Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-15

Amtsgericht Bonn 102 C 118/15 vom 06.07.2015

1. Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten als Schadenersatz ist uneinheitlich. Ein Geschädigter, der einen Automobilclub oder einen Anwalt befragt, welche Mietwagenkosten als erstattungsfähig anzusehen sind, bekommt ggf. einen Wert aus der Schwackeliste genannt, was der BGH immer wieder bestätigt hat. Deshalb wendet das Gericht zur Schätzung die Schwackewerte an.
2. Der Hinweis der Beklagten auf Fraunhofer ist kein konkreter Tatsachenvortrag. Vorbuchungsfrist, PLZ-Vergröberung und Internet-Lastigkeit sprechen zudem gegen deren Verwendbarkeit.
3. Die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen kommt wegen methodischer Bedenken nicht in Betracht.
4. Vorgelegte Screenshots sind zeitlich unpassend und setzen andere Bedingungen voraus, als sie der Geschädigte mitbrachte (Kreditkarteneinsatz, feststehener Tag der Rückgabe).
5. Zum Grundpreis hinzuzufügen sind Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie das Zustellen und Abholen sowie die wintertaugliche Bereifung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn spricht einen restlichen geforderten Schadenersatzbetrag vollständig zu, lehnt die Anwendung der Fraunhoferliste und der Mittelwertmethode zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ab. Die Anwendbarkeit der Schwackeliste werde auch nicht durch die Vorlage unpassender Internetausdrucke erschüttert.

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Amtsgericht Bonn 102 C 118/15 vom 06.07.2015

Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Amtsgericht Bonn

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 17.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 495,65 Euro nebst 15 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand



(entbehrlich gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Entscheidungsgründe



Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der aus dem Tenor ersichtliche Zahlungsanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 StVO, 115 VVG i. V. m. § 398 BGB zu.


Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 29.11.2012 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die bei der Beklagten versicherte Geschädigte hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 29.11.2012 wirksam an die Klägerin abgetreten:

Die vorliegend streitigen Mietwagenkosten sind als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Nach dieser Norm kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 6/09, zitiert nach juris Rz. 8).

Für die konkrete Bemessung der Schadenshöhe bedient sich das erkennende Gericht der Schadensschätzung gemäß § 27 ZPO, wobei Grundlage der Schätzung der Schwacke-Mietpreisspiegel ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Werte der Schwacke-Liste die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten darstellen; sofern die tatsächlich in Rechnung gestellten und angefallenen Kosten geringer sind, sind lediglich diese erstattungsfähig. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlgebiet berechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/00, zitiert nach juris, Rz. 17 f). Hätte sich vorliegend die Geschädigte im Hinblick auf die sie im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gebotenen Anstrengungen vor der Anmietung des Ersatz-Fahrzeugs bei einem Rechtsanwalt oder einem Automobilclub nach den erstattungsfähigen Mietwagenkosten erkundigt, hätte sie die Auskunft erhalten, dass es insoweit keine einheitliche Rechtsprechung gebe. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass aus der maßgeblichen Sicht der Geschädigten die Werte der allgemein bekannten Schwacke-Liste als angemessen und erforderlich gelten konnten. Daher wendet auch das erkennende Gericht im vorliegenden Fall zur Schadensschätzung den Schwacke-Mietpreisspiegel an.

Der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Tabelle als alternative Schätzungsgrundlage spricht nicht gegen die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage, da es sich hierbei nicht um eine konkrete Tatsache handelt (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, zitiert nach juris, Rz. 8). Gegen die Heranziehung der Fraunhofer-Tabelle als Schätzgrundlage spricht auch, dass Grundlage dieser Erhebung eine Vorbuchungsfrist von einer Woche war. Diese kann regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeugs aus Anlass eines Unfalls - wie vorliegend - nicht eingehalten werden und kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Auch berücksichtigt die Schwacke-Liste eine kurze Vorbuchungsfrist und ist in ihren Erhebungen regional wesentlich differenzierter als die Fraunhofer-Tabelle. Hinzu kommt, dass es sich bei der überwiegenden Anzahl der vom Fraunhofer-Institut gesammelten Mietwagenangebote um Internetangebote handelt, die nicht jedem, zumal in der konkreten Unfallsituation, umgänglich sind.

Schließlich begegnet es metmodischen Bedenken, die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2. BGB anhand des arithmetischen Mittels des sich aus der Anwendung der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ergebenden Wertes zu ermitteln. Es begegnet methodischen Bedenken, mit Verweis auf vermeintliche Mängel beider Erhebungen das arithmetische Mittel beider Werte als geeignete Schätzgrundlage heranzuziehen.

Soweit die Beklagte einwendet, die Geschädigte habe bei den Firmen Sixt, Europcar und Avis zu wesentlich günstigeren Bedingungen ein Ersatzfahrzeug anmieten können, beziehen sich die von ihr genannten Angebote nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Es handelt sich um Angebote, die über das Internet abrufbar waren und den Einsatz einer Kreditkarte voraussetzten. Beides kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Auch stand vorliegend das Mietende nicht von vornherein fest, so dass die von der Beklagten genannten Preise nicht einschlägig sind.

Davon ausgehend sind vorliegend die von der Klägerin unter Anwendung der Schwacke-Liste 2012 ermittelten Mietwagenkosten in Höhe von 1.027,00 Euro für zwei Wochen abzüglich der Eigenersparnis in Höhe von 63,28 Euro erstattungsfähig. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs mit insgesamt 46,00 Euro, für die Winterbereifung in Höhe von 140,00 Euro. Schließlich erscheint Im vorliegenden Fall, in dem das Ersatzfahrzeug sofort nach dem Unfall angemietet wurde, auch der von der Klägerin geltend gemachte pauschale Aufschlag in Höhe von 20 % angemessen. Insoweit sind noch einmal 205,40 Euro hinzuzurechnen. Von der Netto Gesamtsumme ist sodann die vorprozessual geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 633,00 Euro abzuziehen, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 495,65 Euro verbleibt.

Die zuerkannten Zinsen folgen aus §§ 286, 291 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht gemäß §§ 249, 286 BGB i. V. m. RVG.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 495,65 Euro.


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 Bedeutung für die Praxis: Aus dem Blickwinkel des Geschädigten muss das Ergebnis einer Schätzung des Schadenersatzanspruches für Mietwagenkosten immer der Schwackewert sein. Denn der BGH hat die Anwendung dieser Liste bestätigt. Dann kann ein Gericht einen solchen Anspruch später nicht auf die Hälfte oder weniger reduzieren. Dann wird die Disposition von Schadenersatz und die Einholung von Rechtsberatung unmöglich. Das Gericht begründet konkret, warum es weder die Fraunhoferliste noch die Mittelwertbildung für die Mietwagenkostenschätzung für anwendbar hält. Zudem weist es den Versuch der Beklagten zurück, mittels Internetausdrucken die Anwendbarkeit der Schwackeliste zu erschüttern.