Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-16

Oberlandesgericht Dresden 7 U 192/14 vom 06.05.2015

1. Rechtsfehlerfrei hat das Erstgericht die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten angewendet. Erheblich günstigere Angebote hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
2. Vorgelegte Internetangebote sind ungeeignet. Etliche Beispiele weisen eine Kilometerbegrenzung auf.
3. Alternativbeispiele sind auch dann nicht vergleichbar und stellen damit keinen konkreten Sachvortrag dar, wenn die Mobilität ohne Zustell-Leistungen und der Information der dafür anfallenden Kosten lediglich am Standort des Vermieters angeboten ist.
4. Weit später eingeholte Angebote lassen nicht den Schluss zu, dass diese auch zum Anmietzeitpunkt vorrätig gewesen sind.
5. Angebote mit fester Mietdauer lassen unberücksichtigt, dass der Geschädigte den genauen Termin der Rückgabe nicht wissen kann.
6. Eine Missbrauchsgefahr der gehäuften Abrechnung "Schwacke + 50 %" ist irreal. Diese Obergrenze konkretisiert die vom BGH aufgeworfenen Begriffe des "erheblichen" bzw. "auffällig hohen" Abweichens von Vergleichswerten.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden konkretisiert seine Linie in der Mietwagenrechtsprechung und stellt den Zusammenhang her zur BGH-Rechtsprechung der ausnahmsweisen Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen, wenn angebotene Tarife erheblich von Marktpreisen abweichen. Die von der Haftpflichtversicherung behauptete Gefahr der Etablierung eines Anreizes zur Abrechnung um 50 Prozent überhöhter Marktpreise sieht das Gericht nicht gegeben.

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Oberlandesgericht Dresden 7 U 192/14 vom 06.05.2015
(Vorinstanz Landgericht Leipzig 8 O 3915/12 vom 22.01.2014)


Endurteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX,
Richter am Oberlandesgericht XXX und
Richter am Oberlandesgericht XXX

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 am 06.05.2015

für Recht erkannt:

I.    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 22.01.2014 – Az.: 8 O 3915/12 - wird zurückgewiesen.

II.    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:



A.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Landgericht Leipzig hat in dem angefochtenen Endurteil zu Recht der Klägerin Schadensersatz für restliche Mietwagenkosten in insgesamt 18 Fällen zugesprochen.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen in der Berufungsbegründung der Beklagten sowie in ihren weiteren Schriftsätzen vom 15. und 30.10.2014 enthalten keine durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die bei umfassender Würdigung des gesamten Akteninhaltes zu einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils führen müssten.

Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.10.2014 verwiesen werden. An der in diesem Beschluss dargelegten Rechtsauffassung hält der Senat auch im Hinblick auf die hiergegen erhobenen Einwendungen im Schriftsatz der Beklagten vom 30.10.2014 (auf den freilich die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Gegenseite und die Erörterung der dort aufgeworfenen Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geboten erschien) fest:

1.
Soweit sich die Beklagte mit generellen Einwänden gegen die grundsätzliche Eignung der Schwacke-Liste wendet, ist darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat diese in ständiger Rechtsprechung als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO heranzieht (vgl. nur OLG Dresden, Urt. v. 26.03.2014, Az.: 7 U 1110/13, m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Schadenshöhe lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH Vers R 2011, 1026).

Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich nicht an einer Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gehindert. Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt noch nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Zudem kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles von diesen Listen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11).

2.
Aber auch speziell fallbezogene Einwendungen der Beklagten greifen hier im Ergebnis nicht durch. Denn die von ihr erstinstanzlich vorgelegten verschiedenen Preisangebote anderer Autovermieter sind in ihrer Gesamtschau den streitgegenständlichen Anmietsituationen nicht hinreichend vergleichbar, um aufzuzeigen, dass sich etwaige Mängel der Schätzgrundlage auf die zu entscheidenden Fälle in erheblichem Umfang auswirken. Insoweit hält der Senat daran fest, dass die von der Beklagten vorgelegten ''Screenshots" nicht geeignet sind, ein deutlich niedrigeres Gesamtentgelt für ein in sämtlichen Merkmalen und Anmietbedingungen konkret vergleichbares Fahrzeug in den jeweiligen Anmietzelträumen darzulegen. Denn den vorgelegten "Screenshots" ist bereits nicht zu entnehmen, dass die im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzwagen noch nicht stets genau feststehende Reparatur- und damit Mietdauer auch bei einer Buchung der vorgelegten Internet-Angebote zunächst hätte offenbleiben bzw. unproblematisch verkürzt oder verlängert werden können. Diesbezüglich hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 26.03.2015 den Sachvortrag der Beklagten bestritten, wonach eine solche Verlängerung der Mietzeit bei Online-Buchungen unproblematisch möglich sei. Soweit die Beklagte sich hierzu auf die Anlage BB3 berufen hat, wurde klägerseits bestritten, dass sich diese Anlage gerade auf Internetbuchungen bezieht. Unabhängig davon betrifft die Anlage lediglich die Regelung von Mietvertragsverlängerungen bei einer einzelnen Firma.

Soweit ausweislich der von Beklagtenseite vorgelegten "Screenshots" die Fahrzeuge generell bei den Mietwagenanbietern abgeholt werden müssen (was dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht zumutbar ist), reicht die pauschale Behauptung, dass bei sämtlichen benannten Autovermietern Fahrzeuge gegen entsprechendes Zusatzentgelt zugestellt werden, nicht aus. Denn es ist Sache des Mietwagenkostenschuldners, sämtliche Kostenpositionen der Höhe nach substantiiert darzulegen, aus denen sich das Angebot für ein in allen Merkmalen und Anmietbedingungen konkret vergleichbares Fahrzeug im Anmietzeitpunkt zusammensetzt. Dies ist aber vorliegend auch auf die weitere Rüge der Klägerseite hin, wonach Zustellung und Abholung überhaupt nicht online buchbar seien (sondern lediglich fakultative Zusatzleistungen darstellen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, vgl. Anlage K23), nicht näher ausgeführt worden.

3.
Selbst unter Berücksichtigung der in den von Klägerseite vorgelegten Mietverträgen ursprünglich ausgewiesenen Preise (und unter Außerachtlassung der etwa in den Fällen 1, 2, 7, 8 und 14 stattgefundenen Degression im Rahmen der Rechnungslegung) und bei Heranziehung von Wochenpauschalen bzw. 3-Tages-Pauschalen in sämtlichen hierfür geeigneten streitgegenständlichen Fällen wirken sich etwaige hieraus entstehende Differenzen bei der Berechnung des Normaltarifs auf Basis der Schwacke-Liste im Ergebnis nicht zugunsten der Beklagten aus, weil auch bei Zugrundelegung eines derart berechneten Normaltarifs eine Ersatzfähigkeit der vom Landgericht im angefochtenen Urteil zugesprochenen Klageforderung in gleicher Höhe gegeben wäre:

Denn der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich ein beachtliches Missverhältnis zwischen dem maßgeblichen Tarif der Schwacke-Liste und dem tatsächlich angebotenen Mietpreis dem Geschädigten regelmäßig nur dann aufdrängen muss, wenn dieser Normaltarif um mindestens 50 % überschritten worden ist. Eine solche Überschreitung ist aber vorliegend auch bei einer für die Beklagtenseite günstigsten Berechnung in keinem der 18 Fälle zu konstatieren.

Diese ständige Rechtsprechung des Senats konkretisiert lediglich die vom Bundesgerichtshof (etwa im Urteil vom 04.07.2006, Az.: VI ZR 237/05) verwendeten Begriffe des "erheblichen" bzw. "auffällig hohen" Abweichens von den Preisen der Schwacke-Liste für den Einzelfall. Mithin sieht der Senat insoweit keine Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weshalb auch keine Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht.

Die von Beklagtenseite im Sitzungstermin vom 29.04.2015 - in dem die maßgeblichen Rechtsprobleme derartiger Fallkonstellationen erörtert worden sind - angesprochene mögliche Missbrauchsgefahr dergestalt, dass angesichts dieser Rechtsprechung gehäuft "Schwacke + 50 %" abgerechnet wird, wird vom Senat jedenfalls derzeit als nicht durchgreifend erachtet. Die ihm bislang unterbreiteten Fälle weisen nur vereinzelt - überwiegend geringfügige - Überschreitungen des Schwacke-Tarifs auf.

4.
Hinsichtlich der Kosten für Winterreifen und Haftungsfreistellung kann im Übrigen auf die unangegriffen gebliebenen Darlegungen des Senats in Ziffer II.3 des Beschlusses vom 16.10.2014 verwiesen werden.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

6.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und auch die ·Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie bereits vorstehend ausgeführt, sieht sich der Senat mit seiner Rechtsprechung im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten.

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Bedeutung für die Praxis: Die Linie des OLG ist nicht nur nachvollziehbar, sondern auch praxisnah, da die Schwackeliste laut BGH eine geeignete Schätzgrundlage darstellt und der Geschädigte sich damit auf eine Erstattung verlassen können muss, sofern die Forderung nicht auf Werten erheblich über Schwackeniveau beruht.

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