Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-15

Landgericht Düsseldorf 21 S 342/14 vom 13.08.2015

1. Die Beklagte hat hinreichende Umstände nicht vorgetragen, welche die Richtigkeit der Werte der Schwackeliste erschüttern könnten. Die von ihr aufgezeigten Beispiele sind zeitlich unpassend, enthalten keine Details zu den Anmietkonditionen und die betreffenden Fahrzeuge sind nicht vergleichbar. Zudem fehlt Vortrag dazu, dass solche Angebote für den Geschädigten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfes erhältlich gewesen wären.
2. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist kein Grund für eine hiervon abweichende Entscheidung, denn das OLG Düsseldorf sah aufgrund konkreten Sachvortrages die Schwackeliste als erschüttert an, was in dem hier zu entscheidenden Fall nicht zutrifft.
3. Gegen die Anwendung der Fraunhofer-Lliste spricht zudem, dass deren Berechnungsmethode unvollständig und unklar ist in Bezug auf Fahrzeugklasse, Vorteilsausgleich, Zusatzkosten und anstatt einer Berechnung weitere Schätzungen notwendig wären.
4. Die Schwackeliste dagegen ist - vom BGH bestätigt - grundsätzlich ebenso geeignet und ihr sind die wesentlichen Berechnungskriterien zu entnehmen.
5. Nebenkosten der Ersatzanmietung für eine weitgehende Haftungsreduzierung, Zustellkosten, Kosten für einen Zweitfahrer und für die Ausstattung mit wintertauglicher Bereifung sind schadenersatzrechtlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Fraunhofer-Entscheidung des Erstgerichtes und schätzt den erforderlichen Schadenersatz für einen Mietwagen anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel. Neben den Vorzügen der Schwackeliste ist es die Unkonkretheit des Sachvortrages der Beklagten, welche das Gericht trotz Kenntnis der Fraunhofer-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf bei der Schwackeliste verbleiben lässt.

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Landgericht Düsseldorf 21 S 342/14 vom 13.08.2015
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 231 C 2442/14)

Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2015 durch die Richterin am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX

für  Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2014, Az. 231 C 2442/14 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2014 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 81 % und der Kläger zu 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:


I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 05.12.2013 in Anspruch, an dem der Zedent, XXX, sowie ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Im Zeitraum vom 11. bis 19.12.2013 mietete der Zedent beim Kläger, der unter "Autovermietung XXX" eine Autovermietung betreibt, ein Fahrzeug.

Für die achttägige Anmietung berechnete der Kläger insgesamt 1.720,62 EUR (Rechnung: Anlage B1, BI. 6 GA).

Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 696,75 EUR.

Der Kläger macht im Wege seiner Klage nunmehr Zahlung weiterer 712,21 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Bei der Berechnung seiner Hauptforderung stützt er sich auf die Differenz zu dem Normaltarif gemäß der Schwacke-Liste 2013 nebst Zuschlägen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass unter Heranziehung des Marktpreisspiegels für Mietwagen des Fraunhofer-Institutes kein weiterer Kostenersatz zu leisten sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.
In der Sache hat die Berufung des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 115 VVG auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 575,09 EUR.

a.
In Abweichung zu der Entscheidung des Amtsgerichts ist nach Auffassung der Kammer nicht allein dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel Vorrang gegenüber der Schwacke-Liste zu geben.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit die Ablehnung einer Anwendung der Schwacke-Liste durch das Amtsgericht ermessensfehlerhaft war. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Kammer jedenfalls nicht an die Ermessensausübung der Vorinstanz gebunden. Selbst wenn die Kammer die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf sie nach ihrem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH NJW 2011, 1947, 1949).

Nach diesen Grundsätzen wird unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalls von der Kammer im Rahmen einer eigenen Ermessensausübung die Schwacke-Liste für die Bestimmung des für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Geldbetrages zugrunde gelegt, was insoweit auch stetiger Rechtsprechung der Kammer entspricht (vgl. etwa Kammerurteil vom 15.05.2014, Az. 21 S 125/13 m.w.N.).

Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass sowohl der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als auch die Schwacke-Liste jeweils taugliche Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO darstellen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09).

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine dieser Schätzgrundlage im konkreten Fall erschüttert worden wäre (vgl. BGH NJW 2013, 1539), etwa durch Verweis auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf deren Stationen am Sitz des Klägers und einem Vortrag, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können (BGH aaO. 1540, Rn. 12).

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die zu einer Erschütterung der Schwacke-Liste als taugliche Schätzgrundlage führen könnten. Mit der Klageerwiderung wurden lediglich Mietangebote für einen anderen Anmietzeitraum vorgelegt.

Aus diesen Angeboten heraus ist bereits nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Konditionen ein Fahrzeug hätte angemietet werden können, insbesondere auch um welchen konkreten Fahrzeugtyp es sich handelt (Anlage B2, BI. 28 GA). Schließlich fehlt es auch an entsprechendem Vortrag, dass eine Anmietung zu einem Preis in entsprechender Größenordnung auch zum Unfallzeitpunkt hätte erfolgen können. Insoweit war mangels hinreichendem Sachvortrag insbesondere auch dem angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachzugehen.

Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer nicht. Zum einen hat der Kläger bereits im Schriftsatz vom 13.05.2014 (BI. 37 GA) auf den unzureichenden Sachvortrag hingewiesen. Zum anderen setzt sich die Beklagte im Prozess intensiv mit aktueller ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinander, so dass davon auszugehen ist, dass ihr auch die vorstehend zitierte Rechtsprechung zu den Anforderungen einer Erschütterung derartiger Schätzgrund lagen bekannt ist.

Anlass für eine abweichende Entscheidung hinsichtlich der Auswahl der Schätzgrundlage ergibt sich nach Auffassung auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.03.2015, Az. 1-1 U 42/15. Soweit der dortige Senat in dieser Entscheidung den Vorzug des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zwar auch mit grundsätzlichen Bedenken an der Erhebungsmethode der Schwacke-Liste begründet, beschränkt er diese Zweifel zum einen auf Mietwagen-Markt im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk und begründet seine Entscheidung letztlich maßgeblich damit, dass letztlich auch im dortigen Einzelfall die Schwacke-Liste von der Beklagtenseite als Schätzgrundlage erschüttert worden ist.

Abgesehen davon, dass im hiesigen Fall der Bereich Salzgitter und gerade nicht der Mietwagenmarkt im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf zu berücksichtigen ist , fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen gerade an einer Erschütterung der Schätzgrundlage durch die Beklagte.

Zudem spricht im vorliegenden Fall gegen die Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels der Umstand, dass dessen Berechnungskriterien im Hinblick auf Fahrzeugklasse bzw. Vorteilsausgleich und Zusatzkosten für Kaskoversicherung nach dem Parteivortrag nicht ohne Weiteres bei der Berechnung herangezogen werden können, sondern geschätzt werden müssen, wie sich bereits aus den Entscheidungsgründen des  angegriffenen Urteils ergibt. Ferner wäre im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch ein Aufschlag auf die Kostensätze des Fraunhofer-Marktpreisspiegels für eine Anmietung ohne Kreditkarte angezeigt, dessen Höhe sich ebenfalls nicht aus dem Markpreisspiegel ergibt, sondern ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen wäre. Demgegenüber bietet die Schwacke-Liste, die trotz der in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Kritik an ihrer Erhebungsmethode, grundsätzlich als Schätzgrundlage geeignet ist (BGH aaO.) nach Auffassung der Kammer eine verlässlichere Basis, da ihr vorliegend mit Ausnahme der Kosten für die Haftungsreduzierung der Kaskoversicherung die wesentlichen Berechnungskriterien zu entnehmen sind.

b.
Hinsichtlich der konkreten Höhe der zu erstattenden Kosten ist zunächst von einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.271,84 EUR für die streitgegenständliche Anmietung auszugehen.

Unter Abzug der bereits außergerichtlich gezahlten 696,75 EUR ergibt sich noch ein weiterer zu erstattender Betrag in Höhe von 575,09 EUR.

Die konkrete Berechnung des Klägers begegnet nur hinsichtlich geltend gemachten Vollkasko-Zuschlages Bedenken.

Im Übrigen ist sie nicht zu beanstanden:

aa.
Für den streitgegenständlichen Anmietvorgang ist für nach der Schwacke-Liste für Region, Mietdauer und Fahrzeugklasse ein Grundbetrag von 976,24 EUR üblich und angemessen.

Dass für die Berechnung der Mietwagenkosten die Fahrzeugklasse 7 der Schwacke-Liste maßgeblich ist, ist von der Beklagten nicht wirksam bestritten worden. Insoweit hat der Kläger hinreichend substantiiert angegeben, dass das verunfallte Fahrzeug ein 5er BMW (Fahrzeugklasse 8) war, und dass im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen ein 3er BMW gemietet wurde (Fahrzeugklasse 7). Demgegenüber wurde die Klassenzugehörigkeit von der Beklagten lediglich einfach bestritten. Angesichts der konkreten Angaben des Fahrzeugtyps durch den Kläger ist dieses einfache Bestreiten nicht ausreichend. Im Rahmen ihrer Erklärungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hätte sie sich jedoch zu den konkret genannten Fahrzeugen erklären müssen. Dies war ihr nicht zuletzt deshalb möglich und zumutbar, da ihr aufgrund der übrigen Unfallregulierung der Typ des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Zedenten bekannt sein dürfte.

bb.
Neben dem sich aus der vorstehenden Klasseneinteilung ergebenden Grundpreis kann der Kläger ferner grundsätzlich auch Zusatzkosten für einen Vollkasko-Schutz sowie für eine Herabsetzung der Selbstbeteiligung auf 400,00 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, da sich der Geschädigte während der Anmietung eines fremden Fahrzeugs einem hohen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sieht (BGH NZV 2005, 301).

Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Parteivorbringens sowie der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass eine Haftungsreduzierung jedenfalls auf eine Selbstbeteiligung von 400,00 EUR für die streitgegenständliche Anmietung vereinbart war. In diesem Zusammenhang konnte die Beklagte nicht wirksam nicht Nichtwissen bestreiten, dass eine solche Haftungsreduzierung nicht vertraglich vereinbart war. Soweit sie im Schriftsatz vom 09.09.2014 darauf hingewiesen hat, dass sich eine Haftungsbeschränkung aus der vorgelegten Rechnung nicht ergebe, ist dies gerade nicht der Fall. Die in der Rechnung (Anlage B 1, BI. 6 GA), welche zugleich die Mietvertragsurkunde bildet, hierfür vorgesehenen Formularfelder enthalten keine Eintragung.

Allerdings dürften für diese Haftungsreduzierung der Höhe nach hierfür nicht weitere 22,14 EUR pro Tag, mithin 177,12 EUR in Ansatz zu bringen sein, da unstreitig bereits der Schwacke-Grundbetrag eine Haftungsreduzierung auf 500,00 EUR beinhaltet.

Für die vorliegende Reduzierung um lediglich weitere 100,00 EUR auf 400,00 EUR erachtet die Kammer im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessen einen Betrag von 5,00 EUR/Tag, mithin 40,00 EUR für die streitgegenständliche Anmietung für angemessen.

cc.
Ferner sind Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 108,80 EUR (8 x 13,60 EUR) nach den Sätzen der Schwacke-Liste ebenfalls üblich und angemessen.

Die Zusatzkosten für einen Zusatzfahrer sind grundsätzlich erstattungsfähig. Der Vortrag des Klägers, das verunfallte Fahrzeug sei nicht nur vom Zedenten, sondern regelmäßig auch von Dritten genutzt worden, ist nicht bestritten worden.

Dass eine Nutzung des Mietfahrzeugs durch Zusatzfahrer vereinbart war, ergibt sich bereits aus dem Mietvertrag, der keine Beschränkung hinsichtlich bestimmter Fahrer vorsieht.

dd.
Die Kosten für Winterreifen in Höhe von 93,44 EUR (8 x 11,68 EUR) sind ebenfalls zu erstatten. Die Schwacke-Liste weist Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung aus, die dann zusätzlich zu vergüten ist, wenn das angemietete Fahrzeug tatsächlich damit ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 25), was im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht bestritten worden ist.

ee.
Entsprechendes gilt für die Kosten in Höhe von für Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs in Höhe von 53,36 EUR (2 x 26,68 EUR). Diese Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dass die Zustellung bzw. Abholung vereinbart war und durchgeführt wurde, ist von den Beklagten nicht bestritten worden.

c.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

d.
Ferner hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Dieser Betrag setzt sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 575,00 EUR zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) in Höhe von 104,00 EUR sowie der Auslagenpauschale (Nr. 7001 VV RVG) in Höhe von 201 00 EUR. Die aus diese Kosten anfallende Mehrwertsteuer ist nicht zu erstatten, da der Kläger ausweislich seiner vorgelegten Rechnung umsatzsteuerpflichtig und mithin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 712,24 € festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgerichtes Düsseldorf sieht ihren Fall als nicht vergleichbar mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall an, da in dem zu entscheidenden Rechtstreit die Schwackeliste nicht erschüttert worden ist. Das Gericht stellt in der Urteilsbegründung - anders als das OLG Düsseldorf - konkrete Anforderungen an den Beklagtenvortrag, um die Schwackeliste zu erschüttern. Damit schafft das Gericht eine geeignete Grundlage zur weiteren Anwendung der Schwackeliste auch im OLG-Bezirk Düsseldorf. Denn es prüft die konkrete Begründung des OLG-Düsseldorf, wendet die BGH-Linie auf den eigenen Fall an und kommt zu dem Ergebnis der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels.

 

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