Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 23-16

 

Amtsgericht Kaiserslautern 11 C 753/15 vom 29.03.2016 

1. Die Aktivlegitimation ist gegeben. Zweifel an der Bestimmtheit der Rückabtretung sind ausgeräumt, da sie sich auf die Erstabtretung bezieht, deren Bestimmtheit feststeht. 
2. Der erforderliche Normaltarif wird anhand der Schwacke-Liste geschätzt, welche der BGH seit 2005 bestätigt hat.
3. Lediglich allgemeinen Angriffen dagegen - wie mittels der Fraunhofer-Liste - muss das Gericht nicht nachgehen.
4. Insbesondere ergeben sich keine konkreten Mängel der Erhebungsmethode durch die hier vorgelegten Internetangebote, die auch nicht die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens gebieten.
5. Erforderliche und angefallene Kosten der Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von Null sind zu erstatten.
6. Die Beurteilung der 
Schätzgrundlage ist eine Rechtsfrage, die dem Ermessen des Gerichtes obliegt. Dass Einwände gegen eine Liste unstreitig geblieben sind, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht spricht die Kosten der vom Geschädigten in Anspruch genommenen Ersatzanmietung vollständig zu und wendet zur Schätzung erforderlicher Kosten die Schwacke-Liste an. Die Beklagte hat mit ihrem Hinweis auf die ausschließliche Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste nichts konkretes dagegen vorgetragen. Die vorgelegten Internet-Beispiele sind bereits grundsätzlich nicht vergleichbar. 

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Amtsgericht Kaiserslautern 11 C 753/15 vom 29.03.2016

 

Im Namen des Volkes

 

Endurteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

gegen

 

XXX

 

wegen Schadensersatz

 

hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 29.03.2016 auf Grund des Sachstands vom 29.03.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 507,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2015 zu bezahlen.

 

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in tenorierter Höhe gegen die Beklagte auf Mietwagenkosten.

1.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 7, 18 StVG, 1 PflichtVersG, 115 VVG. Die Einstandspflicht der Beklagten in Höhe von 100 % für das Unfallgeschehen vom 24.05.2014 in Kaiserslautern ist unstreitig. Streitig ist lediglich die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

a)

Die Klage ist zunächst zulässig. Soweit die Beklagtenseite rügt, es handele sich um eine unzulässige Teilklage, so ist dem nicht zu folgen. Streitgegenständlich sind Forderungen aus einer Mietwagenkostenrechnung in Höhe von insgesamt 1.382,97 €. Hierauf hat die Beklagte unstreitig einen Teilbetrag von 875,84 € gezahlt, weshalb der Klagebetrag noch aushaftet. Die Zulässigkeit der Klage in Höhe dieser Restforderung begegnet keinen prozessualen Bedenken.

b)

Es ist festzuhalten, dass die Klägerin nach der Rückabtretungserklärung vom 25.09.2015 aktivlegitimiert ist.

Zunächst genügte die Abtretungserklärung vom 24.05.2015 (BI. 45 d.A.) dem Bestimmtheitserfordernis mit der Folge, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert war. Mit Rückabtretungserklärung vom 25.09.2015 (BI. 70 d.A.) wurde der Anspruch von der Anspruchsinhaberin wieder an den Kläger zurück abgetreten, so dass dieser wieder aktivlegitimiert ist. Da die Rückabtretungserklärung Bezug auf die Abtretungserklärung vom 24.05.2015 nimmt und alle dort abgetretenen Ansprüche zurückabtritt, war die Bestimmtheit der Erstabtretungserklärung vom 24.05.2015 zu prüfen. Die Abtretungserklärung vom 24.05.2015 ist jedoch wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt.

Die Bestimmtheit einer Abtretungserklärung erfordert die Erkennbarkeit, welcher Teil von mehreren selbständigen Forderungen abgetreten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2012, Az. VI ZR 238/11 mit Verweis auf Senatsurteile vom 18.02.1965, Az. 11 ZR 166/62; vom 27.05.1968, Az. VIII ZR 137/66 und vom 02.04.1970, Az. VII ZR 153/68 und mit zahlreichen weiteren Verweisen). Entstehen nun durch einen Verkehrsunfall mehrere verschiedene Schadensersatzforderungen (wie etwa Reparaturkosten, Unkostenpauschale, Mietwagenkosten etc.), so kann nicht nur ein lediglich summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese verschiedenen Schadensersatzpositionen verschiedene Anspruchsinhaber haben können, wenn beispielsweise ein Ersatzanspruch nach Regulierung auf den Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Entstehen also (wie bei einem Verkehrsunfall typischerweise) für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von dieser Gesamtsumme nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (vgl. etwa BGH, 8.10.1957, Az. VI ZR 128/56; BGH, 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei den einzelnen Beträgen lediglich um unselbständige Rechnungsposten einer klar umgrenzten Sachgesamtheit handelt (wie etwa bei einzelnen Positionen einer Reparaturrechnung der Fall), vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.06.2000, Az. II ZR 53/79 BGH, Urteil vom 13.03.2003, Az. VII ZR 418/01. Um vorstehendem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, ist nach o.g. Rechtsprechung notwendig, in der Abtretungserklärungen, die sich auf mehrere Einzelforderungen bzw. Schadenspositionen bezieht, den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10).

Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Abtretungserklärung gerecht. Sie bezieht sich allein auf die Mietwagenkosten. Dass die Höhe der Forderung, die zur Zeit der Abtretungserklärung noch nicht bestimmbar war, in der Erklärung nicht enthalten ist, ändert hieran nichts (vgl. BGH a.a.O.).

Ist jedoch die Abtretungserklärung wirksam, so gilt die auch für die Rückabtretungsvereinbarung, die alle mit Erklärung vom 25.09.2015 abgetretenen Forderungen zurück an den Kläger abtritt. Nicht zuletzt ist die Wirksamkeit der Abtretungs- sowie der Rückabtretungserklärung auch nicht mehr gerügt.

c)

Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind in voller Höhe zu erstatten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt bspw. BGH, DAR 2009, 29 ff. im Anschluss an BGH, NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043), welcher sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Geschädigte von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist hierbei ebenso wie bei den Kosten der Wiederherstellung sowie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, gehalten, im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes, das der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB entspringt, soweit zumutbar von mehreren möglichen den jeweils wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

aa.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst der erforderliche Normaltarif zu ersetzen. Dieser ist gemäß § 287 ZPO durch den Tatrichter zu schätzen, wobei diesem eine "besondere Freiheit" zukommt (s. hierzu BGH NJW-RR 2011, 823 (824) m.w.N.). Unter Hinweis auf diese besondere richterliche Freiheit hat der 6. Zivilsenat des BGH bereits 2005 festgestellt, dass eine Schadensschätzung auf Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels möglich ist (BGH NJW 2006, 1506 ff.). Als Schätzungsgrundlage zieht das Gericht in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Kaiserslautern (s. hierzu LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.11.2011, 1 S 5/11 - zitiert nach juris, Urteil vom 11.06.2013, 1 S 82/12 - unveröffentlicht) daher den Schwacke-Mietpreisspiegel heran und beurteilt die Erforderlichkeit der Kosten nach dem gewichteten Mittel ("Modus").

Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreis-Spiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreis-Spiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethode anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Frauenhafer-Institutes, befassen. Dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Zahlen unrichtig sind (s. hierzu z.B. OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009, 3 U 30/09, NJW-Spezial 2009; LG Kaiserslautern, Urteil vom 21.12.2010, 1 S 41/10 - zitiert nach juris).

bb.

Die Beklagte hat vorliegend keine konkreten Mängel der Erhebungsmethode dargetan. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus den vorgelegten Internetangeboten (Blatt 43 ff.  der Akte). Den Entscheidungen des BGH der jüngsten Zeit (etwa BGH VersR 2011, 102) lässt sich nicht entnehmen, dass bei einem wie vorliegend gearteten Sachvortrag unter Zugrundelegung von Onlineangeboten stets auch das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen ist. Die Vorlage von Angeboten dieser Art kann für den Tatrichter lediglich ein Anlass sein, sich mit der Tauglichkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels als bisherige Schätzgrundlage auseinanderzusetzen. Die nähere Prüfung der vorgelegten Internetauszüge führt auch in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass dem Schwacke-Mietpreisspiegel keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen, die sich konkret ausgewirkt hätten.

Insbesondere sind die vorgelegten Angebote der Firmen Avis und Sixt nicht vergleichbar. Denn es handelt sich um Internetbuchungen, die eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraussetzen, weshalb es sich hier weder um einen allgemeinen noch in der konkreten Unfallsituation zugängliches Angebot handelt. Zudem handelt es sich um Angebote von großen überregionalen Unternehmen, wobei Kaiserslautern eher ein Mittelzentrum im ländlich geprägten Raum ist, wo auch kleinere Unternehmen Mietwagen anbieten, die anders kalkulieren müssen als große Firmen (vgl. LG Kaiserslautern, Urteil vom 21.12.2010, Az.: 1 S 41/10 - zitiert nach juris). Die vorgelegten Angebote sind daher nicht repräsentativ. Sie datieren überdies von November 2015, also einem Zeitraum von 8 Monaten nach dem fraglichen Anmietzeitraum. Bei der schlichten Behauptung, die Tarife gäben auch diejenigen im Anmietzeitraum wieder, handelt es sich um eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein, die den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nicht gerecht wird. Darüber hinaus ist nicht einmal vorgetragen, dass die aus den Screenshots ersichtlichen Angebote im konkreten Anmietzeitraum bei den Firmen Avis und Sixt auch tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Nicht zuletzt kann es sich bei den vorgelegten Angeboten um keine substantiierten Angriffe gegen die Geeignetheit des Schwacke-AMS handeln. Denn die Angebote lassen weder erkennen, ob es sich bei den vorgelegten Screenshots jeweils bereits um den Endpreis handelt oder ob weitere Gebühren hinzukommen. Die Screenshots lassen die Anmiet- und Zahlungsbedingungen nicht einmal im Ansatz erkennen Es ist in keiner Weise ersichtlich, welcher Fahrerkreis zu welchem Preis welches Fahrzeug zu welchen Bedingungen und zu welchen Zahlungsmodalitäten anmieten kann, womit das Gericht die Vergleichbarkeit dieser „Angebote" schon nicht überprüfen kann. Es kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgelegten Angebote den am relevanten zeitlichen und örtlichen Markt geltenden Normaltarif wiedergeben.

Auch die Tatsache, dass die Einwände gegen die Schwacke-AMS unstreitig geblieben sind, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn die Beurteilung der Schätzgrundlage ist eine Rechtsfrage, die dem Ermessen des Richters obliegt. Dies gilt auch für die Würdigung der (streitigen oder unstreitigen) Einwände gegen die Schätzgrundlage.

cc.

Auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist vorliegend nicht erkennbar. Der Geschädigte verstößt grundsätzlich nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung nach § 254 BGB, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen.

Vorliegend gibt es bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass ein sog. Unfallersatztarif abgerechnet worden ist. Die streitgegenständliche Mietwagenrechnung vom 30.06.2014 (BI. 17 d.A.), weist gerade keinen Unfallersatztarif aus. Die Frage eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht stellt sich jedoch erst dann, wenn überhaupt ein überhöhter Tarif abgerechnet wurde.

dd.

Das verunfallte Fahrzeug ist vorliegend unstreitig in die Fahrzeugklasse 7 einzustufen und wurde im Postleitzahlenbereich 676... für die Dauer von 15 Tagen angemietet. Der Normaltarif kann vom Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des "Schwacke-Mietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Reparaturortes (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09) oder des Ortes der Anmietung (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09) ermittelt werden, vgl. obige Ausführungen.

Daher berechnet sich der erforderliche Normaltarif wie folgt:

2 x Wochenpauschale a 806,00 €1.612,00 €

1 x Tagespauschale   133,72 €

Zwischensumme1.745,72 €

ee.

Kosten für die Haftungsreduzierung sind ebenfalls in der angefallenen Höhe von 88,20 € erstattungsfähig. Denn im Schwacke-Mietpreisspiegel ab 2011 sind nur Kosten bei einer Selbstbeteiligung von 500,00 € und mehr bereits eingerechnet, so dass eine weitere Haftungsreduzierung grundsätzlich erstattungsfähig ist. Zwischen den Parteien ist vorliegend unstreitig, dass die Kosten für die Haftungsreduzierung auf null tatsächlich angefallen sind.

ff.

Vorliegend sind von den ersatzfähigen Mietwagenkosten ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % abzuziehen, was einem Betrag von 174,57 € entspricht. Der Geschädigte hat trotz richterlichen Hinweises (vgl. Verfügung vom 09.07.2015, BI. 19 d. A.) nicht vorgetragen, welcher Fahrzeugklasse das angemietete Fahrzeug entspricht, sondern lediglich behauptet, der Kläger habe ein Fahrzeug angemietet, das mindestens eine Mietwagenklasse niedriger als das verunfallte Fahrzeug angehört, was die Beklagtenseite bestritten hat. Daher kann das Gericht diese Behauptung nicht prüfen; Beweis hierzu wurde nicht angeboten. Es ist mithin davon auszugehen, dass ein Fahrzeug der gleichen Klasse wie das verunfallte Fahrzeug angemietet wurde; für das Gegenteil bleibt die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerpartei beweisfällig. Der Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietungen eines klasseentsprechenden Mietwagens wird heute von der überwiegenden Rechtsprechung, so auch vom angerufenen Gericht, mit 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 – 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) veranschlagt.

Kosten für einen zweiten Fahrer, Abholung/ Zustellung, Winterbereifung etc. sind laut der streitgegenständlichen Rechnung nicht angefallen.

gg.

Hieraus ergibt sich folgende Berechnung der erforderlichen und damit insgesamt ersatzfähigen Mietwagenkosten:

2 x Wochenpauschale a 806,00 €             1.612,00 €

1 x Tagespauschale a 133,72 €                     133.72 €

Zwischensumme                                              1.745,72 

- ersparte Eigenaufwendungen               174,57 €

Gesamt                                                        1.571,15 €

Abzüglich des bereits beklagterseits regulierten Betrages in Höhe von 875,84 € besteht damit ein Restanspruch des Klägers auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 695,31 €. Dieser wäre erforderlich gewesen. Der Klagebetrag in Höhe von 507,13 € liegt erkennbar darunter und steht dem Kläger daher als Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht befasst sich sehr intensiv mit den einzelnen Argumenten der Beklagten. Zunächst hatte diese die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt, da eine Rückabtretung eher allgemein formuliert gewesen ist, indem sie auf alle abgetretenen Ansprüche bezogen formuliert wurde (ein Problem vieler Abtretungsformulare). Doch da die erste Abtretung der Forderung durch den Geschädigten den Bestimmtheitserfordernissen genügt hatte und somit eindeutig feststand, um welche Forderung es auch in der Rückabtretung nur gehen konnte, wurde der Vortrag der Beklagten zurück gewiesen. Deren Argumente gegen die Anwendung der Schwacke-Liste und für die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste waren ebenso nicht durchgreifend. Die von der Beklagten aufgezeigten Internet-Beispiele seien nicht mit der hier erfolgten Anmietung vergleichbar. Dass für eine solche Internet-Buchung ein Internetanschluss vorauszusetzen sei, zeige auf, dass es sich nicht um allgemein zugängliche Angebote handele. Die Auswahl lediglich weniger marktstarker Unternehmen vernachlässige kleine Anbieter, wodurch die Angebote nicht repräsentativ erscheinen. Auch seien diese Angebote acht Monate nach der tatsächlichen Anmietung offeriert worden und die Behauptung, so sei auch damals der Mietwagenpreis gewesen, sei eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein und kein substantiierter Sachvortrag. Zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Angebote hat die Beklagten zudem nichts vorgetragen. Überdies sagten die Internet-Screenshots nichts dazu aus, ob es sich um Endpreise handeln würde und welche Bedingungen damit verbunden wären.