Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014

 

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Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Krefeld 1 C  474/13 vom 24.02.2014)


Beschluss

In dem Rechtsstreit


XXX
Beklagten und Berufungsklägerin,

g e g e n

XXX
Klägerin und Berufungsbeklagte

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld

am 04.08.2014

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und die Richterin am Amtsgericht XXX

beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 24.02.2014 - 1 C 474/13 - wird zurückgewiesen, weil die Kammer aus den Gründen des Beschlusses vom 29.04.2014 - 3 S 10/14 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Auch das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsätzen vom 22.05.2014 und 01.07.2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Vernehmung des benannten Zeugen ist auch aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht geboten. Dies bereits deshalb nicht, da der Klageforderung der Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde liegt, der, wie bereits ausgeführt, eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Diese wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa durch die hier in Rede stehenden Internetausdrucke erschüttert. An dieser Stelle wird erneut auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und den Hinweisbeschluss der Kammer hingewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 989,86 EUR festgesetzt

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

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