Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 49 14

Landgericht Zweibrücken 3 S 26/13 vom 27.05.2014

1. Die Anwendung der Schwackeliste 2011 ist hier nicht zu beanstanden, ihr gebührt der Vorzug vor der Fraunhoferliste.
2. Die Zusammenfassung von Preisen in 2-stellige PLZ-Gebiete bei Fraunhofer nivelliert Preisunterschiede zwischen ländlichen und städtischen Regionen. Das Herausfallen kleiner Anbieter bedeutet eine weitere Verzerrung des Fraunhofer-Mittelwertes nach unten.
3. Fraunhofer weist nur den rechnerischen Mittelwert aus, was schadenrechtlich unzureichend ist, da es sich damit nicht um einen konkreten Preis handelt.
4. Schwacke hat die Vorzüge, keine Internetpreise zu berücksichtigen und alle möglichen Preisbestandteile zu beinhalten.
5. Schwacke ist eine Angebotserhebung, was mit der Situation des Geschädigten korrespondiert, sich ggf. nach weiteren Angeboten erkundigen zu müssen. Das nicht anonyme Vorgehen von Schwacke ist deshalb bedeutungslos.
6. Angebliche ungerechtfertigte Preissteigerungen in Schwacke sind nicht erkennbar.
7. Eine Mittelwertbildung aus Fraunhofer und Schwacke ist nicht konsequent, sondern unzulässig, erfolgt auch immer wieder ohne eine tragfähige Begründung und schafft keine Rechtssicherheit für Geschädigte.
8. Die Beklagte hat mit ihren aktuellen Internetangeboten keine konkreten auf den Fall bezogenen Argumente gegen die Anwendung der Schwackeliste vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Erstrichterin ihren Vortrag nicht übergangen, sondern den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt.

Zusammenfassung: Die Schätzung der Mietwagenkosten-Normaltarife erfolgt anhand der Schwackeliste. Eine Mittelwertbildung aus Fraunhofer und Schwacke wird als unzulässig abgelehnt.

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Landgericht Zweibrücken 3 S 26/13 vom 27.05.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Pirmasens 1 C 349/12)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Landgerichts XXX, den Richter XXX und den Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014 für Recht erkannt:

1.    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.03.2013, Az. 1 C 349/12, wird  
       zurückgewiesen.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:



Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am in XXX ereignete. Die Haftung der Beklagten ist dem Grund nach zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten allein um die Höhe der vom Kläger verlangten Mietwagenkosten.
Das Amtsgericht hat dem Kläger als erstattungsfähige Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von 606,03 Euro nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat bei der Bestimmung der Höhe der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste 2011 zurückgegriffen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Auf die weiteren rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs.1. Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagte ihre Klageabweisungs- und Kostenanträge weiter. Sie ist der Auffassung, die Erstrichterin habe ihren Vortrag zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten übergangen. Die Schwacke-Liste sei vorliegend zur Bestimmung der Höhe der Mietwagenkosten nicht geeignet. Sie habe anhand konkreter Tatsachen aufgezeigt, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkten. Daher sei die Fraunhofer-Liste 2011 zur Bestimmung der Mietwagenkosten heranzuziehen. Gegen die uneingeschränkte Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage spreche auch die jüngste Entscheidung des OLG Zweibrücken, in der das OLG gemäß § 287 ZPO den ortsüblichen Normaltarif von Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte schätze.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Erstrichterin hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und rechtlich zutreffend gewürdigt (§ 513 Abs, 2, Hs. 2 ZPO). Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwände führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Das Amtsgericht der Erstrichter der Klägerin zu Recht über die bereits vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten gezahlten 557,00 Euro weitere 606,03 Euro Mietwagenkosten aus § 115 VVG. i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 ff. BGB zugesprochen.

1.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels von 2011 ermittelt hat.

Die Kammer hält es ihrer Rechtsprechung folgend weiter für sachgerecht, im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO zur Bestimmung der ortsüblichen Normaltarife für Mietwagen auf die im Mietpreisspiegel des Unternehmens EurotaxSchwacke GmbH, Maintal, (im Folgenden: Schwacke-Liste) für das maßgebliche Postleitzahlengebiet aufgeführten Normaltarife als Schätzungsgrundlage zurückzugreifen (grundlegend LG Zweibrücken, Urteil vom 09.11.2010, 3 S 112/09). Der Schwacke-Liste ist weiter der Vorzug vor der Anwendung des "Marktpreisspiegels Mietwagen" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) zu geben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH NJW 2010, 1445) kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2013, 1539). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-•und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, a. a. 0.).

Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif.

a)

Den Normaltarif am örtlich relevanten Markt brauchen die Gerichte nicht durch Sachverständige oder in sonstiger Weise konkret zu bestimmen, sondern können ihn in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 ZPO schätzen. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finde, so dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auch auf der Grundlage der Schwacke-Liste im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abweichen (BGH NJW-RR 2011, 1109 BGHNJW 2012, 2026). Zu dieser Schätzung können die Tatrichter sich sowohl der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste bedienen, wobei der BGH keiner der beiden als Schätzungsgrundlage in der Rechtsprechung verwendeten Mietpreislisten den Vorzug gibt (vgl. BGH VersR 2013, 330, 331; BGH VersR 2011, 769). Neben der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste erkennt der BGH an, dass der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO den ortüblichen Normaltarif auch auf andere Weise bestimmen kann. Der BGH sieht es danach auch als zulässig an, die Schätzung und Berechnung des ortsüblichen Normaltarifs von Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste vorzunehmen. Vereinzelt wird auch vertreten, dass der Schädiger grundsätzlich den vollständigen Betrag der Mietwagenrechnung zu begleichen hat, wenn das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten den Normaltarif in Rechnung stellt (LG Trier, Hinweisbeschluss in dem Verfahren 1 S 8/10; AG Trier BeckRS 2013, 08656; vgl. dazu Wittschier, NJW 2012, 13).

Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer - ihrer ständigen Rechtsprechung folgend -für sachgerecht, als Schätzungsgrundlage weiterhin die Schwacke-Liste - vorliegend Stand 2011 - heranzuziehen. Dabei legt die Kammer der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs.1 ZPO grundsätzlich den Modus der Schwacke-Liste zugrunde. Das ist der am häufigste genannte Wert (Schwacke-Liste 2011, S. 12). Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

aa)
Der Schwacke-Liste liegen Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde, so dass die Ergebnisse ortsnaher sind als bei Fraunhofer. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Maßgebend für die Schätzung der erforderlichen Kosten im Rahmen von Bestimmung der infolge eines Unfalles erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kosten am örtlich relevanten Markt (BGH NJW 2008, 1519, 1520). Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit - Wirtschaftlichkeit - von Mietwagenkosten grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Geschädigte nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigt, um seine Mobilität wieder herzustellen, biete es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Deshalb ist für die Schadensatzrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen. Da die Fraunhofer-Liste nur zweistellige Postleitzahlengebiete abbildet, ist ihr Raster viel gröber als das der Schwacke-Liste und nur bedingt geeignet den örtlich relevanten Markt darzustellen. Die Zusammenfassung in 2-stellige Postleitzahlenbezirke bewirkt eine Nivellierung der zwischen städtischen und ländlichen Gebieten infolge der unterschiedlichen Auslastung der Mietfahrzeuge bestehenden Preisunterschiede. Dies führt zu einer weiteren Reduzierung der so ermittelten Durchschnittspreise nach unten, die der tatsächlichen örtlichen Mietwagenstruktur nicht entspricht. Diesen örtlichen Markt gibt die Fraunhofer-Liste mit ihrer Zusammenfassung auf 2-stellige Postleitzahlenbezirke nicht wieder. Da die erfassten Gebiete eine so weite Ausdehnung erreichen, kann die Fraunhofer-Liste nur einen weitgefassten regionalen oder überregionalen Markt abbilden. Abgesehen davon, dass die Fraunhofer-Liste dadurch schon den relevanten örtlichen Markt nicht ansatzweise vollständig abbildet, führt diese Einschränkung durch das Herausfallen der teureren, kleinen Anbieter zu einer Verzerrung des ermittelten Durchschnittswertes nach unten. Dabei ist klarzustellen, dass die Anwendung der Schwacke-Liste nicht stets die geeignete Berechnungsmethode darstellen muss. Vielmehr bedarf es einer der Situation im Einzelfall gerecht werdenden Lösung. Für die Frage, welche Liste am ehesten als Schätzungsgrundlage geeignet ist, ist im Einzelfall auf die konkrete Anmietsituation abzustellen. Insoweit ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu differenzieren und zu fragen, welche Einwände gegen die in Betracht kommenden Schätzungsgrundlage durchgreifend sind. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich bei einer Anmietung in einem Ballungszentrum die Einwände gegen die Fraunhofer-Liste durchaus entkräften lassen. Handelt es sich um ein Ballungszentrum, in dem auch die maßgeblichen Internetanbieter und damit die bundesweit operierenden Mietwagenunternehmen ansässig sind, kann davon ausgegangen werden, dass die der Fraunhofer-Liste zugrunde liegenden günstigeren Preise durchaus verfügbar sind. Handelt es sich indes um eine ländliche Gegend, muss es dem Geschädigten möglich sein, aufgrund des eingeschränkten örtlichen Markts auch zu Tarifen über der Fraunhofer-Liste anzumieten, so dass die erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste, die den örtlichen Markt exakter abbildet, zu schätzen sind. Die vorliegende Anmietsituation hat in einer ländlichen Gegend stattgefunden und nicht in einem Ballungszentrum, so dass vorliegend die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage heranzuziehen ist.

bb)
Da die Fraunhofer-Liste in erster Linie auf Internetrecherchen beruht, verstärkt sich diese Reduzierungswirkung. Die Abfragen sind weitgehend auf Anbieter mit telefonischer und/oder Internetbuchbarkeit beschränkt. Durch diese Erhebungsmethode fallen viele kleinere, häufig eben auch(durch geringere Auslastung) deshalb teurere örtliche Anbieter, wie sie sich insbesondere in kleinen Gemeinden oder ländlichen Gegenden finden, aus der Statistik der Fraunhofer-Liste heraus.

Gegen die Fraunhofer-Liste spricht überdies, dass die ermittelten Preise auf Buchungen eine Woche im Voraus beruhen. Damit geben sie die typische Anmietsituation nach einem Unfall, in der Geschädigte ein unmittelbar verfügbares Fahrzeug benötigt, nicht wieder. Die Buchung im Voraus bewirkt regelmäßig einen günstigeren Tarif und damit wiederum eine Preisverzerrung nach unten. Die Schwacke-Liste hat hingegen den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt (OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 26 Schwacke-Liste, S. 8).

Die Schwacke-Liste berücksichtigt darüber hinaus im Rahmen der Nebenkostentabelle alle möglichen Preisbestandteile, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden.

Ferner ist die Schwacke-Liste im Modus eine reine Angebotserhebung. Im Rahmen des § 249 BGB wird von einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erwartet, dass er sich grundsätzlich bei mehreren Mietwagenunternehmen nach deren Tarifen erkundigt. Die Schwacke-Liste muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter im Rahmen seiner Nachfragepflicht nach einem Unfall. Tatsächlich sind Grundlage der Datenerfassung der Schwacke-Liste die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen, hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden. Angebotslisten, die im Internet als pdf-file hinterlegt sind, werden ausgedruckt (Schwacke-Liste, S. 10). Die zugesandten Preisinformationen werden mittels Plausibilitätskontrollen und durch anonyme Stichproben überprüft (Schwacke-Liste, Seite 4).

Überdies wird der Geschädigte bei der ihm obliegenden Nachfrage meist mitteilen, dass er als Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug benötigt. Damit erlangen die Anbieter im konkreten Schadensfall ebenso wie bei der Datenerhebung von Schwacke davon Kenntnis, dass die Abrechnung über den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erfolgen kann. Der fehlenden Anonymisierung der Datenerhebung bei der Schwacke-Liste kommt damit im Ergebnis keine Bedeutung zu.

Hingegen gibt die Fraunhofer-Erhebung im Gegensatz zum Modus der Schwacke-Liste einzig den Mittelwert an. Ein solches arithmetisches Mittel oder ein solcher Durchschnittspreis kann jedoch nicht der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag sein. Denn dann würde die dem Geschädigten eingeräumte Möglichkeit zur Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt (vgl. BGH NJW 2003, 2086). Im Rahmen seiner Nachfragepflicht kann der Geschädigte keinen arithmetischen Mittelwert erfragen und auch nicht ermitteln, ob die ihm angebotenen Tarife tatsächlich und in welchem Umfang am Markt nachgefragt werden. Er kann nur die Preise der konkret angefragten Unternehmen in Erfahrung bringen, von denen er den billigsten Preis zu wählen hat. Dem kommt der Modus der Schwacke-Liste am nächsten. Dass es beim Moduswert im Gegensatz zum arithmetischen Mittelwert zu Verzerrungen kommen kann, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen ist hinzunehmen. Denn die gleiche Gefahr besteht bei eigenen Nachfragen des Geschädigten.

Eine Kostensteigerung, wie sie im Vergleich des Schwacke-Liste von 2003 zur Schwacke-Liste 2006  stattgefunden hat, ist im Verhältnis der Schwacke-Liste von 2006 zu der vom Erstgericht zugrunde gelegten Schwacke-Liste von 2011 nicht festzustellen. Hieraus lassen sich folglich keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage ableiten.

b)

Auch die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Januar 2014, Az. 1 U 165/11, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Pfälzische Oberlandesgericht schließt sich in dieser Entscheidung einer im Vordringen befindlichen Ansicht an, nach der die bekannten Vor- und Nachteile von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach  Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden können (OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 1251; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 und MDR 2013, 1340; OLG Köln, Urt. v. 30. Juli 2013 - 15 U 186/12). Nach Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts weisen sowohl die Schwacke-Liste als auch die
Fraunhofer-Liste im Einzelfall Mängel auf, die es weniger sachgerecht erscheinen lassen, hier ausschließlich eine der beiden Listen als Schätzungsgrundlage heranzuziehen (vgl. für die in Literatur und Rechtsprechung umfassend diskutierten Bedenken gegenüber beiden Erhebungsmethoden: OLG Saarbrücken NJW•R.R 2010, 541).

Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer nicht. Die Rechtfertigung der Anwendung des arithmetischen Mittels der nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte als Schätzungsgrundlage ist letztlich nicht konsequent. Denn zur Begründung der Mittelwertberechnung wird ausdrücklich auf die Unsicherheiten und Bedenken gegen jede der beiden Erhebungsmethoden Bezug genommen und im Ergebnis das Mittel dieser beiden jeweils in gewissen Punkten als bedenklich erachteten Methoden gewählt. Aus dem Mittel zweier fehlerhaften Methoden ergibt sich keine richtige Methode (LG Frankenthal, Urteil vom 23.12.2009, 2 S 136/09). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mittelwertberechnung die Schwächen der beiden Erhebungsmethoden ausgleicht. Vielmehr werden verschiedene Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt sind, in unzulässiger Weise vermischt, ohne dass die eine genauere Abbildung örtlich relevanten Mietwagenmarktes zur Folge hätte. Durch das Zusammenzählen und Teilen wird weder die Stationsdichte noch der Marktanteil der jeweiligen Anbieter berücksichtigt. Auch wenn man auf die Vorzüge der beiden Erhebungsmethoden abstellt, ergibt sich daraus keine tragfähige Begründung für die Mittelwertmethode. Denn das arithmetische Mittel ist gerade nicht der Preis, den der Geschädigte erfragen kann. Bei dem Mittelwert handelt es sich um eine gemittelte Rechengröße und nicht um die Abbildung tatsächlich vorkommender Preise. Eine Rechengröße, die selbst nicht mehr auf tatsächlichen Erhebungen beruht, überzeugt nicht als Schätzungsgrundlage. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn man bereits bei der Mittelung der Faktoren gegen die Erhebungsmethoden, die der Berechnung dieser Faktoren zugrunde liegen, Bedenken hegt. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Kombination zweier bedenklicher Methoden eine geeignete Schätzungsgrundlage ergeben soll.

Dazu, wie bei der Anwendung des arithmetischen Mittels der nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte als Schätzungsgrundlage die weiteren Nebenkosten, beispielsweise das Zustellen und Abholen des Mietwagens oder der Vollkaskoversicherungsschutz für das Mietfahrzeug, zu berechnen sind, verhält sich das Pfälzische Oberlandesgericht nicht. Denn aus der Fraunhofer-Liste ergibt sich, dass die ermittelten Preise zwar eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung beinhalten, sie jedoch weitere Nebenkosten, die darüber hinaus in den Endpreis einfließen, nicht berücksichtigt. Damit ist eine Endpreisberechnung nach der Fraunhofer-Liste nicht möglich. Dies hätte zur Folge, dass dem nach der Schwacke-Liste ermittelten Endpreis keine endgültigen Vergleichswerte der Fraunhofer-Liste gegenübergestellt werden können oder dass zur Berechnung der Nebenkosten auf die Nebenkostenliste nach Schwacke zugegriffen werden müsste. Es erscheint aber im Hinblick auf die von den Vertretern der Mittelwertmethode geäußerten methodischen Mängel der Schwacke-Liste wenig nachvollziehbar, wenn man bei der Bestimmung der Mietwagennebenkosten - offensichtlich mangels Alternativen - auf die Nebenkostenliste nach Schwacke zurückgreifen und damit diese Bereich der Schwacke-Liste als methodisch unbedenklich einstufen würde (so aber OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 186112).

Auch greift nach Auffassung der Kammer das Argument der Rechtssicherheit nicht durch. So hat das LG Frankenthal in seiner Entscheidung vom 12.03.2014, Az.: 6 O 239/12, an der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO festgehalten (LG Frankenthal BeckRS 2014, 06721). Es ist auch fraglich, inwieweit durch die Mittelwertmethode tatsächlich Rechtssicherheit für den Geschädigten geschaffen wird. Der Geschädigte wird kaum in der Lage sein, die "erforderlichen" Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der beiden Listen zu ermitteln. Er könnte in der Anmietsituation allenfalls nachfragen, ob der vom Autovermieter angebotene Normaltarif auf Grundlage dieser Berechnungsmethode zustande gekommen ist. Berechnet der Autovermieter den Mietwagenpreis nach der Schwacke-Liste und wird der Geschädigte hierüber nicht aufgeklärt, wäre der Geschädigte bei Anwendung der Mittelwertmethode in Hinblick auf die zu hoch angesetzten Mietwagenkosten auf den Regress gegen den Autovermieter zu verweisen. Damit würde die Frage der Höhe der Mietwagenkosten mittelbar doch zu Lasten des Geschädigten ausgetragen werden.

Danach besteht keine Veranlassung, den Rückgriff auf die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für die Bestimmung der Mietwagenkosten am örtlich - ländlich geprägten - relevanten Markt aufzugeben.

2.

Auch die weiteren von der Berufung vorgetragenen Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste zu begründen.
Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1109, 1110 m. w. N.). In seinen Urteilen vom 22.02.2011 (BGH NJW-RR2011, 823, 824) und vom 17.05.2011 (BGH NJW-RR 2011, 1109, 1110) hat der BGH ausgeführt, dass die Anwendung der Schwacke-Liste jedenfalls dann Bedenken begegnet, wenn von den Haftpflichtversicherern vorgetragen und - insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den entsprechenden bzw. gleichen Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können. In den zitierten Entscheidungen war nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter trotz Vorlage wesentlich günstigerer Angebote die Schwacke-Liste weiterhin als geeignete Schätzgrundlage angewandt hatte, sondern dass er sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Haftpflichtversicherers nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt bzw. nicht näher befasst hatte. Auch in der vom 18.12.2012 hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung deswegen an das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil sich das Berufungsgericht nicht mit konkretem Sachvortrag der dortigen Beklagten auseinandergesetzt hatte (BGH NJW 2013; 1539). Nach Auffassung des BGH reicht allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht aus, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (BGH NJW 2011, 1947; 1948)

a)

Ausgehend von diesen Maßgaben ist der Beklagtenvortrag nicht geeignet ist, durchgreifende Bedenken gegen eine Anwendung der Schwacke-Liste bei der Ermittlung der Mietwagenhöhe gemäß § 287 ZPO zu begründen. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen dafür aufgezeigt, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben (BGH NJW-RR 2010, 1251; BGH NJW-RR 2011, 823).

Insbesondere hat die Erstrichterin dadurch, dass sie im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet hat, weder den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt noch die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des §.287 ZPO überschritten.

Vorliegend hat die Beklagte zwar zwei günstigere - am 24.11.2012 über das Internet ermittelte - Angebote deutschlandweit tätiger Mietwagenunternehmen (Buchbinder und Europcar) vorgelegt (Anlage B 1; Blatt 59 bis Blatt 60 der Akte) und zum Beweis ihres Vortrags, dass diese Preise auch für den tatsächlichen Anmietzeitraum gelten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

a)

Da das Internet ein Sondermarkt ist, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09), ist den "Screenshots" von Internetangeboten oftmals nicht zu entnehmen, ob die Mietbedingungen der Internetangebote mit denen in dem vorliegenden Fall - auf den örtlichen Mietmarkt bezogenen - Bedingungen vergleichbar sind. Soweit die vorgelegten Internetangebote von den Umständen des Einzelfalles losgelöst sind, können sie nicht als Nachweis eines konkreten günstigeren Alternativangebots dienen. Die Vorlage günstigerer, aktuell über das Internet ermittelter Angebote stellt dann keinen konkreten und einzelfallbezogenen Vortrag dar, der geeignet ist, die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Allein die Vorbuchung im Internet ist regelmäßig mit einer Kostenersparnis verbunden, da dadurch der Verwaltungsaufwand für die Anmietung reduziert wird. Die Buchung im Internet ist aber mit der konkret erforderlichen Anmietung eines  Ersatzfahrzeuges nach einem Unfallereignis nicht vergleichbar, da die Möglichkeit einer Anmietung über das Internet vom Geschädigten nicht ohne weiteres wahrgenommen werden kann und die Anmietung vor Ort bei einem niedergelassenen Autovermieter zu erfolgen hat. Auch insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit.

Daher stellt die Vorlage günstigerer (aktuell über das Internet ermittelter) Angebote grundsätzlich keinen konkreten und einzelfallbezogenen Vortrag dar, der geeignet ist, die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern.

b)

Mit dem OLG Stuttgart ist vielmehr davon auszugehen, dass konkrete Zweifel an der Eignung eines bestimmten Tabellenwerks als Schätzungsgrundlage sich erst dann ergeben, wenn belegt ist, dass  ein• dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Stuttgart NZV 2011, 556, 558). Da Nebenleistungen (u.a. Vollkasko-Versicherung, Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung) sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-Liste (Normaltarif, ggf. mit Unfallersatztarif-Aufschlag zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den „Grundtarif“. Erst durch den Vergleich der Endpreise ergibt sich, welches tatsächlich das billigere Angebot wäre. Ferner müssen die vorgelegten günstigeren Alternativangebote mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar sein. Die konkrete Anmietsituation setzt sich dabei aus dem Ort der Anmietung, der Anmietdauer, der -Fahrzeugklasse, dem Erfordernis der Vorfinanzierung oder des Einsatzes einer Kreditkarte, einer Vorbuchungsfrist und den etwaigen Nebenkosten zusammen. Auch im Übrigen müssen die Mietbedingungen miteinander vergleichbar sein.

Die von der Beklagten ins Feld geführten "Screenshots" sind nicht geeignet, die Umstände der konkreten Anmietsituation aufzuzeigen. Sie sind zeitlich und örtlich nicht vergleichbar, unterliegen der Bedingung einer Internetbuchung, gehen von einer feststehenden Mietdauer aus und sind unvollständig.
Gegen eine Vergleichbarkeit spricht bereits, dass die vorgelegten Angebote auf den 24.11.2012 datiert sind, wogegen der streitgegenständliche Verkehrsunfall am 05.09.2011 stattgefunden hat und das Ersatzfahrzeug im Zeitraum vom 13.09.2011 bis zum 22.09.2011 angemietet worden ist. Der zeitliche Abstand beträgt also mehr als ein Jahr. Da Internetpreise zum Teil erheblichen Schwankungen unterliegen, können die nachrecherchierten Angebote nur für den Zeitpunkt der Recherche Gültigkeit beanspruchen. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil hinweisen, hat die Beklagte nicht dargetan. Sie hat auch nicht, wie in der Berufung vorgetragen, erstinstanzlich einen Zeugen zum Beweis dieser Tatsache angeboten. Ein derartiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen:

Überdies lassen die von der Beklagten herangezogenen Internet-Angebote einen Gesamtmietpreis, der mit dem Gesamtmietpreis, der sich aus der Schwacke-Liste ergibt, vergleichbar wäre, nicht erkennen. Die Schwacke-Liste fasst verschiedene Fahrzeuge zu Preisgruppen zusammen. Die Eingruppierung erfolgt nicht nur nach Herstellern und Fahrzeug-Modellen, sondern richtet sich innerhalb derselben Modellreihe nach der jeweiligen Motorisierung. Da heutzutage - wie allgemeinkundig ist - für nahezu jedes Fahrzeugmodell unterschiedliche Motoren mit erheblichen Unterschieden in der Motorleistung (und im Anschaffungspreis) verfügbar sind, lässt sich aus dem Fahrzeugmodell selbst noch nicht auf die jeweilige Fahrzeuggruppe schließen. Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote lassen mangels entsprechender Angaben zur Motorisierung keinen Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste zu. Demzufolge lässt sich der in den Internet-Angeboten ausgewiesene Basispreis nicht mit dem Normalpreis der Schwacke-Liste vergleichen. Diese Vergleichbarkeit wird noch weiter dadurch eingeschränkt, dass sich das Angebot der Firma XXX bei genauer Betrachtung nur auf einen "VW Golf oder ähnlich" bezieht. Nur vordergründig wird ein bestimmtes Fahrzeugmodell angeboten, denn das eingestellte Modell dient lediglich als "Beispiel" für eine bestimmte Fahrzeuggruppe. Das Angebot der Firma ein Fahrzeug der "Gruppe B" zu Gegenstand, wozu z. B. ein VW Golf oder ein Fiat Grande Punto gezählt wird. Vorliegend beziehen sich Angebote der Beklagten auf einen VW Golf. Angaben zu Motorisierung fehlen allerdings. Das beschädigte Fahrzeug - Opel Meriva-B 1.4 Ecoflix - ist nach Schwacke-Liste Stand 2011 in Fahrzeugklasse 6 eingeordnet. Der von der Beklagten in ihren Internetangeboten als Vergleichsfahrzeug "angemietete" VW Golf ist auch in einer Modellvariante mit einer Motorisierung erhältlich, die mit dem beschädigten Fahrzeug nicht vergleichbar ist. Ein Fahrzeug mit dieser geringeren Motorisierung würde zu einer Eingruppierung in Fahrzeugklasse 4 nach der Schwacke-Liste führen und wäre zu einem niedrigeren Tarif als ein Fahrzeug anzumieten, dass das beschädigte Fahrzeug vergleichbar ersetzt. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sich bei dem VW Golf aus ihren Internetangeboten um ein Fahrzeug der Klasse 6 handelt. Damit ist nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom Mieter tatsächlich angemieteten Fahrzeug vergleichbar ist, das die Klägerin - unstreitig - zutreffend und richtig anhand der Schwacke-Liste eingruppiert hat. Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller - selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind - in der Schwacke-Liste in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden, die für die Preisgestaltung gewerblicher Autovermieter selbstverständlich von maßgeblicher Bedeutung sind (OLG Stuttgart NZV 2011, 556, 558).

Weiter lassen sich den Internet-Angeboten der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich bei Zusatzleistungen für Sonderausstattungen (Winterreifen, Navigationssystem, Anhängerkupplung), Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringerer Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Nicht ersichtlich ist auch, ob eine Vorbuchungsfrist einzuhalten ist, ob eine Vorfinanzierung des Mietpreises durch Hinterlegung einer Kreditkarte oder einer Kaution zu erfolgen hat und ob irgendwelche weiteren Kosten und Auflagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Die Höhe etwaiger Nebenkosten erschließt sich ebenfalls nicht. Die Internetangebote der Klägerin nehmen in Hinblick auf die sehr variablen Kosten für Zusatzleistungen lediglich auf die Kosten für die Vollkaskoversicherung Bezug. Der Geschädigte hat im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges eine Haftungsreduzierung vereinbart. Dem Internet-Angebot der Firma XXX kann der Versicherungsumfang - insbesondere die Höhe der Selbstbeteiligung nicht entnommen werden. Das Angebot der Firma XXX sieht eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro vor, wogegen die Schwacke-Liste regelmäßig eine Selbstbeteiligung von 500,00 Euro zugrunde legt. Auch in diesem Punkt ist der Endpreis der Internetangebote nicht mit dem Gesamtmietpreis vergleichbar, der sich aus der Schwacke-Liste ergibt.

Schließlich sieht das Angebot der Firma XXX eine Zahlung per Kreditkarte vor. Die Beklagte kann den Kläger nicht ohne weiteres auf diese Zahlungsmodalität verweisen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, bei der Anmietung eines Fahrzeuges eine Kreditkarte zu nutzen. Auch dies spricht gegen eine Vergleichbarkeit.

c)

Auch das als Anlage B 4 vorgelegte Angebot der Firma XXX (Blatt 68 der Akte) ist nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Das vorliegend verunfallte Fahrzeug, der Opel-Meriva, ist in dem Internetangebot nicht enthalten. Die Anmietstation der Firma XXX befindet sich zudem in Kaiserslautern. Die in dem Angebot enthaltenen Mietpreise sind "ab-Preise" und damit nicht mit einem nach der Schwacke-Liste ermittelten Mietgesamtpreis vergleichbar. Im Übrigen ist dem von der Beklagten vorgelegten Internetangebot eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei den angebotenen Mietpreisen um vorreservierungspflichtige Sondertarife ohne Verfügbarkeitsgarantie handelt. Ein solches Internetangebot ist mit der konkreten Anmietsituation nach einem Unfall nicht zu vergleichen.

d)

Auch der vom Bundesgerichtshof zugelassene Weg der Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet aus. Ein Sachverständiger ist kaum in der Lage, auf einen zurückliegenden Zeitpunkt die Marktsituation nachzuvollziehen. Das ginge allenfalls durch Einsicht in die Rechnungen und Geschäftsbücher aller Firmen des örtlichen Marktes für den relevanten Zeitraum. Abgesehen davon, dass dieser Aufwand schon in keinem Verhältnis zum Streitwert von Mietwagenkostenprozessen steht (§ 287 Abs. 2 ZPO), ist die Mitwirkung der Firmen hieran auch nicht. erzwingbar. Ohne diese Einsicht bleibt den Sachverständigen meist auch nichts anderes übrig, als sich auf die Auswertung der beiden Mietpreislisten zu beschränken, zumal auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zielende Scheinanfragen bei den Vermietern ersichtlich nicht möglich sind. Insbesondere genügt die pauschale Behauptung, vergleichbare Tarife hätten auch im hier zu beurteilenden Anmietzeitraum zur Verfügung gestanden, den Anforderungen eines konkreten Vortrags nicht. Die Klärung dieser pauschalen Behauptung durch Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens würde vielmehr zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen (OLG Köln NZV 2010, 614; AG Neuwied, Urt. v. 23.12.2010 - 43 C 309/10). Außerdem wäre diese Behauptung dem Sachverständigenbeweis überhaupt nicht zugänglich, da nicht ersichtlich ist, wie ein Sachverständiger feststellen können sollte, ob bei den entsprechenden Mietwagenfirmen zum behaupteten Anmietzeitpunkt tatsächlich ein Fahrzeug verfügbar war (vgl. Wittschier NJW 2012, 13, 11).

3.

Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Kläger auch nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheiten nach § 254 BGB verstoßen, indem er das Ersatzfahrzeug in der geltend Höhe anmietete, obwohl im "ohne weiteres" ein wesentlich günstigerer Angebote zugänglich gewesen wäre.

Grundsätzlich muss der Geschädigte zunächst darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB), die der Geschädigte darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen hat.

Da der Kläger Mietwagenkosten geltend macht, die dem örtlichen Normaltarif ausweislich der heranziehenden Schwacke-Liste 2011 entsprechen, hat er die erforderlichen Wiederherstellungsaufwand hinreichend dargelegt. Bei einem Normaltarif im Bereich der Schwacke-Liste, besteht für den Geschädigten kein Anlass, von sich aus nach günstigeren Angeboten zu suchen. Dies gilt auch, wenn die Anmietung erst mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

Die - in der Beweislast des Schädigers liegende - Frage der Schadensminderungspflicht stellt sich erst dann, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif' in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war.

Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Hätte die Beklagte den Kläger unmittelbar auf die Möglichkeit einer günstigeren, dem Kläger zumutbaren Anmietung eines Ersatzwagens hingewiesen, läge ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadenminderungsobliegenheit nahe. Dies wäre vergleichbar mit der Situation bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten. Hier kann der Schädiger dem Geschädigten eine gleichwertige kostengünstigere aber zumutbare Reparaturmöglichkeit benennen, wenn der Schädiger nach den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnet. Lässt der Geschädigte sich auf diesen Verweis nicht ein, verstößt er gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Beklagte hat den Kläger erst im Prozess auf die günstigeren Angebote hingewiesen. Im Gegensatz zur fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten ist ein erst im Prozess erfolgter Hinweis als verspätet anzusehen.

Der Kläger ist als Geschädigter auch nicht verpflichtet, von sich aus "Marktforschung" zu betreiben und kann sich mit dem Angebot des Autovermieters begnügen, wenn er mangels besondere Umstände keine Anhaltspunkte für das Vorliegen überhöhter Sätze hat (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl. 2003, § 6 VII 3, S. 277). Da der Kläger vorliegend den Normaltarif bei der Anmietung beachtet hat, kann hieraus kein Verstoß abgeleitet werden. Die Beklagte hätte auch ihrerseits auf den Geschädigten zukommen und ihm entsprechend günstigere Ersatzfahrzeuge anbieten können.

a)

Da die Klägerin keinen Unfallersatztarif geltend macht, also keine Aufschläge auf den Normaltarif fordert, ist die Schadensberechnung des Gerichts nach § 287 ZPO auch insoweit nicht zu beanstanden.

b)

Die Erstrichterin hat die vom Kläger geltend gemachten Beklagte als Mehraufwendungen für die Haftungsfreistellung zu Recht als nicht erstattungsfähig angesehen, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass das Unfallfahrzeug vollkaskoversichert war oder während der Mietzeit ein höheres wirtschaftliches Risiko für ihn bestanden hat (BGHZ 61, 325, 331; BGH NJW 2005, 1041, 1042; BGH NJW 2006, 360, 361).

c)
Das Amtsgericht hat die Mietwagenkosten auch zutreffend nach der Schwacke-Liste - Stand 2011 - geschätzt. Die Beklagte hat weder die Eingruppierung des beschädigten Fahrzeugs in die Gruppe 6 der Schwacke-Liste angegriffen noch die Dauer der Anmietung - 10 Tage - beanstandet.

d)

Das Amtsgericht hat die ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall mit 3 % der Mietwagenkosten zutreffend angesetzt (OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 528). Für eine höhere Eigenersparnis liegen keine Anhaltspunkte vor.

5.

Die im Urteil des Amtsgerichts zugesprochenen Zinsen finden ihre Grundlage in § 291 BGB.

6.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus•§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 606,03 € festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Zweibrücken setzt sich extrem ausführlich mit den Argumenten der Schwacke-Gegner auseinander. Auch die Frage der Mittelwertbildung wird intensiv diskutiert. Die Anwendung der Schwackeliste wird in allen möglichen Details begründet.