Das Berliner Kammergericht (OLG in Berlin) bleibt sich bei der Herangehensweise an Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten treu

Das Kammergericht in Berlin hat mit Datum vom 08. Mai 2014 (Az. 22 U 199/13) eine vorgerichtliche Entscheidung des Landgericht Berlin weitgehend bestätigt. Das Landgericht hatte den Normaltarif anhand des Mittelwertes zweier von den Parteien jeweils für richtig gehaltener Schätzgrundlagen (Schwacke und Fraunhofer) nach § 287 ZPO geschätzt. Das hat das Kammergericht (der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend) ausdrücklich nicht beanstandet, da es in diesem Vorgehen keinen Verstoß gegen das weite Schätzungsermessen des Erstgerichtes gesehen hat.

Eine maßgebliche Korrektur hat das Berufungsgericht dort vorgenommen, wo die Erstinstanz vor der Mittelung der Schwacke- und Fraunhofer-Werte abgerechnete Nebenkosten noch einseitig nur der Schwackeliste hinzugerechnet hatte. Diese Nebenkosten seien erst nach Mittelung der Grundwerte hinzuzurechnen.

Auch die Frage der Berücksichtigung der abgerechneten Preise oder der Listenwerte bei Teilpositionen der Mietwagenforderung wurde korrigiert. Das Kammergericht verweist auf die Betrachtung der Gesamtkosten und unterbindet die Rosinenpickerei, wahlweise immer den niedrigeren Betrag aus Rechnung oder Listenwert zuzusprechen. Sofern ein Vergleich mit einer Schätzgrundlage das Mittel der Wahl ist, müssen alle Positionen aus der / den Schätzgrundlagen gebildet werden. Der Verweis auf günstiger abgerechnete Teilpositionen der Mietwagenrechnung  ist nicht statthaft.

Kosten für weitere Nebenleistungen wurden entgegen der Erstinstanz zugesprochen (weitere Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung, ...)

Nach vielen Jahren des Beharrens der Berliner Rechtsprechung auf den viel zu hohen Eigenersparnis-Abzug von 15 Prozent wurde dieser vom Kammergericht nun auf 10 Prozent gesenkt. Das stellt jedoch noch immer einen im bundesdeutschen Vergleich nicht nachvollziehbarne Höchstwert dar. Andere Oberlandesgerichte haben längst erkannt, dass der Abzug für den Schadenersatz wegen Eigenersparnis damit viel zu hoch bemessen ist und sehen unter bestimmten Voraussetzung bereits vollständig von einem Eigenersparnisabzug ab, selbst wenn vom Geschädigten ein klassengleiches Ersatzfahrzeug gemietet wurde. Diesen Verzicht hat das Kammergericht immerhin für eine klassenkleinere Vermietung vorgegeben. Nicht nachvollziehbar erscheint allerdings die – auch dürftig begründete - Bemessung der Bezugsbasis für den Betrag der Eigenersparnis. Hier geht das Gericht von den Gesamtmietwagenkosten aus, die Werte für Leistungen beinhalten, die in keiner Weise unter den Bezugspunkt für die Eigenersparnisberechnung gefasst werden können (Zustellkosten, Haftungsreduzierung, ...).

Zusammenfassend hat das Kammergericht klargestellt, dass eine Schätzung durch den Erstrichter auf Basis des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer nicht korrekturbedürftig ist. Selbstverständlich ist dann auch eine Schätzung auf Basis von Schwacke-Werten nicht zu korrigieren. Es bleibt beim grundsätzlich freien Schätzungsermessen des Erstrichters.