Oberlandesgericht Rostock verwirft Fraunhofer

Mit der Entscheidung des OLG Rostock vom 16.06.2014 (Az. 5 U 96/12) gibt das höchste Zivilgericht des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern eindeutig vor, wie zukünftig in Mietwagensachen (Schadenersatz nach Unfall) zu entscheiden ist.

5 Jahre nach dem Unfall und der Ersatzanmietung geht damit ein Prozess gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu Ende. Im ersten Rechtszug wurde der Klage des Unfallgeschädigten überwiegend stattgegeben und die Versicherung verurteilt, ca. 4.000 Euro restliche Schadenersatzleistungen zu zahlen. Dagegen legte diese Berufung ein. Sodann ging auch der Kläger in Berufung für einen kleineren Teil der Gesamtforderung, den das Landgericht im zunächst nicht zugesprochen hatte (unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif).

Ergebnis:
Das OLG sprach einen weiteren - über die erstinstanzlich zugesprochene Summe hinausgehenden - Schadenersatzanspruch zu.

Begründung:
Die Angriffe der Versicherung gegen die Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage wurden vollständig zurückgewiesen. Die Versicherung hatte ihre Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste nicht belegt.

Ein sonstiger Anlass zur Anwendung der Fraunhoferliste bestand auch nicht. Die Fraunhofer-Werte sind nur grob zusammengesetzt (2-stellige PLZ anstatt bei Schwacke 3-stellig fein untergliedert). Fraunhofer hat auch vor allem 6 Großanbieter im Internet berücksichtigt, weshalb das OLG diese Liste nicht angewendet sehen möchte. Schwacke ist dagegen breiter gestreut, umfangreicher und ortsnah, die Angebote sind zudem sofort verfügbar. Auch die BGH-Entscheidung vom 18.12.12 gebietet nichts anderes, dort wurde nur klargestellt, dass die Argumente der Versicherung zu hören und zu bewerten sind. Die von ihr vorgelegten Argumente sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf eine konkrete Mietdauer festgelegt sind, insofern sind die Argumente unerheblich.

Auf die Berufung des Klägers hin spricht das Berufungsgericht sogar weiteren Schadenersatz für unfallbedingte Mehrleistungen von 30% auf den Normaltarif zu. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass Mehrleistungen erforderlich waren. Die Gewährung des Aufschlages wird zeitlich begrenzt bis zu einem hier in dem speziellen Fall stattgefundenen Fahrzeugtausch gegen ein anderes Fahrzeug des Autovermieters.