Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-16

 

Amtsgericht Köln 269 C 147/15 vom 18.12.2015

1. Erstattungsfähige Mietwagenkosten sind nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen, da sich dieser an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert.
2. Der Verweis auf eine alternative Schätzgrundlage stellt keine konkrete Kritik dar, die eine Schätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausschließen würde.
3. Internetrecherchen variieren stark, sind unzuverlässig und nicht reproduzierbar und stellen keine verbindlichen Endpreise dar. Es ist nicht erkennbar, ob die dort aufgelisteten Fahrzeuge der Mietwagenklasse des Geschädigten entsprechen. Internet-Screenshots eines Autovermieters sind nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage infrage zu stellen.
4. Ein Geschädigter kann nicht auf Internet-Angebote verwiesen werden, da die Mietzeit von vornherein festgelegt ist und dies bei einer Reparatur des Unfallfahrzeuges problematisch sein kann. Eine Zusicherung eines bestimmten Fahrzeugmodells wird nicht angegeben, die Postleitzahlengebiete sind zu groß. Von einem Geschädigten ist außerdem nicht zu verlangen, eine Kreditkarte einzusetzen. Internetangebote stellen einen Sondermarkt dar, auf den ein Geschädigter nicht zu verweisen ist.
5. Für die Behauptung, Vermieter würden auf die offene Frage der Firma Eurotax Schwacke überhöhte Preise nennen, fehlt es an einem konkreten Nachweis.
6. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten.
7. Ein arithmetisches Mittel von Tabellenwerken weist keinen Preis aus, den ein Geschädigter im Rahmen seiner Nachfragepflicht erfragen kann.
8. Bei der Schätzung von Mietwagenpreisen ist auf den Modus-Wert, hilfsweise auf das arithmetische Mittel, abzustellen.

Zusammenfassung: Mit sehr ausführlicher Begründung stellt das Amtsgericht Köln seine Linie in der Mietwagenrechtsprechung dar. Das Gericht wendet die Schwackeliste an und erteilt gegenteiligen Argumenten mittels Fraunhofer und Internetscreenshots eine Absage.

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Amtsgericht Köln 269 C 147/15 vom 18.12.2015

IM NAMEN DES VOLKES



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX
Klägerin

gegen

XXX
Beklagte

hat das Amtsgericht Köln

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 04.12.2015
durch den Richter XXX für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.257,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2013 zu zahlen.

2.     Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



Tatbestand:



Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz von weiteren Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am XX.12.2012 ereignete sich auf der XXX Chaussee in XXX in Höhe der XXXbahn ein Verkehrsunfall zwischen einem im Eigentum der Geschädigten XXX GmbH stehenden PKW, amtliches Kennzeichen XXXX und einem Unfallgegner, für dessen PKW zu diesem Zeitpunkt eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten bestand. Das Fahrzeug der Geschädigten war ein Fahrzeug der Schwackemietwagenklasse 7 (VW XXX).

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist dahingehend unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten zu 100 % für die Verursachung des Unfalls haftet. Die Beklagte hat gegen die Haftung dem Grunde nach keine Einwendungen erhoben.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte mietete bei der Klägerin am 14.12.2013 für einen Zeitraum von 17 Tagen ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 6 an (VW Golf ….) und nutzte das Fahrzeug in diesem Zeitraum bis zum 21.12.2012. In dem von der Klägerin bei der Beklagten vorgelegten Reparaturplan wurde eine Fertigstellung der Reparatur des Klägerfahrzeugs zum 19.12.2012 dokumentiert.

Die Klägerin stellte der Geschädigten für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 17 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsreduzierung auf 300,00 EUR, Winterreifen, Zusatzfahrer) einen Betrag von 2.028,61 EUR (netto) in Rechnung.

Die Geschädigte trat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Mietwagenkosten an den Kläger ab.

Die Beklagte regulierte außergerichtlich einen Teilbetrag in Höhe von 770,78 EUR und legte hierbei einen Anmietzeitraum von siebzehn Tagen zugrunde. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2012 unter Fristsetzung zum 04.01.2013 zur Zahlung des Restbetrages auf.

Die Klägerin behauptet, dass eine Haftungsreduzierung der Selbstbeteiligung auf 300,00 EUR vereinbart worden sei. Die Geschädigte habe insgesamt drei Mietwagenangebote eingeholt und sich sodann für das günstigste Angebot entschieden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten und Nebenleistungen unter Berücksichtigung des Schwacke-Mietpreisspiegels ortsüblich und angemessen seien. Eine Schätzung der Mietwagenkosten sei jedoch vorliegend schon nicht geboten, da die Geschädigte insgesamt drei Mietwagenangebote eingeholt und sich für das günstigste Angebot entschieden habe. Die geltend gemachten siebzehn Anmiettage seien bereits deshalb zu ersetzen, weil die Beklagte vorprozessual diese Anmietdauer anerkannt und auch ihrer eigenen Teilregulierung zugrunde gelegt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.257,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB seien. Der Schwacke-Automietpreisspiegel sei wegen gravierender Erhebungsmängel bereits keine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten mit Zuschlag für die Haftungsreduzierung komme nicht in Betracht, da dieser bereits ab 2011 sowohl in der Schwacke- als auch in der Frauenhofer-Liste eingepreist sei.

Die Klage ist der Beklagten am 24.09.2015 zugestellt worden (Bl. 37 d A.).



Entscheidungsgründe:



Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG, 398 Satz 2 BGB in der tenorierten Höhe.

Der zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung auf den Kläger übergegangen ist. Die vorgelegte Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt, da sie sich nur auf den Ersatz der Mietwagenkosten auf dem konkreten Verkehrsunfall und nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von Forderungen erstreckt.

Der Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer entstanden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des hiesigen OLG-Bezirks einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18. März 2011, 19 U 145/10, LG Köln, Urteil vom 18. April 2009, 11 S 116/08). Dem folgt das Gericht. Denn bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet.

Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.

Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18. März 2011, 19 U 145/10, LG Köln, Urteil vom 18. April 2009, 11 S 116/08). Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Sie verweist zunächst nur generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels. Soweit die Beklagte die Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts hervorhebt, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet sind, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken Dies hat der BGH jüngst erneut bestätigt (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09) Auch die zuständige Berufungskammer sieht solche Mängel nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10. November 2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15. Dezember 2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, 5 U 44/10). Auch die aktuelle, geänderte Rechtsprechung des OLG Köln, wonach der Mittelwert aus dem "Automietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen“, des Fraunhofer Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer Liste) zu ermitteln ist (OLG Köln, Urteil vom 01. August 2013, 15 U 9/12), veranlasst das Gericht nicht, seine Rechtsprechung aufzugeben Denn dies würde zum Einen die verschiedenen Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind, in unzulässiger Weise vermischen Zum Anderen ist das arithmetische Mittel nicht der Preis, den der Geschädigten im Rahmen seiner Nachfragepflicht erfragen kann.

Die Anwendung der Schwacke-Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, Az. VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Insbesondere war hierfür die Vorlage des Internet-Screen-Shots des Unternehmens XXX allein nicht ausreichend. Die aufgeführten günstigeren Angebote betreffen schon nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum. Dass dem Geschädigten annahmefähige Angebote zu diesen Tarifen zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne weiteres zugänglich wären, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Es ist bereits nicht erkennbar, ob es sich bei den angegebenen Preisen in den Screenshots um verbindliche Endpreise handelt oder vielmehr um Lockangebote, die nur an bestimmten, nicht ausgelasteten Tagen bestehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren. Den Angeboten ist nicht zu entnehmen, ob sie mit den hier tatsächlich erfolgten Anmietsituationen vergleichbar sind. Sie geben die Art des anzumietenden Fahrzeugs nur „beispielhaft" wieder, so dass der Geschädigte nicht erkennen kann, ob er ein Fahrzeug erhält, das seiner Fahrzeugklasse entspricht. Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis der vorgelegten Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht als denen der Schwacke-Liste, veranlasste das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre unter diesen Umständen eine unzulässige Ausforschung.

Zudem handelt es sich um Internetangebote. Hierauf kann ein Geschädigter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verwiesen werden. Die Mietzeit ist von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner werden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren.

Darüber hinaus ist zur Anmietung eine Kreditkarte erforderlich, was sich aus der Zusammenfassung der Anmietdaten ergibt. Dies ist dem Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten. Von einem Geschädigten kann nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine, Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, Az. 5 U 44/10) Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz einer Kreditkarte anzumieten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08. November 2011, Az. l-15 U 54/11). Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. Juli 2011, Az. 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 06. August 2010, Az. 5 S 111/09).

Lediglich ergänzend weist das Gericht daher darauf hin, dass den von der Beklagten angeführten Vorzügen des von dem Fraunhofer Institut ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu dem Schwacke-Preisspiegel auch Nachteile wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung, die geringere örtliche Genauigkeit sowie eine gewisse “Internetlastigkeit" gegenüberstehen (vgl. LG Köln Urteil vom 27. Juli 2010, 11 S 251/09). Auch wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder individuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife oder ähnliches berücksichtigt und flossen auch nicht in die Durchschnittspreise ein. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Es lässt sich somit keine derartige überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die für sich genommen die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Für die Behauptung der Beklagten, die Vermieter würden auf die offener Frage der Firma EurotaxSchwacke überhöhte Preise nennen, um den Normaltarif in ihrem Sinne zu beeinflussen, fehlt es an einem konkreten Nachweis.
Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage, welche durch den Bundesgerichtshof nicht in Frage gestellt wurde (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010, VI ZR 112/09, BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09). Die gemäß § 249Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten konnten somit nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlengebiet des Geschädigten, geschätzt werden.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Geschädigte vor der Anmietung bei der Klägerin noch zwei weitere Vergleichsangebote eingeholt hat, oder nicht, da das erkennende Gericht aus den oben ausgeführten Gründen, den Schwacke-Mietpreisspiegel und nicht eingeholte Internetangebote von Drittanbietern als maßgebliche Schätzgrundlage ansieht. Das Gericht hat die Parteien bereits in der Einleitungsverfügung vom 17.09.2015 (Bl. 36 d. A.)darauf hingewiesen, dass es in ständiger Rechtsprechung den am Markt üblichen Normaltarif in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzt.

Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher gewichtetes Mittel), d. h den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH VersR 2010,1053) hilfsweise das arithmetische Mittel. Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der den Zeitpunkt, in den der jeweilige Verkehrsunfall fällt, abbildet. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2012, da die Anmietung im Jahr 2012 erfolgte.

Zu ersetzen ist eine Anmietdauer von siebzehn Tagen. Die Rechtsansicht der Beklagten, dass lediglich fünfzehn Tage Berücksichtigung finden könnten, da keine Erläuterung für die beiden Tage zwischen der Fertigstellung laut Reparaturplan am 19.12.2012 und der Abgabe des Mietwagens am 21.12.2012 vermag nicht überzeugen. Unstreitig wurde der Geschädigten das Mietfahrzeug durch die Klägerin für die vertraglich vereinbarte und dokumentierte Anmietdauer von siebzehn Tagen zur Verfügung gestellt. Im Übrigen hat die Beklagte selbst unstreitig in Kenntnis der Reparaturdauer bei ihrer vorprozessualen Regulierung einen Anmietzeitraum von siebzehn Tagen zugrunde gelegt.

Nach den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel ist für die Mietwagenkosten ein Betrag von 1.432,66 EUR (netto) (Wochenpauschale a 702,00 EUR (brutto) geteilt durch 7 mal 17 Anmiettagen. Modus nach Schwackeliste 2012, Gruppe 6, PLZ-Gebiet 123..) erforderlich und erstattungsfähig.

Insoweit im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013, Az. 15 U 1S0/12) sind nach der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht die in der Schwacke-Liste aufgeführten Pauschalen zu addieren. Vielmehr ist für die Berechnung unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgeblich. Abzustellen ist auf einen 1-Tages-Tarif, der anhand der höchsten, von der Gesamtmietdauer umfassten Pauschale berechnet wird. Dies stellt sicher, dass Kosten, die nur einmal anfallen, wie etwa Vertragsabschluss, Säuberungskosten, Bereitstellung, Rückgabe etc. sowie die in kürzere Anmietzeiträume aufgenommenen Risikozuschläge für Leerstände, nicht mehrfach mit in die Berechnung eingehen. Hiergegen spricht auch nicht dass in der Schwacke-Liste die verschiedenen Pauschalen aufgeführt sind. Denn dort ist nicht genannt, dass diese Pauschalen addiert werden müssen; vielmehr wird durch die unterschiedlichen Pauschalen verdeutlicht, dass die Tageskosten bei längerer Anmietung meist geringer werden. Weshalb dies keine Berücksichtigung finden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies ist sicherlich auch von den Erstellern der Schwacke-Liste nicht beabsichtigt; vielmehr durfte es nur nicht möglich gewesen sein, für jeden denkbaren Zeitraum eine eigene Pauschale anzugeben Unter den gegebenen Umständen (Wochenpauschale a 702,00 EUR (brutto) geteilt durch 7, Modus nach Schwackeliste 2012, Gruppe 6, PLZ Gebiet 223) ergibt sich ein Tagespreis von 84,28 EUR (netto).

Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 36). Dies gilt aber nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln nicht, wenn er, wie hier, klassenniedriger angemietet hat oder lediglich die Mietwagenkosten für ein klassenniedrigeres Fahrzeug geltend macht.

Zu erstatten sind auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs. Jedoch ist die Ausstattung mit Winterreifen eine nach der Schwacke-Liste typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung, die Autovermieter extra in Rechnung stellen (vgl. BGH, Urteil vorn 05.03.2013, VI ZR 245/11). Für die Geschädigte waren diese Kosten damit erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Aus der Schwacke-Liste ergeben sich insofern erstattungsfähige Kosten in Höhe von 10,00 EUR (brutto) pro 10 Tage, also für die hiesige Anmietdauer insgesamt 142,80 EUR (netto). Die Beklagte hat die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen nicht bestritten. Im Übrigen wäre das Bestreiten der Tatsache, dass an dem Fahrzeug Winterreifen angebracht waren, mit Nichtwissen durch die Beklagte auch unbeachtlich. Die Ausstattung der Fahrzeuge mit Winterreifen ergibt sich bereits aus dem Mietvertrag (Bl. 33 d. A.).

Auch die Kosten für den Zusatzfahrer sind erstattungsfähig. Solche Kosten sind dann als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen, wenn auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. Denn in diesem Fall stellt nur die Anmietung eines Fahrzeugs mit Berechtigung zur Nutzung durch mehrere Personen den Zustand her, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde, was von der Beklagten nicht bestritten wurde. Die Nutzungsberechtigung des Zusatzfahrers ergibt sich im Übrigen aus der Aufnahme in den Mietvertrag (Bl. 33 d. A.), so dass die angesetzten Zusatzkosten auch durch die hiermit mietvertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit begründet werden können (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013, 23 S 2/13). Die zu ersetzenden Kosten betragen nach der Schwacke-Liste 171,36 EUR (netto) (17 x 12,00 EUR (brutto)).

Auch die geltend gemachten Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit reduzierter Selbstbeteiligung sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese, wie hier für die Reduzierung auf 300,00 EUR, nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste eingepreist sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, Rn. 48 - juris). Die Vereinbarung der Haftungsreduzierung ergibt sich ebenfalls bereits aus dem der Beklagten vorliegenden Mietvertrag, so dass deren Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig und nicht hinreichend substantiiert war. Dem Geschädigten kann nicht vorgehalten werden, es verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn zur weiteren Absenkung des Selbstbehalts nicht unwesentliche Summen aufgewendet werden, die tellweise über dem vereinbarten Selbstbehalt liegen. Die Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung steigen naturgemäß mit der Dauer der Anmietung an. Gleiches gilt aber auch für die Gefahr, mit dem Mietfahrzeug einen Unfall zu erleiden. Auch mit dem Argument, dass die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts diesen übersteigen, kann die Erstattungsfähigkeit nicht abgelehnt werden. Bei einer solchen Argumentation wird außerachtgelassen, dass die Möglichkeit besteht, mit dem Mietwagen nicht nur einen, sondern mehrere Unfälle zu erleiden. Der Geschädigte muss sich nicht selbst mit Kosten belasten oder der Gefahr einer eigenen Kostenerstattung aussetzen, um die Kosten für den Schädiger geringer zu halten (vgl. LG Köln, Urteil vom 20.05.2014, 11 S 336/13).

Erstattungsfähig ist somit auf der Grundlage der Schwacke-Mietpreisliste ein Betrag von 328,61 EUR netto) (17 x 23,00 EUR brutto).

Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von
1.432,66 EUR

zuzüglich Kosten für Winterreifen
142,80 EUR

zuzüglich Kosten für Zusatzfahrer
171,36 EUR

zuzüglich Kosten für Haftungsreduzierung
328,61 EUR

insgesamt netto
2.075,43 EUR

abzüglich geleisteter Zahlung
- 770,78 EUR

verbleibt
1.304,65 EUR


Die mit der Klageforderung geltend gemachte noch ausstehende Rechnungssumme von 1.257,83 EUR unterschreitet diesen ortsüblichen Normaltarif und ist vollumfänglich begründet.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 286 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 28 12.2012 unter Fristsetzung zum 04.01.2013 mit Wirkung zum 05.01.2013 in Verzug gesetzt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.257,83 EUR festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis: Die detaillierte Auseinandersetzung des Amtsgerichtes Köln mit den Internetscreenshots der Beklagten ist hervorzuheben. Das Gericht führt an, dass die Internetabbildungen schon nicht mit dem relevanten Zeitraum übereinstimmen. Dass solche Preise immer gelten, habe die Beklagte lediglich pauschal behauptet. Sodann weist das Gericht darauf hin, dass die Abbildungen keine verbindlichen Angebote seien, denn Preise seien im Sondermarkt Internet nicht gleichbleibend, sondern würden stark schwanken. Auch würden keine Endpreise dargestellt. Den Abbildungen könne ein Mieter auch nicht entnehmen, ob die dargestellten Fahrzeuge mit seinem eigenen Fahrzeug vergleichbar sind. Insgesamt ergebe sich, dass den Angeboten ist nicht zu entnehmen sei, ob sie mit den hier tatsächlich zu betrachtenden Anmietsituationen vergleichbar sind. Schließlich sei der Sondermarkt Internet in der Situation des Geschädigten sowieso unzumutbar, da eine feststehende Mietdauer, die notwendige Vorfinanzierung, eine Kreditkartendaten-Übertragung in das Internet, die Belastung eines eigenen Kreditkartenkontos in zunächst unbegrenzter Höhe und eine vorgegebene Vorbuchungsfrist mit der Situation eines Geschädigten nach einem Unfall nicht zu vereinbaren sind.