Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 47 14

 

Landgericht Chemnitz 2 O 2040/13 vom 24.10.2014

1. Die Erforderlichkeit der Ersatzmobilität ergibt sich nicht erst daraus, dass der Geschädigte zur täglichen Lebensführung ein Fahrzeug benötigt, sondern bereits durch die Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges.
2. Die Schwackeliste Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage.
3. Die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten sind unkonkret und nicht auf den Fall bezogen. Ihre Internet-Screenshots sind nicht vergleichbar, weil Jahre später erstellt, mit fester Mietdauer, Kilometerbegrenzung... Das Internet ist ein Sondermarkt.
4. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angebote ist den Geschädigten nicht zuzuschreiben.
5. Ein Sachverständigengutachten ist ohne Nutzen, denn es kann nicht in die Vergangenheit gerichtet sein. Der Beweisantrag dient der Ausforschung.
6. Nebenkosten für Winterreifen, Zustellung und Haftungsreduzierung sind entgegen der Auffassung der Beklagten eine berechtigte Schadenersatzforderungen und somit je nach Anfall zu erstatten.
7. Eigenersparnisabzüge sind dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte bereits klassenniedriger angemietet hat.

Zusammenfassung: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Dresden werden die Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste geschätzt und Nebenkosten - soweit angefallen - hinzugerechnet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Landgericht Chemnitz 2 O 2040/13 vom 24.10.2014

Im Namen des Volkes


Endurteil


In dem Rechtsstreit XXX gegen XXX wegen Verkehrsunfall

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz durch VRiLG XXX als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014 am 24.10.2014 für RECHT erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.711,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
       Basiszinssatz hieraus seit 21.01.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € zu zahlen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/11 und die Beklagte 10/11.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
       jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
       Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
       gleicher Höhe leistet.

5.    Der Streitwert für das Verfahren wird auf einen Betrag von 5.174,87 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt - aus übergegangenem Recht - von der Beklagten die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus 12 Kfz-Mietverträgen.

Die Klägerin - ein gewerbliches Mietwagenunternehmen - machte vorgerichtlich auf der Grundlage von 12 Verkehrsunfällen Zahlungsansprüche aus Mietwagenrechnungen gegenüber der Beklagten als der Haftpflichtversicherung der allein verantwortlichen Unfallverursacher geltend.

Die Beklagte ihrerseits nahm nach entsprechenden schriftlichen Ankündigungen Teil-Zahlungen zugunsten der Klägerin vor und lehnte im Übrigen eine weitergehende Erstattung ab. Hierzu wird insgesamt auf die Schreiben der Beklagten vom 20.10.2010 (Anlage K 1 d), 31.01.2011 (Anlage K 2 d), 02.02.2011 (Anlage K 3 d), 20.04.2011 (Anlage K 4 d), 04.08.2011 (Anlage (K 5 d), 13.03.2012 (.Anlage K 6 d). 18.04.2012 (Anlage K 7 d), 09.02.2012 (Anlage K 8 d), 01.10.2012 (Anlage K 9 d), 13.07.2013 (Anlage K 10 d), 11.04.2013 (Anlage K 11 d) und 10.07.2013 (Anlage K 12 d) Bezug genommen.

Die Klägerin macht vorliegend die von der Beklagten nicht bezahlten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.174,87 Euro geltend, nämlich zum "Schadenfall XXX“ einen Betrag in Höhe von 442,50 Euro, zum "Schadenfall XXX“ in Höhe von 214,31 Euro, zum "Schadenfall XXX“ in Höhe von 919,18 Euro, zum "Schadenfall XXX“ in Höhe von 225,39 Euro, zum "Schadenfall XXX“ in Höhe von 114,59 Euro, zum Schadenfall XXX“ in Höhe von 892,61 Euro, zum "Schadenfall XXX“ in Höhe von 327,29 Euro, zum "Schadenfall XXX“ in Höhe von 437,99 Euro, zum "Schadenfall XXX“ in Höhe von 409,86 Euro, zum "Schadenfall XXX“ in Höhe von •109,35 Euro, zum "Schadenfall XXX GmbH" in Höhe von 758,25 Euro und zum "Schadenfall XXX“ in Höhe von 293,55 Euro.

Die Klägerin trägt hierzu vor, ihre Kunden hätten bei ihr als Geschädigte nach dem jeweiligen Verkehrsunfall einen Mietwagen für ein konkretes Ersatzfahrzeug für einen bestimmten Zeitraum zu den jeweiligen Konditionen und Vertragsbestimmungen angemietet (Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 13.09.2010, Anlage K 1 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 15.11.2010, Anlage K 2 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 07.12.2010, Anlage K 3 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 28.03.2011, Anlage K 4 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 18.07.2011, Anlage K 5 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 10.02.2012, Anlage K 6 a;  Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 26.03.2012, Anlage K 7 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 17.01.2012, Anlage K 8 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 27.08.2012:, Anlage K 9 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 01.07.2013, Anlage K 10 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 25.02.2011, Anlage K 11 a; Kraftfahrzeug-Mietvertrag vom 24.06.2013, Anlage K 12 a) und dabei ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung für Mietwagenkosten aus dem jeweiligen Verkehrsunfall erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten (Abtretungserklärungen, Anlage K 1 c, K 2 c, K 3 c, K 4 c, K 5 c, K 6 c, K 7 c, K 8 C, K 9 c, K 10 c, K 11 c und K 12 c).

Die Anmietung der Ersatzfahrzeuge sei auch erforderlich gewesen. Es habe hinreichender Fahrbedarf ihrer Kunden bestanden, der sich auch aus dem jeweiligen Umfang der Nutzung des Mietfahrzeuges ergebe (Schadenfall XXX tägliche Fahrtstrecke durchschnittlich: 98 km; Fall XXX 40,2 km; Fall XXX 41,64 km; Fall XXX 40,4 km; Fall XXX 57,50 km; Fall XXX 42,58 km; Fall XXX 41 km; Fall XXX 99 km; Fall XXX 49,3 km; Fall XXX 57,3 km; Fall XXX GmbH 176,6 km; Fall XXX 40,7 km).

Zur Zusammensetzung der Klageforderung und Berechnung der Teilbeträge wird insgesamt Bezug genommen auf die Klageschrift vom 17.12.2013, Seite 3 - 8 und die Mietwagenrechnungen der Klägerin vom 08.10.2010 (Anlage K 1 b), 05.01.2011 (Anlage K 2 b), 20.01.2011(Anlage K 3 b) 12.04.2011 (Anlage K 4 b), 01.08.2011 (Anlage K 5 b), 07.03.2011 (Anlage K 6 b), 12.04.2012 (Anlage K 7 b), 07.02.2012 (Anlage K 8 b), 14.09.2012 (Anlage K 9 b), 10.07.2013 (Anlage K 10 b), 19.03.2013 (Anlage K 11 b) und 04.07.2013 (Anlage K 12 b).

Im Schadensfall XXX GmbH habe es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Renault Grand Espace 2,0 cDi mit 175 kW gehandelt, der aufgrund seiner Motorisierung in die Mietwagenklasse 8 einzuordnen sei. Für die Zedentin XXX sei die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch unternehmensbedingt notwendig gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, als geeignetes Mittel zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten seien die Normaltarife der Schwacke-Liste am jeweiligen Anmietort heranzuziehen Anlage K 1 f, K 2 f, K 3 f, K 4 f, K 5 f, K 6 f, K 7 f, K 8 f, K 9 f, K 10 f, K 11 f und K 12 f). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und zahlreicher Instanzgerichte sei - im Hinblick auf unfallbedingte Nebenleistungen und Mehrkosten - ein Aufschlag auf den Normaltarif von mindestens 20 % gerechtfertigt. Eine Erkundigungspflicht eines Geschädigten sei nach der Rechtsprechung des OLG Dresden nur bei einer erheblichen und augenscheinlichen Überhöhtheit eines Mietpreises von mindestens 50 bis 100 % der marktgerechten und allgemein zugänglichen regionalen Mietpreise anzunehmen. Bei einem Vergleich der Mietwagenrechnungen mit einem Gesamtnormaltarif Eurotax Schwacke zeige sich, dass der jeweilige Gesamtbetrag der Rechnungen im Bereich des "gewichteten Mittels'' Eurotax Schwacke liege. So lagen mehrere der Mietwagenrechnungen lediglich marginal abweichend um 0,4 % (Anlage K 1 f), 11,02 % (Anlage K 3 f), 3,1 % (Anlage K 7 f), 2,15 % (Anlage K 8 f) und 0,4 % (Anlage K 1 f) über dem Mittelwert Schwacke, während andere Rechnungsbeträge (Anlage K 2 f, K 4 f, K 5 f, K 6 f, K 10 f, K 11 f und K 12 f) sogar unter diesem blieben (im Einzelnen: Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.04.2014, Seite 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26).

Darüber hinaus seien auch die unfallbedingten Zusatzleistungen In den Mietwagenrechnungen, nämlich Haftungsbefreiung/-reduzierung, Winterpauschale, Zusatzfahrer und Zustell- und Abholkosten, erstattungsfähig. Soweit die Mieter bei der Anmietung ein gruppengleiches Ersatzfahrzeug angemietet hätten (Schadensfälle XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX), seien als ersparte Eigenkosten lediglich die Beträge nach den Erhebungen der Firma Eurotax Schwacke (Anlage K 1 e, K 2 e, K 3 e, K 4 e, K 5 e, K 6 13, K 7 e, K 8 e, K 9e und K 10 e) heranzuziehen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.174,87 nebst 5 % Zinsen über einem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 480,20 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erklärt sich zu allen Fällen der Anmietung und zu allen weiteren Umständen, die weder ihre eigenen Handlungen noch ihre eigenen Wahrnehmungen betreffen, mit Nichtwissen. Sie bestreitet insbesondere, dass mit den vorgeblichen Zedenten überhaupt ein Mietzins, der ihr Vermögen belasten sollte, vereinbart worden sei. Ohne eine wirksame Einigung über einen Mietzins sei auch kein Mietvertrag mit den dafür notwendigen essentialia negotii geschlossen worden. Eine Inanspruchnahme der Zedenten sei auch von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr diene der Vermerk der notierten Mietzinse nur dazu, einen Anspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu generieren.

Vorsorglich sei auch in Abrede zu stellen, dass die Zedenten auf die eigenwirtschaftliche Nutzung eines Fahrzeuges angewiesen gewesen seien. Ersatzfähig seien Mietwagenkosten nämlich nur dann, wenn der Geschädigte auf sein Fahrzeug zur täglichen Lebensführung angewiesen gewesen sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, es dränge sich jedem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden auf, dass die vereinbarten Mietwagenpreise der Klägerin, die ausnahmslos im Unfallersatztarif vermiete, weit überhöht seien. Die Zedenten seien veranlasst gewesen, sich nach weiteren Anbietern zu erkundigen und/oder den angebotenen Tarif zu hinterfragen. Ein Geschädigter sei auch selbst in Eil- und Notsituationen gehalten, Vergleichsangebote einzuholen.

Die Beklagte behauptet, den Zedenten habe im Stadtgebiet von Chemnitz, Leipzig und Döbeln ein breiter Markt an Autovermietungen zur Verfügung gestanden, bei denen weitaus günstigere Angebote zu erzielen gewesen wären (wird im Einzelnen ausgeführt: Klageerwiderungsschrift vom 10.03.2014, Seite 3 - 16, Internet-Vergleichsangebote: Fall 1: Anlage B 1 - B 3; Fall 2: Anlage B 4 - B 6; Fall 3: Anlage B 7 und B 8; Fall 4: Anlage B 9 - B 11; Fall 5: Anlage B 12 - B 14; Fall 6: Anlage B 15 und B 16; Fall 7: Anlage B 17 und B 18; Fall 8: Anlage B 19 und B 20; Fall 9: Anlage B 21 - B 23; Fall 10: Anlage B 24 - B 26; Fall 11: Anlage B 27 - B 29; Fall 12: Anlage B 30 und 31). Die Beklagte beantragt dabei die Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass den Zedenten ein Mietwagen zu den angegebenen Konditionen in den betreffenden Zeiträumen auch auf telefonische Nachfrage oder persönliche Vorsprache tatsächlich hätte zur Verfügung gestellt werden können. Da die aufgezeigten und den Zedenten zugänglichen Normaltarife für Selbstzahler die Werte der Schwackeliste weit unterschreiten, sei deren Geeignetheit hinreichend erschüttert und als Markterhebung bei der Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Als geeignete Schätzgrundlage sei vorliegend allenfalls der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts (Anlage B 13) heranzuziehen, dessen Erhebungen teilweise sogar noch über den durchschnittlich auf dem Mietwagenmarkt zu zahlenden Tarifen lägen.

Die Beklagte wendet sich schließlich auch gegen die erhobene pauschale Abgeltung erforderlicher Zusatzleistungen, dabei die geltend gemachten Kosten der Winterbereifung, die weiteren Kosten einer Haftungsbefreiung und die "Gestellkosten" (wird ausgeführt: Klageerwiderungsschrift vom 10.03.2014, Seit1e 28 -•30). Sie ist der Ansicht, als ersparte Eigenaufwendungen sei auch bei einer klassentieferen Anmietung ein Abzug von 10 % vorzunehmen. In Fall 11 sei im Hinblick auf die fehlende konkrete Bezeichnung des Kunden- und des Mietfahrzeuges die Einordnung des Kfz der Zedentin in die Klasse 8 und die Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges zu bestreiten.

Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach-  und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr.1, 116 Abs.1 S.1 VVG i.V.m. § 7 Abs.1 StVG die Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 4.711,17 Euro verlangen.

Die Klägerin ist im Rahmen der vorliegenden Sammelklage aktivlegitimiert.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten meinen, "sich zu allen Fällen der Anmietung sowie zu allen weiteren Umständen, die (...) weder eigene Handlungen noch eigene Wahrnehmungen der Beklagten betreffen, mit Nichtwissen" erklären zu müssen (Klageerwiderungsschrift vom 10.03.2014, Seite 2) und damit auch wohl von einem im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO zulässigen Negieren der klägerseits vorgelegten "Abtretungen der Mietwagenkosten" (Anlagen K 1 c, K 2 c, K 3 c, K 4 c, K 5 c, K 6 c, K 7 c, K 8 c, K 9 c, K 10 c, K 11 c und K 12 c) auszugehen ist, ist dieses Bestreiten als widersprüchlich und damit rechtlich unerheblich einzustufen. Die von der Beklagten verfassten und der Klägerin übersandten Abrechnungsschreiben vom 20.10.2010 (Anlage K 1 d), 31.01.2011 (Anlage K 2 d), 02.02.2011 (Anlage K 3 d), 20.04.2011 (Anlage K 4 d), 04.08.2011 (Anlage K 5 d), 13.03.2012 (Anlage K 6 d), 18.04.2012 (Anlage K 7 d), 09.02.2012 (Anlage K 8 d), 01.10.2012 (Anlage K 9 d ), 13.07.2013 (Anlage K 10 d), 11.04.2013 (Anlage K 11 d) und 10.07.2013 (Anlage K 12 d) entfalten nach Ansicht der Kammer den Charakter eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, sodass der Beklagten nunmehr der Einwand der angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, sofern dieser als erhoben anzusehen ist, abgeschnitten ist/wäre (z.B.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12). In den Abrechnungsschreiben nimmt die Beklagte zunächst auf den jeweiligen Schadenstag Bezug und benennt ihre/n Versicherungsnehmer/in als betreffende/n Unfallverursacher/in. Anschließend beziffert sie den aus ihrer Sicht gerechtfertigten ''Abrechnungsbetrag " an Mietwagenkosten und begründet gleichzeitig, aus welchen Gründen sie keine weiteren Zahlungen auf die geltend gemachten Mietwagenkosten gemäß den von ihr geprüften Mietwagenrechnungen vornehmen werde.

Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers sind diese Abrechnungsschreiben dahin zu verstehen, dass die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung grundsätzlich ihrer/m Versicherungsnehmer/in gegenüber deckungspflichtig ist und in deren/dessen Namen den geltend gemachten Haftpflichtanspruch aus den mitgeteilten Gründen jedenfalls in der angegebenen Höhe anerkennt. Da sich die Abrechnungsschreiben jeweils an die jetzige Klägerin richten, dürfte diese auch berechtigter maßen davon ausgehen, dass die Beklagte nicht im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses nunmehr sämtliche Umstände und damit wohl auch die Frage des Abschlusses einer Abtretungsvereinbarung zwischen den Geschädigten und dem Mietwagenunternehmen mit Nichtwissen bestreiten wurde.

Diese Begründung gilt auch in gleicher Weise, soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten glauben, auch den Abschluss der einzelnen Mietverträge und deren Wirksamkeit mit Nichtwissen bestreiten zu müssen. Das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 20.10.2010 (Anlage K 1 d) benennt z. B. auch die Person des Geschädigten und das amtliche Kennzeichen des unfallbeschädigten Pkw. Die Kammer teilt dabei auch nicht die rein ergebnisorientierte Rechtsauffassung der Beklagten, wonach ein wirksamer Mietvertrag mit den dafür notwendigen essentialia negotii deshalb nicht geschlossen worden sei, da es an einer Einigung über einen das Vermögen des Geschädigten belastenden Mietzins fehle. Nach Ansicht der Kammer müssen die Rechtsbegriffe des wirksamen Entstehens eines Anspruchs und dessen Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung streng voneinander getrennt werden. Es bleibt jedem Inhaber eines Rechts/Anspruchs vorbehalten, dieses/n auszuüben oder ggf. nicht, ohne dass aus der Nichtausübung auf das Fehlen desselben zu schließen wäre. Dass im Rahmen der Mietverträge und als Folge der Zurverfügungstellung der Mietwagen tatsächlich Zahlungsansprüche zugunsten der Klägerin begründet wurden, hatte die Beklagte auch im Rahmen der von ihr verfassten Abrechnungsschreiben nicht als Grund für ihre teilweise Zahlungsverweigerung ins Feld geführt, vielmehr stattdessen das angebliche Übersteigen der marktüblichen Preise.

Die Kammer schließt sich im Zusammenhang mit der notwendigen Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen zur Vermeidung einer Divergenzentscheidung der jetzt wohl gefestigten Rechtsansicht des 7. Zivilsenats des OLG Dresden (Urteil vom 31.07.2013, Az.: 7 U 1952/12; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 131/13; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 606/13) an. Soweit der Vorsitzende Richter mit Verfügung vom 13.03.2014 noch mitgeteilt hatte, dass er in ständiger Rechtsprechung die gemäß § 249 Abs.2 S.1 BGB "erforderlichen" Mietwagenkosten im Wege der Schätzung nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-•Liste bestimmt (so ausdrücklich gebilligt: Urteil des OLG Dresden vom 15.11.2013, Az.: 7 U 343/13), hält er hieran ausnahmsweise und nur im vorliegenden Rechtsstreit nicht fest, da diese Sichtweise den zuständigen Berufungssenat nicht mehr "zu überzeugen vermag" (Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 831/13).

Der Beklagten war auf den ihr hierzu erteilten rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014 auf ihren Antrag hin keine gesonderte Stellungnahme(-frist) nachzulassen. Es handelt sich bei der entsprechenden Fragestellung lediglich um einen rechtlichen Aspekt, zu dem auch die beiden Parteivertreter bereits in den vorausgehenden Schriftsätzen unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechtsprechung umfassend vorgetragen haben. Der Klagevertreter hatte zudem bereits vor der mündlichen Verhandlung insbesondere auch auf die beiden betreffenden Urteile des OLG Dresden vom 18.12.2013 hingewiesen. Darüber hinaus war im Hinblick auf den mehrwöchigen Urlaub des intern zuständigen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten der Verkündungstermin auch bewusst so spät bestimmt worden, dass dieser auch unabhängig von einer ausdrücklich nachgelassenen Schriftsatzfrist - bei entsprechendem Wunsch - noch hinreichend Gelegenheit hatte, zur Rechtslage nochmals aus seiner Sicht abschließend Stellung zu nehmen und ggf. dem Gericht die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufzuzeigen.

Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des OLG Dresden gilt vom Ausgangspunkt her zu der Frage der Erstattungsfähigkeit sog. Unfallersatztarife folgendes:

Ein Geschädigter kann von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach §249 Abs.2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei sich die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs darauf beschränken kann, ob spezielle Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte mit Rücksicht auf die Unfallsituation generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen. Dabei ist der "Normaltarif' auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 und 2012 - als geeigneter Schätzgrundlage - im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln. Bei Vorliegen eines den Normaltarif übersteigenden Betrages ist der Geschädigte dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich gewesen ist. Dabei ist er jedoch zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif nur dann gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Mietpreises haben musste, während eine generelle Informationspflicht nach günstigeren Tarifen nicht besteht. Ein in diesem Sinn beachtliches Missverhältnis muss sich einem Geschädigten in der Regel erst dann aufdrängen, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten wird. Hierdurch wird der Schadensverursacher auch nicht benachteiligt, da er im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die als Schätzgrundlage herangezogene Schwacke-Liste im Einzelfall ausnahmsweise nicht oder nur eingeschränkt herangezogen werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013, Az.: 7 U 1952/12; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 831/13; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 606/13 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Vergleichsangebote (Fall 1: Anlage B 1 - B 3; Fall 2: Anlage B 4 - B 6; Fall 3: Anlage B 7 und B 8; Fall 4: Anlage B 9 - B 11; Fall 5 : Anlage B 12 - B 14; Fall 6: Anlage B 15 und B 16; Fall 7: Anlage B 17 und B 18; Fall 8: Anlage B 19 und B 20; Fall 9: Anlage B 21 - B 23; Fall 10: Anlage B 24 - B 26; Fall 11: Anlage B 27 - B 29; Fall 12: Anlage B 30 und B 31) sind nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, entweder Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwacke-Liste als Vergleichsgrundlage zu begründen oder aber die Nichtanwendbarkeit der Tarife im Einzelfall substantiiert zu begründen.

Die erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits am 10.03.2014 und damit z.T. mehrere Jahre nach den zugrundeliegenden Verkehrsunfällen "ex post" erstellten sog. Screenshots sind mit den Bedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Mietverträge bereits deswegen nicht vergleichbar, da in den Internet-Abfragen entweder eine Kilometerbegrenzung enthalten (Sixt, Europcar) oder eine begrenzte Dauer der Anmietung festgelegt ist (Enterprise). Darüber hinaus handelt es sich lediglich um reine Abfragen im Internet als einem Sondermarkt (OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2012, Az.: 7 U 1952/12 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, Az.: 4 U 106/11). Die vorgelegten sog. Screenshots erbringen weder den notwendigen Vortrag noch den erforderlichen Nachweis, dass den Geschädigten tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug im benötigten Anmietzeitraum mit einer unbegrenzten Laufleistung und Vollkaskoversicherung zu bestimmten und zwar wesentlich günstigeren Preisen zur Verfügung stand (OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 831/13; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 606/13 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung beantragt, dass den Zedenten auch bei einer telefonischen Nachfrage nach dem ortsüblichen Selbstzahlertarif ein Mietwagen zu den angegebenen Konditionen und in den betreffenden Zeiträumen zur Verfügung gestanden hätte, war diesem Beweisantrag nicht nachzugehen. Zum einen dürfte es sich bei dem Gutachten eines Sachverständigen schon vom Ansatz her um ein in diesem Zusammenhang untaugliches Beweismittel handeln, da ein Sachverständige im Gegensatz zu einem Zeugen keine Feststellungen zu vergangenen Tatsachen oder Zuständen vermittelt, sondern fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen. Der Beweis, ob den Geschädigten in den maßgeblichen Zeiträumen vergleichbare Mietfahrzeuge zu bestimmten Konditionen tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, könnte allenfalls durch die konkrete Benennung bestimmter Mitarbeiter einzelner Mietwagenunternehmen geführt werden. Hinzu kommt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens letztlich auf eine Ausforschung eines unbekannten Sachverhaltes hinausliefe, da - wie dargelegt - die sog. Screenshots lediglich und zudem nicht vergleichbare Anfragen zum Teil mehrere Jahre nach dem Abschluss des jeweiligen Mietvertrages darstellen.

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsprechung des OLG Dresden halten auch die von der Klägerin jeweils geltend gemachten Tagestarife im Rahmen der streitgegenständlichen Mietwagenrechnungen einer vergleichenden Überprüfung auf der Grundlage der Schwacke-Liste stand.

Zurecht weist die Klägerin daraufhin, dass ein Vergleich der jeweiligen Mietwagenrechnungen mit dem Gesamtnormaltarif Eurotax Schwacke ergebe, dass der jeweilige Gesamtbetrag der Rechnungen im Bereich des "gewichteten Mittels" Eurotax Schwacke liege. Mehrere Mietwagenrechnungen liegen danach lediglich geringfügig abweichend mit 0,4 % (Anlage K 1 f), 11,02 % (Anlage K 3 f), 3,1 % (Anlage K 7 f), 2,15 % (Anlage K 8 f) und 0,4 % (Anlage K 9 f) über dem Mittelwert Schwacke, andere Rechnungsbeträge (Anlage K 2 f, K 4 f, K 5 f, K 6 f, K 10 f , K 11 f und K 12 f) bleiben letztlich sogar unter diesem (Vergleichsberechnungen: Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.04.2014, Seite 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und 26). Nichts anderes ergibt sich jedoch auch, wenn man im Rahmen der Vergleichsprüfung nicht auf die Gesamtbeträge, sondern auf den jeweiligen Grund-Mietpreis pro Tag abstellt, da sich zwar in mehreren Fällen ein Überschreiten des Normaltarifs nach Schwacke-Liste ergibt, allerdings lediglich im Umfang von 10,8 % (XXX), 23,75 % (XXX), 15,69 % (XXX), 8,7 % (XXX) und 0,7 % (XXX), während in den übrigen Fällen (XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX) der Mietpreis-Tarif sogar noch unter dem rechnerischen Tagessatz nach der Schwacke Liste liegt. Das Übersteigen des Normaltarifs nach Schwacke-Liste von 10,8 %, 23,75 %, 15,69 %, 8,7 % und 0,7 % bewegt sich jeweils in einem Bereich, in dem sich dem jeweiligen Geschädigten nach der Rechtsprechung des OLG Dresden - wie dargelegt erst bei einem Überschreiten um mindestens 50 % - ein beachtliches Missverhältnis nicht aufdrängen musste.

Auf dieser Grundlage kann die Klägerin in sämtlichen Fällen die von ihr abgerechneten Tagespreise in den betreffenden Zeiträumen der Mietverträge geltend machen (obwohl nach der unmaßgeblichen Rechtsauffassung des Einzelrichters in der Realität ein preisbewusster Bundesbürger niemals bereit wäre, z.B. für einen Standard-Kleinwagen wie einen Opel Astra 1.4 mit 66 kW einen rechnerischen Tagespreis von 131,50 Euro brutto zu entrichten). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Mietwagenrechnungen der Klägerin vom 08.10.2011 (Anlage K 1 b), 05.01.2011 (Anlage K 2 b), 20.01.2011 (Anlage K 3 b), 12.04.2011 (Anlage K 4 b), 01.08.2011 (Anlage K 5 b), 07.03.2011 (Anlage K 6 b), 12.04.2012 (Anlage K 7 b), 07.02.2012 (Anlage K 8 b), 14.09.2012 (Anlage K 9 b), 10.07.2013 (Anlage K 10 b), 19.03.2013 (Anlage K 11 b) und 04.07.2013 (Anlage K 12 b) Bezug genommen.

Den Mietwagenkosten steht dabei auch nicht entgegen, dass die Beklagte glaubt, die Erforderlichkeit der Anmietung der jeweiligen Fahrzeuge mit der Rechtsmeinung bestreiten zu müssen, dass ebenso wie bei der  Nutzungsausfallentschädigung Mietwagenkosten nur dann ersatzfähig seien, wenn der Geschädigte auf sein Fahrzeug zur täglichen Lebensführung tatsächlich angewiesen war. Voraussetzung für die Zubilligung der Geldentschädigung der Nutzungsausfallentschädigung ist eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung des Geschädigten bei Bestehen eines tatsächlichen Nutzungswillens und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit (so bereits: BGH, Urteil vom 13.12.1965, Az.: Ill ZR 62/64). Die Ersatzfähigkeit der Kosten bei einer tatsächlich erfolgten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verlangt das Bedürfnis des Geschädigten für die Benutzung eines Ersatzfahrzeuges in der Reparaturzeit, da auf der Grundlage des bei Nutzung eines Pkw ermöglichten Zeitgewinns und der für viele Lebensbereiche wichtigen Vermittlung rascher Bequemlichkeit bereits in der Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit eines Pkw ein wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist (so bereits: BGH, Urteil vom 15.04.1966, Az.: VI ZR 271/64). Darüber hinaus ergibt sich vorliegend die tatsächliche Nutzung der Mietfahrzeuge im Rahmen der alltäglichen Lebensführung auch aus den von den Mietern der Ersatzfahrzeuge zurückgelegten durchschnittlichen täglichen Wegstrecken (Schadenfall XXX 98 km; Fall XXX 40,2 km; Fall XXX 41,64 km; Fall XXX 40,4 km; Fall XXX 57,50 km; Fall XXX 42,58 km; Fall XXX 41 km; Fall XXX 99 km; Fall XXX 49,3 km; Fall XXX57,3 km; Fall XXX GmbH: 176,60 km; Fall XXX40,7 km).

Von diesen Mietwagenkosten muss sich die Klägerin jedoch als Zessionarin der Unfallgeschädigten wegen § 404 BGB nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in den Fällen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX die ersparten Eigenaufwendungen der jeweiligen Geschädigten im Umfang von 10 % der reinen Mietkosten in Form der Tagestarife als Schätzung nach § 287 ZPO anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 7 U 269/12; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 831/13; Urteil vom 18.12.2013, Az.: 606/13). Der gegenteiligen Ansicht der Klägerin zu einer Ermittlung der ersparten Eigenkosten anhand der Beträge nach den Erhebungen der Firma Eurotax Schwacke schließt sich die Kammer im Hinblick auf diese gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung nicht an.

In den Fällen XXX GmbH und XXX entfällt die Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen, da die dortigen Geschädigten im Rahmen des abgeschlossenen Mietvertrages jeweils ein klassentiefere Ersatzfahrzeug angemietet haben (OLG Dresden, Urteil vom 18.12.20l3, Az.: 7 U 606/13; BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11). Die beklagtenseits zitierte gegenteilige Rechtsansicht im Rahmen eines Urteils des OLG Dresden vom 26.09.2009, Az.: 7 U 449/09, wonach der Abzug an ersparten Aufwendungen auch bei einer klassentieferen Anmietung gerechtfertigt sei, ist dem Einzelrichter nicht bekannt und auch über "juris" nicht verfügbar. Dass es sich im Schadenfall XXX GmbH tatsächlich um ein ''klassentieferes" Fahrzeug handelt, hat die Beklagte nach den ergänzenden Informationen der Klägerin zu Fahrzeug, Typ, Modell und Motorisierung (Replikschrift vom 15.04.2014, Seite 24, 25) nachfolgend nicht mehr im Einzelnen substantiiert bestritten.

Darüber hinaus kann die Klägerin von der Beklagten auch die Erstattung der im Rahmen mehrerer Mietwagenrechnungen enthaltenen weiteren Zusatzkosten geltend machen. Erstattungsfähig sind insbesondere die Kosten für eine Haftungsbefreiung bzw. Haftungsreduzierung in Höhe von 15,00 Euro bzw. 20,00 Euro. Mittlerweile dürfte es auch insoweit einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, dass ein durch einen fremdverschuldet Unfall Geschädigter bei Inanspruchnahme eines Mietwagens - und zwar  unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war - die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung (ohne Selbstbeteiligung) entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich ersetzt verlangen kann, da er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az.: 14 U 49/11; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 12 U 1821/10 jeweils m.w.N.). Auch die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der hier sog. ,,Winterpauschalen" in Höhe von 4,00 Euro, 5,00 Euro und 8,00 Euro als Zusatzentgelt für an den Fahrzeugen montierte Winterreifen ist mittlerweile obergerichtlich anerkannt (BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az.: VI ZR 234/11; OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2012, Az.: 1 U 1797/11). Schließlich sind auch die in den Mietwagenrechnungen gesondert ausgewiesen n Zustell- und Abholkosten von 32,74 Euro bzw. 60,00 Euro ersatzfähig, da es sich auch insoweit um ursächliche Kosten im Rahmen der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Geschädigten handelt (OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 U 606/ 13; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12; OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010, Az.: 9 U 147/09). Die Höhe der jeweiligen Einzelpreise und Pauschalen begegnet im Hinblick auf die gemäß § 287ZPO eröffnete Möglichkeit einer Schätzung keinen Bedenken.

Dagegen scheidet im Fall XXX GmbH die Erstattung der in Rechnung gestellten Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 10,00 Euro/Tag aus tatsächlichen Gründen aus. Insoweit ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Kosten für einen Zusatzfahrer ersatzfähig sind, wenn auch das unfallbeschädigte Fahrzeug von einer weiteren oder mehreren Personen gefahren wurde (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 54 C 1675/10). Den entsprechenden substantiierten Sachvortrag hierzu ist die Klägerin jedoch schuldig geblieben. Sie hatte auch zur Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Bereich der Reha-Orthopädietechnik die von ihr genutzten Fahrzeuge „personenbezogen“, demnach durch einen bestimmten Fahrer nutzt. Auch im Rahmen des Mietvertrages vom 25.02.2013 ist als Fahrer der Mieterin ausdrücklich nur Herr XXX benannt (Anlage K 11 a). Die Klägerin hatte der Mieterin im Schadensfall XXX für die Nutzung durch die als Fahrerin benannte XXX (Anlage K 5 a) keine gesonderte Zweitfahrergebühr in Rechnung gestellt (Rechnung vom 01.08.2011, Anlage K 5 b).

Nach alledem errechnet sich die Klageforderung der Klägerin wie folgt:

1.Schadenfall XXX

7 Tage x 71,25 Euro =                                               498,75 Euro
2 Tage x 64,50 Euro =                                         +    129,00 Euro
Zwischensumme:                                                =    627,75 Euro
abzüglich ersparte  Eigenaufwendungen        -      62,77 Euro   
Zwischenbetrag:                                                   =    564,98 Euro
zuzüglich: Haftungsbefreiung 9 x 15,00 Euro +    135,00 Euro
zuzüglich: Zustell- und Abholkosten:                +      32,74 Euro
ergibt:                                                                      =    732,72 Euro netto
                                                                                 =    871,93 Euro brutto
abzüglich vorgerichtlicher Zahlung                    -    472,00 Euro
Restbetrag:                                                            =    399,93 Euro

(…)

12. Schadensfall XXX

6 Tage x 82,50 Euro                                            =    498,75 Euro
zuzüglich: Haftungsbefreiung 9 x 15,00 Euro +      90,00 Euro
zuzüglich: Zustell- und Abholkosten:                +      60,00 Euro
ergibt:                                                                     =    645,00 Euro netto
                                                                                 =    767,55 Euro brutto
abzüglich vorgerichtlicher Zahlung                    -    474,00 Euro
Restbetrag:                                                            =    293,55 Euro


Die Summe dieser Einzelbeträge ergibt die der Klägerin zustehende Gesamtforderung von weiteren 4.711,17 Euro.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs.1 S. 2, 288 Abs.1 S.1 BGB.

Daneben kann die Klägerin von der Beklagten auch die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro verlangen. Dieser Betrag errechnet sich ausgehend von einem Gegenstandswert bis zu 5.000,00 Euro bei Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 Euro nach Nr. 7002 VV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Im Hinblick auf die durch den Gebührensprung bei 5.000 Euro entstandenen Mehrkosten der geltend gemachten Zuvielforderung der Klägerin hat die Kammer davon abgesehen, die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 S.1, S.2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis:

Das Landgericht schließt sich trotz persönlich anderer - und insoweit hier nicht begründeter - Auffassung der ständigen Rechtsprechung seines Oberlandesgerichtes an. Das Urteil zeigt auch, dass sich Haftpflichtversicherer in allen möglichen Bereichen streiten wollen. Entgegen klarer BGH-Rechtsprechung wird sogar bestritten, dass aus dem geschlossenen Mietverhältnis überhaupt ein Anspruch gegenüber der Beklagten abzuleiten ist. Daneben werden die Abtretungen ignoriert, der Anspruchsgrund unkonkret in Frage gestellt und alles Mögliche mit Nichtwissen bestritten, obwohl zuvor in allen Fällen Teilbeträge reguliert wurden. Sehr ausführlich erläutert das Gericht, warum Sachverständigengutachten in Mietwagenstreitigkeiten keine verwertbaren Ergebnisse liefern können.

 

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In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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