Landgericht Köln bestätigt seine Rechtsprechung

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 11 S 306/13) entschieden, dass nur die Schwackeliste eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Alle von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände werden mit Bezug zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück gewiesen.

Es werden jedoch weitere Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung zugesprochen, ebenso wie Kosten für einen unfallbedingten Mehraufwand des Vermieters.