Preissystematik Normaltarife

Gerichte entscheiden die Frage, welcher Schadenersatzanspruch nach einem Unfall für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges berechtigt ist, in dem nach dem Normaltarif gefragt wird. Viele dieser Gerichte benötigen eine Systematik zu Normaltarifen, die sie bisher wohl nicht haben.

Vermieter haben oft zwei Preislisten, beide für einen Normaltarif, bezeichnet z.B. mit "Standardtarif" und "Vorzugstarif". Die Bezeichnungen sollen für den Kunden deutlich machen, dass einer der beiden Tarife an besondere Bedingungen geknüpft ist, die nur ein Teil der Kunden mitbringen, die beim Vermieter Kosten sparen und der damit günstiger ist. Den "Vorzugstarif" bekommt nur, wer den Preis im Voraus bezahlt, dazu Sicherheiten für das Fahrzeug oder den Schadenersatz für mögliche Beschädigungen hinterlegt, der auch konkret sagt, bis wann er das Fahrzeug benötigt, eine Vorbuchungsfrist einhält usw… . Der "Standardtarif", den viele Vermieter anbieten, wird allen Kunden angeboten, auch wenn sie eine Vorbuchungsfrist nicht einhalten, keine Vorkasse leisten können, keine Kreditkarte und keine weitreichenden Sicherheiten vorweisen können. Der Preis für einen Mietwagen ist dabei höher, denn der Vermieter hat ein zusätzliches Risiko und einen größeren Aufwand. Doch beides sind Normaltarife und haben mit dem Unfallersatzgeschäft anderer Vermieter nichts zu tun.

Das ist also nicht zu verwechseln mit Kunden, die nach einem Unfall ein Auto anmieten, denn für diesen Kunden gibt es weitere unfallbedingte Sonderleistungen und Risiken des Vermieters. So muss z.B. eine Abtretung der Forderungen gefertigt und eine Prüfung durchgeführt werden, auf welche Leistungen der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch hat. Das beschädigte Fahrzeug muss in eine Schwacke-Gruppe einsortiert werden und das dementsprechende Mietfahrzeug herausgesucht, ggf. besorgt werden. In jedem Fall ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ausreichender Fahrbedarf besteht und ob ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, das den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach ausschließt. Es ist Korrespondenz mit einem Versicherer zu führen, ggf. ist ein Anwalt hinzuzuziehen. Das Zahlungsziel muss weit verlängert werden, da hier nicht wie beim Standardtarif am Ende der Miete bezahlt wird, sondern zu unbestimmter Zeit. Hierfür hat der Bundesgerichtshof einen prozentualen Aufschlag auf den Normaltarif zugebilligt, der davon anhängig ist, ob der Mieter auf diese unfallbedingten Zusatzleistungen angewiesen war.

Daneben existiert im Sprachgebrauch der Gerichte und Anwälte noch der Unfallersatztarif. Der bezeichnet eine Abrechnung nach einem Unfall, die noch oberhalb einer Normaltarifes + Aufschlag liegt. Ausnahmsweise kann auch der Unfallersatztarif eine berechtigte Forderung gegenüber dem Versicherer sein, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er seinen bestehenden Mobilitätsbedarf nur mit diesem eigentlich zu teuren Angebot eines Vermieters realisieren konnte.