Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 48 14

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 57/14 vom 03.09.2014

1. Der grundsätzlich erforderliche Normaltarif kann auf der Basis des Schwacke-Mietpreispiegels geschätzt werden.
2. Andere Werte in Fraunhofer oder allgemeine Bedenken ohne ausreichenden Bezug zur Sache begründen keine Zweifel.
3. Die Behauptung der Anmietmöglichkeit zu günstigeren Preisen hat der Schädiger zu beweisen.
4. Konkreter Sachvortrag ist zu prüfen, muss aber nicht zur Verwendung einer anderen Liste führen, denn das ist vom Ergebnis der Prüfung abhängig.
5. Wegen der unbekannten Mietdauer erfolgt die Vergleichsrechnung anhand von Tagestarifen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt weitgehend das erstinstanzliche Urteil und schätzt den Normaltarif in ständiger Rechtsprechung mit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 57/14 vom 03.09.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) 3b C 408/13)

Im Namen des Volkes

Urteil


In dem Rechtsstreit XXX gegen XXX
wegen Schadenersatz nach Verkehrsunfall (Mietwagenkosten) hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Richter am Landgericht XXX als Vorsitzenden, die Richterin am Landgericht XXX sowie den Richter am Landgericht XXX auf die mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014 für RECHT erkannt:

I.   Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.01.2014 (3b C 408/13) 
     unter Aufhebung im Kostenpunkt geändert und wie folgt neu gefasst:
1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.091,73 Euro nebst Zinsen hieraus in  Höhe von 5 % Punkten über dem
     Basiszinssatz seit 04.03.2013 zzgl. vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 57,23 Euro nebst Zinsen
     hieraus in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2013 zu zahlen.
2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.  Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %; von den Kosten des zweiten
     Rechtszugs tragen der Kläger 13 % und die Beklagte 87 %.

IV. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V.  Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.029,65 Euro.



Gründe


Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der nur zu einem geringfügigen Erfolg.

Das Amtsgericht ist bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten - mit Ausnahme einer nicht berechtigten Berücksichtigung von Haftungsbefreiungskosten und Nichtberücksichtigung von Vorteilsausgleichskosten - zutreffend vorgegangen.

Auszugehen ist zunächst vom Normaltarif. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäfts im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarifs (Normaltarif) bewegen. Der Normaltarif ist grundsätzlich als "erforderlich" anzusehen.

Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke­Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine andere Schätzgrundlage - etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen - braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Fraunhofer-Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste, aufgeführten Zahlen unrichtig sind.

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten.

Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte (arg. § 254 BGB).

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an, so hat er auf die diesen übersteigenden Kosten grundsätzlich keinen Anspruch, da diese nicht als erforderlich iSv. § 249 BGB anzusehen sind. Hierbei gelten folgende Ausnahmen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist:

Der Geschädigte kann die Mehrkosten dann verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, mit anderen Worten, dass er in seiner damaligen Lage dringend und sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und er keine andere Wahl hatte, als den Wagen zu dem betreffenden Tarif anzumieten (subjektbezogene Schadensbetrachtung): Dann nämlich sind die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten - grundsätzlich in welcher Höhe auch immer - als erforderlich nach § 249 BGB zu betrachten.

Lag eine derartige Situation nicht vor oder kann der Geschädigte sie nicht nachweisen, kann er aber auch dann Ersatz der Mehrkosten beanspruchen, wenn er darlegt und ggf. nachweist, dass der von ihm in Anspruch genommene - gegenüber dem Tarif des Mietwagenunternehmens im Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte - Tarif aufgrund von durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingten konkreten Besonderheiten und .Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Auch dann stellen die Mehrkosten den nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand dar.

Hierbei ist es aber nicht ausreichend, lediglich allgemeine Erwägungen vorzubringen, die ansonsten typischerweise bei Mietwagenunternehmen gegenüber dem Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte Kosten verursachen. Vielmehr ist - in einem ersten Schritt - zu verlangen, dass konkreter Sachvortrag dazu erfolgt, dass und welche besonderen Leistungen oder (auch betriebsinternen) Mehraufwendungen des betreffenden Autovermieters im Unfallersatzgeschäft eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten im Nichtunfall Ersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordern.

Ist dies der Fall, so ist - in einem zweiten Schritt - zu überprüfen, inwieweit diese Umstände einen Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch bis zu zwischen 25 % und 30 % betragen kann.

Die Prüfungsreihenfolge nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist nicht zwingend. Steht fest oder weist der Geschädigte nach, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren als dem von ihm in Anspruch genommenen Tarif nicht zugänglich gewesen ist oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so kann dahinstehen , ob der in Anspruch genommene Tarif über dem Normaltarif lag.

Mietet der Geschädigte zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an und kann er nicht nachweisen, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen ist oder das durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so hat er lediglich Anspruch auf Erstattung der nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietwagenkosten.

Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem noch günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat wiederum er (der Schädiger) konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit hatte (arg. § 254 BGB).

Danach hat das Amtsgericht vorliegend rechtsfehlerfrei zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten die Schwacke-Liste für das Jahr 2012 herangezogen. Insoweit geht der Einwand der Berufung, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welche Schwacke-Mietpreisliste zugrunde gelegt worden sei, ins Leere. Der Erstrichter hat auf Seite 6 des Urteils ausgeführt, dass vorliegend die Schwacke-Liste 2012 anzuwenden sei. Der Unfall ereignete sich am 20.01.2013, so dass die Schwacke-Liste 2012 zu Recht herangezogen wurde, da die aktuellen Erhebungen immer erst ab April eines Jahres erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen sowohl die Schwacke­ Mietpreisliste als auch der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts grundsätzlich zur Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO geeignete Schätzgrundlagen dar. Dabei ist der besonders freigestellte Tatrichter bei der Verwendung dieser Listen frei. Er kann insbesondere den Umständen des Einzelfalles dadurch Rechnung tragen, dass er auf die Listenpreise - etwa wegen des Zeitabstandes zum Unfall - Zu-•oder Abschläge vornimmt.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch gegen die grundsätzliche Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels nichts zu erinnern. Insbesondere lässt sich den im ersten Rechtszug vorgelegten Internetauszügen über Mietwagenangebote keineswegs entnehmen, dass dort substantiiert Mängel der Erhebungsmethode vorgetragen worden wären, die in der Lage sind, aufgrund aufgezeigter konkreter Ausführungen auf den vorliegenden Fall die Preisermittlung zu Fall zu bringen. Auch den Entscheidungen des BGH der jüngsten Zeit lässt sich keinesfalls entnehmen, dass bei dem wie vorliegend gestalteten Sachvortrag unter Zugrundelegung von Online­ Angeboten stets auch das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen sei. Die Entscheidungen besagten naturgemäß lediglich, dass der Tatrichter sich natürlich unter Zugrundlegung dieser Angebote näher mit der Frage der Tauglichkeit der bisherigen Schätzgrundlagen auseinandersetzen muss. Dies kann letztendlich auch durch die Kammer abschließend geschehen. Die nähere Prüfung der vorgelegten Auszüge führt in diesem Zusammenhang nicht zu dem beklagtenseits gewünschten Ergebnis. Abgesehen davon, dass zu der bestrittenen Behauptung, die beiden erstinstanzlich vorgelegten Angebote der Fa. Sixt und Europcar hätten auch zum Unfallzeitpunkt zur Verfügung gestanden, kein tauglicher Beweis angeboten ist, hängen die Internetangebote - um solche handelt es sich ausweislich der vorgelegten Screenshots ersichtlich hier - davon ab, dass der Kunde bei deren Abruf am Unfalltag bereits ein festes Rückgabedatum eingeben kann. Damit ist schon von vorneherein eine völlig andere Situation erforderlich als sie einem Unfallgeschädigten zu Beginn der Anmietung zur Verfügung.

Mit anderen Worten sind die Angebote für einen Kunden, zu denen auch der Unfallgeschädigte gehört, der den Zeitraum, für den er ein Ersatzfahrzeug benötigt, noch nicht abgeben kann tatsächlich nicht zugänglich. Dass dennoch derartiger Sachvortrag dem Bundesgerichtshof ausgereicht hätte, eine weitere Sachaufklärung durch Sachverständigengutachten anzuordnen, lässt sich den veröffentlichten Entscheidungen des BGH nicht entnehmen. Abgesehen davon stammen die Internetrecherchen aus November 2013 und können demgemäß jedenfalls substantiiert keinesfalls belegen, dass derartige Angebote bei den benannten Firmen auch im Januar 2013 nicht nur auf dem Papier, sondern auch tatsächlich zur Verfügung standen. Insbesondere wegen der nicht stets vorhandenen Verfügbarkeit und der Auslastungsabhängigkeit derartiger Internetangebote hat der Schwacke-Mietpreisspiegel nach seinen Ausführungen im Editorial auf die Auswertung derartiger Recherchen für seinen Mietpreisspiegel verzichtet. Dies hat den BGH nicht daran gehindert, ihn dennoch als geeignete Schätzgrundlage anzusehen.

Fehl geht auch der Einwand der Berufung, das Amtsgericht habe sich mit den Erhebungen des Fraunhofer-Instituts auseinander setzen müssen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH nicht der Fall, soweit dem Amtsrichter - wie vorliegend - eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht. Im Übrigen hat sich der Erstrichter hier durchaus mit den Bedenken gegen die Schwacke-Liste auseinandergesetzt und im Einzelnen mitgeteilt, warum ihm die Schwacke-Liste gegenüber der Fraunhofer-Liste vorzugswürdig erscheint.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass die genannten Autovermietungen auch im streitgegenständlichen Anmietungszeitraum Fahrzeuge zu den genannten Internet­Konditionen bereithielten, ist dieser Vortrag zum einen zu pauschal mit der Folge, dass eine Beweiserhebung insoweit auf eine bloße Ausforschung hinausliefe. Zum andern kann dieser Vortrag nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werden. Ein solches ist kein geeignetes Beweismittel für eine tatsächliche Verfügbarkeit eines vergleichbaren Fahrzeugs am Unfalltag zu den genannten Konditionen.

Für die Behauptung, dem Kläger sei ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen, fehlt jedweder Sachvortrag, insbesondere dazu, dass dem Kläger ein derartiges günstigeres Angebot auch positiv bekannt gewesen wäre. Für eine solche Kenntnis ist vorliegend nichts ersichtlich.

Danach errechnet sich auf der Grundlage der Schwacke-Mietpreisliste 2012 für das PLZ-Gebiet 672 für die unstreitige Fahrzeugklasse IV folgender Mietpreis, wobei - mit dem erstinstanzlichen Urteil - hier nach Einzeltagen abzurechnen ist. Die Rechnung der Fa. AVIS rechnet zwar vordergründig 2 Wochen-Tarife zzgl. zweier Einzeltage ab, was nach der Rechtsprechung der Kammer ebenfalls zu einer entsprechenden Berechnungsweise nach Wochentarifen und Einzeltagen führen würde. Bei Nachrechnen ergibt sich jedoch, dass die Summe für die 2 abgerechneten Wochen zu je 689,50 Euro exakt den Preis für 7 Einzeltage widerspiegelt, es sich also tatsächlich um eine Abrechnung nach Einzeltagen handelt, welche dann auch bei der Abrechnung nach Schwacke zugrunde zu legen ist, da der Geschädigte das Mietfahrzeug nicht von vornherein für jeweils feste Wochenzeiträume, sondern mangels Kenntnis von Zeitpunkt des Rückerhalts seines Fahrzeuges in zulässiger Weise „mit offenem Ende" gemietet hat.

Damit errechnet sich insgesamt ein Betrag von 1.696,00 Euro (16 x 106,00 Euro).

Nachdem die Anmietung ausweislich der Mietwagenrechnung am 20.01.2013, einem Sonntag, erfolgte, kann der Kläger auch die geltend gemachte Notdienstgebühr für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten laut Schwacke-Nebenkostentabelle in Höhe von 60,00 Euro beanspruchen, sodass sich insgesamt ein Schadensersatzbetrag von 1.756,00 Euro ergibt.

Ein weiterer Aufschlag für eine Haftungsbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht. Denn insoweit führt die Berufung zu Recht aus, dass in den Normalpreisen des Schwacke-Mietpreisspiegels neuerdings ab der Ausgabe für das Jahr 2011 die Aufschläge für die Vollkaskoversicherung bereits in die .Tarife eingerechnet sind. Dies ergibt sich aus dem Editorial des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011, was von dem Ausgangbericht übersehen wurde. Ein Aufschlag für die Haftungsbegrenzungskosten in Höhe von 21,00 Euro/Tag kommt daher nicht in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der Unfallgeschädigte für die Dauer der Anmietung eines Fahrzeugs von den Grundkosten darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs wegen der ersparten Abnutzungen des eigenen Kraftfahrzeugs einen bestimmten Abzug gefallen lassen, wenn er - wie hier – ein gruppengleiches Fahrzeug anmietet. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. 2 S 4/10 sowie 2 S 72/10 jeweils m. w. N.) beträgt der angemessene Abzug 5 %. Dies entspricht einem Betrag von 84,80 Euro, sodass sich insgesamt ein Betrag von 1.671,20 Euro errechnet.

Hinzukommen die Kosten für den Zweitfahrer, die gemäß Schwacke-Nebenkostentabelle mit täglich 12,00 Euro, für 16 Tage entsprechend 192,00 Euro, in Ansatz zu bringen sind. Die Beklagtenseite hat die Kosten für den Zweitfahrer zwar zunächst pauschal bestritten. In der Folge hat jedoch der Kläger im Einzelnen vorgetragen, dass das Fahrzeug auch von dem Sohn seiner Ehefrau, dem Zeugen XXX, genutzt worden sei. Dies sei auch zum Unfallzeitpunkt der Fall gewesen. Dem ist die Beklagtenseite in der Folge nicht mehr substantiiert entgegengetreten, sodass dieser Vortrag als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Damit errechnet sich insgesamt eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1.863,20 Euro.

Davon in Abzug zu bringen ist die bereits vorgerichtliche Zahlung von 966,00 Euro, sodass ein auszuurteilender Betrag von 897,20 Euro verbleibt. Unter Berücksichtigung der mit der Berufung nicht angegriffenen Wiederbeschaffungskosten in Höhe von noch 194,53 Euro errechnet sich somit insgesamt eine berechtigte Forderung in Höhe von 1.091,73 Euro auf, auf die das Urteil abzuändern war.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten schuldet die Beklagte aus einem vorgerichtlich berechtigt geltend gemachten Betrag von insgesamt 7.983,04 Euro (abzüglich der Zuviel-Forderung hinsichtlich der Mietwagenkosten in Höhe von 132,45 Euro). Daraus errechnet sich eine vorgerichtliche Gebührenforderung in Höhe von 661,16 Euro (1,3 Gebühr aus 412,00 Euro zzgl. 20,00 Euro Pauschale zzgl. Mehrwertsteuer).

Abzüglich vorgerichtlich hierauf gezahlter 603,93 Euro errechnet sich ein Betrag von 57,23 Euro. Entgegen dem Einwand der Beklagtenseite braucht sich der Kläger auch nicht mit einem Freistellungsanspruch zufrieden zu geben, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Kosten der Klägerpartei bislang in Rechnung gestellt wurden. Denn die bestehende Verbindlichkeit auf Begleichung der Mietwagenkosten stellt für den Kläger eine finanzielle Belastung und damit eine unfallbedingte Einbuße unabhängig davon dar, ob er den Rechnungsbetrag bereits beglichen hat oder nicht. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat er einen Anspruch auf die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Da der von der Beklagten herzustellende Zustand auch die Wiederherstellung seiner Mobilität und damit die deswegen erforderliche Anmietung eines Ersatzfahrzeugs umfasst, kann der Kläger die Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrags an sich verlangen. Dies entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzuweichen kein Anlass besteht.

Zinsen schuldet die Beklagte unter Verzugsgesichtspunkt (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB) bzw. hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ab Rechtshängigkeit (§ 391 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 3 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht zeigt die Beweislastregeln anschaulich auf und erläutert die BGH-Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten, wenn diese oberhalb des Normaltarifes von Mietwagen liegen.