Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 02 15

Landgericht Leipzig 05 S 245/14 vom 18.12.2014

1. Das rechtsfehlerhafte Urteil des Erstgerichtes wird auf die Berufung der Klägerin hin aufgehoben. Der Klägerin werden weitere Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten in Höhe von 1.287,26 Euro zugespochen.
2. Bei Anmietung zu einem Preis nur geringfügig über dem Normaltarif (weniger als 50 %, hier 11,5 % über Normaltarif) liegt kein Verstoß des Geschädigten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, welches eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Anmietmöglichkeiten auslösen würde.
3. Kosten der Vollkaskoversicherung sind auch zu erstatten, wenn der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug keine solche Versicherung vorweisen kann, da mit der Mietwagenutzung besondere Risiken für ein fast neues Fahrzeug verbunden sind.
4. Die Beklagte konnte entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht erschüttern. Ihre Screenshots waren dazu aus mehreren Gründen nicht geeignet (Internet, Preisschwankungen, zeitlich nicht auf den Fall bezogen, lediglich mit feststehendem Mietende,...).
5. Auch die vom Amtsgericht selbst vorgenommene Internetrecherche ist aus denselben Gründen unbrauchbar.
6. Anders als bei einer Geltendmachung von Nutzungsausfall muss sich der Geschädigte bei einer Mietwagennutzung nicht aufgrund hohen Fahrzeugalters oder schlechten Zustandes auf die Anmietung eines kleineren Fahrzeuges verweisen lassen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht folgt den Argumenten des Klägers gegen die Auffassung des Amtsgerichtes, diese könne auf der Basis einer eigenen Internetrecherche urteilen, deren Ergebnisse und Methode unklar bleibt. Da Schwacke nicht erschüttert ist und kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt, wird in der Berufung Schwacke angewendet.

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Landgericht Leipzig 05 S 245/14 vom 18.12.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Leipzig 109 C 8322/13)

Im Namen des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch die Richterin XXX als Einzelrichterin am Landgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 am 18.12.2014 für Recht erkannt:


1.    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 14.05.2014, Az.: 109 C 8322/13 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.287,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 156,50 Euro zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 0,00 EUR festgesetzt.


Gründe



I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung restlicher Mietwagenkosten auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.07.2012 ereignete, aus abgetretenem Recht. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil vom 14.05.2014 (Blatt 122-130 d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 II, 313a I ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.05.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem beim Landgericht am 26.05.2014 eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.07.2014, bei Gericht am 10.07.2014 eingegangen, begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die Klägerin habe nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Geschädigte erst bei einer Abweichung des Mietpreises von über 50 % vom Normaltarif der Schwacke-Mietpreisliste weitere Angebote für Mietwagen einholen. Die Abweichung von 11,5 % im vorliegenden Fall sei dabei unerheblich. Die zu Grunde gelegte Internetrecherche des AG Leipzig sowie der Beklagten könnten die Anwendung der Schwacke-Mietpreisliste nicht erschüttern. Zudem verletze die Entscheidung des AG Leipzig das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, da das Gericht den Parteien seine behauptete eigene Internetrecherche nicht vorgelegt habe. Des Weiteren sei das Gericht den Beweisantritten der Klägerin nicht nachgegangen. Es habe sich mit dem einzelfallbezogenen Vorbringen der Klägerin, ein Ford Mondeo sei für den hiesigen Schadensfall keine taugliche Bemessungsgrundlage, nicht befasst. Überdies verkenne das Gericht, dass dem Geschädigten durch die Anmietung ad-hoc aufgrund der offenen Mietzeit und der nicht vorhandenen Vorfinanzierungsmöglichkeit durch eine Kreditkarte die Zugänglichkeit zum Marktsegment Internet bereits verwehrt war.


Die Klägerin beantragt daher,

Die Klägerin ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die Klägerin habe nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Geschädigte erst bei einer Abweichung des Mietpreises von über 50 % vom Normaltarif der Schwacke-Mietpreisliste weitere Angebote für Mietwagen einholen. Die Abweichung von 11,5 % im vorliegenden Fall sei dabei unerheblich. Die zu Grunde gelegte Internetrecherche durch das AG Leipzig sowie der Beklagten könnten die Anwendung der Schwacke-Mietpreisliste nicht erschüttern. Zudem verletze die Entscheidung des AG Leipzig das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, da das Gericht den Parteien seine behauptete eigene Internetrecherche nicht vorgelegt habe. Des Weiteren sei das Gericht den Beweisantritten der Klägerin nicht nachgegangen. Es habe sich mit dem einzelfallbezogenen Vorbringen der Klägerin, ein Ford Mondeo sei für den hiesigen Schadensfall keine taugliche Bemessungsgrundlage, nicht befasst. Überdies verkenne das Gericht, dass dem Geschädigten durch die Anmietung ad-hoc aufgrund der offenen Mietzeit und der nicht vorhandenen Vorfinanzierungsmöglichkeit durch eine Kreditkarte die Zugänglichkeit zum Marktsegment Internet bereits verwehrt war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Das AG Leipzig habe mit der Berechnungsgrundlage sein Ermessen aus § 287 ZPO nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Zugrundelegung von Internetangeboten stehe mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang.
14:11 Arens , Kordel &
II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1.
Die Berufung ist form- und fristgerecht nach §§ 517, 519 ZPO eingelegt und gemäß § 520 Ill ZPO begründet worden.

2.
Die Berufung der Klägerin ist vollumfänglich begründet.

a)
Von den geforderten 1.287,26 Euro weiteren bislang nicht beglichenen Mietwagenkosten steht der Klägerin gemäß 11 § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der gesamte Betrag aus abgetretenem Recht zu.

aa)
Das Urteil des AG Leipzig ist rechtsfehlerhaft. Insofern es der Klägerin einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorwirft, trifft dies nicht zu. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Zur Beurteilung, was erforderlich ist bzw. was der Geschädigte für erforderlich halten darf, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es kommt dabei wesentlich auf die Erkennbarkeit der Tarifunterschiede an, d.h. ob ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Rückfrage nach einem günstigeren Tarif bzw. der Einholung von zwei bis drei Vergleichsangeboten gehalten gewesen wäre.

Diese Pflicht besteht jedoch nur dann, wenn sich dem Geschädigten auf Grund eines erheblichen oder aber auffällig hohen Abweichens von den Preisen der Schwacke-Liste Bedenken wegen der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs hatten aufdrängen müssen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um 50 % überstiegen worden wäre (OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12, OLG Dresden Beschluss vom 29.06.2009 - 7 U 0499/09, BGH Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05). Die "Schwacke-Liste" kann im vorliegenden Fall als Schätzgrundlage herangezogen werden, da diese Schätzgrundlage rechtlich keinen Bedenken begegnet (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az: VI ZR 300/09).

Die von der Klägerin für 16 Tage geltend gemachten Mietkosten in Höhe von 2.326,26 Euro halten sich innerhalb der von der Rechtsprechung den Geschädigten zugebilligten Grenzen, die der Geschädigte im Einzelfall für erforderlich halten durfte. Diese beträgt vorliegend unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste für das Jahr 2012 2.229,71 Euro, berechnet aus dem Wochen-Median-Tarif der Klasse 8 im Postleitzahlgebiet "012" i.H.v. 975,50 Euro, geteilt durch sieben, multipliziert mit der Anzahl der Miettage (16). Zuzüglich der Toleranzgrenze i.H.v. 50 % beträgt der maximal erstattungsfähige Betrag 3.344,57 Euro. Die Einordnung in die Wagenklasse 8 ergibt sich aus den technischen Leistungsdaten des beschädigten Pkw und den in der Schwackeliste aufgeführten typischen Vertretern der jeweiligen Klasse. Die Leistungsfähigkeit des Pkw Mazda Xeros 9 2,5i V6, 125 kW lässt diesen mit den dort genannten Typen Audi A 5 2.0 TDI DPF 130 kW und Volvo V70 D 3 Kinetic 120 kW vergleichbar erscheinen. Abgesehen vom Alter des Pkw - dazu später - legt die Beklagte keine Gründe dar, die gegen die Einordnung in der Wagenklasse 8 sprechen. Sie bestreitet die Einordnung lediglich pauschal und deshalb unerheblich. Im Übrigen kann der Geschädigte und aus abgetretenem Recht die Klägerin Ersatz der für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes entstandenen Kosten verlangen, da diese Kosten eine adäquate Schadensfolge darstellten, selbst wenn der Geschädigte für das beschädigte Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung unterhielt (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az: VI ZR 74/04). Denn die Anmietung eines in der Regel neuwertigen Metwagens stellt gerade dann für den Geschädigten ein besonderes wirtschaftliches Risiko dar, wenn das beschädigte Fahrzeug älteren Baujahrs ist. Ersatzfähig sind ferner die Kosten für das Zustellen und Abholen, zu deren Erforderlichkeit die Klägerin vorgetragen hat. Der erstattungsfähige Umfang ist der Nebenkostentabelle gemäß Schwackeliste 2012, Klasse 8 zu entnehmen. Danach beträgt der Modus für die Vollkaskoversicherung pro Tag 29 Euro (x 16 d = 464) und der Modus für die Kosten von Zustellen und Abholen je 23 Euro.

bb)
Die Beklagte kann nicht nachweisen, dass die als Schätzgrundlage herangezogene Schwacke-Liste im Einzelfall aus besonderen Gründen ausnahmsweise nicht oder nur eingeschränkt herangezogen werden kann oder ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten aus § 254 BGB vorliegt. Diesen Nachweis ist die Beklagte entgegen der Auffassung des AG Leipzig schuldig geblieben.

Die Screenshots (Blatt 25-28 d.A) genügen zum Nachweis nicht. Unabhängig von der Frage, ob das Internet einen Sondermarkt darstellt, sind die Screenshots nicht geeignet, darzulegen, dass zum konkreten Zeitpunkt der Anmietung unter den konkreten Umständen dem Kläger die Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges möglich gewesen wäre. Es handelt sich lediglich um einen pauschalen Abruf bei überregionalen Internetanbietern. Nach Auffassung der Kammer sind Internetangebote nicht zur Bestimmung des Normaltarifs geeignet, da sie kontingentabhängig und dadurch stark schwankend sind. Ob der Abschluss eines Mietvertrages zu den ausgewiesenen Konditionen tatsächlich zustande gekommen wäre, bleibt offen. Sie sind daher ungeeignet, den üblichen regionalen Marktpreis widerzuspiegeln und können die Schätzungen auf Grundlage der Schwacke-Liste nicht erschüttern. Zudem wurden die Angebote mehr als ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Zeitraum eingeholt. Sie ermöglichen ferner lediglich einen festgelegten Mietzeitraum. Überdies wäre eine Anmietung nur per Internet möglich gewesen. Auch wegen dieser Beschränkungen sind die Screenshots bereits ungeeignet, um nachzuweisen, dass dem Geschädigten zum maßgeblichen Zeitpunkt das behauptete Alternativangebot zur Verfügung gestanden hatte (OLG Dresden Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12).

Aus den gleichen Gründen ist die vom AG Leipzig zu Grunde gelegte Internetrecherche rechtsfehlerhaft. Das AG hat diesen Umstand völlig verkannt. Zudem ist diese Schätzungsgrundlage intransparent und widerspricht dem Gebot des fairen Verfahrens, weil den Parteien zu keiner Zeit ersichtlich ist, auf welche Grundlage das Gericht seine Überzeugung stützt. Es erscheint mit den Denkgesetzen der Logik unvereinbar, dass untaugliche Recherchemethoden als Grundlage einer richterlichen Entscheidung herangezogen werden.

cc)
Der Geschädigte musste sich auch nicht auf eine niedrigere Mietwagenklasse verweisen lassen. Er kann einen klassenmäßig gleichwertigen Wagen wie den beschädigten beanspruchen. Maßgeblich ist jeweils das Modell des beschädigten Fahrzeuges, wobei dessen Erhaltungszustand unbeachtlich ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Berechnung eines aufgrund der Anmietung eines Mietwagens entstandenen Schadens anders als bei der Berechnung eines Nutzungsausfallschadens nicht abstrakt, sondern konkret erfolgt. Autovermieter hatten in der Regel lediglich neuwertige Mietwagen vor, so dass ein vergleichbares altes Modell in der Regel gar nicht angemietet werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, Az: 7 U 269/12, Rn. 1, zitiert nach juris).

Darüber hinaus hat der Geschädigte selbst eine niedrigere Mietwagenklasse ausgewählt und somit die angefallenen Kosten für den Mietwagen geringer gehalten. Der angemietete PKW wurde in der Mietwagenklasse 7 abgerechnet, während das beschädigte Fahrzeug der Mietwagenklasse 8 zugeordnet wurde.

dd)

Unter Billigkeitsgesichtspunkten muss sich die Klägerin im konkreten Einzelfall auch keinen Abzug für Aufwendungen, die der Geschädigte sich erspart, abziehen lassen. Üblicherweise findet eine Minderung um 10 %, berechnet aus den angefallenen Mietwagenkosten, statt. Der Geschädigte muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung die Aufwendungen anrechnen lassen, die er dadurch einspart, dass er das beschädigte Fahrzeug während der Mietzeit nicht nutzt.

Der Geschädigte hat die Kosten der Anmietung bereits reduziert, indem er ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Mietwagenklasse angemietet hat. Eine weitere Reduzierung erscheint unter Billigkeitserwägungen nicht angemessen, da der Schädiger und mit ihm dessen Haftpflichtversicherung andernfalls in doppelter Weise entlastet würden (KG, Urteil vom 08.05.2014, Az: 22 U 119/13, Rn. 23, zitiert nach juris). Der Geschädigte war wie ausgeführt berechtigt, ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 8 anzumieten. Unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste liegt die Grenze der Mietkosten für 16 Tage in Mietwagenklasse 8 bei 2.229,71 Euro. Reduziert man diesen Betrag um 10 %, verbleiben 2.006,74 Euro zuzüglich der Nebenkosten in Höhe von 464 Euro und 46 Euro. Der Gesamtpreis in Höhe von 2.326,26 Euro, den der Geschädigte für die Anmietung aufgewendet hat, liegt daher auch nach der Minderung noch unterhalb der Grenze der Schwacke-Liste.
b)
Die Klägerin kann Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB in begehrter Höhe verlangen. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Klagevertreters bereits in Verzug aufgrund vorherige Zahlungsaufforderungen.

c)
Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen in begehrter Höhe gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch der sofortigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPQ.

6.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine offenen Rechtsfragen beinhaltet und es sich nicht um eine Rechtssache von besonderer Bedeutung handelt.

7.
Die Festsetzung des Streitwertes der Berufung beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3f. ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Die Gerichte suchen den Weg zwischen den pausenlos von Versicherern dargestellten Internet-Minimalpreisen und den Argumenten der Kläger, dass diese als Screenshots bezeichneten Internet-Auszüge keine Grundlage der Rechtsprechung sein können. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt, ob die Gerichte einfach selbst einen oberflächlichen Blick in den Teilmarkt "Internet" des Mietwagenmarktes werfen können und auf dieser Basis Recht sprechen können. Das wurde eindeutig verneint.