn XXX (im Folgenden Halter) beschädigt wurde, das der Mietwagenklasse 6 zuzuordnen ist. Der Unfall war allein auf das Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurückzuführen.

Der Halter und seine Mutter XXX waren beruflich und privat auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen und hatten keine Möglichkeit des Rückgriffs auf ein anderes Fahrzeug. Der Halter mietete noch am Unfalltag bei der Klägerin einen Mietwagen der Mietwagenklasse 3 an, die Miete dauerte bis zum Ende des Zeitraums der unfallbedingten Reparatur am 3. Mai 2016 (13 Tage). Die Klägerin stellte dem Halter einen Betrag von 1.105,51 EUR in Rechnung. Für die Einzelheiten wird auf den Mietvertrag von 20. April 2016 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 4 der Akte) Bezug genommen. Der Halter trat seinen Anspruch auf Schadensersatz in Bezug auf Erstattung von Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Für die Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 20. April 2016 (BI. 5 der Gerichtsakte) Bezug genommen

Die Beklagte zahlte vorgerichtlich an die Klägerin einen Betrag von 446,35 EUR, was sie mit Schreiben vom 30. Mai 2016 mitteilte.

Mit ihrer am 1. August 2016 zugestellten Klage verlangt die Klägerin den Differenzbetrag.

Die Klägerin meint, die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten sei anhand des entsprechenden Schwacke-Mietpreisspiegels zu ermitteln.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 659,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.06.2016 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 124 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die notwendigen Mietwagenkosten seien auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zu bestimmen. Die Geschädigten hätten sich nach günstigeren Tarifen erkundigen müssen. Dass solche verfügbar gewesen seien, ergäbe sich aus den von ihr vorgelegten Angeboten anderer Anbieter.

Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage ist mit Ausnahme der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 398 Satz 1 BGB aus abgetretenem Recht Anspruch auf Ersatz weitergehender Mietwagenkosten.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, § 398 Satz 1 BGB. Der geschädigte Halter XXX hat ihr mit Erklärung vom 20. April 2016 die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Mietwagenkosten abgetreten. Die Klägerin hat diesen Vortrag durch Vorlage einer Haltererklärung untermauert. Dem diesbezüglichen Vortrag, dass der Halter XXX auch die dortige Erklärung unterzeichnet habe, ist die Beklagte ebenso wenig entgegengetreten wie der Angabe, dass Herr XXX Halter des verunfallten Fahrzeuges war.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als sogenannten Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007, Az.: VI ZR 163/06; BGH, Urteil vom 11. März 2008, Az.: VI ZR 164/07).

Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht den Schaden auf der Grundlage der Pauschale der Tarifart der gemieteten Fahrzeugklasse des jeweiligen PLZ-Gebietes nach dem jeweils gültigen Schwacke-Automietpreisspiegel berechnen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (BGH a. a. 0), und der in den Erhebungen ab 2008 den Kriterienkatalog noch einmal erweitert hat und insbesondere auch Internettarife berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2010, Az.: VI ZR 112/09). Zwar bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schätzung Verwendung finden, dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass konkret dargelegte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011, Az.: VI ZR 142/10). Derartige Mängel sind jedoch seitens der Beklagten nicht aufgezeigt. Die Schwacke-Liste ist nicht schon deswegen ungeeignet, weil die Fraunhofer-Liste deutlich geringere Werte aufweist. Der Bundesgerichtshof sieht grundsätzlich jede Liste als geeignete Schätzgrundlage an und zwar gerade in Kenntnis ihrer Unterschiedlichkeit (BGH, Urteil vom 12. April 2011, Az.: VI ZR 300/09). Darüber hinaus liegen auch keine auf den konkreten Fall bezogenen Einwände der Beklagten gegen die Schätzgrundlage vor, so dass keine Veranlassung besteht, die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadensschätzung zu klären. Insbesondere werden die in dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausgewiesenen Werte nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote erschüttert. Zum einen beziehen sich diese bereits nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum. Zum anderen sind diese nicht mit den nach der Schwacke-Liste abgerechneten Leistungen vergleichbar und damit nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für den zu entscheidenden Fall zu begründen. Nicht umfänglich aus den Angeboten ersichtlich ist, ob eine Vorbuchungsfrist einzuhalten ist, ob eine Vorfinanzierung des Mietpreises durch Hinterlegung einer Kreditkarte zu erfolgen hat und ob irgendwelche weiteren Kosten und Auflagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Den Angeboten ist auch nicht durchweg zu entnehmen, ob eine Kilometerbegrenzung enthalten ist Darüber hinaus sind sie offenbar auf der Grundlage eines festen, vorher bekannten Zeitraums erstellt worden. Im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges wegen Reparatur des Unfallfahrzeugs - wie hier - bleibt die Mietdauer jedoch regelmäßig offen, was gerichtsbekannter Weise zu höheren Mietpreisen führt, da der Rückgabezeitpunkt für das Mietwagenunternehmen im Zeitpunkt der Anmietung unbekannt ist, was entsprechend eingepreist wird.

Schließlich liegt, anders als die Beklagte meint, auch keine einheitliche Rechtsprechung des Landgerichts Berlin vor, der sich das Kammergericht angeschlossen habe. In der Entscheidung des Kammergerichts vom 8. Mai 2014 (22 U 119/13) hat das Kammergericht lediglich eine Berechnung aufgrund des arithmetischen  Mittels zwischen der Schwacke- und der Fraunhoferliste nicht beanstandet, nicht jedoch zum Ausdruck gebracht, dass eine Schätzung gemäß § 287 ZPO auf Grundlage der Schwackeliste nicht (mehr) zu erfolgen hat.

Der Kläger musste sich vorliegend auch nicht nach günstigeren Mietwagenpreisen erkundigen. Der Geschädigte ist unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach günstigeren Tarifen nur dann gehalten, wenn sich aus dem angebotenen Tarif Bedenken gegen dessen Angemessenheit ergeben. Nur wenn die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen liegt und das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht ist, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010, Az.: VI ZR 6/09). Danach muss sich dem Geschädigten erst dann ein beachtliches Missverhältnis aufdrängen, welches Anlass für weitere Recherchen gibt, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013, Az.: 7 U 1952/12, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 EU 606/13, Urteil vom 26.03.2014, Az.: 7 U 1110/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach den vorstehenden Ausführungen berechnet sich die im Sinne des § 249 BGB erforderliche Miete für (unstreitig) 13 Miettage, ausgehend vom einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegel 2015 wie folgt:

 
EUR 511,44        1 x Wochenpauschale, arithmetisches Mittel, Mietwagenklasse 3
EUR 563,58        2 x Dreitagespauschale à 281,79 EUR, arithmetisches Mittel, Mietwagenklasse 3
EUR 185,77        13 x Zusatzfahrer à 14,29 EUR, arithmetisches Mittel
EUR 59,28          Zustellen/Abholen, je 29,61 EUR, arithmetisches Mittel
EUR 1.320,07      maximal erstattungsfähige Mietwagenkosten
EUR 1.105,51      tatsächliche Mietwagenkosten
EUR 446,35         vorprozessual gezahlt
EUR 659,16         berechtigte Restforderung


Der vorstehenden Berechnung liegen folgende Überlegungen des Gerichts zu Grunde·

Das Gericht legt der Berechnung die Beträge für die Mietwagenklasse 3 zu Grunde. Angesetzt wurde der Mietpreisspiegel von 2015, dort der Postleitzahlenbereich 659 (ausgehend von der Anmietstation, vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 7 S 380/12), jeweils das arithmetische Mittel. Auch Kosten für einen Zusatzfahrer waren heranzuziehen. Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Halter und seine Mutter beruflich und privat auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen waren und keine Möglichkeit des Rückgriffs auf ein anderes Fahrzeug hatten. lm Hinblick auf die sonst bestehende Möglichkeit des Halters, sein Fahrzeug seiner Mutter zur Verfügung zu stellen, ist der von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Umstand, dass diese das Mietfahrzeug tatsächlich nutzte, unerheblich. Dass seine Mutter als Fahrerin eingetragen wurde, ergibt sich ohne weiteres aus dem vorgelegten Mietvertrag.

Angesichts der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs (Gruppe 3 statt 5) waren ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % nicht zu berücksichtigen und folglich vom Gesamtmietpreis auch nicht in Abzug zu bringen. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Mietet er gleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspricht ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014,- 22 U 119/13 -, juris Rn. 23 m.w.N.)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Im Hinblick auf die vorgerichtlichen außergerichtlichen Anwaltskosten war die  Klage als unbegründet abzuweisen. Solche kann die Klägerin nicht verlangen. Diesbezüglich ist die Klage bereits unschlüssig, denn ein vorgerichtliches Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin nicht dargelegt. Darüber hinaus sind im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB nur die Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Erforderlich ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die berechtigte Geltendmachung eines Schadens, wenn der Geschädigte die nötige Expertise für die erste Anforderung des Schadensersatzes selbst nicht hat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hatte als Mietwagenunternehmen ausreichende Kenntnis und Erfahrung, die Zahlungsaufforderung selbst zu verfassen. Hinzu kommt, dass wenn der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend erscheint, die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig sind (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 451/10 - juris Rn. 34). So liegt der Fall vorliegend. Eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bedurfte es - da Nebenforderungen betroffen sind - nicht (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

 

 

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