Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 04 15

 

Landgericht Stuttgart 20 O 315/14 vom 19.12.2014

1. Die Abtretungen, auf denen die Forderungen basieren, verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und sind somit nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Durchsetzung dieser Forderungen ist nach den RDG gestattet.
2. Entsprechend wiederkehrender Rechtsprechung des BGH kann der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden.
3. Seine Eignung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt ist, wie sich behauptete Mängel auf den konkreten Fall in erheblicher Weise auswirken. Die Beklagte hat keine, die konkrete Anmietsituation betreffende und mit dem konkreten Fahrzeug vergleichbare, wesentlich günstigeren Angebote vorgelegt.
4. Schwacke weist im Vergleich zum konkurrierenden Produkt des Fraunhofer-Institutes zwingende Vorteile auf. Zum Beispiel ist Fraunhofer von der Versicherungswirtschaft beauftragt, unterstellt eine unrealistische Vorbuchungsfrist, bezieht sich auf wenige Portale einiger Internetanbieter. Schwacke handelt neutral, ist regional, umfassend und nicht nur auf das Internet beschränkt.
5. Gegen Schwacke geäußerte Bedenken sind wenig stichhaltig. Fälschungen werden durch Stichprobenanlysen und die Berücksichtigung von öffentlich zugänglichen Preislisten im Internet ausgeschlossen. Die Daten sind somit verifiziert.
6. Der Vorwurf von ungerechtfertigten Preissteigerungen der Schwacke-Veröffentlichungen entbehrt jeglicher Grundlage.
7. Zwischenlösungen wie ein Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer oder ein Abschlag von Schwacke sind als ungeeignet abzulehnen. Diesen Preis gibt es nicht und er kann somit nicht Grundlage einer Schadenersatz-Berechnung sein. Ein Abschlag von Schwacke entspräche nur einem allgemeinen Gefühl.
8. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist nur bei Vorliegen einer typischen Notlage aufgrund der Unfallsituaion zu erstatten. Die Ungewissheit der Anmietdauer ist hier keine ausreichende Begründung.
9. Aufgrund Fahrzeugalter und Laufleistung kommt wie beim Nutzungsausfall eine Abstufung der Fahrzeuggruppe in Betracht.
10. Geltend gemachte Zusatzkosten sind zu erstatten und werden anhand der Schwackeliste geschätzt.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht sich in selten dagewesener Eindeutigkeit für die Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifes von Mietwagenkosten aus.

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Landgericht Stuttgart 20 O 315/14 vom 19.12.2014

Im Namen des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober.2014 durch Richter XXX als Einzelrichter am Landgericht für Recht erkannt:


1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.648,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu bezahlen.   

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 492,54 EUR zu bezahlen.

3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

5.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 6.933,95 EUR


Tatbestand


Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mietwagenkosten im Zusammenhang mit sieben voneinander unabhängigen Unfallereignissen.

Die Klägerin ist eines der größten Kraftfahrzeugvermietungsunternehmen in Deutschland. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. In den vorliegend geltend gemachten Fällen haben die Kunden der Klägerin dieser ihre Ansprüche gegen den jeweiligen Unfallgegner auf Ersatz ihrer angefallenen Mietwagenkosten wegen der unfallbedingten Beschädigung ihrer Kraftfahrzeuge abgetreten. In allen sieben Fällen haften die Unfallgegner der Kunden der Klägerin zu 100 % und sind bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Im Einzelnen macht die Klägerin folgende Kosten geltend:

Fall 1: Schadensfall XXX (Schadensnummer der Beklagten: xxx)

Am 20.08.2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Zeugin XXX, ein VW Passat mit einer Erstzulassung im Jahr 2006 und einer Kilometerlaufleistung von 165670 km, beschädigt wurde. Die Geschädigte, die im Bereich der Postleizahl 135XX Berlin lebte, mietete am gleichen Tag um 17 00 Uhr ad hoc ein Fahrzeug bei der Klägerin an, nämlich einen Ford C-Max 1.6 TR. Die Vermietung dauerte bis zum 07.09.2012 und damit 18 Tage. Die Klägerin rechnete für diese Anmietung insgesamt 2.364,82 EUR ab. Die Beklagte bezahlte auf diesen Betrag lediglich 1.148,33 EUR.

Die Klägerin trägt vor, dass das Unfallereignis unvermittelt und unvorbereitet geschehen sei. Darüber hinaus habe es sich um eine Anmietung mit unbegrenzten Kilometern und offener Laufzeit gehandelt. Im Übrigen sei •es der Geschädigten nicht möglich gewesen, den Mietpreis vorzufinanzieren. Aus diesen Gründen und den damit für die Klägerin verbundenen betriebswirtschaftlichen Mehrkosten, die sie im Einzelnen darlegt, sei es angemessen, einen Mietwagentarif zu verlangen, der 8,23 % über dem Normaltarif aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel liege.

Die Klägerin beansprucht mit der Klage die Differenz von 1.216,49 EUR.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Fahrzeug der Geschädigten aufgrund seines Alters und Laufleistung eine Fahrzeugklasse tiefer einzustufen sei. Darüber hinaus habe keine Eilsituation vorgelegen und es sei zumutbar gewesen, sich wenigstens einige Tage nach dem Unfall über günstigere Tarife zu informieren.

Fall 2: Schadensfall XXX (Schadensnummer der Beklagten: xxx)

Am 08.12.2011 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Zeugen XXX, ein MG Rover mit einer Erstzulassung am 04.02.2000 und einer Laufleistung von 161.433 km, beschädigt wurde. Der Geschädigte, der im Bereich der Postleizahl 331XX Paderborn lebte, mietete am gleichen Tag um 16.50 Uhr ad hoc ein Fahrzeug bei der Klägerin an, nämlich einen MB A 160. Die Vermietung dauerte bis zum 22.12.2011 und damit 14 Tage. Die Klägerin rechnete für diese Anmietung insgesamt 2.364,82 EUR ab. In dieser Rechnung waren Kosten für die Zustellung des Fahrzeugs in Höhe von 32,00 EUR sowie Kosten für eine wintertaugliche Bereifung in Höhe von 149,94 EUR enthalten. Die Beklagte bezahlte auf diesen Betrag lediglich 841,66 EUR.

Nach Abzug einer Eigenersparnis von 46,62 EUR (3,33 EUR pro Tag) verlangt die Klägerin mit der Klage den Betrag von 934,67 EUR.

Die Klägerin trägt vor, dass das Unfallereignis unvermittelt und unvorbereitet geschehen sei. Darüber hinaus habe es sich um eine Anmietung mit unbegrenzten Kilometern und offener Laufzeit gehandelt. Im Übrigen sei es der Geschädigten nicht möglich gewesen, den Mietpreis vorzufinanzieren. Aus diesen Gründen und den damit für die Klägerin verbundenen betriebswirtschaftlichen Mehrkosten, die sie im Einzelnen darlegt, sei es angemessen, einen Mietwagentarif zu verlangen, der 28,6 % über dem Normaltarif aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel liege.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund seines Alters und der Laufleistung eine Fahrzeugklasse tiefer einzustufen sei. Darüber hinaus habe keine Eilsituation vorgelegen und es sei zumutbar gewesen, sich wenigstens einige Tage nach dem Unfall über günstigere Tarife zu informieren.

Fall 3: Schadensfall XXX (Schadensnummer der Beklagten: xxx)

Am 07.06.2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Zeugin XXX, welches zumindest in die Mietwagenklasse 8 einzustufen war, beschädigt wurde. Die Geschädigte, die im Bereich der Postleizahl 457XX Marl lebte, mietete am 12.06.2012 ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 7 bei der Klägerin an. Die Vermietung dauerte bis zum 21.06.2012 und damit 9 Tage. Die Klägerin rechnete für diese Anmietung insgesamt 1.509,46 EUR ab. In dieser Rechnung waren Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 42,00 EUR sowie Kosten für eine Haftungsbefreiung in Höhe von insgesamt 152,94 EUR enthalten. Die Beklagte bezahlte auf bezahlte auf diesen Betrag lediglich 1.078,37 EUR.

Mit der Klage macht die Klägerin den Differenzbetrag von 431,09 EUR geltend.

Die Klägerin trägt vor, dass das Unfallereignis unvermittelt und unvorbereitet geschehen sei. Darüber hinaus habe es sich um eine Anmietung mit unbegrenzten Kilometern und offener Laufzeit gehandelt. Im Übrigen sei es der Geschädigten nicht möglich gewesen, den Mietpreis vorzufinanzieren. Aus diesen Gründe und den damit für die Klägerin verbundenen betriebswirtschaftlichen Mehrkosten, die sie im Einzelnen darlegt, sei es angemessen, einen Mietwagentarif zu verlangen, der 16,8 % über dem Normaltarif aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel liege.

Die Beklagte ist der Auffassung, es habe keine Eilsituation vorgelegen und es sei zumutbar gewesen, sich wenigstens einige Tage nach dem Unfall über günstigere Tarife zu informieren.

Fall 4: Schadensfall XXX (Schadensnummer der Beklagten: xxx)

Am 12.07.2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Zeugin XXX beschädigt wurde. Die Geschädigte, die im Bereich der Postleizahl 460XX Oberhausen lebte, mietete am 13.07.2013 ein gruppengleiches Fahrzeug der Mietwagenklasse 4 bei der Klägerin an. Die Vermietung dauerte bis zum 26.07.2013 und damit 13 Tage. Die Klägerin rechnete für diese Anmietung insgesamt 1.828,70 EUR ab. In dieser Rechnung waren Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 42,00 EUR sowie Kosten für eine Haftungsbefreiung in Höhe von insgesamt 220,91 EUR enthalten. Die Beklagte bezahlte auf diesen Betrag lediglich 669,99 EUR.

Nach Abzug einer Eigenersparnis von 51,48 EUR (3,96 EUR pro Tag) verlangt die Klägerin mit der Klage den Betrag von 1.107,23 EUR.

Fall 5: Schadensfall XXX (Schadensnummer der Beklagten: xxx)

Am 13.08.2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Zeugen XXX beschädigt wurde. Der Geschädigte, der im Bereich der Postleitzahl 672XX Frankenthal lebte, mietete am 16.08.2013 ein gruppegleiches Fahrzeug der Mietwagenklasse 7 bei der Klägerin an. Die Vermietung dauerte bis zum 29.08.2013 und damit 13 Tage. Die Klägerin rechnete für diese Anmietung insgesamt 1.902,11 EUR ab. In dieser Rechnung waren Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 32,00 EUR enthalten. Die Beklagte bezahlte auf diesen Betrag lediglich 967,90 EUR.

Nach Abzug einer Eigenersparnis von 103,74 EUR (7,98 EUR pro Tag) verlangt die Klägerin mit der Klage den Betrag von 830,47 EUR.

Fall 6: Schadensfall XXX (Schadensnummer der Beklagten: xxx)

Am 05.03.2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Zeugen XXX, ein BMW 3er mit einer Erstzulassung am 25.04.200 und einer Laufleistung von 95058 km, beschädigt wurde. Der Geschädigte, der im Bereich der Postleizahl 768XX Landau lebte, mietete am gleichen Tag um 16.30 Uhr ad hoc ein Fahrzeug bei der Klägerin an, nämlich einen BMW 116 Diesel. Die Vermietung dauerte bis zum 03.04.2013 und damit 14 Tage. Die Klägerin rechnete für diese Anmietung insgesamt 1.893,10 EUR ab. In dieser Rechnung waren Kosten für die Zustellung des Fahrzeugs in Höhe von 32,00 EUR sowie Kosten für eine wintertaugliche Bereifung in Höhe von 149,94 EUR enthalten. Die Beklagte bezahlte auf diesen Betrag lediglich 600,00 EUR.

Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbetrag in Höhe von 1.293,10 EUR.

Die Klägerin trägt vor, dass das Unfallereignis unvermittelt und unvorbereitet geschehen sei. Darüber hinaus habe es sich um eine Anmietung mit unbegrenzten Kilometern und offener Laufzeit gehandelt. Im Übrigen sei es dem Geschädigten nicht möglich gewesen, den Mietpreis vorzufinanzieren. Aus diesen Gründen und den damit für die Klägerin verbundenen betriebswirtschaftlichen Mehrkosten, die sie im  Einzelnen darlegt, sei es angemessen, einen Mietwagentarif zu verlangen, der 10,8 % über dem Normaltarif aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel liege.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund seines Alters und der Laufleistung eine Fahrzeugklasse tiefer einzustufen sei. Darüber hinaus habe keine Eilsituation vorgelegen und es sei zumutbar gewesen, sich wenigstens einige Tage nach dem Unfall über günstigere Tarife zu informieren.

Fall 7: Schadensfall XXX (Schadensnummer der Beklagten: xxx)

Am 20.03.2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Zeugen XXX, ein BMW 730d mit einer Erstzulassung am 01.06.2004 und einer Laufleistung von 115.854 km, beschädigt wurde. Der Geschädigte, der im Bereich der Postleizahl 459XX Gladbeck lebte, mietete am 21.03.2013 ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 8 bei der Klägerin an, nämlich einen BMW 320d. Die Vermietung dauerte bis zum 03.04.2013 und damit 14 Tage. Die Klägerin rechnete für diese Anmietung insgesamt 2.580.90 EUR ab. In dieser Rechnung waren Kosten für die Zustellung des Fahrzeugs in Höhe von 32,00 EUR sowie Kosten für eine wintertaugliche Bereifung in Höhe von 149,94 EUR enthalten. Die Beklagte bezahlte auf diesen Betrag lediglich 1.460,00 EUR.

Mit der Klage verlangt die Klägerin den Restbetrag von 1.120,90 EUR.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund seines Alters und der Laufleistung eine Fahrzeugklasse tiefer einzustufen sei.

Trotz vorgerichtlicher anwaltlicher Mahnung nebst Fristsetzung leistete die Beklagte keine weiteren Zahlungen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Ermittlung des angemessenen Mietpreises der Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde gelegt werde müsse. Darüber hinaus sei ein zu schätzender Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif angemessen und durch die ihr zusätzlich aufgrund einer ad hoc-Anmietung anfallenden Kosten geboten. Eine Herabstufung des beschädigten Fahrzeugs aufgrund seines Alters oder seiner Laufleistung bei der Berechnung der Mietwagenkosten nicht angezeigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.933,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 488,80 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht anwendbar sei, da er lediglich überhöhte Marktpreise wiedergebe. Die richtigen Preise seien dem Fraunhofer Marktspiegel zu entnehmen. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits das arithmetische Mittel aus beiden Erhebungen ihrer Regulierung zugrunde gelegt hatte, sei die Klägerin in jedem Fall ausreichend kompensiert.

Die Klage wurde der Beklagten am 28.08.2014 zugestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2014 (BI. 173/174 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht der Geschädigten gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Schädiger einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 4.648,31 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die alleinige Haftung der jeweiligen Unfallgegner der Kunden der Klägerin ist unstreitig, ebenso die sonstigen haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Alleiniger Streitpunkt in allen sieben Fällen ist die ersatzfähige Höhe der angefallenen Mietwagenkosten.

1.    Die Abtretung der Schadensersatzforderungen an die Klägerin ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war und die Beklagte die Mietwagenrechnung nach Übersendung einer Kopie der Rechnung durch die Klägerin teilweise erstattete und die geltend gemachte Forderung allein ihrer Höhe wegen angreift, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs­ oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist (BGH NJW 2012, 1005 ff.). Diesen Grundsätzen des Bundesgerichtshofes schließt sich der Einzelrichter an.

2.    Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist nach § 287 ZPO zu bemessen. Der erkennende Einzelrichter kann deren Höhe anhand geeigneter Grundlagen schätzen. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO wiederum nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. NJW 2011, 1947 mit zahlreichen Nachweisen). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke­ Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. BGH a. O. mit weiteren Nachweisen). Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfe nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Der Tatrichter ist daher bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH a.a.O.).

Der Einzelrichter legt seiner Schätzung im Folgenden den für das jeweilige Jahr maßgeblichen Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde. Dieses Tabellenwerk weist im Vergleich zu dem konkurrierenden des Fraunhofer Instituts zwingende Vorteile auf. Zunächst handelt Schwacke als unabhängiges und neutrales Unternehmen, das von keinem der beiden wesentlichen Marktteilnehmer, nämlich Autovermieter und Versicherer, beauftragt worden ist und damit auch kein Interesse daran hat, zu besonders geringen oder besonders hohen Preisen zu gelangen. Das Fraunhofer Institut arbeitet dagegen im Auftrag der Versicherungswirtschaft. Darüber hinaus gliedert Schwacke die maßgeblichen Mietpreise nach dreistelligen Postleitzahlengebieten auf, wohingegen das Fraunhofer Institut lediglich maximal zweistellige Gebiete auflistet. Dem Geschädigten kann jedoch nicht zugemutet werden, sich weit außerhalb seines Wohnsitzes nach einem Mietfahrzeug zu erkundigen und dieses - noch dazu ohne eigenes Fahrzeug - in Anspruch zu nehmen, weshalb nur eine kleinteilige Erhebung wie der Schwacke-Mietpreisspiegel zu zumindest realitätsnahen Ergebnisses führen kann. Darüber hinaus greift der Schwacke-Mietpreisspiegel auf einen wesentlich höheren Datenbestand zu als das Fraunhofer Institut, das sich auf eine reine Internetabfrage beschränkt.

Auch die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel wiederholt ins Feld geführten Bedenken erweisen sich bei genauerer Betrachtung als wenig stichhaltig. Das häufigste Argument gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist die offene Befragung der Mietwagenunternehmen. Es sei zu vermuten, dass die Autovermieter bewusst höher Preise angeben, um so ihr Geschäftsmodell zu stärken (so z.B. OLG Köln MDR 2013, 1396). Eine solche Verzerrung der mitgeteilten Preise wird jedoch durch Schwacke dadurch minimiert, dass das Unternehmen nicht nur die offen angefragten Daten verwendet, sondern auch die öffentlich zugänglichen Preislisten im Internet und in gedruckten Erzeugnissen auswertet und anonyme Stichproben durchführt, um die erhobenen Preise zu verifizieren (vgl. Editorial des Schwacke-Mietpreisspiegels) Das – unabhängige - Unternehmen teilt selbst mit, dass bei diesen Stichproben Abweichungen in nur sehr geringer Zahl festgestellt worden sind. Als zweites wird in diesem Zusammenhang gegen die Angemessenheit des Schwacke-Mietpreisspiegels angeführt, dass dieser in den vergangenen Jahren erheblich stärker angestiegen sei, als die allgemeine Preissteigerung in Handel und Industrie, weshalb wohl doch eine Verzerrung der Preise durch die befragten Autovermieter zu konstatieren sei (OLG Köln a.a.O.). Diese Schlussfolgerung entbehrt aber jeglicher Grundlage. Es ist Allgemeinwissen, dass die allgemeine Teuerungsrate aufgrund eines repräsentativen Warenkorbs bestimmt wird und damit lediglich den Durchschnitt der Verteuerung verschiedenster Produkte wiedergibt. Es können sich also durchaus einzelne Produkte bei einer mäßigen Gesamtteuerungsrate erheblich verteuern. Woraus die Kritiker der Schwacke-Erhebung entnehmen, dass gerade diejenigen Produkte, die die Kosten eines Mietwagenunternehmens im Wesentlichen determinieren, nicht überdurchschnittlich teurer geworden sind, bleibt im Dunkeln. Darüber hinaus kann es sich bei dem Produkt „Mietwagen" auch gerade um ein solches handeln, welches aufgrund der allgemeinen Marktsituation in den vergangenen Jahren einer bedeuteten Preissteigerung unterlag. All dies ist reine Spekulation und solange keine am Rechtsstreit beteiligte Partei substantiiert eine von tatsächlichen Umständen unabhängige überdurchschnittliche Steigerung der im Schwacke-Mietpreisspiegel enthaltenen Preise darlegt, besteht kein Anlass, diesen Punkt zu vertiefen.

Auf der anderen Seite bestehen gegen die Fraunhofer-Erhebung unüberwindliche methodische Bedenken, die sie als Schätzgrundlage ungeeignet erscheinen lassen. Denn das Fraunhofer-Institut hat sich bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung - wie bereits erwähnt - auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von 1 Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet. Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werde kann (so i. E. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 1540; NZV 2009, 604; MRW 2013, 28 ff.).

Zuletzt sind auch Zwischenlösungen wie das arithmetische Mittel der beiden Zahlenwerke (OLG Köln a.a.O.) oder ein pauschaler Abschlag von den Schwacke-Preisen in Höhe von z. B. 20 % als ungeeignet abzulehnen. Der Schädiger hat dem Geschädigten den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch die tatsächlich im Bereich des Wohnsitzes des Geschädigten angefallenen Mietwagenkosten, sofern diese notwendig waren. Es muss also festgestellt werden, zu welchem Preis das konkrete Mietfahrzeug auf dem zeitlich und räumlich abgegrenzten Markt zu haben war. Eine rein theoretische mathematische Berechnung im Sinne des arithmetischen Mittels zweier Zahlenwerke entbehrt jeglichen Realitätsbezug. Diesen Preis gibt es schlicht nicht. Er kann daher auch nicht Grundlage der Schadensberechnung sein. Dies wird noch deutlicher, wenn man sich die unüberwindlichen methodischen Schwächen der Fraunhofer-Erhebung erneut in Erinnerung ruft. Auch ein pauschaler Abzug von den Preisen des Schwacke-Mietpreisspiegels überzeugt nicht. Grund und Höhe dieses Abschlages wird durch keinen konkreten Umstand untermauert, sondern entspringt wohl lediglich einem allgemeinen Gefühl. Wenn aber der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage geeignet ist und der Versicherer es versäumt, günstigere Vergleichsangebote einzuholen und vorzulegen, dann ist ein pauschaler Abschlag nicht begründbar. Im Übrigen scheint die Höhe dieses Abschlages ebenfalls durch keine konkreten Umstände belegt und damit willkürlich.

    Im Folgenden wird daher der Normaltarif anhand des für das jeweilige Jahr anwendbaren Schwacke-Mietpreisspiegels bestimmt.

3.    Im Übrigen sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung und damit die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tatsächlich auswirken (BGH NJW 2008, 2910). Die Beklagte hätte also in der konkreten Anmietsituation bezogen auf das tatsächlich angemietete Fahrzeug vergleichbare und wesentlich günstigere Angebote vorlegen müssen (OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.), was sie nicht getan hat

4.    In den Fällen 1, 2, 4 und 6 kommt ein pauschaler Aufschlag auf die sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebenden Normaltarife nicht in Betracht. Die Klägerin hat keine Umstände dargetan, die mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Preis rechtfertigen können.
Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif bzw. die Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs" nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens im Einzelfall erfordert. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeugs" regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim Kfz-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 - 15 U 49/09). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung" geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht. Eben das ist hier jedoch auch in den Schadensfällen nicht ersichtlich, in denen die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge noch am Unfalltag oder an dem diesen folgenden Tag oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt ist. Denn allein der Umstand, dass ein Unfallersatzfahrzeug sogar noch am Schadenstag und außerhalb üblicher Geschäftszeiten von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass ihnen die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum ,,Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen bis in die Abendstunden und auch an Wochenenden für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, lässt sich nicht erkennen, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte. Der Umstand, dass sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge bestehenden Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit der unfallgeschädigten Fahrzeuge oder der Dauer der Ersatzbeschaffung abhängigen Rückgabetermins und damit der Ungewissheit tatsächlichen Mietzeit ein zusätzlicher Dispositionaufwand ergeben kann, trägt keine, die Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags auf die „Grund"- bzw. Normalmietpreis rechtfertigende Wertung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann und Rechnung trägt, sind weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach dem Sachverhalt im Übrigen zu erkennen (OLG Köln SVR 2011, 454 ff.). Dies wird auch dadurch offenkundig, dass die Klägerin für Anmietungen, die einige Tage nach dem Unfallereignis erfolgten, für die Kläger jedoch mit den exakt identischen Schwierigkeiten (keine Vorfinanzierung, keine Vorbuchung, keine determiniertes Ende der Mietzeit etc.) verbunden sind, keine pauschalen Aufschläge geltend macht. Dies zeigt; überdeutlich, dass die Klägerin diese Risiken und Zusatzkosten entweder in ihre üblichen Preise einkalkuliert oder dass diese schlicht nicht vorhanden sind. Im Übrigen wurde noch nicht einmal behauptet, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Geschädigte ad hoc zwingend erforderlich war. Das Argument, dass ein Verkehrsunfall den Geschädigten unvermittelt und unvorbereitet trifft, ist genauso zutreffend wie irrelevant, da dies auf jeden Unfall zutrifft und damit in jedem Fall einen pauschalen Aufschlag begründen würde. Gerade dies ist aber allgemein anerkannt unzulässig.

5.    Die geltend gemachten Zusatzkosten für Zustellung, Abholung, wintertaugliche Bereifung und Haftungsfreistellung sind grundsätzlich in der sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebenden Höhe ersatzfähig, da sie dem Geschädigten in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis entstanden sind. Dass diese Aufwendungen grundsätzlich nicht erforderlich waren und damit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, hätte die Beklagte vortragen müssen, was sie nicht getan hat.     Zuletzt ist in den Fällen 1, 2, 6 und 7 eine Herabstufung des geschädigten Fahrzeuges um eine Fahrzeugklasse aufgrund deren hohen Alter und Laufleistung vorzunehmen. Insoweit hat eine Gleichbehandlung mit der Berechnung eines fiktiven Nutzungsausfallschadens stattzufinden. Die gegenteilige Auffassung ist abzulehnen.
Die Ablehnung einer Herabstufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Geschädigte in der Regel keine Möglichkeit habe, ein ebenso altes Fahrzeug anzumieten, wie sein eigenes. Dies folge daraus, dass die Mietwagenflotten aufgrund der hohen Fluktuation neuwertig seien. Der Geschädigte dürfe deshalb weder tatsächlich noch finanziell damit belastet werden, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares „altes Modell" nicht anmieten könne (vgl. OLG Dresden, MRW 2012, 51 f. mit weiteren Nachweisen).

Dieses Argument kann nicht überzeugen. Der Geschädigte soll weder Vor- noch Nachteile aus der Beschädigung seines Fahrzeugs ziehen. Wenn er aber ein Mietfahrzeug derselben Fahrzeugklasse anmieten darf, in die sein mittlerweile recht altes Fahrzeug ursprünglich eingestuft war, dann würde er ungerechtfertigt bevorteilt werden. Wie allgemein bekannt, reduziert sich die Gebrauchstauglichkeit eines Fahrzeuges mit zunehmenden Alter und Laufleistung. Auch sind Neufahrzeuge, die fünf bis zehn Jahre nach dem beschädigten Altfahrzeug auf den Markt kommen, in der Regel wesentlich komfortabler und qualitativ hochwertiger als es vergleichbare Fahrzeuge älterer Generationen waren. Es ist dem Geschädigten daher ohne Weiteres zumutbar, ein Fahrzeug anzumieten,  dass ein Fahrzeugklasse tiefer eingruppiert ist, als sein altes Fahrzeug, da dieses gruppentiefere Fahrzeug aufgrund seines technischen und qualitativen Fortschritts in der Regel dem Fahrzeug des Geschädigten gleichwertig oder gar überlegen sein dürfte. Solche Fahrzeuge sind auch ohne Weiteres anmietbar. Worin die tatsächliche oder finanzielle Benachteiligung des Geschädigten bestehen soll, erschließt sich nicht.

Aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen ergeben sich für die einzelnen mit der Klage geltend gemachten Fälle folgende Ansprüche der Klägerin:

Fall 1:

Das beschädigte Fahrzeug war ursprünglich der Fahrzeugklasse 7 zuzuordnen. Aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung ist es in die Fahrzeugklasse 6 herabzustufen. Für die Mietdauer von 18 Tagen ergibt sich für das einschlägige Postleitzahlengebiet nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ein Normaltarif in Höhe von insgesamt 1.899,00 EUR. Ein pauschaler Aufschlag ist nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist noch ein Abzug wegen der eingetreten Eigenersparnis vorzunehmen, da es sich nun nicht um eine gruppentiefere Anmietung handelt sondern um eine gruppengleiche. Die Eigenkosten werden entsprechend der Schwacke-Tabelle auf 7,00 EUR pro Tag festgesetzt. Es ergibt sich ein Abzug von 126,00 EUR.

Der Restanspruch der Klägerin bestimmt sich daher rechnerisch wie folgt:

Normaltarif:                 1.899,00 EUR

Eigenersparnis:        -126,00 EUR

Zahlung Beklagte:    -1.148,33 EUR

Rest:                              624,67 EUR

Fall 2:

Das beschädigte Fahrzeug war ursprünglich der Fahrzeugklasse 4 zuzuordnen. Aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung ist es in Fahrzeugklasse 3 herabzustufen. Für die Mietdauer von 14 Tagen ergibt sich für das einschlägige Postleitzahlengebiet nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ein Normaltarif in Höhe von insgesamt 1.151,00 EUR. Ein pauschaler Aufschlag ist nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist noch ein Abzug wegen der eingetreten Eigenersparnis vorzunehmen, da es sich nicht um eine gruppentiefere Anmietung handelt, sondern um eine gruppengleiche. Die Eigenkosten werden entsprechend der Schwacke-Tabelle auf 3,00 EUR pro Tag festgesetzt. Es ergibt sich ein Abzug von 42,00 EUR. Dazu kommen Zustellkosten in Höhe von 23,00 EUR und Kosten für eine wintertaugliche Bereifung in Höhe von 140,00 EUR (10,00 EUR pro Tag). Auch diese Kosten ergeben sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Der Restanspruch der Klägerin bestimmt sich daher rechnerisch wie folgt:

Normaltarif:                 1.314,00 EUR

Eigenersparnis:        -42,00 EUR

Zahlung Beklagte:    -841,66 EUR

Rest:                             430,34 EUR

Fall 3:

Das beschädigte Fahrzeug ist in die Fahrzeugklasse 8 einzuordnen. Für die Mietdauer von 9 Tagen ergibt sich für das einschlägige Postleitzahlengebiet nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ein Normaltarif in Höhe von insgesamt 1.175,50 EUR für die geltend gemachte gruppentiefere Anmietung. Ein pauschaler Aufschlag ist nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist kein Abzug wegen der eingetretenen Eigenersparnis vorzunehmen, da es sich um eine gruppentiefere Anmietung handelt. Dazu kommen Zustell- und Abholkosten in Höhe von jeweils 23,00 EUR und Kosten für eine Haftungsbefreiung in Höhe von 216,00 EUR (24,00 EUR pro Tag). Auch diese Kosten ergeben sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Der Restanspruch der Klägerin bestimmt sich daher rechnerisch wie folgt

Normaltarif:                 1.437,50 EUR

Zahlung Beklagte:    -1.078,37 EUR

Rest:                             359,13 EUR


Fall 4:

Das beschädigte Fahrzeug ist in die Fahrzeugklasse 4 einzuordnen. Für die Mietdauer von 13 Tagen ergibt sich für das einschlägige Postleitzahlengebiet nach dem Schwacke­Mietpreisspiegel dem Normaltarif in Höhe von insgesamt 1.246,05 EUR. Ein pauschaler Aufschlag ist nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist noch ein Abzug wegen der eingetretenen Eigenersparnis vorzunehmen, da es sich nicht um eine gruppentiefere Anmietung handelt, sondern um eine gruppengleiche. Die Eigenkosten werden entsprechend der Schwacke-Tabelle auf 3,96 EUR pro Tag festgesetzt. Es ergibt sich ein Abzug von 1,48 EUR. Dazu kommen Zustell- und Abholkoste in Höhe von jeweils 23,00 EUR und Kosten für eine Haftungsbefreiung in Höhe von 273,00 EUR (21,00 EUR pro Tag). Auch diese Kosten ergeben sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel.

Der Restanspruch der Klägerin bestimmt sich daher rechnerisch wie folgt:

Normaltarif:                 1.5651,05 EUR

Eigenersparnis:         - 51,48 EUR

Zahlung Beklagte:    -669,99 EUR

Rest:                             1.0831,23 EUR

Fall 5:

Das beschädigte Fahrzeug ist in die Fahrzeugklasse 7 einzuordnen. Für die Mietdauer von 13 Tagen ergibt sich für das einschlägige Postleitzahlengebiet nach dem Schwacke­Mietpreisspiegel ein Normaltarif in Höhe von insgesamt 1.656,00 EUR. Ein pauschaler Aufschlag ist nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist noch ein Abzug wegen der eingetretenen Eigenersparnis vorzunehmen, da es sich nicht um eine gruppentiefere Anmietung handelt, sondern um eine gruppengleiche. Die Eigenkosten werden entsprechend der Schwacke-Tabelle auf 7,98 EUR pro Tag festgesetzt. Es ergibt sich ein Abzug von 103,74 EUR. Dazu kommen Zustell- und Abholkosten in Höhe von jeweils 23,00 EUR. Auch diese Kosten ergeben sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel.

Der Restanspruch der Klägerin bestimmt sich daher rechnerisch wie folgt:

Normaltarif:                 1.702,00 EUR

Eigenersparnis:        -103,74 EUR

Zahlung Beklagte:     -967,90 EUR

Rest:                              630,36 EUR

Fall 6:

Das beschädigte Fahrzeug war ursprünglich der Fahrzeugklasse 6 zuzuordnen. Aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung ist es in Fahrzeugklasse 5 herabzustufen. Für die Mietdauer von 14 Tagen ergibt sich für das einschlägige Postleitzahlengebiet nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ein Normaltarif in Höhe von insgesamt 1.342,00 EUR. Ein pauschaler Aufschlag ist nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist noch ein Abzug wegen der eingetretenen Eigenersparnis vorzunehmen, da es sich nicht um eine gruppentiefere Anmietung handelt sondern um ein gruppengleiche. Die Eigenkosten werden entsprechend der Schwacke-Tabelle auf 5,00 EUR pro Tag festgesetzt. Es ergibt sich ein Abzug von 70,00 EUR. Dazu kommen Zustell- und Abholkosten in Höhe von jeweils 23,00 EUR und Kosten für eine wintertaugliche Bereifung in Höhe von 140,00 EUR (10,00 EUR pro Tag). Auch diese Kosten ergeben sich aus dem Schwacke­Mietpreisspiegel. Der Restanspruch der Klägerin bestimmt sich daher rechnerisch wie folgt:

Normaltarif:                 1.528,00 EUR

Eigenersparnis:        -70,00 EUR

Zahlung Beklagte:    -600,00 EUR

Rest:                              858,00 EUR

Fall 7:

Das beschädigte Fahrzeug war ursprünglich der Fahrzeugklasse 9 zuzuordnen. Aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung ist es in Fahrzeugklasse 8 herabzustufen. Für die Mietdauer von 14 Tagen ergibt sich für das einschlägige Postleitzahlengebiet nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ein Normtarif in Höhe von insgesamt 2.146,58 EUR. Ein pauschaler Aufschlag ist nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist noch ein Abzug wegen der eingetretenen Eigenersparnis vorzunehmen, da es sich nicht um eine gruppentiefere Anmietung handelt, sondern um eine gruppengleiche. Die Eigenkosten werden entsprechend der Schwacke-Tabelle auf 15,00 EUR pro Tag festgesetzt. Es ergibt sich ein Abzug von 210,00 EUR. Dazu kommen Zustell- und Abholkosten in Höhe von jeweils 23,00 EUR und Kosten für eine wintertaugliche Bereifung in Höhe von 140,00 EUR (10,00 EUR pro Tag). Auch diese Kosten ergeben sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel.

Der Restanspruch der Klägerin bestimmt sich daher rechnerisch wie folgt:

Normaltarif:                 2.332,58 EUR

Eigenersparnis:        -210,00 EUR

Zahlung Beklagte:    -1.460,00 EUR

Rest:                             662,58 EUR

Insgesamt stehen der Klägerin daher weitere 4.648,31 EUR zu.

Die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes war geboten, weshalb die Kosten ebenfalls zu ersetzen sind. Jedoch nur die anhand des tatsächlich begründeten Betrages berechneten Kosten, die sich auf 492,54 EUR belaufen.

Die Verzinsung ergibt sich aus § 291 BGB. Für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde eine Verzinsung nicht beantragt (§ 308 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 bzw. § 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.933,95 EUR festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis: Zitat: "Wenn aber der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage geeignet ist und der Versicherer es versäumt, günstigere Vergleichsangebote einzuholen und vorzulegen, dann ist ein pauschaler Abschlag nicht begründbar. Im Übrigen scheint die Höhe dieses Abschlages ebenfalls durch keine konkreten Umstände belegt und damit willkürlich."

Ob die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, ist bisher nicht bekannt.

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