Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-17

Amtsgericht Köln 274 C 86/16 vom 30.06.2016

1. Grundlage zur Schätzung erstattungsfähiger Forderungen aufgrund Mietwagenkosten ist die Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
2. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, etwa weil er nicht entsprechend des Telefonates und des Schreibens der Beklagten zum Betrag von 52 Euro angemietet habe.
3. Telefonat und Schreiben erfüllen nicht die Anforderungen eines konkreten Angebotes, darum musste der Geschädigte es auch nicht auf seine Zumutbarkeit hin prüfen oder gar annehmen. Denn offen sind die Vergleichbarkeit der Mietwagengruppe und weiterhin die Benennung des konkreten Fahrzeuges sowie die ggf. relevanten Abzüge für Eigenersparnis.
4. Bei dem Schreiben handelt es sich offensichtlich lediglich um ein pauschales Formschreiben mit dem Ziel der Verweisung des Geschädigten an verbundene Mietwagenunternehmen, mit denen Sonderkonditionen vereinbart wurden.
5. Hierauf muss sich der Geschädigte nicht einlassen, er konnte einen Anbieter zum Marktpreis wählen und somit in Bezug auf den erlittenen Schaden der Herr des Restitutionsgeschehens bleiben.
6. Anders als bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten und der Frage der Relevanz von Preisen der Referenzwerkstätten der Haftpflichtversicherer nimmt der Geschädigte den Mietwagen konkret in Anspruch und braucht sich nicht in die Hand des Schädigers begeben.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht weitere Forderungen aufgrund Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwackeliste zu. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers, der Geschädigte habe nach Kontakt mit ihm gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet sehr ausführlich, warum der Versuch des Versicherers gescheitert ist, den Geschädigten an seine Mietwagenvorgabe zu binden. Einem Geschädigten müssen demnach alle relevanten Informationen vorliegen, um das Angebot bewerten zu können. Dazu gehöre es, das angebotene Fahrzeug daraufhin prüfen zu können, ob es dem eigenen Fahrzeug entspricht. Auch die Frage möglicher Abzüge wegen ersparter Eigenkosten sei hierbei relevant. Im Übrigen sei die Anmietung eines Ersatzwagens nicht mit der Verweisung auf günstigere Werkstattpreise im Fall der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten zu vergleichen und der Geschädigte müsse der Herr des Restitutionsgeschehens bleiben.

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Amtsgericht Köln 274 C 86/16 vom 30.06.2016


Im Namen des Volkes
Urteil


In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat das Amtsgericht Köln im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.06.2016 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 285,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand:



Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 495a, 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:



Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 285,23 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 ff. BGB.

Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für das der Klage zugrunde liegende Unfallereignis, das sich am 16.03.2016 in Mönchengladbach ereignet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Weiterhin ist unstreitig, dass der XXX bei der Klägerin in der Zeit vom 25.04. bis 28.04.2016 für sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug, welches der Mietwagengruppe fünf zuzuordnen ist, einen Mietwagen angemietet hat, der ebenfalls der Mietwagengruppe fünf angehört.

Mietet der Geschädigte im Falle eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, so sind grundsätzlich die für eine Anmietung erforderlichen Mietwagenkosten erstattungsfähig. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand aber nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., zuletzt etwa BGH NJW 2010, 2569 m.w.N.). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2008, 1370).

Das Gericht kann sich zur Bemessung der Schadenshöhe der Schadenschätzung nach § 287 ZPO bedienen. Als Schätzgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten, die der Geschädigte für notwendig halten durfte, hält das Gericht grds. den Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem Unfalljahr für angemessen und geeignet (so auch ständige Rechtsprechung der 11. (Berufungs-) Kammer des LG Köln, etwa Urteil vom 10.09.2013, 11 S 525/12). Wie der BGH bereits mehrfach entscheiden hat, kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO der „Normaltarif“ - grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke­Mietpreisspiegel“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden (etwa BGH NZV 2010, 499-500 m.w.N.; BGH NJW 2011, 1947 ff.). Dadurch, dass die Schwacke-Liste 2016 noch nicht veröffentlicht ist, ist auf die Schwacke-Liste 2015 zurückzugreifen. Einwände gegen die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage hat die Beklagte nicht erhoben.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Zedent gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da er kein Ersatzfahrzeug zum Betrag von 52,00 EUR brutto täglich angemietet hat

Die Klägerin ist trotz des von der Beklagten vorgetragenen Telefonats und dem vorgelegten Schreiben vom 18.03.2016 (Anl. B1, BI. 36 f. der Akten) nicht darauf beschränkt, einen Mietpreis von 52,00 EUR brutto/Tag und somit ein Gesamtbetrag von 156,00 EUR geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Zedent nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er nicht auf das Telefonat / das Verweisungsschreiben reagiert, sondern eine Anmietung bei der Klägerin vorgenommen hat.

Der Inhalt des Telefonats des Mitarbeiters der Beklagten mit dem Zedent sowie das Schreiben der Beklagten vom 18.03.2016 erfüllen nicht die Anforderungen eines kostengünstigeren, konkreten Angebots zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und waren aus diesem Grund nicht bindend. Der Zedent war aus diesem Grund im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht gehalten, das Angebot zu prüfen oder sogar anzunehmen, sondern durfte ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin anmieten. Zwar heißt es in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben, „...die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse ihres verunfallten Fahrzeuges...“ inklusive aller Kilometer, Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,00 EUR und aller Nebenkosten sei zu einem Tagespreis von 52,00 EUR brutto bei der Firma Europcar, Enterprise oder Sixt möglich. Nach Auffassung des Gerichts sind dieses Anschreiben - und damit einhergehend auch ein Telefonat gleichen Inhalts – jedoch nicht geeignet, eine konkrete, günstigere Anmietmöglichkeit für den Geschädigten nachzuweisen. Zunächst ist unklar, welcher Mietwagenklasse das verunfallte oder aber das anzumietende Fahrzeug angehören. Dem gewöhnlichen Kraftfahrzeugfahrer als Geschädigten sind die Schwacke­Mietwagenklassen nicht bekannt, so dass er keine Vorstellung davon hat, welche Größe und Ausstattung das Mietfahrzeug haben darf. Für den Adressaten dieses Schreibens ist zudem nicht erkennbar, ob die Beklagte das beschädigte Fahrzeug in die richtige Mietwagenklasse eingruppiert und infolgedessen auch den korrekten Tagesmiettarif ermittelt hat. Unklar ist des Weiteren, ob sich der Geschädigte einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen muss. Auf eine günstigere Anmietmöglichkeit für den Geschädigten hätte sich die Beklagte daher nur berufen können, wenn sie dem Geschädigten ein prüffähiges Angebot unterbreitet hätte, in dem das zu vermietende Fahrzeug konkret nach Marke und Ausstattung sowie die exakten Kosten für die Anmietung während der veranschlagten Reparatur-/ Wiederbeschaffungsdauer in Euro-Beträgen aufgeführt sind. Nur so wäre es dem Geschädigten tatsächlich möglich gewesen, das Angebot der Beklagten mit den sonstigen am Markt erhältlichen Mietwagen zu vergleichen.

Der Anschein, dass es sich bei dem Schreiben vom 18.03.2016 um ein pauschales Formschreiben handelt, welches standardmäßig jeder Geschädigte erhält, wird noch dadurch verstärkt, dass sich der in Mönchengladbach lebende Geschädigte an eine Telefonhotline in Hamburg (040-...), Rostock bzw. Diedrichshagen bei Greifswald (0381-...) oder an eine 0800-er Telefonnummer wenden soll, um eine Anmietung vorzunehmen. Alle diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass es sich nicht um ein auf den konkreten Fall abgestimmtes Angebot handelt, sondern um eine pauschale Verweisung des Geschädigten an die mit der Beklagten durch Sonderkondition verbundenen Mietwagenunternehmen. Auf dieses pauschale und unverbindliche Angebot musste sich der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts nicht einlassen. Der Geschädigte ist als Herr des Restitutionsgeschehens nicht gehalten, sich von der Beklagten auf bestimmte Anbieter verweisen zu lassen, deren konkretes Angebot er erst noch selbst ermitteln muss.

Entsprechend war der Geschädigte auch nicht gehalten, einem Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag zu erteilen, eine Vermietungsfirma zu kontaktieren oder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies würde ebenfalls dazu führen, dass sich der Geschädigte in die Hand des Schädigers bzw. seiner Versicherung begeben muss, wozu er nach den Grundsätzen des Schadensrechts gerade nicht verpflichtet ist.

Der Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. 02.2016, 11 S 6/15, vermag an der Auffassung des Gerichts nichts zu ändern. Denn ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Verweisung nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht um ein konkretes und damit bindendes Angebot für den Geschädigten handelt, muss es dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehen freigestellt bleiben, welchen Anbieter er für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auswählt. Anders als bei der Verweisung auf günstigere Referenzwerkstätten im Rahmen der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nimmt der Geschädigte die Leistung eines Mietwagenunternehmens tatsächlich in Anspruch. Insoweit besteht bei ihm ein berechtigtes Interesse daran, ein Mietwagenunternehmen auszuwählen, welches seinen subjektiven Ansprüchen in Bezug auf den Zustand des Mietfahrzeuges, die Serviceleistungen, etc. entspricht. Würde man den Geschädigten verpflichten, mit einem von der Schädigerseite benannten Mietwagenunternehmen einen Vertrag abzuschließen, käme dies einem Kontrahierungszwang gleich, der gegen den Grundsatz der subjektiven Schadensbetrachtung verstößt (so auch AG Köln, Urteil vom 02.06.2016 - 276 C 18/16, unveröffentlicht).

Nach alledem verbleibt es dabei, dass eine Schadensschätzung unter Heranziehung der Schwacke-Liste erfolgen kann.

Bei der Anwendung  der Schwacke-Liste ist für die Schätzung nach § 287 ZPO auf das PLZ-Gebiet des Anmietortes - hier: 411 - abzustellen. Zudem sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Grundsätzlich legt das Gericht seiner Schadensschätzung den Moduswert zugrunde. Da im vorliegenden Fall ein solcher im Postleitzahlengebiet 411 nicht ermittelt wurde, greift das Gericht hinsichtlich der dreitägigen Anmietkosten auf das arithmetische Mittel zurück. Danach beläuft sich der Normaltarif für die Anmietung eines Mietwagens der Gruppe fünf für drei Tage auf 367,75 EUR

Einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif kann die Klägerin nicht verlangen. Grundsätzlich stellt der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Zedent, mithin vorliegend die Klägerin, kann daher einen den Normaltarif übersteigenden Betrag - abzüglich der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlungen - von der Beklagten nur dann ersetzt verlangen, wenn im konkreten Schadensfall objektiv besondere Umstände vorlagen, die mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis (den sog. Unfallersatztarif) rechtfertigen würden. Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen, wie etwa Vorfinanzierung, erhöhtes Ausfallrisiko, Fehlen der Bonitätsprüfung, nicht geklärte Haftung des Unfallgegners, beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910; BGH Urteil vom 19.1.2010, VO ZR 112/09, BGH, Urteil vom 9.3.2010, VI ZR 6/09 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09, zitiert nach juris). Das setzt jedoch voraus, „dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der Unfallersatzanmietung geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht“ (OLG Köln, Urteil vom 1.8.2013, 15 U 9/12; Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, zit. n. juris). Dagegen entfällt der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die bei Anmietung am Tag nach dem Unfall grundsätzlich nicht angenommen werden kann und auch bei Anmietung am Unfalltag fehlen kann (LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, 11 S 374/12, unveröffentlicht, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5.3.2013, VI ZR 245/11). Eine Eil­ oder Notsituation lag nicht vor. Die Anmietung erfolgte erst über einen Monat nach dem Unfallereignis.

Die Klägerin muss sich jedoch entgegen ihrer Ansicht eine Eigenersparnis anrechnen lassen, da von dem Geschädigten kein klassenkleineres Mietfahrzeug angemietet wurde. Die Eigenersparnis schätzt das Gericht auf 10 % (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 81 f; etwa auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 863; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12, zitiert nach juris), mithin 36,78 EUR. Die Schätzung der Eigenersparnis in dieser Höhe ist vom BGH nicht beanstandet worden (BGH NJW 2013, 1870 ff.).

Die Klägerin kann weiterhin die nach der Schwacke-Liste zusätzlich anfallenden Kosten für die Haftungsreduzierung unter 500,00 EUR ersetzt verlangen. Dass eine Haftungsreduzierung auf 0,00 EUR je Schadensfall vereinbart wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Normaltarif sind die Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 EUR und höher bereits eingepreist. Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Kölns sowie des Oberlandesgerichts Kölns sind die zusätzlichen Kosten für die weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung auch dann erstattungsfähig, wenn bei dem eigenen verunfallten Fahrzeug des Geschädigten eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart war (so etwa Urteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2014, 11 S 191/13, (unveröffentlicht); Urteil vom 09.12.2014, 11 S 124/14, (unveröffentlicht); ebenso Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12, zitiert nach juris). Hierzu führt das Landgericht aus: „Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten für einen  Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung (BGH NJW 2006, 360), und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war. Denn der Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt“ (Landgericht Köln, Urteil vom 07.01.2014, 11 S 191/13, (unveröffentlicht). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.

Nach der Schwacke-Liste 2015 wären demnach je Tag 22,00 EUR (Modus) zu berücksichtigen. Dadurch, dass die Klägerin die Kosten für die Haftungsreduzierung pro Tag lediglich mit 21,42 EUR brutto berechnet hat, sind auch nur diese Kosten berücksichtigungsfähig. Eine Besserstellung des Geschädigten hat durch die Heranziehung der Schwacke-Liste nicht zu erfolgen.

Weiterhin sind die Nebenkosten für die Zustellung und Abholung berücksichtigungsfähig. Diese belaufen sich nach dem Moduswert der Schwacke­Liste auf jeweils 23,00 EUR.

Danach ergibt sich folgende Abrechnung:

Normaltarif für drei Tag                         367,75 EUR
Eigenersparnis -10 %                            -36,78 EUR
Haftungsreduzierung gemäß Rechnung 64,26 EUR
Zustellung / Abholung                             46,00 EUR
TOTAL                                                  441,23 EUR
Abzüglich Zahlung                               -156,00 EUR
Restforderung                                       285,23 EUR

Mithin stehen der Klägerin weitere 285,23 EUR an Mietwagenkosten zu.

Weiterhin stehen der Klägerin die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu, § 286 BGB. Diese berechnen sich nach einer 1,3-Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von bis 500 EUR gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG (hier: 20 %).

Soweit die Klage begründet ist, stehen der Klägerin die geltend gemachten Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Diese können jedoch erst ab dem 20.05.2016 geltend gemacht werden, da in dem außergerichtlichen Schreiben vom 12.05.2016 eine Frist bis zum 19.05.2016 gesetzt wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 340,00 EUR

 

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