Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 27-16

 

Amtsgericht Köln 266 C 33/16 vom 20.06.2016

1. Die Klägerin erhält aus einer Abtretung heraus weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten nach einer kurz nach dem Unfall reservierten Anmietung bei Ausstattung mit winterauglicher Bereifung und niedriger Selbstbeteiligung im Schadenfall.
2. Für die Ermittlung des Normaltarifes wird die Schwackeliste herangezogen, die Informationen aus 7.358 Stationen enthält und in der 2.108 Preislisten aus dem Internet zur Überprüfung verwendet wurden, was Manipulationsmöglichkeiten minimiert. Bedenken gegen Schwacke erscheinen unbegründet. 
3. Die Fraunhoferliste  ist zweifelhaft, unter anderem wegen der Vorbuchungsfrist und der Anbieterauswahl. 
4. Den Internetangeboten liegen andere Zeiträume zugrunde, die Leistungen sind nicht vergleichbar, Kreditkarteneinsatz und Barkaution sind wegen Internetkriminalität und unübersichtlicher Finanzfragen nach einem Unfall unzumutbar.
5. Auch der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer erscheint zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten ungeeignet.
6. Die Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit zu einem günstigeren Tarif ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln entscheidet über restlichen Schadenersatz wegen Mietwagenkosten nach einem Unfall. Es wendet die Schwackeliste an, lehnt die Fraunhoferliste und die Mittelwertbildung ab und begründet das ausführlich. Einen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen spricht das Gericht nicht zu.

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Amtsgericht Köln 266 C 33/16 vom 20.06.2016

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit XXX gegen XXX hat das Amtsgericht Köln im schriftlichen Verfahren mit eine Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 17.05.2016 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 375,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 67 % und die Klägerin 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeugs Zahlung weiterer Mietwagenkosten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 26.11.2015 ereignete. Beschädigt wurde das Fahrzeug des Herrn XXX, ein Skoda Fabia 1.4 Kombi Spezial. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Das Fahrzeug des Geschädigten war nach dem Unfall nicht mehr verkehrstüchtig. Der Geschädigte mietete vom 27.1. bis 11.12.2015 ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 bei der Klägerin. Die Reservierung dieses Fahrzeugs erfolgte bereits eine Stunde nach dem Unfallereignis am 26.11.2015. Das angemietete Fahrzeug war mit Winterreifen ausgestattet. Ferner wurde eine Haftungsbegrenzung von 450 € je Schadensfall vereinbart. Die Klägerin stellte dem Geschädigten € 2165,62 in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich € 582,96.

Die Klägerin behauptet, das beschädigte Fahrzeug sei der Mietwagenklasse 4 zuzuordnen. Selbst wenn es jedoch der Mietwagenklasse 2 zuzuordnen sei, so ist sie der Ansicht, es seien trotzdem die Kosten eines Fahrzeugs der Klasse 4 zu erstatten, da auf dem kurzfristigen Mietwagenmarkt ausreichend geräumige Fahrzeuge der Gruppe 2 nicht anzumieten seien. Vielmehr begännen die kleinsten vergleichbaren anzumietenden Mietfahrzeuge mit Gruppe 4. Sie behauptet, unmittelbar auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen zu sein und daher bereits am Folgetag des Unfalls ein Ersatzfahrzeug angemietet zu haben.

Sie ist der Ansicht, als Schätzgrundlage sei die Schwacke Liste heranzuziehen. Ferner seien die Zusatzkosten zu erstatten. Sie ist weiter der Ansicht, ein 10 %-iger Abzug für ersparte Eigenkosten sei nicht vorzunehmen, da mit dem Mietfahrzeug während der Mietdauer nur ca. 700 km zurückgelegt worden seien.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.256,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.201 zu zahlen.

Am 07.04.2016·hat die Beklagte einen weiteren Betrag von 470,30 € an die Klägerin gezahlt. In dieser Höhe haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.256.26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %­Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2016 abzüglich am 07.04.2016 eingegangener 470,30 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Geschädigte habe problemlos ein Fahrzeug zu einem geringeren Preis anmieten können. Sie ist der Ansicht, die Schwacke-Liste könne nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nebst Zinsen in tenorierter Höhe.

Da der Geschädigte seine Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hat, ist diese aktiv legitimiert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen.

Für die Ermittlung des Normaltarifs sieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage an. Hiervon geht offensichtlich auch der BGH aus, der u.a. in den Entscheidungen vom 14.10,2008, 17.5.2011 und 18.12.2012 die Heranziehung der Schwacke-Liste nicht beanstandet.

Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke-Auto-Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke­ Organisation tritt als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Sie verzichtet bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auf Internetrecherche und wertet schriftliche Preislisten aus, die für jeden frei zugänglich sind. Schwacke hat ausweislich des Editorials allein im Jahr 2012 Informationen von 7.358 Vermietstationen ausgewertet. Es wurden 2.108 Preislisten aus dem Internet zur Überprüfung verwendet; ferner wurden 5.064 Überprüfungen durch Doppelmeldungen durchgeführt die zu keinen abweichenden Ergebnissen führten. Für die Folgejahre gilt ähnliches. Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichtlich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürfen in Hinblick hierauf sehr gering sein.

Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen. Die Anwendung der Schwacke-Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu vorbringt und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Für einen solchen Umstand, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, ist die Beklagte beweispflichtig (BGH, Urteil vom 2.2.2010, Az.: VI ZR 139/08).

Der allgemeine Verweis auf die Fraunhofer-Studie und die dort aufgeführten Tarife reicht nicht aus. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsche dar, welche geeignet ist, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies hat der BGH wiederholt bestätigt (u.a. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Es liegt auch nicht schon ein solcher Mangel darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08). Zudem bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Fraunhofer-Studie.

Das Fraunhofer Institut hat im Jahr 2013 mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraum nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf den Preis habe, einen Anmietzeitpunkt gewählt, der nicht zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr lag. Evtl. Ferieneinflüsse, Sondertarife u. ä. wurden nicht berücksichtigt und flossen auch nicht in Durchschnittspreise ein. Es wurde außerdem jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt, was durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten eines Falls wie des vorliegenden erfassenden Repräsentativität der in der Studie abgebildeten Werte begründet. Denn gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichnet in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, welches an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen Fahrzeugs benötigt wird (OLG Köln, Urteil vom 8.11.2011, Az.: I-15 U 54/11). Die Erhebung auf Internetbasis umfasste 1578 Anmietstationen, die auf nur sieben verschiedene, überregionale Anbieter entfallen. Mittelständige oder kleine Anbieter wurden hierbei überhaupt nicht mit einbezogen. Dabei wurden von insgesamt 981.922 Einzelwerten 965.726 über das Internet erhoben. Auch bei den telefonischen Befragungen entfielen ca. 50 % auf die sechs größten Anbieter, wobei genaue Zahlen diesbezüglich in der Methodik der Fraunhofer-Studie nicht genannt werden. Dass hierdurch der relevante örtliche Markt abgebildet wird, erscheint sehr zweifelhaft. Hinzu kommt, dass bei Anbietern häufig Mehrfachbefragungen erfolgen, die in die Studie eingehen, was eine Repräsentativität der Umfrageergebnisse nicht gerade· erhöht. Außerdem ist die Haftungsreduzierung, die als typisch bezeichnet wird, mit einer deutlich höheren Selbstbeteiligung von € 750,00 und € 950,00 angesetzt als bei Schwacke, ohne dass Kosten für eine weitere Herabsetzung der Selbstbeteiligung genannt sind. Ferner sind Nebenkosten nicht erfasst. Für 2014 und 2015 gilt entsprechendes. Internetangebote stellen auch im Übrigen nach Ansicht des Gerichts keine geeignete Vergleichsgrundlage dar. Abgesehen davon, dass nicht jedes Mitglied der Bevölkerung über einen Computer und Internetzugang verfügt, setzt die Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus und ist insoweit nicht mit einer Vorort-Anmietung vergleichbar. Auch ist bei Internetangeboten die Anmietzeit von Anfang an befristet. Ferner werden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren.

Die genannten Bedenken sprechen auch gegen die telefonische Erhebung des Fraunhofer Instituts. Hier sind die PLZ-Gebiete zudem derart groß gewählt, dass ein Vergleich nicht möglich ist.

Das Gericht sieht auch nicht den Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke als geeignete Grundlage für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten an, der nunmehr vom OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2012, Az.: 15 U 212/12) zugrunde gelegt wird (so auch LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az.: 11 S 374/12, das weiterhin die Anwendung der Schwacke-Liste bejaht). Die Bedenken des OLG Köln gegen die Schwacke-Liste kann das erkennende Gericht nicht teilen. Wie bereits oben dargelegt übernimmt Schwacke die Antworten aus den versendeten Fragebögen nicht blind, sondern führt in großem Umfang Überprüfungen durch Doppelerhebungen und Internetlisten durch. Dass die Preise der Schwacke Liste in den Jahren 2010 bis 2012 gestiegen sind, während die der Fraunhofer Liste gesunken sein sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht belegt, dass die sinkenden Preise der Fraunhofer Liste zutreffend sein sollen; auch ist die Vergleichbarkeit der Listen aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden eingeschränkt. Zudem überzeugt der Verweis auf sinkende Preise und den behaupteten Preiskampf der Mietwagenunternehmen nicht. Es könnte ebenso angenommen werden, dass ein Steigen der Mietwagenpreise realistisch ist, da nach der dts-Nachrichtenagentur auch die Preise für die Anschaffung von Fahrzeugen steigen, wobei der Anstieg deutlich über die Inflation hinausgeht (Meldung der dts­Nachrichtenagentur vom 13.6.2013, zu· finden über www.finanznachrichten.de). Dies spricht eher dafür, dass die Erhebungen von Schwacke zutreffend sind als die der Fraunhofer Agentur.

Ferner ist noch einmal darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof auch in seinen letzten Urteilen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gebilligt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012, Az.: VI ZR 40/10) und dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die Art der Schätzgrundlage nicht vorgegeben ist. Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht es nicht als überzeugend ansieht, aus zwei Schätzgrundlagen, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Mängel aufweisen und an sich nicht geeignet sein sollen, einen Mittelwert zu bilden, der nunmehr eine taugliche Schätzgrundlage darstellen soll. Die Unterschiede in den Erhebungsmethoden und die erhebliche größeren Postleitzahlengebiete der Fraunhofer-Liste lassen nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Mittelwert aus beiden Listen nicht als taugliche Schätzgrundlage erscheinen.

Auch die vorgelegten Angebote der Internetplattform billiger-mietwagen.de führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese betreffen schon einen anderen Zeitraum als den für den die Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch nahm. Es ist allgemein bekannt, dass Mietwagenkosten zu bestimmten Zeiten aufgrund erhöhter Nachfrage (Ferien, Messe etc.) erheblich voneinander abweichen können. Weshalb gerade die von der Beklagten eingereichten Angebote für Mai 2016 die gleichen Tarife ausweisen sollen wie im Anmietzeitraum ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zwangsläufig so, dass die Mietwagenpreise sich mit der Zeit steigern, wie das Gericht bei eigenen Recherchen im Internet feststellen konnte. Zum Teil lagen Preise aus einem späteren Zeitraum weit über den von Versicherungen in ihren Screenshots genannten Preisen, zum Teil aber auch darunter.

Ferner ist die Mietzeit von vorneherein festgelegt, was bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs während der Reparatur eines Unfallwagens problematisch sein dürfte. Es ist außerdem eine unklare Vormietzeit berücksichtigt und der Mietpreis teilweise bei Abholung zu zahlen. Ob eine Zustellung und Abholung möglich ist und die genannten Tarife hierbei auch gelten würden, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht zu erkennen, ob für die Anmietung ein Mindestalter oder Mindestführerscheinbesitz erforderlich sind. Ferner ist zweifelhaft, ob es sich bei den Screenshots tatsächlich um verbindliche Angebote handelt. Nur zwei der dargestellten Fahrzeuge sollen tatsächlich sofort verfügbar sein. Zudem handelt es sich um Internetangebote. Hierauf kann ein Geschädigter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verwiesen werden. Die Mietzeit ist, wie bereits erläutert, von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner ist zur Anmietung eine Kreditkarte oder die Stellung eine Barkaution erforderlich. Beides ist dem Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten. Dies liegt bei der Stellung einer Barkaution auf der Hand. Auch kann von einem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, Az.: 5 U 44/10). Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten ich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarte absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (OLG Köln, Urteil 8.11.2011, Az.: 1-15 U 54/11).

Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (LG Bonn, Urteil vom 18.7.2011, Az.: 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 6.8.2010, Az.: 5 S 111/09).

Hiergegen spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer­-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, er muss jedoch dann die Eignung der Listen und Tabellen klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Urteil des BGH vom 18.12.2012). Der BGH hat nur eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag gefordert; er hat jedoch kein Ergebnis dieser Auseinandersetzung vorgegeben. Die von der Beklagten eingereichten Online-Anfragen sind aus den genannten Gründen nicht geeignet, die Schwacke­Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern.

Anzuwenden ist grundsätzlich der Schwacke Automietpreisspiegel für das Jahr der Anmietung, also der des Jahres 2015. Anzusetzen ist in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Moduswert.

Auszugehen ist von einer Mietzeit von 15 Tagen und einer Mietwagenklasse 2. Das Fahrzeug des Geschädigten, ein Skoda Fabia 1.4 Kombi Spezial unterfällt nach der Schwackeliste der Mietwagenklasse 2, der Geschädigte kann daher auch maximal ein vergleichbares Fahrzeug anmieten bzw. erstattet verlangen. Soweit die Klägerin vorträgt, ein vergleichbares Fahrzeug der Mietwagenklasse 2 habe nicht zur Verfügung gestanden, vielmehr sei das kleinste verfügbare Fahrzeug ein solches der Mietwagenklasse 4 gewesen, vermag diese Behauptung daran nichts zu ändern. Der Geschädigte hat im Rahmen des § 249 BGB lediglich Anspruch auf Erstattung eines vergleichbaren Fahrzeugs. Sollte ein solches bei der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden haben, kann dies nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Vielmehr hätte der Geschädigte dann ein anderes Mietwagenunternehmen bemühen müssen, um nicht gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

Unter den gegebenen Umständen (PLZ-Gebiet 515, Gruppe 2) ergibt sich folgende

Abrechnung:

2 x 1 Woche zu je         € 544,00 € 1.088,00

1 x Tagespauschale zu  € 95,00   € 95,00

 

Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist nicht zu ersetzen. Zwar ist die Anmietung noch am auf den Unfall folgenden Tag erfolgt. Ein solcher Aufschlag würde aber voraussetzen, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der Unfallersatzanmietung geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen der Anmietung und dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011. Az.: 15 U 9/11). Hierfür reicht nicht alleine aus, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs am Unfalltag oder darauf folgenden Tag erfolgt. Das OLG Köln führt insoweit aus:

,,Denn allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass ihnen die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum „Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen bis in die Abendstunden und auch an Wochenenden für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, lässt sich nicht erkennen, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte. Eine abweichende, die Zuerkennung des pauschalen Zuschlags rechtfertigende Wertung lässt sich auch nicht dem in der mündlichen Verhandlung im gegebenen Zusammenhang vorgebrachten Argument der Klägerin entnehmen, wonach sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge bestehenden Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit der unfallgeschädigten Fahrzeuge abhängigen Rückgabetermins und damit der Ungewissheit der tatsächlichen Mietdauer ein zusätzlicher Dispositionsaufwand ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann und Rechnung trägt, sind weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach dem Sachverhalt im Übrigen zu erkennen.“

(vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 27.7.2011, Az.: 1-5 U 44/11). Ein solcher  Zusammenhang oder eine Notsituation des Geschädigten ist hier nicht vorgetragen worden.

Hinzu kommt, dass die Mietwagenfirma ausweislich der eingereichten Rechnung den Normaltarif berechnete. Einen Aufschlag für unfallbedingt Mehraufwendungen oder einen Sondertarif hat die Mietwagenfirma nicht angesetzt.

Da der Geschädigte ein mindestens klassengleiches Fahrzeug anmietete, ist in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen gemäß § 287 ZPO in Höhe von·10 % vorzunehmen. Denn andernfalls würde der Kläger durch den Unfall besser gestellt als ohne, da er ein klassengleiches oder sogar klassenhöheres Fahrzeug hätte nutzen und sein Fahrzeug in dieser Zeit schonen können ohne hierfür einen Abzug bei den zu ersetzenden Kosten in Kauf nehmen zu müssen. 

Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Haftungsbefreiung mit einer Selbstbeteiligung von € 450,00, die sich aus dem von der Geschädigten unterzeichneten Mietvertrag ergibt und die in der Rechnung aufgeführt ist. Kaskokosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwackeliste eingepreist sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen  Risiko ausgesetzt ist. (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az.: 15 U 212/12). Dies ist der Fall, da das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Fahrzeug als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen ist (OLG Köln, a.a.O). Der Geschädigte muss es grundsätzlich nicht hinnehmen, für den Schadensfall mit einer eingepreisten Selbstbeteiligung von € 500,00 belastet zu werden (LG Köln, Urteil vom 7.1.2014, Az.: 11 S 191/13). Der Geschädigte verstößt dabei nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, auch wenn zur weiteren Absenkung des Selbstbehalts nicht unwesentliche Summen aufgewendet werden, die teilweise über der Reduzierung des Selbstbehalts liegen. Denn ebenso wie die Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung mit der Dauer der Anmietung ansteigen, steigt auch die Gefahr, mit dem Mietfahrzeug einen Unfall zu erleiden. Dass die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts ggfs. den abgesenkten Betrag übersteigen, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte mehrere Unfälle erleiden könnte, bei denen die Selbstbeteiligung mehrfach anfallen würde. Der Geschädigte muss sich nicht selbst mit Kosten belasten oder der Gefahr einer eigenen Kostenerstattung aussetzen, um die Kosten für den Schädiger geringer zu halten (LG Köln, Urteil vom 20.05.2014, 11 S 336/13). Laut Schwacke sind € 20,00 pro Tag zu ersetzen, insgesamt € 300,00.

Weiterhin sind der Geschädigten die Kosten für Winterreifen zu ersetzen. Winterreifen sieht das erkennende Gericht im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5.3.2013, Az.: VI ZR 245/11 als erstattungsfähig an·(so auch, OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az.: 15 U 212/12; LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az.: 11 S 374/12). Da Winterreifen nicht zur Erstausstattung gehören, muss der Vermieter Zusatzkosten für den Kauf und außerdem für die Lagerung aufwenden, die in den in Rechnung gestellten Kosten für die Mieter ihren Niederschlag finden. Hieraus folgen Kosten von € 10,00 pro Tag, insgesamt € 150,00

Hieraus ergibt sich folgende Gesamtabrechnung: 

 

Grundpreis (1.088 € ) abzgl. 10 %      € 979,20

Haftungsreduzierung                         € 300,00

Winterreifen                                     € 150,00

Gesamt                                         € 1.429,20

 

Abzurechnen ist der gezahlte Betrag von €·1053,26 (€ 582,96 vorgerichtlich und € 470,30 nach Klageerhebung); es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 375,94.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO:

Soweit die Klage in Höhe von 470,30 € übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten von der Beklagten zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Dies entsprach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO lag entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Die Beklagte war bereits vor Klageerhebung zur Zahlung der Mietwagenkosten aufgefordert worden. Dass sie zunächst die Kosten auf Basis der Liste des Fraunhofer Instituts vornahm und sich nach Klagezustellung zu einer Abrechnung nach „Fracke" entschied, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für die Winterreifen. Auch diese waren vorgerichtlich bereits von der Klägerin geltend gemacht und von der Beklagten zunächst nicht bezahlt worden.

Streitwert bis zum 15.04.2016: € 1.256,26

Danach:€    785,96

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet seine Ablehnung der Fraunhoferliste konkret damit, dass Fraunhofer keine vergleichbaren Daten erhoben hat. Die Selbstbeschränkungen in Bezug auf Vorbuchungsfrist, nur bestimmte Tage, wenige Anbieter, weit überwiegend auf Internetangebote und die zweifelhaften Mehrfachbefragungen legen nahe, dass der relevante örtliche Markt nicht abgebildet wurde. Die Schwäche der Argumentation gegen die Schwackeliste anhand vorgelegter Internetangebote wird deutlich herausgearbeitet. Die Erhebung der Schwackeliste dagegen erscheint dem Gericht sachgerecht, geprüft und nachvollziehbar.

 

 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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