Landgericht Hamburg mit bemerkenswerter Rechtsauffassung zu Winterreifen

Man kann immer mehr den Eindruck gewinnen, dass Gerichte der Mietwagenprozesse überdrüssig sind. Anders kann man sich manchen Urteilsspruch nicht erklären. Hintergrund: Wenn Ansprüche auf Schadenersatz reihenweise abgebügelt werden, nachdem Haftpflichtversicherer Rechnungen zusammenkürzen und man damit vor Gericht ziehen muss und dort immer wieder unterliegt, gibt es irgendwann keine Kläger mehr, weil die alle aufgegeben haben.

Einen solchen Fall möchten wir hier der Öffentlichkeit präsentieren. Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil des AG Hamburg St. Georg verworfen und darin - neben anderen Denkwürdigkeiten - geurteilt, dass es dem Unfallopfer nicht zustehe, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges weitere Kosten dadurch zu verursachen, dass er im Monat Januar auf die Ausrüstung des Mietwagens mit wintertauglicher Bereifung besteht. Selbst dass sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen sei, spielte für das Gericht nicht die entscheidende Rolle.

Das erscheint wie ein großer Schluck aus der Pulle der Wohltaten für die ortsansässigen Versicherungen.

Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist ausgeschlossen, denn die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ist nicht zugelassen, obwohl entgegen gefestigter Rechtsprechung des BGH geurteilt wurde.

Urteil vom 08.01.2015, Az. 323 S 1/13