Aufsatz Freymann / Vogelgesang in zfs 10/14

Richter haben die Aufgabe, Recht zu sprechen. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Rechtsprechung anderer Gerichte durch zweifelhafte Ausführungen oder gar im eigenen Interesse zu untergraben. Das ist soweit klar. Doch was, wenn selbst Landgerichtspräsidenten soweit über das Ziel hinausschreiben, dass man sich fragt, warum macht der das?

Dieser Beitrag nimmt Bezug auf einen Aufsatz von Hans-Peter Freymann, Präsident des Landgerichts Saarbrücken und Stephanie Vogelgesang, Universität des Saarlandes in der zfs, Ausgabe 10/14, siehe Anlage (erweiterte Fassung).

Es klingt zunächst in Bezug auf die Autoren vielversprechend: Ein Landgerichtspräsident und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Jura-Lehrstuhls begeben sich in die Niederungen der Mietwagenrechtsprechung und verwissenschaftlichen den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Das könnte für andere Gerichte interessant sein, wenn es objektiv und in Bezug auf die verfügbaren Daten umfassend ist.

Das Ergebnis taugt dafür jedoch nicht. Als Betreiber einer öffentlichen Datenbank mit ca. 4.000 Urteilen - vor allem zu dieser Thematik - komme ich nach kurzer Überprüfung bereits auf Seite 4/38 zu dem Schluss: Die Arbeit hätte man sich sparen müssen, denn sie führt den Leser in die Irre. Da sich der Beitrag an Juristen wendet, frage ich mich, warum ist er unvollständig und in Bezug auf die Auswahl der Quellen tendenziös geschrieben?

Zwei Beispiele in Bezug auf Oberlandesgerichte zeigen das Problem (OLG Stuttgart und OLG Bamberg).

1. OLG Stuttgart (Seite 3). Hier nennen Freymann/Vogelgesang vier Verfahren (13 U 159/12 vom 16.05.2013, 3 U 120/11 vom 30.03.2012, 7 U 109/11 vom 18.08.2011 und 12 U 16/10 vom 22.06.2010). Deren Inhalt ist breit gemischt, von rein Fraunhofer bis Schwacke ist alles dabei, das soll diese Auswahl und Interpretation wohl bedeuten.

Schaut man sich das 1. Urteil vom 16.05.2013 genauer an (siehe www.urteilsdatenbank.bav.de), wird deutlich, dass die Interpreation von Freymann völlig verkehrt ist. Mitnichten hat der 13. Senat in diesem Urteil gesagt, dass nach seiner Auffassung und der Aktenlage in diesem Fall Schwacke, Fraunhofer oder ein Mittelwert aus beidem möglich ist. Der Senat hat stattdessen die vehement geführten Angriffe des Versicherers gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste zurückgewiesen. Das hat er auch begründet: mit unzureichendem Vortrag der Beklagten und Problemen bei Fraunhofer (PLZ-Vergröberung, telefonische Befragungen, Internetlastigkeit).
Ein anderes Urteil des 7 Senates fehlt völlig: 7 U 31/13 vom 24.10.2013. Hier wurde die Heranziehung der Schwackeliste als "nicht ermessenfehlerhaft" bestätigt.

2. OLG Bamberg (Seite 4). Hier ist mit dem Az. 5 U 238/08 vom 18.2.2009 ein Verfahren genannt: "Fraunhofer zulässig, vorrangig Sache des Tatrichters".
Nicht genannt sind die Verfahren 5 U 118/09 vom 19.08.2009 (Hinweisbeschluss, Keine Bedenken gegen die erstinstanzliche Schätzung mit Schwacke) und 5 U 118/09 vom 19.08.09 (Schwacke ohne durchgreifende Bedenken).

Eine vollständigere und korrektere Version der Tabelle finden Sie hier. Änderungen und Ergänzungen sind in ROT vorgenommen. Die Vielzahl der geänderten Stellen zeigt, was von der Arbeit von Freymann/Vogelgesang zu halten ist.

Deren Beitrag ist nicht verwendbar, denn die dort aufbereiteten Informationen stellen nicht annähernd den aktuellen Stand der Rechtsprechung dar. Dazu lassen sich viele weitere Beispiele sogar in der Ebene der OLG-Rechtsprechung finden.

Richter bleib bei Deinen Akten, es ist schon schwer genug, nicht nur zu urteilen, sondern auch Recht zu sprechen.

 

Ergänzende Anmerkung aus Mai 2015:
Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter, z.B.: http://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2252-das-olg-duesseldorf-hat-nachgeladen-pro-fraunhofer-bedeutet-halben-nutzungsausfall.html

Die Richter Freymann (LG Saarbrücken) und Scholten (OLG Düsseldorf) haben von ihren Veröffentlichungen jeweils Notiz genommen und verweisen aufeinander. Also kann man relativ sicher sein, dass solche Aufsätze auch Spuren in der weiteren Rechtsprechung hinterlassen. Richter schreiben, wie sie die Sache sehen - nicht unbedingt wie sie wirklich ist - weitere Richter nehmen es zur Grundlage ihrer Rechtsprechung und verbreiten es, in dem sie in den eigenen Urteilen auf diese Quellen hinweisen. Also ist es im Umkehrschluss sehr wichtig, dass vollständig und wahrhaftig geschrieben wird, vor allem, wenn sich Richter als Autoren und übrigens auch als Seminarleiter betätigen.

 

 

 

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