Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-15

Landgericht Schweinfurt 32 S 45/14 vom 07.11.2014

1. Die Schwackeliste ist zur Schätzung der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten geeignet.
2. Nur bei konkreten Tatsachen gegen eine Schätzgrundlage und sich daraus ergebenden Zweifeln im konkreten Fall besteht Anlass zur Beweiserhebung.
3. Zur Erforderlichkeit der Ersatzmobilität muss der Geschädigte nicht darlegen, an welchen Tagen er wie viele Kilometer gefahren ist, wann genau und wohin.
4. Die Relation zwischen Mietwagenkosten und Wert des Geschädigtenfahrzeuges ist die die Frage der Kostenerstattung für Ersatzmobilität irrelevant.
5. Wegen der sofortigen Anmietung des Ersatzfahrzeuges ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % zu erstatten.
6. Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten, da das Ersatzfahrzeug zur Winterzeit angemietet wurde. Einen von der Beklagten behaupteten Gesetzesverstoß wegen Berechnung dieser Nebenkosten kann das Gericht nicht ausmachen.
7. Kosten für Zustellung sind zu erstatten, für weitergehende Haftungsreduzierungen allerdings nicht.

Zusammenfassung: Das Gericht sieht die Obergrenze der im Rahmen der Erforderlichkeit erstattungsfähigen Mietwagenkosten in der Summe aus Schwacke-Normaltarif zuzüglich angefallener Kosten für Nebenleistungen und eines ggf. hinzuzufügenden Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters (abzüglich Eigenersparnis von 3 % auf Normaltarif und unfallbedingtem Aufschlag), das bezogen auf ein dem Geschädigtenfahrzeug vergleichbares Fahrzeug. Bei tatsächlich abgerechneten geringeren Kosten stellen diese die Obergrenze dar.

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Landgericht Schweinfurt 32 S 45/14 vom 07.11.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Schweinfurt 5 C 214/13)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Schweinfurt - 3. Zivilkammer - durch den Präsidenten des Landgerichts XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2014 folgendes:

Endurteil

1.     Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 21.05.2014, Az. 5 C 214/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.045,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.    Von den Kosten des Rechtsstreits 1.Instanz tragen die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 %, von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz die Klägerin 4 % und die Beklagte 96 %.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 2.211,74 € und für das Berufungsverfahren auf 2.137,19 € festgesetzt.
Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist nur geringem Umfang begründet.

1.    Die durch das Erstgericht zuerkannten Mietwagenkosten sind ganz überwiegend berechtigt. 

a)    Die Schwacke-Liste ist taugliche Schätzgrundlage für die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten. Der Bundesgerichthof erkennt Schwacke- und Fraunhofer-Liste gleichermaßen als Schätzgrundlage an. Nur wenn konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer sich im konkreten Fall Zweifel an der Geeignetheit ergeben, besteht Anlass für eine Beweiserhebung.

Derartige Tatsachen sind durch die Beklagte nicht vorgetragen worden. Darauf, mit welcher Begründung sich andere Gerichte in anderen Fällen für welche Schätzgrundlage entscheiden, kommt es nicht an.

b)     Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens ergibt sich vorliegend ohne Weiteres daraus, dass der Geschädigte im Anmietzeitraum unstreitig 899 Kilometer gefahren ist. Der Geschädigte muss zur Begründung seines Fahrbedarfs darüber hinaus nicht darlegen, an welchen Tagen er wie viele Kilometer gefahren ist. Der Schädiger hat auch kein rechtlich anerkennenswertes Interesse zu erfahren, wann genau, in welchem Tagesumfang, zu welchem Zweck und wohin der Geschädigte seinen Fahrbedarf gedeckt hat.

Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens kommt es auch nicht darauf an, wie sich die Relation zwischen den Mietwagenkosten und dem Wert des geschädigten Fahrzeugs darstellt. Der Geschädigte hat vielmehr bei - wie hier - nachgewiesenen Fahrbedarf einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für das vom Schädiger beschädigte Fahrzeug bis zum Abschluss der Reparatur beziehungsweise bis zur Ersatzbeschaffung. Die Erforderlichkeit knüpft an den Fahrbedarf an, nicht an den Wert des beschädigten Fahrzeugs. Fragen der Verhältnismäßigkeit spielen hier keine Rolle, der Schädiger kann keinen Vorteil daraus ziehen, dass er den Totalschaden bei einem geringer wertigen Fahrzeug verursacht hat (abgesehen davon, dass ihm immerhin auch zugutekommt, nur einen entsprechend niedrigeren Wiederbeschaffungswert ersetzen zu müssen). Der Geschädigte müsste andernfalls - trotz des nachgewiesenen Fahrbedarfs - diesen durch Einsatz eigener Mittel decken, das heißt er müsste einen Teil des Schadens selbst bezahlen, was der bestehenden Schadensersatzpflicht aber gerade widerspricht.

c)    Die Zahlungsverpflichtung des Geschädigten an die Klägerin ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag vom 27.10.2012 (Bl. 57d.A.). Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten sind nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte beanstandet, dass für drei Tage des Anmietzeitraums statt der vereinbarten 130,00 € pro Tag lediglich 90,00 € abgerechnet worden seien, beschwert der diesbezügliche Minderpreis die Beklagten jedenfalls nicht.

d)    Ein pauschaler Zuschlag von 20% auf den Normalpreis ist gerechtfertigt, da es sich um einen Fall der sogenannten ad-hoc-Anmietung handelt.

e)    Die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen sind erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 f). Sie sind im Mietwagengeschäft üblich und wurden im Mietvertrag auch konkret vereinbart. Die Wahl dieser Ausstattung war angesichts der Jahreszeit nicht zu beanstanden, da jederzeit mit einem Wetterumschwung gerechnet werden muss und die StVO für winterliche Straßenverhältnisse eine entsprechende Bereifung vorschreibt. Auf der anderen Seite ist es keinesfalls so, dass während der Winterzeit Fahrzeuge nur mit Winterausrüstung vermietet werden dürften; ob der Mieter das Fahrzeug überhaupt bei winterlichen Straßenverhältnissen zu nutzen beabsichtigt, bleibt schließlich ihm überlassen. Weshalb - wie es die Beklagte ohne nähere Erläuterung behauptet - Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen Zusatzkosten für Winterreifen vereinbart werden, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen sollen, ist nicht ersichtlich.

f)    Auch die Kosten für das Zustellen und Abholen sind vorliegend erstattungsfähig, sie sind unfallbedingt, im Mietwagengeschäft üblich und wurden im Mietvertrag auch konkret vereinbart. Der Geschädigte muss nicht nachweisen, dass er das Mietfahrzeug nicht selbst abholen beziehungsweise zurückbringen konnte, abgesehen davon dass dies bei einer Fahrunfähigkeit des beschädigten Fahrzeugs und der bestehenden Entfernung zum Mietwagenunternehmer auf der Hand liegt.

g)    Hingegen sind die Kosten für eine Haftungsbefreiung mit einem Selbstbehalt von 500,00 € bereits in die Schwacke-Liste eingearbeitet Die Kosten für eine weitergehende Haftungsbefreiung sind regelmäßig nicht anzuerkennen, da die dafür aufzuwendenden Mehrkosten meist außer Verhältnis zu den übrigen Mietwagenkosten stehen und von einer wirtschaftlich denkenden Person nicht aufgewendet würden, wenn sie die Kosten selbst zu tragen hätte. So liegt es aus den vom Amtsgericht eingestellten zutreffenden Erwägungen heraus auch hier.
h)    Das Fahrzeug des Geschädigten ist in die Mietwagenklasse 8 einzustufen. Die Einstufung des beschädigten Fahrzeugs in eine Fahrzeugklasse dient dazu, dem Geschädigten (ohne Mehrkosten für ihn) ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das nach Größe, Leistung und Komfort dem beschädigten Fahrzeug des Geschädigten entspricht. Da Alter und Laufleistung keinen beziehungsweise keinen unmittelbaren Einfluss auf Größe, Leistung und Komfort des Fahrzeugs haben, sondern sich im Wesentlichen nur auf den Wert des Fahrzeugs auswirken, der insoweit nicht von entscheidender Bedeutung ist, können sie auch grundsätzlich keine maßgeblichen Kriterien für die Einstufung sein.

i)    Bei der Feststellung der Höhe der vom Schädiger zu erstattenden Mietwagenkosten ist ein fiktiver Vergleich anzustellen. Dabei sind alle für den Mietwagen tatsächlich aufgewendeten Kosten anzuerkennen, solange sie den Betrag nicht übersteigen, der den Kosten der eigenen Fahrzeugklasse des Geschädigten (gegebenenfalls mit 20%igem Aufschlag, s.o.) abzüglich der (in der Schwacke-Liste für diese Fahrzeugklasse ausgewiesenen) Eigenersparnis entspricht. Dieser Betrag zuzüglich der erstattungsfähigen Nebenkosten kann dem Geschädigten zugesprochen werden, wobei die tatsächlich geltend gemachten Gesamtmietwagenkosten insoweit einschließlich auch der sonst nicht erstattungsfähigen Nebenkosten, die Obergrenze des Ersatzfähige darstellen. Dabei kommt es also auch nicht darauf an, ob der Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt, das einer höheren Mietwagenklasse entspricht. Es steht allein zur Disposition des Geschädigten, welches Fahrzeug er anmietet, er kann also auch Im Winter ein Cabriolet (auch eines mit Heckantrieb) anmieten oder ein Fahrzeug einer höheren Mietwagenklasse auswählen, muss dann aber unter Umständen damit rechnen, einen Teil der Kosten selbst zu tragen.

k)     Nach alledem ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:

aa)    Die Anmietdauer beträgt (bei genauerem Nachrechnen) tatsächlich 17 Kalendertage. Die Klägerin hat hierzu unter Vorlage der Reparaturrechnung substantiiert vorgetragen. Konkrete Einwände hiergegen, insbesondere hinsichtlich der Uhrzeit der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Miettag und Uhrzeit der Rückgabe am letzten Miettag, hat die Beklagte vor der Berufungsverhandlung nicht erhoben.

bb)    Für die Eigenersparnis ist ein Abzug von 3% vorzunehmen, das Alter des beschädigten Fahrzeugs spielt insoweit keine entscheidende Rolle. Daraus, dass Alter, Laufleistung und Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs einerseits keinen entscheidenden Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit für einen vergleichbaren (praktisch neuwertigen) Mietwagen haben, folgt andererseits, dass sich der Geschädigte auch die Eigenersparnis unabhängig davon anrechnen lassen muss, welchen Wert sein Fahrzeug noch .hatte.

cc)    Der nach oben Ausgeführtem vorzunehmende fiktive Vergleich ergibt hier Folgendes:

Mietpreis für 17 Tage Schwacke-Liste 2012, PLZ-Gebiet 974**,
Fzg.KI. 8, zwei Wochenpauschalen + eine 3-Tagespauschale                  2.491,00 €

zzgl. Aufschlag 20 %                                                                              498,20 €
abzgl. Eigenersparnis 3 %                                                                         89,68 €
Mehrkosten Zustellung / Abholung  2 x 23,00 €                                           46,00 €

Winterreifen 17 x 10,00 €                                                                        110,00 €
Fiktiv erstattungsfähige Gesamtkosten:                                                   3.115,52 €
In Rechnung gestellte Kosten:                                                                3.266,55 €


Nachdem die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten bei diesem fiktiver Vergleich über den fiktiven erstattungsfähigen Gesamtkosten liegen, sind nur letztere erstattungsfähig. Nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (1.069,81 €) verbleiben noch 2.045,71 €, zu deren Zahlung die Beklagte zu verurteilen ist.

2.     Erfolg hat die Berufung, soweit das Erstgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung des durch die Klägerin verauslagten Gerichtskostenvorschusses festgestellt hat. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin besteht nicht.
a)    Das Gericht bezweifelt bereits die prinzipielle Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung von Zinsen auf den Gerichtskostenvorschuss.

aa)    Die durch die Klägerin durch die Antragstellung (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Beklagte sei insoweit zur Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) verpflichtet, ist jedenfalls unzutreffend, denn es Ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, derentwegen sich die Beklagte mit der Erstattung des durch die Klägerin verauslagten Gerichtskostenvorschusses in Verzug befinden würde; die Mahnung ist nur für die mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung erfolgt, nicht aber für den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss.

bb)    In Betracht käme daher allenfalls (vgl. § 288 Abs. 4 BGB) die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes der in einem Zinsaufwand (weil die Vorauszahlung des Gerichtskostenvorschusses kreditfinanziert wurde) oder in einem entgangenen Zinsgewinn (weil die für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eingesetzten Mittel ansonsten anderweitig zinsbringend hätten angelegt werden können) bestehen könnte.

Jedoch spricht einiges dafür, dass ein solcher Schadensersatzanspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen ist Der Gerichtskostenvorschuss wird gezahlt aufgrund der gesetzlichen Regelung im GKG (beziehungsweise der darauf beruhenden Anordnung durch das Gericht). Man könnte die Regelung der Verzinsung von Kosten (vgl. § 104 I 2 ZPO) und diesbezügliche Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren mit guten Gründen als abschließend ansehen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012, 7 U 204/11, Grundeigentum 2012, 1375).

b)    Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, weil - würde man eine Pflicht zum Ersatz des wegen der Verauslagung des Gerichtskostenvorschusses entstandenen Schadens prinzipiell bejahen - die Klägerin zu diesem konkret, substantiiert und unter Beweisantritt vortragen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 -, OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012, 8 U 66/11 -). Sie müsste insoweit darlegen, ob und in welcher Höhe sie einen Zinsschaden beziehungsweise einen Zinsausfallschaden geltend macht und aus welchen tatsächlichen Umständen sich dieser Schaden ergeben sollte. Auch im Falle der begehrten bloßen Feststellung ist die substantiierte Darlegung eines konkreten Zinssatzes gefordert, da ansonsten schon nicht erkennbar wäre, was das Gericht konkret tenorieren sollte.

Insoweit war die Klage bereits unschlüssig, da der-Anspruch in keiner Weise begründet worden ist. Der diesbezügliche Vortrag in der Berufungserwiderung, wonach jedenfalls eine Anlage zu 1 % möglich gewesen wäre, ist ohne weitere diesbezügliche Darlegungen jedenfalls unsubstantiiert.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abe. 2 ZPO).

V.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung der Gerichtskosten wirkt sich streitwerterhöhend aus, da es sich nicht um eine Nebenforderung zum eigentlichen Klageantrag handelte, sondern um eine eigenständige Schadenposition. Die beantragte Verzinsung der verauslagten 243,00 € mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum von der Einzahlung (01.03.2013) bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags nach Abschluss des Berufungsverfahrens beläuft sich auf ca. 19,00 €. Hiervon ist – wegen der bloß begehrten Feststellung - ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, so dass für den Antrag 15,00 € anzusetzen waren.
Die Festsetzung des Streitwertes für die erste Instanz beruht auf § 83 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 GKG.

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Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Schweinfurt bleibt bei seiner Linie  der Anwendung der Schwackeliste und begründet das damit, dass hiergegen kein ausreichender Sachvortrag erfolgt sei, der aufgezeigt hätte, wie sich angebliche Mängel auf den konkreten Fall auswirkten. Gemessen am BGH-Urteil vom 18.12.2012 könnte der Schluss gezogen werden, dass das Gericht sein Ergebnis näher begründen müsste, den Vortrag der Beklagten als unzureichend anzusehen. Das bleibt aber abzuwarten, da das Gericht - anders als das LG Köln in dem damaligen Verfahren - die Argumente der Beklagten gegen die Anwendung der Schätzgrundlage geprüft und für nicht ausreichend befunden hat.