Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 37-1 14

Landgericht Karlsruhe 6 O 53/13 vom 25. Juli 2014

1. Ersatzfähig ist nicht nur der Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer.
2. Erkundigungen des Geschädigten zeigen die Angemessenheit der Abrechnung.
3. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht legte die Beklagten nicht dar.
4. Auch die Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.
5. Ein Abzug für Eigenersparnis ist in Höhe von 5% vorzunehmen.

Zusammenfassung: In dieser erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichtes, in der auch um Verschuldensanteile am Unfallgeschehen gestritten wurde, weist das Gericht die Auffassung der Beklagten zurück, dass die Mietwagenkosten höchstens mit einem Mittelwert aus den Beträgen der Schwackeliste und der Fraunhoferliste zu bemessen sind.

============================================

Landgericht Karlsruhe 6 O 53/13 vom 25. Juli 2014


Im Namen des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit XXX gegen XXX wegen Forderung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 27. Juni 2014 durch Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter für RECHT erkannt:

1.     Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 9.131,49 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu bezahlen.
2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 11 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %.
4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages, soweit die Beklagten nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz aus Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger befuhr am 01.11.2012 gegen 14 Uhr mit seinem Fahrzeug VW Touran aus Richtung XXX kommend den XXXplatz. Dabei benutzte er den linken der beiden geradeaus in Richtung XXX führenden Fahrstreifen. Die Beklagte zu 1. fuhr mit ihrem Fahrzeug VW Polo - aus Sicht des Klägers von links kommend - auf der XXX in den XXX ein. Zwischen den beiden Fahrzeugen kam es zur Kollision, infolge derer am Fahrzeug des Klägers ein Sachschaden in Höhe von 7.200 EUR entstand. Darüber hinaus entstanden Abschleppkosten in Höhe von 362,95 EUR sowie An- und Abmeldekosten in Höhe von 100,00 EUR.

Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Automatikgetriebe ausgestattet; der Kläger ist auf ein solches angewiesen. An Mietwagenkosten hat der Kläger für ein Mietfahrzeug mit Automatikgetriebe 1.485,58 EUR aufgewandt.
Der Kläger behauptet,

er habe zunächst an der Lichtzeichenanlage an der XXX schräg gegenüber des Scheck-ln Centers bei Rotlicht gehalten. Als die Lichtzeichenanlage auf grün gewechselt sei, sei er in Richtung XXX weitergefahren. Die dortige Ampel habe zunächst rot gezeigt, sei aber, als er sich etwa 10-15 Meter von der Kreuzung entfernt befunden habe, auf grün gewechselt. Er sei dann weitergefahren und in die Kreuzung eingefahren. Hierbei sei er mit dem von links kommenden Fahrzeug der Beklagten kollidiert. Für die Beklagte habe die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt rotes Licht gezeigt.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien ersatzfähig. Er habe vor der Anmietung Erkundigungen eingeholt; demnach sei bei der Fa. XXX kein Automatikfahrzeug verfügbar gewesen, ein Schaltwagen gleicher Fahrzeugklasse hätte 1.214,39 EUR gekostet. Bei der Fa. XXX sei ein Automatikfahrzeug verfügbar gewesen, allerdings einer niedrigeren Fahrzeugklasse und gleichwohl zu Kosten von 1.414,04 EUR. Bei den Firmen XXX und XXX seien ebenfalls keine vergleichbaren Fahrzeuge verfügbar gewesen.

Des Weiteren macht der Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 1.026,38 EUR, eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,51 EUR geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.204,91 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten,

die Lichtzeichenanlage habe für die Beklagte zu 1. grünes Licht gezeigt, als diese in die Kreuzung eingefahren sei. Die Beklagte zu 1. habe zunächst vor dem Kreuzungsbereich angehalten, da die Ampelanlage zu diesem Zeitpunkt rot angezeigt habe; erst als die Ampel auf Grün umschaltete, sei sie angefahren, um den Kreuzungsbereich zu überqueren.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten lägen um rund 500,00 EUR über dem sog. Normaltarif, der aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen Beträge nach den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bestimmen sei; nur dieser Tarif könne hier zugrunde gelegt werden, da der Kläger schon nicht vorgetragen habe, im Vorhinein anderweitige Angebote eingeholt zu haben. Der berechnete Aufschlag für Winterreifen sei nicht ersatzfähig. Des Weiteren müsse ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 5 % vorgenommen werden.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten stünden dem Kläger nicht mehr zu, da diese ausweislich der Anlage B2 an den Sachverständigen abgetreten worden seien. Hinsichtlich der begehrten Rechtsanwaltskosten fehle es bereits an Vortrag dazu, dass diese den Kläger überhaupt belastet hätten; es sei davon auszugehen, dass diese durch die Rechtsschutzversicherung übernommen worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsitze verwiesen.

Das Gericht hat die Akten der Bußgeldstelle XXX zum Aktenzeichen XXX beigezogen (AS 39). Am 05.07.2013 hat das Gericht mündlich verhandelt und die Zeugen XXX, XXX und XXX vernommen (AS 51). Mit Beweisbeschluss vom 12.07.2013 hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und Hinweise erteilt (AS 93); der Sachverständige XXX hat sein Gutachten unter dem 14.05.2014 vorgelegt (AH 221). Mit Beschluss vom 27.05.2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (AS 143).


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet.

1.     Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG sowie aus § 823 Abs. 1 BGB, im Falle der Beklagten Ziffer 2 i. V. m. § 115 VVG.

a)    Es liegt unstreitig eine Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG vor; auch handelte es sich bei der Beklagten zu 1 um die Kraftfahrzeugführerin im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG und bei der Beklagten zu 2 um den Versicherer im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG

b)    Im Rahmen der Haftungsverteilung gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG ist hier ausschlaggebend, dass der Schaden ganz überwiegend durch die Beklagte zu 1 verursacht worden ist, sodass der Verursachungsbeitrag des Klägers als Lenker des verunfallten VW Touran dahinter vollumfänglich zurücktritt.

Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1 - wie vom Kläger behauptet - einen Rotlichtverstoß begangen hat.

aa)    Eine Behauptung ist dann als bewiesen anzusehen, wenn das Gericht von der Wahrheit überzeugt ist. Voraussetzung für diesen sogenannten Vollbeweis (§ 286 ZPO) ist die volle richterliche Überzeugung. Diese kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, 3161, 3162). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit. Erfolgreich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2013, 790, NJW 1998, 2969, 2971).

bb)     Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist hier nach der Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass ein brauchbarer Grad von Gewissheit im genannten Sinne gegeben ist.

(1)     Zwar hat die Zeugin XXX bekundet, dass das Fahrzeug der  Beklagten,  in dem sie saß, an der Kreuzung zunächst angehalten habe und erst nach mehreren Sekunden Standzeit wieder angefahren sei (AS 59); der Wagen sei nur mit langsamer Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren, als es zur Kollision kam (AS 61). Diese Schilderung deckt sich auch mit der Angabe der Beklagten zu 1., „wir standen […] an der Ampel, dann ist die Ampel grün geworden, ich bin losgefahren und dann hat's geknallt" (AS 53). Allerdings hat die Zeugin XXX selbst eingeräumt, auf den Verkehr im Allgemeinen „nicht so" und auf die Ampel im Besonderen gar nicht geachtet zu haben (AS 59, 61).

Hinsichtlich der Aussage der Beklagten zu 1. selbst ist festzuhalten, dass sich diese in einer kurzen Zusammenfassung der Geschehnisse aus Sicht der Beklagten zu 1. erschöpft; Anhaltspunkte, anhand derer zu ermitteln wäre, ob es sich insoweit um eine echte Erinnerung handelt - etwa in Form der sog. Realitätskriterien - finden sich nicht.

Die Aussage der Zeugin XXX ist demgegenüber zwar marginal detaillierter, inhaltlich aber im Wesentlichen unergiebig. Zwar lässt sich der Aussage entnehmen, dass das Fahrzeug an der Kreuzung angehalten und hiernach wieder angefahren sei; allerdings fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten, um die Aussage auf ihren Realitätsgehalt überprüfen zu können. In jedem Fall räumt die Zeugin aber selbst ein, auf die Ampel nicht geachtet zu haben (AS 61); für die Frage, ob die Beklagte erst bei Grün- oder noch bei Rotlicht angefahren ist, lässt sich der Aussage der Zeugin XXX damit nichts entnehmen.

(2)    Der Zeuge XXX hat angegeben, dass er hinter dem klägerischen Fahrzeug gefahren sei, allerdings nicht ebenfalls geradeaus habe weiterfahren, sondern nach rechts in Richtung Schloss abbiegen wollte (AS 53); er könne zwar nicht sagen, ob die Ampel für das klägerische Fahrzeug grün gezeigt habe, es wäre jedoch für ihn selbst grün gewesen, wenn er hätte geradeaus weiterfahren wollen (AS 55). Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht dabei, dass es sich um die einzige „neutrale" Person handelt. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen auch für glaubhaft. Denn anders als etwa die Zeugin XXX war der Zeuge XXX in der Lage, die von ihm beobachtete Gesamtsituation zu beschreiben („Es war so, dass das Fahrzeug von links kam, habe sie ja schon in der Kreuzung, das heißt, im Kreuzungsbereich gesehen"; AS 55). Dabei konnte der Zeuge XXX auch im Hinblick auf die frühere Aussage bei der Unfallaufnahme angeben, dass er damals „gemeint" habe, das Fahrzeug des Klägers sei angefahren, er sich aber bereits seinerzeit nicht sicher gewesen sei (a.a.O.). Obwohl ebenfalls kursorisch, hält das Gericht die Aussage des Zeugen XXX angesichts der Schilderung der wahrgenommenen Gesamtsituation als auch der gedanklichen Vorgänge bei der Aussage unmittelbar nach dem Unfall insgesamt für überzeugend.

(3)    Auf dieser Grundlage (vgl. Beweisbeschluss vom 12.07.2013, AS 93) hat der Sachverständige XXX in seinem Gutachten vom 14.05.2014 (AH 221) dargelegt, dass die Beklagte zu 1. während der andauernden Rotphase in die Kreuzung eingefahren sein müsse (AH 237). Dabei hat der Sachverständige die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten zu 1. in Anbetracht des Beschädigungsbildes sowie des nachkollisionären Bewegungsverhaltens beider Fahrzeuge mittels computergestützter Berechnung auf 30 km/h - +/- 3 km/h - ermittelt (AH 231). Hiervon ausgehend habe die Beklagte zu 1. bei der behaupteten Beschleunigung aus dem Stand eine Zeitspanne von sechs bis sieben Sekunden gebraucht, um den Weg bis zum Kollisionsort zurückzulegen (AH 233). Bei Zugrundelegung des Signalzeitplans sowie - wie vom Gericht vorgegeben - der Aussage des Zeugen XXX sei dann davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. angesichts der Dauer der Rotphase zum Zeitpunkt des Kollision nur bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein könne.

(4)    Das Gericht sieht damit einen ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit im oben dargestellten Sinne als erfüllt an. Durchgreifende Zweifel, etwa an den Berechnungen des Sachverständigen XXX oder an den Daten des vom Sachverständigen eingeholten online-Signalzeitenplans, ergeben sich nicht und wurden auch innerhalb der gesetzten Fristen nicht geltend gemacht.

2.     Der gemäß § 249 BGB ersatzfähige Schaden beträgt jedoch nur die ausgeurteilten 9.131,49 EUR.

a)    Der mit 7.200 EUR bezifferte Schaden am Fahrzeug des Klägers ist unstreitig geblieben.

b)    Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.485,58 EUR ist ein Betrag von 1.443,54 EUR ersatzfähig; der Kläger muss sich insoweit ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % (= 42,04 EUR) anrechnen lassen.

aa) Dabei greift der Einwand der Beklagten jedoch nicht durch, dass nur die Mietwagenkosten ersatzfähig wären, die aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen Beträge nach den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bestimmen seien.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich als Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/02 -, NJW 2005, 51; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -, NJW 2010, 1445; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11 -, NJW-RR 2012, 26). Grundsätzlich muss der Geschädigte zunächst darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 -, NJW 2008, 1519; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Denn insoweit handelt es sich nicht um •eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.0.).

Dies hat der Kläger hier indes tatsächlich dargelegt. So ist unbestritten geblieben, dass der Kläger nicht nur bei der Firma, von der das Ersatzfahrzeug tatsächlich angemietet wurde, •sondern darüber hinaus auch bei den Firmen Europcar, Sixt, Avis und Hertz Mietwagenverfügbarkeit und -preise angefragt hat; ebenfalls ist unbestritten geblieben, dass der Kläger (auch) als Ersatzfahrzeug einen Wagen mit Automatikgetriebe benötigte und dass jedenfalls in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse kein günstigerer Automatikwagen verfügbar war. Davon, dass sich der Kläger angesichts des letztlich angenommenen Angebots auf das nur marginal günstigere Angebot der Fa. Europcar - ein kleineres Fahrzeug betreffend - hätte verweisen lassen müssen, kann nicht ausgegangen werden.
   
Damit wäre es Sache der Beklagten gewesen, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger konkret darzulegen und zu beweisen; dies ist jedoch nicht erfolgt.

bb)     Zu den ersatzfähigen Mietwagenkosten zählen auch die Kosten für Winterreifen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11 -, NJW-RR 2012, 26, Rn. 50; vgl. Hinweis vom 12.07.2013, AS 97.

cc)     Allerdings muss sich der Kläger für ersparte Eigenkosten einen Abzug von 5 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 5•1; vgl. Hinweis vom 12.07.2013, AS 07).

b)    Nicht ersatzfähig sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten. Insoweit fehlt es an der Aktivlegitimation des Klägers; denn wie sich aus der Anlage B2 ergibt, wurde diese Forderung an den Sachverständigen abgetreten (vgl. Hinweis vom 12.07.2013, AS 97).

c)    Als Schaden ersatzfähig sind indes die - der Höhe nach unstreitig gebliebenen - Kosten für das Abschleppen sowie das An- und Abmelden.

d)    Dem Kläger ist ebenfalls die begehrte Auslagenpauschale zuzuerkennen, allerdings nur in Höhe von 25,00 EUR. Insoweit wird im Rahmen des gemäß § 287 ZPO auszuübenden Ermessens davon ausgegangen, dass in der Gesamtschau für die zur Schadensabwicklung entstehenden Unkosten wie Porti, Telefonkosten und Ähnliches nach wie vor ein Pauschalbetrag von 25,00 EUR angemessen erscheint (vgl. BGH NJW 2011, 2871; OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 96)

e)    Nicht ersatzfähig sind indes die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Zwar handelt es sich bei im Rahmen der Unfallschadensregulierung angefallenen Anwaltskosten um einen adäquaten Unfallschaden, so dass sie im Rahmen des Erforderlichen zu ersetzen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2006 - VI ZI 43/05 -, NJW 2006, 1065). Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn die genannten Kosten beim Unfallgeschädigten tatsächlich angefallen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008 - 6 U 48/08 -, NJW 2008, 4055); wurden die Kosten hingegen von einer Rechtsschutzversicherung übernommen, wäre insoweit wiederum gemäß § 86 VVG von einer cessio legis auf letztere auszugehen. Dass dies hier erfolgt ist, haben die Beklagten behauptet; zwar haben die Beklagten - die insoweit beweisbelastet sind - einen Nachweis für den Rechtsübergang nicht erbracht, es ist aber zumindest von einer sekundären Darlegungslast des Klägers dahingehend auszugehen, dass eine Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung nicht erfolgt und es mithin auch nicht zu einem Anspruchsübergang gekommen ist. Entsprechender Vortrag ist klägerseits trotz eines gerichtlichen Hinweises (AS 97) jedoch nicht erfolgt.

f)    Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 bzw. § 708 Nr. 11 i.V.m. §§ 711, § 709 ZPO.

============================================

Bedeutung für die Paxis:

Die Bedeutung des Urteils ergibt sich aus denErkundigungen des Geschädigten nach anderen Angeboten, die nicht zu einem verwertbaren Angebot geführt haben.
Zunächst ist kritisch anzumerken, dass das Gericht dem Geschädigten wohl eine überzogene Erkundigungspflicht auferlegt hat. Die Nachfrageobliegenheit nach günstigeren Tarifen formuliert das Gericht zu allgemein. Denn der BGH stellt die Pflicht des Geschädigten in den Zusammenhang eines ihm zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges, konkret - in dazu ergangenen Entscheidungen - das Mehrfache der Werte einer Schätzgrundlage. Das OLG Dresden sieht diese Grenze regelmäßig bei 50% über Schwacke-Normaltarifen.
Da sich der Geschädigte in diesem konkreten Fall jedoch tatsächlich vor der Anmietung um einen Marktüberblick bemüht hatte und das auch mit Preisen belegen konnte, hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob dieser Geschädigte mit seinem Vortrag bewiesen hat, dass für ihn zu denselben Leistungsbestandteilen kein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stand. Das hat das Gericht bestätigt.
Bemerkenswert ist dabei, dass sich die Ergebnisse der Erkundigungen des Geschädigten nach Marktpreisen tendentiell mit den Werten der Schwackeliste decken und jedenfalls ganz weit entfernt von den Werten der Fraunhoferliste liegen. Das kann auch als Grund vermutet werden, seitens der Beklagten auf eine Berufung zu verzichten.