Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-15

Landgericht Magdeburg 10 O 241/14 vom 27.11.2014

1. Zwar haftet die Beklagte aufgrund einer unter 20 km/h liegenden zugelassenen Höchstgeschwindigkeit des Verursacherfahrzeuges nicht nach §§ 7, 18 StVG, doch haftet sie stattdessen wegen schuldhafter Unfallverursachung entsprechend § 823 BGB.
2. Trotz   ex  post  festzustellender  geringer  Fahrleistung  von  12  km/Tag  war  der  Geschädigte  berechtigt,  zur  Beseitigung  der Schadenfolgen ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
3. Gegen die Anwendung der allgemein anerkannten 20 km-Grenze sprechen die Umstände des Einzelfalles.
4. Zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schadeneintritt bestanden hätte,  ist  die  Überlegung  anzustellen,  ob  der Geschädigte üblicherweise auch mit seinem eigenen Fahrzeug nur wenige Kilometer fährt und trotzdem ein eigenes Fahrzeug unterhält.
5. Ein solches unwirtschaftliches, aber komfortables Verhalten kann ihm im Schadenfall nicht entgegengehalten werden.
6. Etwas anderes wäre zu entscheiden, wenn der Geschädigte nur während der Ersatzanmietung wenige  und  sonst  viele  Kilometer gefahren wäre.
7. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob die Wahrnehmung der Pflichten als Großvater, kurzfristige Fahrten mit  den  Enkeln erledigen zu können, für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trotz letztlich insgesamt geringer Fahrleistung ausreichend sind.

Zusammenfassung: Das Landgericht befasste sich erstinstanzlich mit einem Verkehrsunfallgeschehen auf einem  Privatgrundstück, mit dessen Verursachung und mit den zu erstattenden Kosten der Schadenbehebung. Das Gericht sah aus Gründen der gewohnten geringen Intensität der Fahrzeugnutzung des Geschädigten keinen Anlass, an der Berechtigung zur Ersatzanmietung zu zweifeln, obwohl der Geschädigte nur 12 km pro Tag damit gefahren war.

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Landgericht Magdeburg 10 O 241/14 vom 27.11.2014


Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2014 durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter

für  R e c h t  erkannt:


1.    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.508,65 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.09.2013 zu zahlen.

2.    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Unfall in XXX geltend.

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Opel Corsa mit Kennzeichen XXX. Der Beklagte betreibt den Recyclinghof in der XXX-Chaussee in XXX. Am 19.08.2013 gegen 09:24 Uhr suchte der Kläger als Bürger des Landkreises den Recyclinghof auf, um dort Grünschnitt ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kläger fuhr dabei mit seinem Fahrzeug in den hinteren Bereich des Geländes, das vom Eingangsbereich 201 m entfernt ist. Dort befindet sich eine Lagerfläche für Grünabfälle, die auf dem oberen Bild Blatt 113 d. A. zu sehen ist.

Der Kläger stand bereits mit seinem Fahrzeug, als ein von einem Mitarbeiter der Beklagten gesteuerter Radlader mit dem PKW zusammenstieß. Der Fahrer des Radladers konnte dabei aufgrund der hochgehobenen und gefüllten Ladeschaufel das Fahrzeug des Klägers nicht sehen. Bei einem Radlader handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, die auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Der Mitarbeiter der Beklagten führte Ladetätigkeiten durch.

Bei dem Unfall wurde der PKW des Klägers, der vollkaskoversichert war, beschädigt. Für die Dauer der Reparatur vom 19.08.2013 bis 02.09.2013 entstanden dem Kläger Mietwagenkosten in Höhe von 1.630,19 €, wobei der Kläger insgesamt 164 km zurücklegte bei einer Mietdauer von 14 Tagen sind dies knapp 12 km pro Tag. Am 16.09.2009 wurde das verunfallte Fahrzeug als Neufahrzeug auf den Kläger zugelassen. Bis zum Unfalltag legte er hiermit 31.357 km zurück. Dies entspricht, einschließlich Urlaubsreisen, einer täglichen Fahrleistung von 19,78 km (Blatt 68 d. A.).

Am 10.09.2013 lehnte die Beklagte jegliche Zahlung ab.


Der Kläger macht folgende der Höhe nach unstreitige Schäden geltend:

Kaskoselbstbeteiligung:    500,00 €
Sachverständigenkosten:    802,66 €
Merkantile Wertminderung:    600,00 €

Weiterhin macht der Kläger folgende der Höhe nach streitigen Schäden geltend:

Allgemeine Kostenpauschale:    30,00 €
Mietwagenkosten:    1.630,19 €

Der Kläger beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.562,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.09.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Kläger sei bei seiner Einfahrt auf den Recyclinghof durch den dortigen Mitarbeiter XXX angewiesen worden, sein Fahrzeug an der Einfahrt des Wertstoffhofes abzustellen und für den Grünschnitt die Container im vorderen Bereich zu nutzen. Die Container hatten sich an der Stelle befunden, wie es auf den Abbildungen Blatt 112 und 114 d. A. ersichtlich ist.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX in der Sitzung vom 26.06.2014 und des Zeugen XXX in der Sitzung vom 06.11.2014. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Protokolle Bezug genommen.

Weiterhin hat die Kammer mit Beschluss vom 21.07.2014 die richterliche Inaugenscheinnahme des Recyclinghofes angeordnet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll vom 05.08.2014 und die dazu gefertigten Fotos des Gerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

Das Landgericht Magdeburg ist sachlich zuständig nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Der Mitarbeiter der Beklagten handelte als Amtsträger, da der Recyclinghof durch die Beklagte hoheitlich zur Durchführung der Abfallentsorgung betrieben wird.

Die Klage ist weitgehend begründet.

Der Kläger hat gegen den beklagten Landkreis einen Anspruch auf Erstattung seines Schadens wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG, § 823 Abs. 1 BGB und §•1 StVO.

Dabei gehört es anerkannt zu den Amtspflichten eines Amtsträgers, die erforderlichen Regeln im Straßenverkehr einzuhalten. Diese Straßenverkehrsregeln hat der Mitarbeiter der Beklagten zu mindestens fahrlässig verletzt.

Zwar scheidet eine Haftung der Beklagten nach den §§ 7, 18 StVG wegen der nicht über 20 km/h liegenden Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges nach § 8 StVG. aus. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz sind jedoch weiterhin bei Nachweis der schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalles durch den Mitarbeiter der Beklagten im Sinne des § 823 BGB möglich (BGH Urteil vom 13.11.1990, VI ZR 15/90, Rn. 8).

Der Fahrer des Radladers hat gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO verstoßen. Diese Norm enthält Grundregeln, die auch für den Verkehr auf nichtöffentliche Flächen Bedeutung haben. Das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot sowie das Verbot, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen, können bei der Beurteilung der Frage, inwieweit jeder der Unfallbeteiligten zum konkreten Unfallgeschehen beigetragen hat, nicht unberücksichtigt bleiben.

Gleiches gilt für den Rechtsgedanken, dass Derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die in der konkreten Situation erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss Dabei handelt es sich bei der Pflicht hinzuschauen, wo man sich hinbewegt, um ein elementares Gebot sozialen Miteinanders, das auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts beispielsweise auf einem Baustellen- oder Betriebsgelände gilt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2012, 1 U 8/12 und Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.02.2004, 12 U 258/012, zitiert nach juris) .

Nach diesen Grundsätzen hat der Fahrer des Radladers seine Pflichten nach § 1 StVO elementar verletzt. Der Fahrer des Radladers ist mit diesem über das Betriebsgelände gefahren, obwohl er wusste, dass er aufgrund der erhobenen und beladen Schaufel überhaupt nicht sehen konnte, wohin er fahren konnte. Der Fahrer ist damit quasi im "Blindflug" gefahren. Es ist dann auch zu dem Zusammenstoß mit dem stehenden Fahrzeug des Klägers gekommen.

Dem Kläger seinerseits ist kein Mitverschulden nach § 254 B(3B anzulasten. Zum Zeitpunkt des Unfalls stand der Kläger mit seinem Fahrzeug an einem Ort, bei dem er zum Entladen des Grünschnitts stehen durfte. Es handelt sich um den großen Sammelplatz für Grünschnitt im hinteren Bereich des Recyclinghofes.

Dem Beklagten ist es insoweit nicht gelungen zu beweisen, dass es eine konkrete Anweisung an den Kläger gab, im vorderen Bereich des Recyclinghofes zu parken und den Grünschnitt in die dort bereitgestellten Container zu entladen.

Der Zeuge XXX als Betriebsleiter des Recyclinghofes konnte lediglich bekunden, dass es seit Ende 2012 eine Anordnung an die Mitarbeiter gibt, dafür zu sorgen, dass die Kleinanlieferer im vorderen Bereich parken und die dort bereitstehenden Container nutzen sollen. Ob diese Anordnung der Betriebsleitung auch tatsächlich durch die Mitarbeiter vor Ort umgesetzt wurde, insbesondere hinsichtlich des Klägers, konnte der Zeuge XXX nicht sagen. Er war am Unfalltag nicht vor Ort.

Der Zeuge XXX hatte am Vorfallstag Dienst an der Einlasskontrolle des Recyclinghofes. Auch er bekundete nicht, dass es eine entsprechende Anordnung an den Kläger gegeben habe, den Grünschnitt im vorderen Bereich an den Containern zu entsorgen. Bereits die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall gefertigte schriftliche Stellungnahme des Zeugen XXX gegenüber seinem Chef, Herrn XXX (Blatt 79 d. A.), ergibt keine konkreten Hinweise hinsichtlich des Verhaltens des Zeugen am Unfalltag und einen maßgeblichen Kontakt gegenüber dem Kläger. Auch die Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 hat hier keine konkreten Hinweise ergeben.

Soweit aus der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen hervorgeht, dass ein Hinweisschild "Beladetechnik hat Vorrang" vorhanden ist, das auf der Abbildung Blatt 112 unteres Foto d. A. ersichtlich ist, so ändert dies nichts daran, dass dem Kläger im konkreten Fall kein Mitverschulden zur Last zu legen ist. Zum Zeitpunkt des Unfalls stand das Fahrzeug des Klägers bereits. Es handelt sich also nicht um einen Vorfall im Begegnungsverkehr, wo der Kläger die Möglichkeit gehabt hatte, seinerseits dem Radlader auszuweichen. Der Kläger durfte auch darauf vertrauen, dass auch auf einem Betriebsgelände der Fahrer eines Radladers schaut, wo er hinfährt. Er war insbesondere mangels einer anderen Anweisung nicht gehalten, in dem Bereich, wo er sein Fahrzeug abgestellt hat, nicht zu halten (vgl. hierzu Urteil Kammergericht Berlin, a.a.O., Rn. 12 ff.).

Nach alldem haftet der Beklagte dem Grunde nach zu 100 %.

Auch der Höhe nach sind die insoweit streitigen Kosten des Mietwagens und der allgemeinen Kostenpauschale nicht zu beanstanden.

Zunächst ist der Kläger im konkreten Fall berechtigt gewesen, trotz der geringen Fahrleistung von knapp 12 km pro Tag während der Anmietungsdauer einen Mietwagen anzumieten.

Es besteht zwar weitgehend Übereinstimmung, dass im Wege der Schadensminderungspflicht bei geringem Fahrbedarf in der Regel kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten besteht, wobei die Grenze bei etwa 20 km pro Tag liegen soll (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl. . § 249, Rn. 35 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Allerdings sind auch hier die Umstände des Einzelfalles entscheidend (BGH Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 290/11).

Aus Sicht der Kammer kommt es hier nicht darauf an, ob der Kläger - was vom Beklagten bestritten wurde - das Mietfahrzeug benötigt, um seine üblichen Pflichten als Großvater gerecht zu werden, da die Eltern der Enkel vollberufstätig sind und der Großvater daher kurzfristig für Termine der Enkel einspringen müsse, um diese zu Veranstaltungen fahren zu können (Blatt 68 d. A.). Aus Sicht der Kammer widerspräche es in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Bremen (Urteil vom 13.12.2012, 9 C 330/11, Rn. 14) dem in § 249 BGB niedergelegten normativen Schadenbegriff, wenn dem Kläger hier im konkreten Fall kein Mietwagen zugebilligt wurde.

Nach § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hier sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Kläger hat bereits für sich bei der Anschaffung des PKW die Entscheidung getroffen, sich ein Fahrzeug zu kaufen, obwohl dies aufgrund einer durchschnittlichen täglichen Fahrleistung von unter 20 km nicht wirtschaftlich gewesen sein mag. Für den Kläger wäre es, wirtschaftlich betrachtet, günstiger gewesen, die wenigen Fahrten mit einem Taxi zurückzulegen und gegebenenfalls für den Urlaub ein Mietfahrzeug anzumieten. Dennoch hat er sich entschlossen, zu höheren Kosten einen eigenen PKW vorzuhalten. Wenn aber der Kläger nun diese Grundentscheidung für sich getroffen hat, kann ihm im Schadensfall nicht entgegengehalten werden, dass es wirtschaftlicher gewesen wäre, die wenigen Kilometer mit einem Taxi zurückzulegen. Der Kläger handelte damit für den Zeitraum der Reparatur nicht anders als die vielen Jahre zuvor. Anders wäre dann zu entscheiden gewesen, wenn der Kläger üblicherweise mit seinem PKW deutlich mehr als 20 km zurücklegt, dann aber während der Reparaturdauer nur wenige Kilometer fährt. Dann wäre es ihm zuzumuten gewesen, für diesen Zeitraum ein Taxi anzumieten.

Allerdings muss sich der Kläger einen Abzug von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten wegen ersparter Abnutzung des Klägerfahrzeuges anrechnen lassen, zumal der Kläger auch kein einfacheres Fahrzeug, sondern ebenfalls einen Opel Corsa angemietet hat (vgl. hierzu Palandt, a.a.O., § 249, Rn. 36). Angesichts der Tatsache, dass der Kläger mit dem Mietfahrzeug lediglich 164 km zurückgelegt hat, erscheint es sachgerecht, die ersparten Aufwendungen bei geringerer Kilometerleistung nicht pauschal mit 10 %, sondern mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer anzusetzen. Dies führt vorliegend zu einer Vorteilsanrechnung von 49,20 € (164 x 0,30 €). Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Bremen (Urteil vom 13.12.2012, 9 C 330/11, Rn. 15).

Der Kläger kann ferner keine über 25,00 € hinausgehende Unkostenpauschale verlangen. Typischerweise entstehen durch Unfallereignisse Auslagen wie Telefon, Porto und Fahrkosten. Soweit solche Aufwendungen nicht im Einzelnen belegt werden können, dürfen sie im Rahmen einer Unfallkostenpauschale beansprucht werden. Hierfür dürften 25,00 € ausreichen (so auch Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, 4 U 61/13, Rn. 140). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum aufgrund der Preisentwicklung eine höhere Unkostenpauschale notwendig ist. Im Übrigen hatte der Kläger auch jeder Zeit ihm konkret darüber hinaus entstehende Kosten darlegen können und müssen.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Kaskoselbstbeteiligung:                                                      500,00 €
Sachverständigenkosten:                                                802,66 €
Merkantile Wertminderung:                                             600,00 €
Allgemeine Kostenpauschale:                                        25, 00 €
Mietwagenkosten (1630,19-49, 20)                           1.580,99 €

Summe:                                                                                            3.508,65 €
 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, da der Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2013 jegliche Haftung abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 BGB, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Die allgemein anerkannte Km-Grenze bei 20 km pro Tag zur Berechtigung, für Ersatzmobilität ein Fahrzeug anzumieten, ist nicht starr. Besondere Umstände können trotz geringer Fahrleistung ein Grund für einen Erstattungsanspruch von Mietwagenkosten sein. Bereits bisher sind Gründe geläufig wie schlecht ausgebauter öffentlicher Nahverkehr, ländlicher Lebensraum, keine oder schlechte Taxi-Abdeckung, besondere Bedürfnisse ständig und kurzfristig verfügbarer Mobilität usw. Aber auch die Frage, ob der Geschädigte für sich bereits vor dem Unfall die Entscheidung getroffen hatte, trotz Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit pro Kilometer immer ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu haben, ist ein treffendes Argument zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Das ergibt sich aus Überlegungen zur Grundnorm des Schadenersatzrechts § 249 BGB, nachdem der Zustand herzustellen ist, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten.