Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-15

Landgericht Düsseldorf 22 S 188/15 vom 30.10.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet und wird zurückgewiesen.
2. Auch 7 Jahre nach Geltungsbeginn des Rechtsdienstleistungsgesetzes dringt die Beklagte nicht mit der Behauptung durch, die Abtretung der Mietwagenforderung sei nichtig.
3. Die Anwendung einer Liste bedarf nur dann der Klärung, wenn deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen, dass sich geltend gemachte Mängel erheblich auf den Fall auswirken. Das sieht das Gericht hier nicht als gegeben an.
4. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gebietet keine Abkehr von der Schätzung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
5. Das OLG Düsseldorf räumt Bedenken gegen Fraunhofer nicht aus. Die angebliche Ungeeignetheit der Schwackeliste kann das OLG nicht mit Fraunhofer oder unkonkreten Erfahrungen des Gerichtes begründen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen der Vermietung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf lehnt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ausdrücklich ab, die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall allein anhand der Fraunhoferliste zu schätzen. Das Berufungsgericht wendet allerdings den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an.

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Landgericht Düsseldorf 22 S 188/15 vom 30.10.2015
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 21 C 17600/13)

Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX


hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2015 durch die Richterin am Landgericht XXX, den Richter XXX und die Richterin am Landgericht XXX

für Recht erkannt:


Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (21 C 17600/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.


G r ü n d e



I.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i. S. v. § 540 Abs. 1 Nr. 1.ZPO wird gem. § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Urteil des Amtsgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und auch nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (vgl. §§ 513, Abs. 1, 546 ZPO).

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von restlichen Mietwagenkosten i. H. v 1.122,40 EUR - wie vom Amtsgericht ausgeurteilt - aus
abgetretenem Recht gem. §§ 115, Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.

a.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % gem. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ist zwischen den Parteien unstreitig, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten am 30.09.2013 in Mönchengladbach alleinschuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei welchem das Fahrzeug der Zedentin XXX beschädigt wurde.

b.

Mit Abtretungsvertrag vom 30.09.2013 hat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten gegen Fahrer, Halter und dessen Haftpflichtversicherer gem. § 398 S. 1 BGB an die Klägerin abgetreten (vgl. Blatt 13 GA). Die Abtretung ist auch nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG unwirksam. Die erfüllungshalber erfolgende Abtretung einer Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ist jedenfalls dann gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubte „Nebenleistung“, wenn die Schadensersatzanforderung - wie im vorliegenden Fall - dem Grunde nach unstreitig ist und allein über die Höhe des ersatzfähigen Schadens gestritten wird (vgl. BGH, NJW 2012, S. 1005).

c.

Die Klägerin kann, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, restliche Mietwagenkosten i. H. v. 1.122,40 EUR (Mietwagenkosten: 2.185,11 EUR abzgl. bereits gezahlter 1.062,71 EUR) gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen.

aa.

Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanter Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. BGH, NJW 2013, S. 1539, 1540 Rz. 8).

Die Bemessung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist in erster Linie Sache des nach § 287 Abs. 1 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel noch das arithmetische Mittel beider Listen zu Grunde zulegen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH a. a. O. Rz. 10 f.).

bb.

Nach bislang ständiger Kammerrechtsprechung legt die Kammer der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO das arithmetische Mittel aus Schwacke-Liste und Frauenhofer Mietpreisspiegel zugrunde (vgl. nur LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 - 22 S 1101/13, BeckRS 2014, 19377). Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, S. 802, 803; OLG Hamm, r + s 2011, S. 536, 537; OLG Karlsruhe, NZV 2011, S. 583; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010 -·11 U 106/09, BeckRS 2011, 17064; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, S. 541; OLG Zweibrücken, ZfS 2014, S. 619).

Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung ausdrücklich fest.

Auch die neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.03.2015 - 1 U 42/14, r + s 2015, S. 311 gibt der Kammer keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Das OLG Düsseldorf hat sich zwar in der vorbenannten Entscheidung auch ausdrücklich gegen eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke-Liste und Frauenhofer-Mietpreisspiegel ausgesprochen. Aber auch das OLG Düsseldorf konnte die Kritik, welche gegen die Ermittlung der Mietpreise anhand des Frauenhofer Mietpreisspiegels vorgebracht wird in letzter Konsequenz nicht ausräumen, sodass eine Schätzung allein anhand der Frauenhofer-Erhebung der Kammer nicht sachgerecht erscheint.

Soweit das OLG Düsseldorf die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage daraus herleitet, dass die nach der Frauenhofer-Erhebung aufgrund einer anonymen telefonischen Abfrage, d. h. einer „realen Anmietsituation", ermittelten Preise häufig deutlich unterhalb der Preise der Schwacke-Liste liegen, geht das OLG unausgesprochen davon aus, dass die Frauenhofer-Erhebung die Marktpreise auf dem Mietwagenmarkt zutreffend wiederergeben, was aber ja eine erst noch zu begründende These ist.

Soweit der Senat zur Begründung dieser These auf empirische Erfahrungen aus andere Verfahren, in denen überwiegend günstigere (lnternet-)Angebote vorgelegt worden seien, welche nicht selten mehr als die Hälfte unterhalb der Mietpreise nach der Schwacke-Liste gelegen hätten, schränkt er die Aussagekraft dieser Vergleichsangebote sogleich selbst wieder ein, indem er einräumt, dass ein Großteil der vorgelegten Vergleichsangebote nicht den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine Vergleichbarkeit mit der konkreten Unfallsituation des Geschädigten am Unfalltag (anderer Anmietzeitraum, anderer Anmietort, andere Konditionen etc.) entsprochen habe.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Methode der Frauenhofer-Erhebung (anonyme telefonische Befragung) besser als die Methode der Schwacke-Liste (offen eingeholte ,,starre“ Preislisten) die Preissituation auf dem örtlichen Mietwagenmarkt realistischer wiedergibt, Preislisten nach Aufhebung des Rabattgesetzes und Erlass der Preisangaben-Verordnung (PAngV) in der täglichen Praxis abweichen könnten. Auch die - nur jährlich stattfindende - Frauenhofer-Erhebung berücksichtigt ungeachtet ihrer anonymen Erhebungsmethode als bloß jährliche Preiserhebung nicht ausreichend, dass das Mietwagengeschäft ein Tagesgeschäft ist, bei welchem die Preise sich täglich ändern und erheblichen Schwankungen unterworfen sein können.

Die in der Rechtsprechung bereits ausführlich diskutierten Schwächen der Frauenhofer Erhebung werden nicht ausgeräumt. So beruht die Frauenhofer-Erhebung überwiegend auf eingeholten lnternetangeboten, was Zweifel an der Repräsentativität der erhobenen Daten begründe, weil der Präsenzmarkt nicht wirklichkeitsgetreu abgebildet wird. Eine weitere Schwäche der Erhebung des Fraunhofer-Instituts ist, dass sie sich auf zweistellige PLZ-Bereiche beschränkt und damit in örtlicher Hinsicht eine gewisse Ungenauigkeit aufweist, obwohl der Mietwagenmarkt auch von örtlichen Besonderheiten oftmals entscheidend mitgeprägt wird. Des Weiteren wird die Seriosität und Unabhängigkeit der Erhebung des Fraunhofer Institutes in Zweifel gezogen, weil der Auftraggeber der Studie der Verband der deutschen Versicherungswirtschaft ist, der ein Interesse an einem möglichst geringen „Normaltarif“ habe (vgl. bereits LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 - 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377).

Können aber - wie ausgeführt - beide Mietpreisspiegel im Ergebnis nicht vollends überzeugen, dann erscheint nach Auffassung der Kammer eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel geeignet, die erforderlichen Mietwagenkosten auf dem örtlich relevanten Markt möglichst wirklichkeitsgetreu abzubilden. Die Auffassung des OLG Düsseldorf, man müsse die erforderlichen Mietwagenkosten entweder nach der Schwacke-Liste oder nach dem Frauenhofer-Mietpreisspiegel berechnen, nicht aber nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen, weil entweder die eine oder die andere Erhebung zutreffend sei, überzeugt nicht. Gerade wenn gegen beide Mietpreiserhebungen durchgreifende Bedenken erhoben werden, ist eine Ermittlung des arithmetischen Mittels geeignet, sowohl die Schwächen der einen als auch der anderen Erhebung in gewissem Umfang abzumildern. Denn geht man davon aus, dass die Frauenhofer-Erhebung tendenziell zu niedrige Preise abbildet und die Schwacke-Liste tendenziell überhöhte Preise ausweist, werden diese Unzulänglichkeiten beider Schätzgrundlagen durch eine Orientierung am arithmetischen Mittel weitgehend egalisiert.

Das die Schätzung anhand des arithmetischen Mittels im Einzelfall wie das OLG Düsseldorf meint, zu einem höheren Aufwand für das Tatgericht führt, ist nach Auffassung der Kammer für die Wahl der Schätzgrundlage ein zu vernachlässigender Gesichtspunkt. In den meisten Fällen werden die Parteien die Preise der jeweils ihr günstigen Mietpreis-Erhebung im Prozess vortragen, sodass das Tatgericht diese - mangels Bestreitens gem. § 138 Abs. 3 ZPO - seiner Entscheidung ohne weitere eigene Recherche zu Grunde legen kann.

cc.

Die Kosten der Abholung und Zustellung i. H. v. 40 EUR sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein ersatzfähiger Schaden. Zustell- und Abholkosten für den Mietwagen nach einem Verkehrsunfall stellen übliche Kosten nach einem Verkehrsunfall dar, welche von dem Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellt werden (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 – 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377).

dd.

Auch die Kosten der Haftungsreduzierung (Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt) i. H. v. 442 EUR sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu Ersetzen. Anders als die Berufung meint, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Unfallfahrzeug des Geschädigten vor dem Verkehrsunfall selbst vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen wird die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1041, 1042).

ee.

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Amtsgericht von den ermittelten Mietwagenkosten lediglich einen Abschlag i. H. v. 5 % für ersparte Eigenaufwendungen der Klägerin berücksichtigt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NZV 1998 S. 248, 249) und auch der hiesigen Kammer (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 - 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377).

2.

Die Berufung ist daher im Ergebnis unbegründet.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.122,40 EUR festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis: Die Kritik an einer Schätzung der Mietwagenkosten auf Basis einer Mittelwertbildung mittels der beiden Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer soll aufrecht erhalten sein, denn zwei nicht anwendbare Listen können nicht richtig werden, in dem man deren rechnerischen Mittelwert bildet, zumal die Institute wenig vergleichbare Methoden angewendet haben. Doch die Berufungskammer des Landgerichtes Düsseldorf hatte sich in der hier veröffentlichten Mittelwertentscheidung damit auseinanderzusetzen, dass das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf allein Fraunhofer für anwendbar hält. Die Begründungen des Oberlandesgerichtes fallen beim Landgericht vollständig durch, sie werden geradezu seziert.

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