Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-15

Landgericht Köln 11 S 142/15 vom 05.11.2015, Beschluss nach § 522 ZPO

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste ist nicht zu beanstanden.
2. Fehler der Schwackeliste hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan.
3. Von ihr vorgelegten Mietwagenangebote erschüttern die Schwackeliste nicht. Wie das Amtsgericht richtig ausführte, sind diese mit der konkreten Anmietsituation nicht vergleichbar (feste Anmietzeiträume, Höhe der Selbstbeteiligung unklar, Details fehlen, falsche Selbstbeteiligung, nur Reservierung und keine Buchung, Notwendigkeit einer Vorbuchungsfrist unbekannt, unklare Bedingungen, nur bei Internetbuchung zu Internetbedingungen).
4. Der Beklagtenvortrag, diese Angebote wären auch anderswo zu erhalten gewesen, ist substanzlos.
5. Die Nebenkosten für Zustellung/Abholung, wintertaugliche Bereifung, Zweitfahrer und Navigationsgerät hat das Erstgericht zu Recht zugesprochen.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Köln spricht erforderlichen Schadenersatz wegen Ersatzmobilität durch Schätzung anhand der Schwackeliste zu. Auch Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind zu erstatten.

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Landgericht Köln 11 S 142/15 vom 05.11.2015
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 266 C 197/14)


Beschluss



In dem Rechtstreit



XXX



gegen



XXX




I.

Die Kammer weist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Folgendes hin: Es ist beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Ferner hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere  Entscheidung.

1.
Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist vorliegend nicht zu beanstanden. Auch die Kammer hält in ständiger Rechtsprechung, die der Beklagten bekannt ist (vergleiche beispielhaft Urteil der Kammer vom 18.02.2014, 11 S 53/13 und Urteil der Kammer vom 04.03.2014, 11 S 261/13), an der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel fest. Fehler dieser Schätzgrundlage hat die Beklagtenseite nicht substantiiert dargetan.

Auch die vorgelegten Mietwagenangebote vermögen die Eignung der Schwacke-Liste nicht zu erschüttern. Das Amtsgericht hat ausführlich dargelegt, warum diese Angebote nicht mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar sind. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen vorgelegten Angeboten feste Anmietzeiträume ausgewiesen sind. Wie ·sich die Preise entwickeln, wenn der Anmietzeitraum nicht von vornherein feststeht, so wie es in der Unfallsituation üblich ist, lässt sich den vorgelegten Angeboten nicht entnehmen.

Den Angeboten der Firma Europcar lässt sich nicht entnehmen, wie hoch die Selbstbeteiligung ausgestaltet ist. Das Feld „Fahrzeug- und Tarif-Details“ ist nicht geöffnet, so dass eine Aussage über die Vergleichbarkeit mit dem konkreten Anmietfall nicht getroffen werden kann. Bei den Angeboten der Firma Sixt beträgt die Selbstbeteiligung 850 €. Bei den konkreten Anmietungen war die Selbstbeteiligung dagegen auf 150 € reduziert. Auch die Angebote der Firma Avis weisen lediglich eine Verfügbarkeit für eine Reservierung aus. Ob hierbei eine Vorbuchungsfrist einzuhalten ist, ist nicht erkennbar. Wie hoch die Selbstbeteiligung ist und welche Anmietbedingungen dem Angebot zu Grunde liegen, ist nicht: feststellbar, da das Fenster ,,Mehr Informationen" nicht geöffnet ist. Auch diesbezüglich ist eine Vergleichbarkeit mit der konkreten Anmietsituation nicht gegeben, so dass die vorgelegten Vergleichsangebote, bei denen es sich sämtlich um Internetangebote handelt, die nicht jedem Geschädigten zur Verfügung stehen und damit ebenfalls eine Vergleichbarkeit nicht zulassen, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nicht zu erschüttern vermögen. Auch der insoweit substanzlose Vortrag, die vorstehenden Angebote seien auch an bestimmten, im Einzelnen benannten Mietstationen zu erhalten gewesen, ändert hieran nichts.

2.
Soweit das Amtsgericht Nebenkosten zugesprochen hat, sind diese ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Amtsgericht Zustell-·und Abholkosten zugesprochen. Auf das Bestreiten der Beklagten, eine Zustellung und Abholung des Fahrzeugs habe nicht stattgefunden, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2014 ergänzend vorgetragen und ihren bisherigen Vortrag konkretisiert. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten, so dass auch eine Beweisaufnahme zu Recht unterblieben ist. Gleiches gilt für die Frage der Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen (Schadensfall XXX) sowie mit Navigationsgerät (Schadensfall XXX). Die Nutzung des Fahrzeugs durch mehrere Personen im Schadensfall XXX war erstinstanzlich nicht bestritten.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-GKG Nr. 1220, 122) wird hingewiesen.

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Bedeutung für die Paxis: Das Landgericht Köln verweist in einem Beschluss nach § 522 ZPO auf seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Schwackeliste. Der Beklagtenvortrag, der sich lediglich auf unvergleichbare Internetangebote stützt, wird als unsubstantiiert angesehen. Die Kammer weist auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung hin.

 

Hinweis:

Mit Datum der Veröffentlichung dieses Beitrages ist das Verfahren nicht rechtskräftig entschieden.