Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-15

Landgericht Bonn 6 S 215/14 vom 26.01.2015, Beschluss

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen eine erstinstanzliche Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die Kammer hält auch die alleinige Anwendung der Schwackeliste weiterhin für nicht zu beanstanden.
3. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass das für sie zu einem noch ungünstigeren Ergebnis führen würde.
4. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, dass das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht macht seinen Spielraum zwischen der Anwendung allein der Schwackeliste und der Mittelwerte aus Schwacke und Fraunhofer deutlich.

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Landgericht Bonn 6 S 215/14 vom 26.01.2015
(Amtsgericht Rheinbach 5 C 258/13 vom26.09.2014)


Beschluss

In dem Rechtsstreit

XXX  gegen  XXX


Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 26.09.2014 - 5 C 258/14 - eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.


Gründe


Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO).

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im mit der Berufung angegriffenen Umfang stattgegeben.

Die Kammer hält bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten grundsätzlich sogar eine Schätzung auf Basis (nur) der Schwacke-Liste (weiterhin) für nicht zu beanstanden gemäß § 2.87 ZPO (was für die Berufungsführerin sogar zu einem ungünstigeren Ergebnis führen würde).

Gleichermaßen hält die Kammer aber auch die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung auf Basis des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste gemäß § 287 ZPO für nicht zu beanstanden (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; KG Berlin, Urteil vom 08.05.2014, 22 U 119/13). § 287 ZPO eröffnet dem Erstgericht einen Beurteilungsspielraum, der beide Varianten zulässt.

Die Angriffe der Berufung hiergegen - die sich maßgeblich gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage wenden - gehen fehl. Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten über die Frage des ortsüblichen Normaltarifs eingeholt hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die ausführlichen Erwägungen des OLG Köln (aaO), warum beide Listen durchaus ihre Schwächen haben, aber jedenfalls in der Kombination eine taugliche Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO darstellen, was eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten entbehrlich macht. Den von der Beklagten geäußerten Zweifeln an der Geeignetheit der Schwacke-Liste wird hinreichend damit Rechnung getragen, dass diese Bedenken gerade der Grund für die Einbeziehung auch der Fraunhofer-Liste sind. Über die Verfügbarkeit der behaupteten noch niedrigeren Vergleichsangebote war daher kein Beweis zu erheben. Die etwaige fehlende Substantiierung des Vorbringens der Beklagten war insoweit nicht der entscheidende Punkt, zumal in der Berufung nichts Neues vorgetragen wird, so dass nicht erkennbar ist, welche Relevanz eine etwaige Hinweispflichtverletzung haben sollte (zumal eine solche nicht vorlag, da der Beklagten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten dieses Problem hinreichend bekannt sein dürfte, wie sich schon aus der Berufungsbegründung ergibt und was im Übrigen gerichtsbekannt ist). Dass ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren in einem Einzelfall zu erheblich abweichenden Ergebnissen gekommen ist, rechtfertigt keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Schätzung auf Basis des arithmetischen Mittels der Schwacke- und Fraunhofer-Listen (dessen Ergebnis dadurch immer deutlich unter dem gewichteten Mittel der Schwacke-Liste liegen wird).

Nach allem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Rücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

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Bedeutung für die Praxis: Der Beschluss zeigt zweierlei. Erstens ist für das Berufungsgericht nicht ausgemacht, dass die widersprüchliche Mittelwert-Rechtsprechung des OLG Köln den einzigen Weg der Schätzung darstellt. Daneben zeigt das Auftreten der Haftpflichtversicherung als Berufungsklägerin auf, dass der Versicherer eine Mittelwertrechtsprechung weiterhin nicht akzeptieren wird, das selbst in einem Gerichtsbezirk, in dem Amts-, Land- und Oberlandesgericht(e) ständig den Mittelwert anwenden. Dies sollte den Gerichten zum wiederholten Mal zeigen, dass ein Nachgeben gegenüber der Versicherungswirtschaft keinen Beitrag zum Rechtsfrieden darstellt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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