Kravag macht sich die Finger schmutzig

Ein inzwischen typisches Gerichtsverfahren, geführt durch den Rechtsvertreter der KRAVAG, zeichnet sich dadurch aus, dass gegen alles vorgetragen wird, was man sich denken kann.

Beispiel: Urteil AG Fürstenwalde/Spee Az. 26 C 299/13

1. Obwohl ein Teil der Mietwagenkosten reguliert wurde, wird die Berechtigung der Anmietung dem Grunde nach bestritten, der Geschädigte hätte nach Auffassung der Versicherung gar keinen Mietwagen nehmen dürfen.

2. Die Forderung in Bezug auf die Reparaturkosten wird insgesamt bestritten, indem die Vertragsvereinbarung zwischen ...Unfallopfer und Werkstatt in Frage gestellt wird.

3. Die Notwendigkeit von Teilen der ausgeführten Reparaturarbeiten wird bestritten.

4. Die Verbringung sei nicht notwendig gewesen, eine tragfähige Begründung wird aber nicht geliefert.

5. Die verursachten Mietwagenkosten (unterhalb der Schwacke-Werte) seien ein Unfallersatztarif. Zu zahlen sei nur ein viel geringerer Betrag (ein Wert ähnlich Nutzungsausfall).

Die Antworten des Gerichtes dazu:

Sie verwechseln Werkvertragsrecht mit Schadenrecht, der Sachverständige und der Reparaturbetrieb sind kein Erfüllungsgehilfe des Versicherers (Anmerkung: Auch wenn viele Sachverständiger und Reparaturbetriebe sich von dessen Einfluss leider nicht freimachen können oder wollen), die einzelnen Schritte der Reparatur sind erfolgt und damit erforderlicher Wiederherstellungsaufwand (Heckklappendichtung und Verbringung), Einwendungen gegen Mietwagenkosten dem Grunde nach sind nach der ohne jeden Vorbehalt erfolgten Teilregulierung ausgeschlossen, die Mietdauer ergibt sich aus den Reparaturunterlagen und der Mietpreis ist angemessen.

Hätte man nicht einfach die Regulierung prüfen und den angemessenen Betrag bezahlen können? So sind dem Versicherer erhebliche Mehr-Kosten entstanden, die die so oft zitierte Versichertengemeinschaft nun wohl übernehmen muss. Nein, denn es scheint, man will sich streiten, um die andere Seite mürbe zu machen.

Ein Reparaturbetrieb, dem immer 10 % der Forderungen gestrichen werden, kann sich fast nicht dagegen wehren, weil sich das für keinen Anwalt lohnt. Und wenn, dann müsste sich der Reparaturbetrieb aufgrund der Häufigkeit dieses Missstandes schwerpunktmäßig mit diesen Dingen befassen, anstatt Autos zu reparieren. Das Gleiche gilt auch für Autovermieter, die viel zu viel bei Gericht sind, anstatt ihrem Beruf nachzugehen.

Und als Autofahrer kann man sich den Versicherer des Unfallverursachers ja leider nicht aussuchen. Doch es scheint große Unterschiede der Fairness der Haftpflichtversicherer gegenüber Unfallopfern zu geben.