Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-15

Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 13/15 vom 21.10.2015

1. Das Gericht wendet zur Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten die Schwackeliste an.
2. Hintergrund sind die lediglich sehr grobe Regionen-Einteilung in der Fraunhoferliste, deren Internetlastigkeit, die nur geringe Anzahl der berücksichtigten Anbieter und die Verzerrung durch eine lange Vorbuchungsfrist.
3. Die Unbrauchbarkeit einer Liste lässt sich nicht durch einen Aufschlag ausgleichen.
4. Die Schwacke-Methode entspricht den Verpflichtungen, die an einen Geschädigten zu stellen sind, wenn er sich erkundigen muss.
5. Nicht ein rechnerischer Mittelwert, sondern der Modus/häufigst genannte Wert der Marktpreise ist zur Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehen. Dadurch bedingte zufällige Verzerrungen sind hinzunehmen. Einen Mittelwert kann ein Geschädigter nicht erfragen, es würde ihn schlechterstellen, wenn er zufällig höhere Werte genannt und nur den rechnerischen Mittelwert erstattet bekäme.
6. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass sich von ihr behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken.
7. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre ein Ausforschungsbeweis.

Zusammenfassung: Das Gericht gibt der Berufung der Klägerin weitgehend statt und wendet zur Mietwagenschätzung die Schwackeliste an. Angefallene Nebenkosten werden zugesprochen, ebenso weitere Kosten der Rechtsverfolgung.

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Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 13/15 vom 21.10.2015


Im Namen des Volkes


Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
durch den Richter am Landgericht Dr. Bergmeister als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2015

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2015 (Az.: 29 C 1803/14 (40)) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.389,43 € sowie weitere 150,06 €, jeweils nebst Zinsen hieraus; i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2014, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e :


I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519 f. ZPO) Berufung hat in der Sache bis auf einen kleinen Teil Erfolg.

Der Kläger hat wegen des von ihr angemieteten Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. weiteren 1.389,43 € aus §§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen kann.

Es ist Sache dies Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeit unter zumutbarer Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt er die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, hat er gegebenenfalls die Schadenshöhe nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Der Schädiger trägt dagegen grundsätzlich die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten, wenn dieser grundsätzlich einen Unfallersatztarif in Anspruch nehmen darf, der Schädiger aber geltend macht, dass dem Geschädigten „ohne weiteres" ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre (BGH, a.a.O.). Wird nicht dazu vorgetragen, dass dem Geschädigten bei der Anmietung keine günstigeren Tarife als die vertraglich vereinbarten zur Verfügung gestanden habe, kann der Geschädigte nur den Tarif ersetzt verlangen, der üblich und angemessen ist, also den sogenannten „Normaltarif“ (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2013, Az.: 2-16 S 83/13).

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form des Normaltarifs ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Geeignete Listen oder Tabellen könne bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schätzung die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen, zumal die Listen dem Tatrichter als Schätzgrundlage dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann (BGH a.a.O.). Das Berufungsgericht ist auch nicht an die Wahl der Schätzgrundlage des Amtsgerichts gebunden, da es den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nach allen Richtungen neu prüfen und bewerten kann (BGH a.a.0.).

Das erkennende Gericht legt seiner Schätzung zur Bestimmung des ersatzfähigen „Normaltarifs" in dem hier zu entscheidenden Fall den sogenannten „Modus" der Schwacke-Liste zu Grunde, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Fraunhofer-Erhebung beruht zwar - anders als die Schwacke-Liste - auf einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen. Allerdings ist Grundlage des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels eine Erhebung von Daten in erster Linie über Internet und in geringer Anzahl über Telefon. Trotz der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchungen von Dienstleistungen spiegelt der Internetmarkt nicht das tatsächliche Markgeschehen wieder. In einer Vielzahl von Fällen weichen die Internetpreise erheblich vom realen Markt ab. Auch beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundes­ und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen. Damit berücksichtigt die Fraunhofer­Erhebung nicht die große Anzahl lokaler Anbieter, die das örtliche Marktgeschehen prägen. Schließlich sind die Preise bei der Fraunhofer-Erhebung auf Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt, die bei einem Verkehrsunfall regelmäßig nicht eingehalten werden kann. Dies über einen „Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen" zu berücksichtigen, wäre systemwidrig, denn damit würde die als Schätzungsgrundlage verwendete Liste gerade ausgehebelt. Vor allem aber ist, und dies gibt hier den Ausschlag, die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Im ländlichen Raum, in dem der hier zu entscheidende Schadensfall spielt, führt dies zur Einbeziehung von Anbietern, die von dem Ort, an dem die Anmietung vorgenommen werden soll, unzumutbar weit entfernt liegt. Der Geschädigte muss sich nämlich nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen.

Demgegenüber liegen der Schwacke-Liste Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde und geben so über das ortsnahe Mietpreisangebot zuverlässig Auskunft. Die Schwacke-Liste berücksichtigt darüber hinaus im Rahmen der „Nebenkostentabelle" alle möglichen Preisbestandteile, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Außerdem hat sie den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26).

Der fehlenden Anonymisierung der Datenerhebung bei der Schwacke-Liste kommt im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Die Schwacke-Liste ist im „Modus" zwar eine reine Angebotserhebung. Im Rahmen des § 249 BGB wird jedoch von einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erwartet, dass er sich grundsätzlich bei mehreren Mietwagenunternehmen nach den Tarifen erkundigt. Die Schwacke-Liste muss keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter im Rahmen seiner Nachfragepflicht nach einem Unfall. Dieser wird bei der ihm obliegenden Nachfrage ohnehin meist mitteilen, dass er als Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug benötigt. Damit erlangen die Anbieter im konkreten Schadensfall ebenso wie bei der Datenerhebung von Schwacke davon Kenntnis, dass die Abrechnung über den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erfolgen kann.

Schließlich gibt die Fraunhofer-Erhebung im Gegensatz zum „Modus" der Schwacke-Liste einzig den „Mittelwert" an. Ein solches „arithmetisches Mittel" oder ein solcher Durchschnittspreis kann jedoch nicht der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag sein. Denn dann würde die dem Geschädigten eingeräumte Möglichkeit zur Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.:VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086). Im Rahmen seiner Nachfragepflicht kann der Geschädigte keinen „arithmetischen Mittelwert" erfragen und auch nicht ermitteln, ob die ihm angebotenen Tarife tatsächlich und in welchem Umfang am Markt nachgefragt werden. Er kann nur die Preise der konkret angefragten Unternehmen in Erfahrung bringen, von denen er den billigsten Preis zu wählen hat. Dem kommt der „Modus" der Schwacke-Liste am nächsten (Vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 06.06.2007, Az.: 1 S 343/06). Dass es beim Moduswert im Gegensatz zum arithmetischen Mittelwert zu Verzerrungen kommen kann, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, ist hinzunehmen, denn die gleiche Gefahr besteht bei eigenen Nachfragen des Geschädigten.

Der Anwendung der Schwacke-Liste begegnen dann Bedenken, wenn die Haftpflichtversicherung deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiel für die von ihr geltend gemachten Mängel der Schwacke-Liste aufzeigt und Beweis dafür antritt, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den entsprechenden Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZH 353/09). Dies gilt auch, wenn sie Online-Angebote von größeren Anbietern am Sitz des klagenden Mietwagenunternehmens vorlegt und zugleich darauf verweist, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können.

Entsprechenden Vortrag zur Erschütterung der Schwacke-Liste hat die Beklagte aber nicht gehalten. Sie hat lediglich behauptet, dass in Schweinfurt ein Fahrzeug zu Preisen von unter 500 € anmietbar gewesen wäre. Der Kläger hat sein Ersatzfahrzeug aber in Bad Frankenhausen angemietet.

In Anwendung der Schwacke-Liste ergibt sich für die vom Kläger vorgenommene Anmietung für die Dauer von zehn Tagen zuzüglich Nebenkosten (Einschließlich Winterreifen) ein Betrag von 2.028 €. Dass die Ersatzpflicht Kosten für Winterreifen umfasst, erscheint im Hinblick auf die Regelung in § 2 Abs. 3a StVO und den Anmietzeitpunkt im Winterhalbjahr unabhängig davon angemessen, ob der Kläger bei seinem Fahrzeug - was streitig ist - selbst Winterreifen benutzte. Auf die Wochenpauschale kann die Beklagte den Kläger angesichts der ungewissen und zunächst mit vier Tagen prognostizierten Reparaturdauer dabei nicht verweisen.

Dieser Beitrag übersteigt die Kosten, die das vom Kläger ausgewählte Mietwagenunternehmen in Rechnung stellt (2.165,67 €), um 138 €, d.h. lediglich etwa 7 %. Die Erforderlichkeit dieses den Normaltarif übersteigenden Tarifs bedarf deshalb keiner Klärung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte solche höheren Kosten nämlich dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer ,.(Normal-)Tarif' zugänglich war (Urteil vom 13.02.2007 - VI ZR 105/06). Mit einer Differenz von 7 % ist der für Bad Frankenhausen ermittelte Normaltarif aber von vornherein nicht "wesentlich günstiger" als der vom Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellte.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob ein Sachverständiger klären könnte, zu welchen Bedingungen ein vergleichbares Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätte. Zum anderen hat die Beklagte für den in örtlicher Hinsicht relevanten Markt keine vergleichbaren Angebote vorgelegt, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens Angebot eine Ausforschung wäre.

Unter Berücksichtigung eines Abzugs für Eigenersparnis von 5 % des Mietpreises ohne Nebenkosten, d.h. von 87,24 €, beläuft sich die klägerische Schadensersatzforderung auf 2.078,43 €, wovon die vorprozessual geleisteten 689 € in Abzug zu bringen sind. Ein Abzug für Eigenersparnis in dieser Höhe erscheint dabei im Hinblick auf die Laufleistung des Unfallfahrzeugs von bereits 225.638 km angemessen, fällt aber wegen der vom Kläger an den zehn Miettagen immerhin zurückgelegten 1.862 km auch nicht geringer aus. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht (§ 287 Abs. 1 S. 2 ZPO), zumal die Differenz zu der klägerseits anerkannten Eigenersparnis lediglich 20,34 € beträgt.

Der Schadensersatzanspruch umfasst auch weitere Rechtsanwaltskosten, da sich der Schaden des Klägers zuzüglich der vorgerichtlich regulierten 8.738,26 € auf 10.127 € beläuft. Die anwaltlichen Gebühren betragen bei dem 1,3-fachen Satz nach Ziffer 2300 VV RVG inklusive Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer 958,19 €, wovon vorgerichtlich gezahlte 808,13 € in Abzug zu bringen sind.

Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten stehen dem Kläger hingegen nicht zu. Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens. Denn es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte, wie es ein Anspruch aus § 288 S. 1 BGB erfordert, mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt, in Verzug befand. Ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens - sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses - steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er hierfür an einer schlüssigen Begründung fehlt. Dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, den Betrag in Umweltaktien anzulegen, reicht nicht aus, weil dies nicht heißt, dass er den Betrag in solche Aktien investiert hätte. Eines Hinweises bedurfte es insoweit nicht (§ 139 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht geht ausführlich darauf ein, warum die Fraunhoferliste nicht verwendbar ist. Es wird konkret begründet, warum ein rechnerischer Mittelwert für eine Schätzung nach § 287 untauglich ist. Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Marktpreise zum Zeitpunkt und am Ort der Anmietung wird als Ausforschungsbeweis angesehen und abgelehnt.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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