Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-15

Landgericht  München I  13 S 1501/15 vom 25.08.2015

1. Voraussetzung einer Internetbuchung ist der Einsatz einer Kreditkarte, die Hinterlegung einer Kaution und die Angabe, bis wann der Mietwagen benötigt wird.
2. Da die Fraunhofererhebung vornehmlich auf Interneterhebungen beruht und der Geschädigte die Internetbedingungen nicht erfüllen konnte, ist die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten erschüttert.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird der arithmetische Mittelwert der Schwackeliste-Automietpreisspiegel angewendet.
4. Eine Herabstufung der Mietwagengruppe aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeuges ist nicht vorzunehmen.

Zusammenfassung:  Das Landgericht München gibt der klägerischen Berufung statt und korrigiert die stereotype erstinstanzliche Schätzung der Mietwagenkosten durch das Amtsgericht München. Ausschlaggebend für diese Korrektur sind die einschränkenden Bedingungen, unter denen eine Internetbuchung zu erfolgen hat. Diese sind auf den Geschädigten nicht zutreffend.

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Landgericht München I 13 S 1501/15 vom 25.08.2015
(Vorinstanz Amtsgericht München 231 C 9605/14)

Im Namen des Volkes


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München 1 - 13. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. XXX, die Richterin am Landgericht Dr. XXX und die Richterin am Landgericht Dr. XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2015 folgendes



Endurteil



1.    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.2014, Az. 231 C 9605/14 teilweise abgeändert:

Der Beklagte hat an die Klägerin weitere 796,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2014 sowie 255,85 € vorgerichtliche    Anwaltskosten zu bezahlen.

Im Übrigen werden Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2.    Von den Kosten der 1. Instanz trägt die Klagepartei 40 % und der Beklagte 60 %. Die Kosten der Streitverkündeten trägt zu 40 % die Klagepartei, im Übrigen trägt der Streitverkündete sie selbst.

3.    Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klagepartei 58 % und der Beklagte 42 %. Die Kosten der Streitverkündeten trägt zu 58 % die Klagepartei. Im Übrigen trägt der Streitverkündete sie selbst.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluss


Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.884,86 € festgesetzt.


Gründe:



I.

1.    Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils wird Bezug genommen.

2.    Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag abzüglich der erfolgten Zahlungen weiter (= 1.884,86 €). Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

3.    Die Klägerin beruft sich auf die Schwacke-Liste als richtige Schätzgrundlage für den vorliegenden Fall, da der Beklagte über keine Kreditkarte verfügte. Die Fraunhofer-Liste sei daher aufgrund des erheblichen Übergewichts im Internet ermittelter Preise nicht als Schätzgrundlage geeignet, da Voraussetzung für eine Internetanmietung eine Kreditkarte ist. Diese Tarife standen dem Beklagten mangels Kreditkarte jedoch nicht zur Verfügung. Es müsse von denjenigen Tarifen ausgegangen werden, die auf dem örtlich relevanten Markt zu den Bedingungen angeboten werden, die im konkreten Fall tatsächlich vorlagen (ad-hoc Anmietung, keine Angabe der Mietdauer, keine, Kreditkarte).

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise erfolgreich.

1.

Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag über die bereits geleisteten Beträge von 210,65 € und 608,00 € hinaus einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 796,94 €.

Hinsichtlich des übrigen mit Rechnung vom 03.01.2014 geforderten Betrages steht dem Beklagten ein Gegenanspruch aus c.i.c. (§ 311 BGB) wegen unterlassener Aufklärung zu. Aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung kann die Klägerin den überschießenden Betrag daher nicht mehr fordern.

a)    Bei Miete eines Pkw nach einem Verkehrsunfall muss der gewerbliche Vermieter darauf hinweisen, dass der angebotene Unfalltarif deutlich über dem Normaltarif liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt (BGH NJW 06, 2618/21; NJW-RR 08, 470; 09, 1101). Ergänzend wird zu der Aufklärungspflicht des Vermieters auf die Ausführungen des Amtsgerichts im streitgegenständlichen Urteil verwiesen. Ein solcher Hinweis ist unstreitig nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der Kundeninformation lediglich auf den eigenen günstigeren Tarif Standard Bar KK hingewiesen, der jedoch für den Beklagten nicht in Betracht kam, da für diesen Tarif die Belastung der Kreditkarte erforderlich war, über die der Beklagte jedoch nicht verfügte, Dieser Hinweis änderte daher nichts an der Pflicht der Vermieterin den Mieter darüber aufzuklären und ihn unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er einen erheblichen Teil der Mietwagenkosten selber tragen muss. Auch der formularmäßig in der „Abtretung und Zahlungsanweisung" kleingedruckt enthaltene Vermerk, wonach der Mieter durch diese Abtretung nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit wird, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet, entbindet die Klagepartei nicht von ihrer genannten Aufklärungspflicht. Dieser Hinweis ändert nichts daran, dass der Mieter nach einem Unfall davon ausgeht, dass der ihm konkret angebotene Tarif gerade für seine spezielle Unfallsituation entwickelt wurde und die entsprechenden angemessenen Kosten auch vom gegnerischen Haftpflichtversicherer akzeptiert werden.

b)    Die Klagepartei ordnete das beschädigte Fahrzeug des Beklagten zu Unrecht in die Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke Liste Automietwagenklassen ein und vermietete dem Beklagten jeweils ein Fahrzeug aus der Fahrzeugklasse 7. Tatsächlich handelte es sich bei dem Opel Zafira, HSN 0035, TSN 105, Hubraum 1910, KW 88, PS 120, um ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 6 nach Schwacke. Dies ergibt sich aus der Schwacke Fahrzeugliste 2013, S. 341 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Streitverkündeten vom 09.09.2014). Sämtliche für die Einordnung relevante und bekannten Fahrzeugdaten ergaben sich aus dem Formular der Klägerin „Abtretung und Zahlungsanweisung" (Anlage zum Schriftsatz der Klagepartei vom 17.07.2014). Die Klagepartei hat die vorgenommene Zuordnung in die Fahrzeugklasse 7 lediglich behauptet und pauschal auf die Schwacke Liste verwiesen. Danach gehören jedoch sämtliche in Betracht kommenden Opel Zafira der Fahrzeugklasse 6 an, auch mit Automatik (sofern der in dem Formular Abtretung und Zahlungsanweisung beim Modell enthaltene Zusatz „AT" Automatik bedeutet). Anhaltspunkte dafür, das Fahrzeug des Beklagten in die Fahrzeugklasse 7 einzustufen, liegen nicht vor.

c)    Eine Herabstufung in eine niedrigere Fahrzeugklasse wegen des Alters des beschädigten Fahrzeugs war hier nicht veranlasst. Lediglich bei älteren Pkws mit erheblich herabgesetztem Gebrauchswert sind nur die Kosten für einen in etwa wertgleichen Pkw zu ersetzen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 31 m.w.N.). Hierfür liegen vorliegend trotz des Alters des beschädigten Pkw keinerlei Anhaltspunkte vor. Ein Grundsatz, dass ältere Fahrzeuge generell gegenüber neueren weniger Gebrauchsvorteile hätten, existiert nicht Die Rechtsprechung, die dem Geschädigten zur Nutzungsausfallentschädigung für ein älteres Fahrzeug regelmäßig den Betrag für ein eine Klasse niedriger einzustufendes Fahrzeug zuerkennt, lässt sich auf die Fälle der realen Anmietung nicht allgemein übertragen, da es sich bei der Geltendmachung von Nutzungsausfall um eine fiktive Abrechnung handelt, während hier reale Kosten für eine Anmietung geltend gemacht werden.

d)    Jedoch ist ein Abzug für Eigenaufwendungen vorzunehmen. Der Geschädigte muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen (BGH NJW 67, 552, allgM). Die Ersparnis beträgt nach den maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen etwa 10 % der Mietwagenkosten (hM; s. BGH NJW 10, 14454 m.w.N). Ein Abzug für Eigenersparnis kann lediglich entfallen, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug der niedrigeren Klasse anmietet (OLG Hamm NZV 94, 316; NZV 99, 379). Auch insoweit ist ein Hinweis der Klagepartei unterblieben.

e)    Die erforderlichen Mietwagenkosten waren durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierzu kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl auf die Schwackeliste als auch die Fraunhofer Liste als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden, sofern nicht konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine der beiden Listen im konkreten Schadenfall als ungeeignet erscheinen lassen (BGH NJW 2011, 1947). Wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, ist dies zu berücksichtigen (BGH NJW-RH 2011, 1109). So lag der Fall hier. Hiermit hat sich das Amtsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht befasst, sondern allgemein auf die gängige Praxis der Münchner Gericht verwiesen.

Das Berufungsgericht hält daher für den vorliegenden Fall zur Bestimmung des Normaltarifs das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste für die richtige Schätzgrundlage. Der von Fraunhofer ermittelte Normaltarif beruht zum ganz überwiegenden Teil auf Internetpreisen, die ausschließlich bei Vorlage einer Kreditkarte erhältlich sind. So wurden nach Angaben der Beklagtenseite, ca. 75.000 Internetpreise und nur ca. 10.000 Telefontarife ermittelt. Zur Anmietung über das Internet ist jedoch regelmäßig die Belastung einer Kreditkarte notwendig und Voraussetzung. Der Beklagte verfügte jedoch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht über eine Kreditkarte und hat auch zum Zeitpunkt der Anmietung nicht über eine Kreditkarte verfügt. Hinzu kommt, dass der Beklagte bei Anmietung keine feste Mietdauer angeben konnte und die Anmietung zunächst für 9 Tage erfolgte, während das Fahrzeug tatsächlich 15 Tag genutzt wurde. Zu berücksichtigen war auch, dass der Beklagte keine Sicherheitsvorauszahlung geleistet hat. Aufgrund dieser maßgeblichen konkreten Tatsachen erscheint eine Anmietung zu den von Fraunhofer ermittelten Preisen, die überwiegend auf Internetpreisen beruhen und daher auch die Angabe einer festen Mietdauer erfordern, nicht möglich und die Fraunhoferliste daher im vorliegenden Fall nicht als Schätzgrundlage geeignet.

f)    Die im Normaltarif nicht berücksichtigten von den Parteien vereinbarten Zusatzleistungen für Zustellung, Dieseloption, Navigationsgerät und Winterausrüstung sowie erweiterte Haftungsreduzierung (auf „0") sind als Aufschlag in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Diese waren nach dem vorgelegten Mietvertrag 802559472 wie folgt anzusetzen: 15 x 14,28 € (netto) Super Cover = 214,20 € netto und 254,90 € brutto; Zustellung 64,00 €, Counter Produkte (Winterausrüstung, Navigationsgerät, Dieseloption) 263,32 €. Daraus ergeben sich insgesamt 582,22 €. Der abweichend von der Klagepartei genannte Betrag von 605,07 € lässt sich anhand des Mietvertrages und auch aufgrund der Rechnung vom 03.01.2013 nicht nachvollziehen. Aus der Rechnung ergibt sich bei Abzug der Tages- und Wochenkosten vom Gesamtpreis ein Betrag für Zusatzleistungen von 583,64 €. Die Einzelbeiträge entsprechen jedoch nicht den im Mietvertrag genannten Preisen.

g)    Ausgehend von der Schwacke-Liste für die Fahrzeugklasse 6 berechnen sich die anzusetzenden Mietwagenkosten danach wie folgt: 2 x Wochenpauschale a 541,79 € und 1 x Tagestarif 129,30 € zuzüglich Kosten für Zusatzleistungen 582,22 € = 1.795,10 €. Hiervon sind 10 % Eigenersparnis abzuziehen 179,51 € so dass sich ein Gesamtanspruch der Beklagten in Höhe von 1.615,59 € errechnet. Da der angebotene Unfalltarif unzweifelhaft deutlich über dem Normaltarif lag (rund 40 %), musste die Klägerin als gewerbliche Vermieterin - wie oben dargelegt - darauf hinweisen, dass die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt.

Abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen von 210,65 € und 608,00 € ergibt sich danach noch ein weiterer Zahlungsanspruch der Klagepartei von 796,94 €.

2.

Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB seit Rechtshängigkeit am 20.05.2014 (Zustellung der Klage). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 BGB besteht insoweit nicht, da der Beklagte als juristisch unkundige Naturalpartei nicht wissen konnte, dass er aus dem Mietvertrag einen über die Versicherungsleistung hinausgehenden Betrag schuldet. Ein Verschulden des Beklagten im Sinne des § 286 IV BGB liegt daher insofern nicht vor.

3.

Weiterhin hat die Klägerin gemäß §§ 286, 280 BGB einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die durch Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten nach Verzugseintritt entstanden sind. Auszugehen ist dabei von einem Gegenstandswert von 1.615,59 €. Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß 2300 VV RVG ergibt sich ein Betrag von 195,00 € zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 €. Daraus errechnen sich netto 215,00 € und brutto 255,85 €.

III.

1.     Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

2 .     Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 713 ZPO.

3.     Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen weisen nicht über den Einzelfall hinaus.


Verkündet am 25.08.2015

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Bedeutung für die Praxis:  Die Richter erkennen eines der Grundprobleme des "Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen": Internetangebote folgen eigenen Regeln, die ein Geschädigter in der Regel nicht erfüllt. Der Geschädigte verfügte in diesem Fall nicht über die Voraussetzungen der Bezahlung von Internetangeboten. Der Geschädigte konnte auch nicht angeben, bis wann er den Mietwagen benötigen würde. Bereits der hierzu erfolgte Sachvortrag der Kläger ist konkret im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichthofes an die Erschütterung einer Schätzgrundlage, sodass die Fraunhoferliste nicht verwendet werden konnte.